Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY150010-O/U.doc damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LY150012-O
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. S. Notz Beschluss und Urteil vom 18. August 2015 i n Sachen A._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsteller, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 20. Februar 2015 (FE140271-L)
Rechtsbegehren: "1. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. November 2014 für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche im Vo- raus zahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 4'111.30 zu bezah- len.
Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einz elgericht, vom 20. Februar 2015: 1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar monat- liche im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
Der Gesuchstellerin fehlt zur Deckung des gebührenden Unterhalts jeden Monat folgender Betrag: EUR 3'087.–.
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Prozesskos- tenvorschuss von Fr. 15'000.– zu bezahlen.
[Mitteilungssatz].
[Rechtsmittelbelehrung].
Berufungsanträge: A. Verfahren LY150010
der Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 1):
"1. Es seien Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des vorinstanzlichen Entscheides aufzuhe- ben.
Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. November 2014 für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche im Vo- raus zahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 4'100.– zu bezahlen.
Dispositiv-Ziff. 2 sei durch folgende Fassung zu ersetzen:
ꞌDie Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen:
Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückzuwei sen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) für das zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten des Gesuchstellers."
Prozessuale Anträge: "1. Es sei der Gesuchsteller zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages an die Gesuchstellerin zu verpflichten, der folgende Positionen abzudecken hat: - allfälliger Gerichtskostenvorschuss für das Berufungsverfa hre n; - Aufwendungen der Unterzei chneten i m Berufungsverfa hre n i n der Höhe von CHF 5'000.00; - die von der Gesuchstellerin allenfalls zu tragenden Gerichtskosten und zu leistende Parteientschädigung im Falle ihres gänzlichen oder teilweisen Unterliegens.
des Gesuchstellers, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 9):
Am Antrag in der Berufungsbegründung des Gesuchstellers wird vollumfäng- lich festgehalten;
eventualiter sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin an- gemessene Unterhaltsbeiträge von EUR 2'700.00;
es sei der prozessuale Antrag der Gesuchstellerin auf Leistung eines weite- ren Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages abzuweisen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Gesuchstellerin.
B: Verfahren LY150012
des Gesuchstellers, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 16/12):
"Es sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin in einem qualifizierten Konkubinat lebt und demzufolge keine persönlichen Unterhaltsbeiträge geschuldet si nd;
es sei der Antrag auf Leistung eines weiteren Prozesskostenvorschusses abzu- weisen;
es sei die Vollstreckung der Verfügung gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO aufzu- schieben;
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin."
der Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 16/1):
"Die Anträge des Berufungsklägers seien vollumfänglich abzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzügli ch Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsklägers."
Erwägungen: I. Die Parteien sind seit 1987 verheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. Seit März 2004 leben sie getrennt, der Gesuchsteller in Zürich, die Gesuchstellerin in Deutsch- land. Am 1. April 2014 reichte der Gesuchsteller das gemeinsame Scheidungsbe- gehren ein. Da an der Einigungsverhandlung vom 13. Mai 2014 keine Einigung herbeigeführt werden konnte, wurde dem Gesuchsteller am 21. Mai 2014 Frist zur Klagebegründung angesetzt (Prot. I S. 9). Am 11. November 2014 reichte die Ge- suchstellerin die Klageantwort ein und stellte gleichzeitig ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann de- ren Urteil entnommen werden (Urk. 2 S. 2 f.). Am 20. Februar 2015 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid. Beide Parteien erhoben dagegen Berufung, die Gesuchstellerin am 4. März 2015 (Urk. 1), der Gesuchstel- ler am 5. März 2015 (LY150012, Urk. 1). Mit Verfügung vom 12. März 2015 wurde der Gesuchsteller zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet (Urk. 6). Am 26. März 2015 beantragte er, er sei von der Leistung desselben zu befrei- en, was mit Verfügung vom 31. März 2015 abgewiesen wurde (Urk. 16/7, 16/9). Der Kostenvorschuss gemäss Art. 98 ZPO gi ng schli essli ch i nnert Nachfri st ei n (Urk. 16/9, 16/10). Die Berufungsantworten datieren je vom 15. Mai 2015 (Urk. 9; LY150012, Urk 12). Die Gesuchstellerin reichte am 4. Juni 2015 eine Stellung- nahme zur gegnerischen Berufungsantwort ein, welche am 9. Juni 2015 der Ge- genseite zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 13). II. 1. Die beidseitigen Berufungen richten sich je gegen das Urteil der Vorinstanz vom 20. Februar 2015. Es stehen sich dieselben Parteien in derselben Sache ge- genüber. Über die Anträge der Parteien ist daher in einem Entscheid zu befinden. Die Verfahren sind deshalb gestützt auf Art. 125 lit. c ZPO zu vereinigen. Sie wer- den unter der Geschäftsnummer LY150010 weitergeführt. Das Verfahren LY150012 ist als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten des Verfahrens
LY150012 werden als Urk. 16/1-13 zu den Akten des vorliegenden Prozesses ge- nommen. 2.1 In der Berufungsschrift sind die Behauptungen in analoger Anwendung von Art. 221 ZPO bestimmt und vollständig aufzustelle n. Zudem muss si e – im Ge- gensatz zur Klageschrift – ni cht nur ei ne tatsächli che, sondern auch ei ne rechtli- che Begründung enthalten. Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, wel- che nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Berufungskläger hat sich aber mit den Entscheidgründen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entschei d nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei ge- radezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (BGE 138 III 213, E. 2.3; BGer 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 3; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 311 N 36; Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 10 ff.). Sodann sind mit der Berufungsschrift konkrete und klare Berufungsanträge zu stellen. Es ist mit ihnen bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Urteils verlangt werden. Die Berufungsanträge sind so zu for- mulieren, dass sie bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden können (Hunger- bühler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 14; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 34). Im Falle von Geldforderungen sind die Anträge sodann zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.3 mit Hinweisen). Auf eine Berufung mit einem formal mangelhaften Rechts- begehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allen- falls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungs- kläger in der Sache verlangt bzw. welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Entspre-
chend sind Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2). Eine in der Substanz mangelhafte Begründung kann zur Abwei sung der Berufung führen (vgl. zum Ganzen Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 12, N 33- 38). 2.2 Die Gesuchstellerin wendet ein, dass auf den Antrag des Gesuchstellers be- treffend Feststellung des qualifizierten Konkubinats nicht einzutreten sei: erstens handle es si ch um ei nen neuen und novenrechtli ch unzulässi gen Antrag und zweitens werde das Feststellungsinteresse nicht einmal behauptet (Urk. 16/12 S. 2 f.). In der Tat sind die Anträge des Gesuchstellers formell mangelhaft, da weder die betreffenden Dispositiv-Ziffern des angefochtenen Entscheides erwähnt sind, noch deren Aufhebung verlangt wird. Allerdings ergibt sich aus der Begründung, dass der Gesuchsteller die in Dispositiv-Ziffer 1 festgesetzte Unterhaltspflicht und den in Dispositiv-Ziffer 3 auferlegten Prozesskostenvorschuss anficht und deren Aufhebung anstrebt. Die Formulierung des Antrags zi elt wohl auf den Berufungs- grund von Art. 310 lit. b ZPO, mit dem die unrichtige Feststellung des Sachver- halts gerügt werden kann. In Nachachtung des Verbots des überspitzten Forma- lismus ist unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) auf die Berufung des Gesuchstellers einzutreten. 2.3 Im Berufungsverfa hre n können neue Tatsachen nur noch berücksi chti gt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Wer sich auf neue Tatsachen beruft, hat zu substantiieren und zu beweisen (bzw. glaubhaft zu machen), dass er die entsprechenden Noven unverzüglich nach ihrer Entdeckung vorgebracht hat und dass er sie trotz Anwen- dung zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Reetz/Hilber, i n: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 317 N 34).
3.2 In der Berufung rügt der Gesuchsteller, die Folgerung der Vorinstanz, wo- nach er keine weiteren Indizien oder Tatsachen glaubhaft gemacht habe, welche die Bestreitung durch C._____ zu entkräften vermögen, sei unrichtig. Er habe auf zahlreiche Indizien hingewiesen, welche zumindest auf eine enge wirtschaftliche Verflechtung und auf eine feste Zweierbeziehung schliessen liessen (Urk. 16/1 S. 3): a) D i e Gesuchstelleri n und C._____ hätten ei nen gemeinsamen E-Mail- account, sie hätten schon vor einiger Zeit Ringe ausgetauscht, und die Gesuch- stellerin habe damit geprahlt, sie hätten mehrfach die Ferien miteinander ver- bracht, ni cht nur i n Züri ch, sondern auch auf Mallorca, di es im gleichen Hotel und im gleichen Zimmer (Urk. 16/1 S. 3f.). Diese Beanstandungen genügen den An- forderungen an eine Berufungsschrift nicht. Der Gesuchsteller zeigt nicht auf, wo er die massgeblichen Behauptungen vor Vorinstanz erhoben hat. Wie dargelegt, ist es nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Auch sind die Vorbringen in zeitlicher Hinsicht ("vor einiger Zeit") allesamt unsubstanti i ert. b) C._____ habe die Gesuchstellerin im Hinblick auf sein Ableben sowohl mit der Eintragung eines Wohnrechts im Grundbuch am 30. Mai 2011 als auch durch Errichtung einer Grundschuld von EUR 60'000.– gegenüber seinen Erben abgesi- chert (Urk. 16/1 S. 4). Es gilt das soeben Ausgeführte, der Gesuchsteller zeigt wiederum nicht auf, wo er die massgebliche Behauptung vor Vorinstanz aufge- stellt hat. Zwar verweist er konkret auf die Eingabe der Gesuchstellerin vom 4. Februar 2015. Darin anerkennt die Gesuchstellerin, dass C._____ als Sicherheit für sie eine Grundschuld eingetragen habe. Sie und C._____ würden si ch sei t rund vierzig Jahren kennen und seien eng miteinander befreundet, weshalb es C._____ ein Anliegen gewesen sei, sie, die Gesuchstellerin, für den Fall seines Ablebens soweit abzusichern, dass sei ne Erben die Gesuchstellerin nicht ohne Weiteres auf die Strasse stellen könnten (Urk. 7/66 S. 1). Die Ei nräumung des Wohnrechts mag auf eine gewisse Unterstützung hinweisen. Für die Annahme ei- ner eheähnli chen Gemeinschaft genügt es indessen nicht, da si ch daraus ni cht ableiten lässt, dass die Gesuchstellerin und C._____ gegenwärtig in einer festen
und ausschliesslichen Zweierbeziehung leben, sich gegenseitig die Treue halten und umfassenden Beistand leisten, zumal die Lebensgemeinschaft nach der Rechtsprechung ni cht nur ei ne wi rtschaftli che, sondern auch ei ne gei sti g- seelische Komponente aufweisen muss (BGE 138 III 97 E. 2.3.3). Ohnehi n lei tet der Gesuchsteller aus der Einräumung des Wohnrechts ni chts ab für die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse und damit die momentan tatsächlich erbrachte Un- terstützung.
c) Die Gesuchstellerin habe einen Mietvertrag eingereicht, gemäss welchem sie einen Mietzins von monatli ch EUR 700.– bezahle. Am 28. Februar 2014 habe sie unter dem Titel Miete Euro 500.– und am 8. April 2014 EUR 600.– überwie- sen. Anlässlich der Verhandlung seien die Beträge damit erklärt worden, das die Gesuchstellerin nicht genügend Geld gehabt habe, um den vollen Mietzins zu be- zahlen. Am 28. Februar 2014 habe das betreffende Konto einen Minusbestand von ca. EUR 1'000.– ausgewiesen. Bei einer Kreditlimite von EUR 2'500.– hätte sie die volle Miete durchaus bezahlen können, das Gleiche gelte für die Zahlung im April 2014. Daraus könne geschlossen werden, dass sich die Gesuchstellerin und C._____ eben in finanzieller Hinsicht umfassend Beistand leisten würden, und dies nicht erst, seit der Gesuchsteller seine Zahlungen eingestellt habe (Urk. 16/1 S. 4). Die Behauptung betreffend die Kreditlimite und die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass die Gesuchstellerin sehr wohl in der Lage gewesen wäre, die volle Miete von EUR 700.– zu bezahlen, i st neu und dami t unzulässi g (Art. 317 Abs. 1 ZPO), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. d) Der umfassende Beistand gehe auch aus den Kontobewegungen auf dem Konto bei der ... Bank hervor. Für dieses Konto besitze ganz offensichtlich C._____ eine auf seinen Namen lautende Karte, welche ihn berechtige, Bezüge vom Bancomaten zu tätigen. Auffällig sei des weiteren, dass C._____ auf dieses Konto am 4. April 2014 eine Einzahlung von EUR 700.– getätigt habe. Angeblich um einen finanziellen Engpass der Gesuchstellerin zu überbrücken, wie wiederum an der Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen ausgeführt worden sei. Am 4. April 2014 habe die Gesuchstellerin auf ihrem anderen Konto über EUR 3'972.26 verfügt und auch das Sparkonto befinde sich ni cht im Minus (Urk. 1/15 S. 4). Zudem würden über dieses Sparkonto keine Zahlungen abgewickelt, son-
dern lediglich Sparaufträge getätigt und Bargeld bezogen. Dazu reicht der Ge- suchsteller eine Excel-Tabelle zu den Kontobewegungen ins Recht (Urk. 1/15 S. 4). Bei letzterer handelt es sich um ein unzulässiges Novum, da nicht ersichtlich ist, weshalb diese Aufstellung nicht im vorinstanzli che n Verfahren hätte ei nge- reicht werden können (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Zudem erhellt nicht, was der Ge- suchsteller aus dem Umstand, dass die Gesuchstellerin monatlich EUR 150.– auf ein Sparkonto überweist, ableiten will. Im Weiteren legt der Gesuchsteller ei nmal mehr nicht dar, wann er die Behauptungen betreffend den Kreditkartenbezug vor Vorinstanz eingebracht hat. Doch selbst wenn auf die Einzahlung von EUR 700.– am 4. April 2014 einzugehen wäre, vermag diese einmalige Überweisung noch keine umfassende Unterstützungsbereitschaft glaubhaft zu machen. e) Weiter habe die Gesuchstellerin in einem Schreiben vom 29. Juni 2004 an den Gesuchsteller ausgeführt, dass sie C._____ sehr möge, dass sich aber das Zusammenleben als schwierig erweise (Urk. 16/1 S. 5). Dieses Schreiben aus dem Jahr 2004 (Urk. 16/4/2) stellt ein unzulässiges Novum dar, da erneut ni cht ersichtlich ist, inwiefern es nicht vor Vorinstanz bereits hätte eingereicht werden können. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Gesuchstellers i n der Berufung unbehelfli ch si nd und si ch di e von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen damit nicht entkräften lassen. Es bleibt daher bei der vor- instanzlichen Annahme, dass der Gesuchsgegner nicht glaubhaft machen konnte, dass sich die Gesuchstellerin in einem qualifizierten Konkubi nat mi t C._____ be- findet. Die in Art. 163 ff. ZGB gründende Unterhaltspflicht kann daher unter die- sem Titel nicht entfallen. Der Gesuchsteller hat die Höhe des Unterhalts als sol- che nicht angefochten. Dagegen verlangt die Gesuchstellerin mit ihrer Berufung eine Heraufsetzung des Betrages. Es ist daher im Nachfolgenden auf das Quanti- tativ einzugehen.
(bzw. bei angenomme- nem Eurokurs von 1.05 Fr. 3'241.-)
Gesamtbedarf der Parteien CHF 23'448.–
(angenommener Eurokurs: 1.05)
4.2 Bedarf Gesuchsteller Die Gesuchstellerin anerkennt in der Berufungsschrift einen Bedarf des Gesuchs- gegners von Fr. 10'040.– (Urk. 1 S. 10 f.), während sie vor Vorinstanz von einem Betrag von Fr. 14'328.30 ausging (Prot. I S. 19 i.V.m. Urk. 7/42 S. 8). Sie macht insbesondere geltend, dass gewisse Positionen bereits in der Geschäftsbuchhal- tung berücksichtigt seien, so dass der Gewinn bzw. das Einkommen geschmälert werde. Konkret bestreitet sie die folgenden Positionen: a) Telefon Internet Die Vorinstanz rechnete für den privaten Gebrauch einen "übli chen" Betrag von Fr. 180.– an (Urk. 2 S. 10). Die Gesuchstellerin moniert, der Gesuchsteller habe die Kosten nicht belegt. Zudem ziehe er den Kommunikationsaufwand nachweis- lich über die Buchhaltung ab. Er trage damit lediglich einen Privatanteil von Fr. 1'050.– pro Jahr bzw. von Fr. 87.50 pro Monat. Die Berücksichtigung des "üb- lichen" Betrages verletze somit Bundesrecht (Urk. 1 S. 7). Vor Vorinstanz akzep- tierte die Gesuchstellerin Fr. 100.– (Urk. 7/30 S. 5), weshalb sie darauf zu behaf- ten ist. Es entspri cht konstanter Praxis, dass bei der Ermittlung des Lebensstan- dards auf Pauschali si erungen abgestellt werden darf. Die Pauschalisierung bzw. Vereinheitlichung kann dabei sowohl die zu berücksichtigenden Bedürfnisse an sich als auch die Höhe, in welcher sie berücksichtigt werden, oder beides zu- sammen betreffen (vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, S. 52 f.). Der Vori nstanz steht ein weites Ermessen zu. Da sie der Gesuchstellerin EUR 100.– zugestanden hat, obwohl die tatsächlichen Kosten einiges tiefer liegen (Urk. 7/32/17) und die Lebenshaltungskosten in Deutschland tiefer sind, i st i n Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der sehr gu- ten Einkommensverhältnisse der Betrag nicht als unangemessen zu werten und daher nicht zu reduzieren.
b) Hausrat-/Haftpflichtversicherung Die Vorinstanz veranschlagte Fr. 100.– (Urk. 2 S. 9). Die Gesuchstellerin moniert, dass die Kosten nicht belegt und im Übrigen völlig unangemessen seien, da eine Jahresprämie für die Hausratversicherung rund Fr. 300.– betrage (Urk. 1 S. 8). Unter Hinweis auf die in Ziff. 4.2 lit. a gemachten Ausführungen zu der Pauschali- sierung ist vor dem Hintergrund der sehr guten Einkommenssituation der Betrag zu belassen. c) Weiterbildungskosten Die Vorinstanz erwog, für einen selbständigen Arzt seien Weiterbildungskosten von Fr. 200.– angemessen (Urk. 2 S. 11). Die Gesuchstellerin hält an deren Be- streitung fest, da sie nicht belegt seien. Zudem seien die Weiterbildungskosten bereits in der Buchhaltung unter dem Geschäftsaufwand verbucht (Urk. 1 S. 8). Da die Vorinstanz die Kosten trotz Bestreitung und obwohl sie nicht belegt waren, zugesprochen hat, muss der Einwand, die Ausgaben seien bereits in der Ge- schäftsbuchhaltung enthalten, novenrechtlich zugelassen werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsteller seinerseits hat diese Behauptung in der Berufungsant- wort ni cht substanti i ert bestritten (Urk. 9 S. 4). Die Weiterbildungskosten sind da- her zu strei chen. d) Auswärtige Verpflegung Die Vorinstanz sprach die geltend gemachten Fr. 600.– zu mit der Begründung, dass der Gesuchsteller aufgrund der unregelmässigen Arbeitszeiten gezwungen sei, sich oft auswärts zu verpflegen, und er zeitweise auch mehr als fünf Tage pro Woche arbeiten müsse (Urk. 2 S. 11). Die Gesuchstellerin hielt die Kosten für überhöht und nicht belegt (Prot. I S. 21). In der Berufung moniert sie, gemäss Kreisschreiben seien Fr. 5 bis 15.– bei Nachweis von Mehrauslagen zu berück- si chti gen. Zudem beziehe der Gesuchsteller Repräsentationsspesen über die Buchhaltung (Urk. 1 S. 9). Der Hinweis auf die Repräsentationsspesen ist neu und novenrechtli ch verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dass sich der Gesuchsteller auswärts verpflegen muss, ist unbestritten. Da der Gesuchsteller den geltend ge- machten Betrag indessen in keiner Weise spezifiziert hat, erscheint dieser mit
Blick auf die Richtlinie im Kreisschreiben ni cht als angemessen und ist auf Fr. 400.– zu senken. e) AHV/PK Die Vorinstanz sprach unter dem Betreffnis AHV/PK einen Betrag von Fr. 2'545.– zu mit Verweis auf die Steuererklärung 2013 (Urk. 2 S. 11). Vor Vorinstanz hatte die Gesuchstellerin diese Position in der Höhe von Fr. 3'320.25 in Bezug auf das Hauptverfahren anerkannt (Urk. 7/30 S. 6, 7/42 S. 8). Im vorliegenden Berufungs- verfahren anerkennt sie lediglich Fr. 1'050.– mit dem Argument, die AHV-Beiträge seien schon in der Geschäftsbuchhaltung aufgerechnet, weshalb die Berücksich- tigung aktenwidrig sei (Urk. 1 S. 9). Im Rahmen des Massnahmeverfahrens hat die Gesuchstellerin in Kenntnis der betreffenden Steuererklärung 2013 die Positi- on ni cht substantiiert bestritten (Prot. I S. 21 f.). Dass die Beiträge bereits buch- halterisch berücksichtigt seien, ist sodann eine neue und verspätete Behauptung. Zudem entspricht das von der Vorinstanz angerechnete Monatseinkommen von Fr. 25'567.– einem Jahreseinkommen von Fr. 306'804.–, also dem in der Steuer- erklärung deklarierten Einkommen (vgl. Urk. 7/56/5). Dieses setzt sich zusammen aus Fr. 276'305.– Rei ngewi nn (./. Fr. 44.– Bruttoertrag Wertschriften) + Fr. 30'537.– AHV/IV-EO-Beiträge. Mit anderen Worten ist der Betrag im unterhalts- rechtlich massgebenden Jahreseinkommen aufgerechnet. Das Vorgehen der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden. f) Schulden Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller habe sich verpflichtet, im Jahr 2015 mo- natlich Fr. 6'000.– an die E._____ AG zu leisten, um seine Schulden bei dem ge- nannten Unternehmen zu tilgen. Dieser Betrag sei i hm anzurechnen, da ihm an- sonsten eine Pri vatinsolvenz drohe (Urk. 2 S. 11 mit Verweis auf Urk. 7/10/5). Die Gesuchstelleri n moniert, der Gesuchsteller habe die effektive Rückzahlung der Schulden ni cht belegt, weshalb sie nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Auch gehe die Rückzahlung der Schulden der Unterhaltspflicht nach (Urk. 1 S. 5). Es ist unbestritten, dass die Schulden bei einem E._____ Unternehmen i n Zu- sammenhang mit der Erwerbstätigkeit des Gesuchstellers, welche letztlich Grund- lage für die Unterhaltspflicht ist, stehen. Die Gesuchstelleri n hat jedoch zu Recht
eingewendet, dass diesen Schulden auch Warenwerte gegenüberstehen (Urk. 7/30 S. 3) In der Erfolgsrechnung fürs Jahr 2013 findet sich eine Position "Waren- ei nkauf E._____ AG" mit dem Betrag von Fr. 325'896.25 (U rk. 7/56/5). Kauft der Gesuchsteller auf Kredit ein, schlägt sich dies in der Buchhaltung unter "Kredito- ren Medikamente" nieder (vgl. Urk. 7/56/5: Fr. 373'013.40). Daraus ist zu schlies- sen, dass die Schulden in Bezug auf das relevante Einkommen bereits berück- sichtigt wurden. Was deren Rückzahlung angeht, so unterzeichnete der Gesuch- steller am 7. Dezember 2013 eine Schuldanerkennung über den Ausstand von Fr. 296'372.– per 28.10.2013. Weiter verpflichtete er sich, ab 2014 eine monatliche Tilgung von Fr. 3'000.– und ab 2015 eine solche Fr. 6'000.– zu lei sten (Urk. 7/10/5). Aus ei ner nur teilweise vollständigen E-Mail ist zu lesen, dass der Ge- suchsteller im Jahr 2014 neun der zwölf Raten geleistet hat (Urk. 7/56/6). Gemäss Ziffer 5 des Schreibens hätte in diesem Fall der ganze Restbetrag fällig werden müssen. Das aber wird ni cht behauptet. Daher ist es nicht glaubhaft, dass der Schuldentilgung konsequent nachgelebt wird. Dazu kommt, dass der Gesuchstel- ler bereits an der Einigungsverhandlung vom 13. Mai 2014 geltend machte, die Schuldenabzahlung betrage Fr. 6'000.– (Prot. I S. 7), was dem erwähnten Schrei- ben vom 7. Dezember 2013 widerspricht (Urk. 7/10/5). Die Berufungsantwort da- tiert vom 15. Mai 2015. Der Gesuchsteller hätte also vier Belastungsanzei gen für die Monate Januar bis April 2015 à je Fr. 6'000.– einreichen können. Das hat er nicht getan. Deshalb ist ni cht glaubhaft gemacht, dass der Gesuchsteller die Ge- schäftsschulden regelmässig zurückbezahlt. Ohnehin ist das Folgende zu beach- ten: die bei den Akten sich befindenden Belege betreffend die Überweisungen an E._____ AG laufen alle über das Kontokorrent der Einzelfirma "Dr. med. B." (Urk. 7/33/5, 7/33/6). Mit anderen Worten beeinflussen diese Rückzahlungen letztlich den aus der Einzelfirma fliessenden Gewinn. Der Gesuchsteller wendet ein, aufgrund des zeitlichen Ablaufs hätten di ese Schuldenti lgunge n ni cht berück- sichtigt werden können. Das trifft zu für die Steuererklärung 2013. Freilich liest man in der Steuererklärung 2013 auch nichts von einer privaten Schuld gegen- über der E. AG, welche noch Ende Oktober 2013 Fr. 296'372.– betragen haben soll, aufgeführt ist einzig eine Schuld gegenüber F._____ PK (Urk. 7/56/5). Die Steuererklärung 2014 wurde indes im Berufungsverfahren nicht eingereicht. Daher muss offenbleiben, ob sich aktuell das anrechenbare Einkommen zufolge
des mit der Sparkasse ... im Dezember 2013 eingegangenen Kontokorrentkredi- tes vermindert hat. Letzteres wird weder behauptet noch ist es glaubhaft gemacht. Nach dem Gesagten ist die Schuldentilgung im Bedarf zu streichen. g) Zi nsen Die Vorinstanz sprach einen monatlichen Zinsbetrag von Fr. 1'842.– zu unter Hi nwei s auf Urk. 7/33/8 mit dem Vermerk, es handle sich um 5.25% von Fr. 421'000.– als mittlerem Kapital (Urk. 2 S. 9). Bei Urk. 7/33/8 handelt es sich um den Kontoabschluss per 30. Juni 2014 des Kontokorrents bei der Bezirks- Sparkasse .... Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz die Schulden bei der Be- zi rks-Sparkasse ... bestritten (Urk. 30 S. 5, Prot. I S. 21). In der Berufung macht sie neu geltend, die Schulden seien bereits in der Geschäftsbuchhaltung über das Konto Finanzierungskosten abgezogen worden (Urk. 1 S. 10). Dem hält der Ge- suchsteller entgegen, dass in der Steuererklärung 2013 die Schuldzi nsen bei der F._____ vom Total der Einkünfte in Abzug gebracht worden seien. Zudem datiere der gewerbliche Kreditvertrag vom 5. Dezember 2013, weshalb die entsprechen- den Zinsen in der Erfolgsrechnung 2013 gar nicht hätten berücksichtigt werden können (Urk. 9 S. 5). Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung des Gesuchstellers, in der Steuererklä- rung 2013 seien die Schuldzinsen bei der F._____ vom Total der Einkünfte in Ab- zug gebracht worden. Zwar lässt sich dem Schuldenverzeichnis per 1.12.2013 ei- ne private Schuld bei F._____ von Fr. 36'939.– entnehmen (Urk. 7/56/5). Unklar bleibt, was es mit dieser privaten Schuld auf sich hat. Zudem ist die Steuererklä- rung 2013 weiterhin unvollständig, es fehlt Seite 4. Und schliesslich würde ein "Abzug" der Schulden bedeuten, dass sich das entsprechende Einkommen ver- ringert. In der Bilanz per 31. Dezember 2013 sind kurzfristige Finanzverbindlichkeiten bei F._____ und bei der Sparkasse ... von insgesamt Fr. 215'760.55 und in der Er- folsrechnung 2013 Finanzierungskosten von Fr. 18'312.19 verbucht. Der Gesuch- steller unterzeichnete am 5. Dezember 2013 mit der Bezirks-Sparkasse ... ei nen gewerblichen Kreditvertrag über Fr. 280'000.– zu 5.25 %. Der Kredit steht also i n Zusammenhang mit seiner berufli chen Tätigkeit. Entsprechend werden denn auch
die Zinsen auf dem Kontokorrent verbucht. Der Kredit und die Zinsen werden erstmals in der Buchhaltung 2014 aufscheinen, welche wie erwähnt bis dato nicht eingereicht wurde. Die sinngemässe Behauptung, der Gesuchsteller bezahle die Zinsen von einem privaten Konto, ist nicht glaubhaft gemacht und widerspricht den Akten. Zufolge fehlender Buchhaltung für das Jahr 2014 ist die Annahme, die Kontokorrentzinsen würden in der Geschäftsbuchhaltung, welche letztlich für das anrechenbare Einkommen relevant ist - aufscheinen, nicht widerlegt. Entspre- chend si nd di e Schuldzi nsen im persönlichen Bedarf zu strei chen. h) Wohnkosten Der Gesuchsteller seinerseits akzeptiert die Wohnkosten in Höhe von Fr. 2'000.– ni cht und verlangt für die Miete Fr. 2'980.–. Es sei ihm nicht möglich, in der Stadt Züri ch ei ne günsti gere Wohnung zu fi nden. Auch sei er aus berufli chen Gründen darauf angewiesen, in der Nähe seiner Patienten zu wohnen (Urk. 9 S. 4). Die Vorinstanz erwog, angesichts der finanziellen Lage, in welcher sich der Gesuch- steller aktuell befinde, sowie der Tatsache, dass er alleine wohne, habe er seine Wohnverhältnisse anzupassen (U rk. 2 S. 9 f.). Das Vorbringen des Gesuchstel- lers, er müsse in der Nähe seiner Patienten wohnen, ist neu und daher unbeacht- lich (Art. 317 Ab. 1 ZPO). Dass die finanziellen Verhältnisse angespannt sind, zeigt zudem der Umstand, dass der Gesuchteller für die Leistung des Prozess- kostenvorschusses ei n Gesuch um Befrei ung hat stellen lassen (Urk. 16/7). Hin- gegen sind, wie gezeigt, weder die Amortisation der Kontokorrentschulden noch die Zinsen im Rahmen des zivilprozessualen Bedarfs zu berücksichtigen. Deshalb si nd i n Anbetracht des anrechenbaren Monatseinkommens von rund Fr. 25'000.– die beantragten Mietkosten von Fr. 2'980.– jedenfalls für die Dauer des Mass- nahmeverfahre ns zuzubi lli gen.
i) Abzahlung Prozesskostenvorschuss / Kosten Rechtsvertretung Der Gesuchsteller macht weiter geltend, er habe sich verpflichtet, ab 30. Juni 2015 den neuerlich auferlegten Prozesskostenvorschuss von Fr. 15'000.– i n mo- natlichen Raten von Fr. 1'500.– zu bezahlen. Zudem habe er sich verpflichtet, an seine laufenden Rechtsvertretungskosten ebenfalls monatlich Fr. 1'500.– zu be- zahlen. Entsprechend sei der Bedarf um Fr. 3'000.- zu erhöhen (Urk. 9 S. 5 f.) . Dass der Gesuchsteller neu monatlich Fr. 1'500.– für eigene Anwaltskosten be- zahlt, ist nicht belegt und daher nicht zu berücksichtigen. Es liegt zwar eine E-Mail vom 7. Dezember 2014 im Recht, worin sich der Gesuchsteller mit der Ratenzah- lung einverstanden erklärt (Urk. 16/4/4). Allerdings findet sich in der gleichzeitig eingereichten Mandatsliste zwischen Dezember 2014 und März 2015 keinerlei Akontozahlung (Urk. 16/4/3). Was die Tilgung des Prozesskostenvorschusses angeht, so hat die Vorinstanz darauf verwiesen, dass es sich dabei um einen Vorschuss handle, über dessen Rückzahlung i m Endentscheid zu befinden sei (Urk. 2 S. 14). Zudem setzt der Prozesskostenvorschuss die Leistungsfähigkeit voraus. Diese hat die Vorinstanz aus dem sog. Freibetrag hergeleitet, den sie mit Fr. 2'119.– bezifferte (Urk. 2 S. 12). Damit aber bleibt es dabei, dass der Gesuchsteller die Ratenzahlungen, wel- che nur eine relativ kurze Zeit des Scheidungsverfahrens betreffen, aus dem Freibetrag zu leisten hat. k) Demnach resultiert für den Gesuchsteller ein Bedarf von Fr. 12'945.- (vgl. Einzelheiten in Ziff.4.4 nachstehend).
4.3 Bedarf Gesuchstellerin
Die Vorinstanz setzte den Bedarf in Euro fest mit der Begründung, dass die Ge- suchstellerin seit ca. 10 Jahren in Deutschland wohne und davon auszugehen sei, dass sie auch in Zukunft dort wohnhaft bleibe. Auch stehe zur Zeit nicht fest, wie sich der Währungskurs zwischen dem Schweizer Franken und dem Euro entwick- le, weshalb die Unterhaltsverpflichtung in Euro festzulegen sei (Urk. 2 S. 7 ff.). Die Vori nstanz rechnete mit einem Eurokurs von Fr. 1.05.
a) Grundbetrag Die Gesuchstellerin rügt den Grundbetrag von EUR 500.–. Die Vorinstanz erwog dazu, der Hartz IV Regelbedarf für alleinstehende Personen betrage rund EUR 400.– bzw. bei zwei Personen in einer Bedarfsgemeinschaft EUR 360.–. In Anbe- tracht der finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers erscheine es angemessen, den Grundbetrag um EUR 100.– zu erhöhen und auf EUR 500.– festzusetzen (Urk. 2 S. 7). Die Gesuchstellerin moniert, dass der Regelbedarf von Hartz IV in Deutschland im Rahmen der Sozialhilfe und des Arbeitslosengeldes zur Anwen- dung gelange, weshalb er in einem scheidungsrechtlichen Verfahren von vornhe- rein nicht hinzugezogen werden könne. Die Vorinstanz hätte für die Berechnung eine Anpassung des schweizerischen Grundbedarfs vornehmen müssen (Urk. 1 S. 12). Die Gesuchstellerin geht von einem Grundbetrag von CHF 1'100.– aus, den sie zufolge der tieferen Lebenshaltungskosten um 15 % reduziert, was CHF 935.– bzw. bei einem Kurs von Fr.1.05 EUR 900.– ergibt (Urk. 1 S. 12). Der Einwand der Gesuchstellerin erfolgt zu Recht. Die Gesuchstellerin hat nicht nur Anspruch auf den Bedarf gemäss Sozialhilfegesetz, sondern auf den gebüh- re nden Bedarf. Der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Betrag entspricht dem Grundbetrag gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Ober- gerichtes des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (nachfolgend: Kreisschreiben) für zwei i n Hausgemeinschaft lebende Erwachsene. Der Gesuch- steller verweist zwar pauschal auf die vorinstanzlichen Erwägungen, bestreitet in- dessen in der Berufung den geltend gemachten Betrag von Fr. 1'100.– gemäss Kreisschreiben nicht substantiiert, weshalb darauf abzustellen ist. Um den tieferen Lebenshaltungskosten in Deutschland Rechnung zu tragen, erweist es sich indes als sachgerecht, auf den UBS-Index (Preise und Löhne – Ein Kaufkraftvergleich rund um die Welt; http://www.ubs.com/research) abzustellen. Gemäss der aktuel- len Ausgabe 2012 beträgt das Preisniveau ohne Mieten in Frankfurt 78.5, in Mün- chen 76.9 und in Berlin 65.7 Punkte (Zürich = 100 Punkte). Die Stadt G._____ liegt in Nordrhein-Westfalen, weshalb das Preisniveau tiefer sein dürfte als in den Metropolen Frankfurt und München und es als angemessen erscheint, von 70 Punkten auszugehen. Bei einem Eurokurs gemäss Vorinstanz von Fr. 1.05 ergibt
das Euro 733.–. Stellt man auf den aktuellen Kurs ab (11.08.15. Fr. 1.09), resultie- ren Euro 706.–. Im Rahmen des summarischen Verfahrens ist deshalb ei n Betrag von EUR 700.– zuzugestehe n. b) Wohnkosten Der Gesuchsteller seinerseits beanstandet die festgesetzten Wohnkosten von EUR 700.–. Diese seien für deutsche Verhältnisse weit überhöht. Zudem verweist er auf di e Ausführunge n i n der eigenen Berufungsschri ft, wonach di e Gesuchstel- lerin diese Wohnkosten nicht oder zumindest nicht in dieser Höhe bezahle. Es sei maximal ein Betrag von EUR 300.– einzusetzen (Urk. 9 S. 6). Der Gesuchsteller zeigt einmal mehr nicht auf, wo vor Vorinstanz er die entsprechende Behauptung, es sei maximal ein Betrag von EUR 300.– einzusetzen, aufgestellt hat. Es ist da- her auf ein novenrechtlich verspätetes Vorbringen zu schliessen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen setzt sich der Gesuchsteller nicht mit der vorinstanzlichen Be- gründung auseinander, wonach ein Mietzins von EUR 700.– zwar hoch sei, die Verhältni sse es jedoch erlauben würden, weshalb der Betrag kulanterweise anzu- rechnen sei (Urk. 2 S. 10). Die Mietkosten von EUR 700.– si nd daher zu bestäti- gen. c) Nach dem Gesagten ist von einem Bedarf der Gesuchstellerin von EUR 3'287.– auszugehen (vgl. Einzelheiten in Ziff. 4.4 nachstehend). 4.4 Im Einzelnen präsentiert sich der Bedarf wie folgt: Gesuchsteller Gesuchstellerin Grundbetrag CHF 1'200.– EUR 700.– Wohnkosten, inkl. Nebenkosten CHF 2'980.– EUR 700.– Krankenkasse (KVG) CHF 340.– EUR 1'012.– Krankenkasse (VVG) CHF 280.– EUR 0.– Selbstbehalt CHF 0.– EUR 285.– Medikamente CHF 0.– EUR 180.– Telefon/Internet CHF 180.– EUR 100.– Radio/TV-Gebühren CHF 40.– EUR 40.–
Hausratversicherung (Versicherun- gen) CHF 100.– EUR 120.– Weiterbildungskosten CHF 0.– EUR 0.– Fahrkosten CHF 200.– EUR 150.– auswärtige Verpflegung CHF 400.– EUR 0.– Steuern CHF 4'680.– EUR 0.– AHV/PK CHF 2'545.– EUR 0.– Abzahlungsschulden CHF 0.– EUR 0.– Schuldzinsen CHF 0.– EUR 0.– Total CHF 12'945.– EUR 3'287.–
Somit scheint auch der Gesuchsteller der Entwicklung des Eurokurses keinerlei Bedeutung beigemessen zu haben. Vor dem Hintergrund, dass der Entscheid über die Unterhaltsbeiträge nach Recht und Billigkeit getroffen werden muss und nicht das Ergebnis exakter Berechnungen auf genauen Grundlagen darstellen kann (Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N 71-73 zu Art. 4 ZGB), erscheint es an- gebracht, der Gesuchstellerin ermessensweise den unter Ziff. 4.3 ermittelten Be- darf, gerundet auf Euro 3'400.–, zuzuspreche n. 6. Prozesskostenvorschuss 6.1 Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsteller zu einem Prozesskostenvor- schuss von Fr. 15'000.– (Urk. 2 S. 16, Dispo-Ziff. 16). 6.2 Der Gesuchsteller moniert, entgegen der Darstellung der Vorinstanz sei die Gesuchstellerin nicht bedürftig. Es sei unglaubwürdig, dass die Gesuchstellerin ein Schliessfach miete, in welchem lediglich Spitzentücher gelagert seien. Es sei davon auszugehen, dass darin auch wertvoller Schmuck gelagert werde. Ausser- dem ergebe si ch aus ei ner Zahlung der ... Bank vom 28. Mai 2014 ein Hinweis auf ein Depot. Es liege die Vermutung nahe, dass die Gesuchstellerin noch über ein Depot bei dieser Bank verfüge (Urk. 16/1 S. 5). Zudem sei bei der Leistungsfähig- keit vom Effektivitätsgrundsatz auszugehen. Auch sei dem Gesuchsteller durch das Scheidungsverfahren ein erheblicher Aufwand entstanden, weshalb kein Freibetrag verbleibe, um einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen (Urk. 16/1 S. 6). 6.3 Soweit der Gesuchsteller die Edition von Bankauszügen der ... Bank und die Offenlegung des Schliessfachs verlangt (Urk 15/1 S. 5), handelt es sich um ver- spätete Vorbringen (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsteller zeigt nicht auf, wo vor Vorinstanz er die betreffenden Editionsanträge gestellt hat bzw. macht nicht geltend, die Vorinstanz habe diese Editionsanträge zu Unrecht nicht behandelt. Im Weiteren hat der Gesuchsteller auf Vorhalt, ob es den mit der Klageantwort herausverlangten Schmuck noch gebe, geantwortet, dass es den Schmuck gröss- tentei ls ni cht mehr gebe. Er habe diesen auf Druck des vorherigen Anwalts seiner Frau verkauft. Das habe ca. Fr. 3'000.– gebracht (Prot. I S. 17). Die Gesuchstelle-
rin, welche rund Euro 100.– mehr zugesprochen erhält, als ihr Bedarf beträgt, gilt somit als mittellos (vgl. aber unten Ziff. III.2). 6.4 Gemäss der Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf, abzüglich des zu leistenden Unterhalts, steht dem Beklagten ein monatlicher Freibetrag von Fr. 8'984.– zur Verfügung. Er ist somit leistungsfähig. Gegen die Höhe werden keine konkreten Rügen geltend gemacht. Entsprechend ist die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu bestätigen. 7. Zusammenfassend ist die Berufung der Gesuchstellerin teilweise gutzu- hei ssen, die Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sind der Gesuchstellerin rückwirkend ab November 2014 monatliche Unterhalts- beiträge von EUR 3'400.– zuzuspreche n. Wei ter i st D i spositiv-Ziffer 2 wie folgt abzufassen: "Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge basiert auf folgenden Grundlagen: − Erwerbseinkommen Gesuchsteller (bei einer Erwerbstätigkeit von 100%): CHF 25'567.– brutto; − Erwerbseinkommen Gesuchstellerin: CHF 0.– netto; − Bedarf Gesuchsteller: CHF 12'945.–; − Bedarf Gesuchstellerin: EUR 3'287.–." Im Übrigen ist die Erstberufung der Gesuchstellerin und die Zweitberufung des Gesuchstellers abzuweisen. III. 1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Die volle Parteientschädigung ist gestützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV ebenso auf Fr. 4'500.– (zuzügli ch 8 % Mehr- wertsteuer) festzulegen. Der Gesuchsgegner unterliegt mit sei ner Berufung auf Abweisung des Unter- haltsbegehrens sowie des Prozesskostenvorschusses (Urk. 16/1 S. 2). Die Ge- suchstelleri n ihrerseits beantragte eine Erhöhung der vorinstanzlich festgesetzten
Unterhaltsbeiträge (Urk. 1 S. 2) und sie obsiegt teilweise. Insgesamt erscheint es gerechtfertigt, die Gerichtskosten zu 1/8 der Gesuchstelleri n und zu 7/8 dem Ge- suchsteller aufzuerlegen. Der Anteil des Gesuchsgegners ist mit dem von ihm ge- leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Ausserdem ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine auf drei Viertel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. 2. Die Gesuchstellerin beantragt auch für das Berufungsverfahren einen Pro- zesskostenvorschuss bzw. -beitrag. Die Zusprechung eines Prozesskostenvor- schusses, bzw. bei Abschluss des Verfahrens eines Prozesskostenbeitrags, setzt einerseits Bedürftigkeit der ansprechenden und anderseits Leistungsfähigkeit der angesprochenen Partei im Zeitpunkt des Entscheids voraus (Bräm/Hasenböhler, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, Die Wir- kungen der Ehe im allgemeinen, Art. 159 ZGB N. 135). Unter Hinweis auf die Er- wägungen unter Ziff. II.6 gilt die Gesuchstellerin als mittellos - zumindest was die Begleichung der Anwaltskosten angeht - und der Gesuchsteller als leistungsfähig. Die Gesuchstellerin verlangt Fr. 5'000.–, erhöht um allfällig zu tragende Geri chts- kosten und Parteientschädigungen. Bereits die Vorinstanz hat darauf hingewie- sen, dass in Scheidungsprozessen die einfache Grundgebühr gemäss Anwalts- gebührenverordnung maximal Fr. 16'000.– beträgt (Urk. 2 S. 15). Das vorliegende Massnahmeverfahren beschlägt die Unterhaltspflicht, ist summarischer Natur und es wird die Gebühr im Berufungsverfahren reduziert. Der beantragte Prozesskos- tenvorschuss erscheint vor dem Hintergrund der Anwaltsgebührenverordnung (vgl. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 und 2 Anw- GebV) als zu hoch. Vielmehr ist ein Betrag von gerundet Fr. 1'250.– für Anwalts- kosten entsprechend einem Viertel der Parteientschädigung (i nklusi ve Mehrwert- steuer) zuzuspreche n. Hingegen ist es der Gesuchstellerin möglich, den Ge- richtskostenanteil von Fr. 562.50.– aus dem Überschuss i n Raten i nnert Jahres- frist zu tilgen (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1; BGer 5P.41/2005 vom 9.1.2006 E. 1.2). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren mit der Geschäftsnummer LY150012-O wird mit dem vorlie- genden Verfahren Nr. LY150010-O vereinigt, unter dieser Nummer weiterge-
führt und als dadurch erledigt abgeschrieben. Das Rubrum wird entsprechend ergänzt. 2. Das Berufungsverfahre n LY150012-O wird als dadurch erledigt abgeschrie- ben. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Erstberufung der Gesuchstellerin werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 20. Februar aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
Im Übrigen wird die Erstberufung der Gesuchstellerin und die Zweitberufung des Gesuchstellers abgewiesen, und die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 20. Februar 2015 wird insoweit bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'5 00.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 1/8 der Gesuchstelleri n und zu 7/8 dem Gesuchsteller auferlegt; der Kostenanteil
des Gesuchstellers wird mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehr- betrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanz- liche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'645.– zu be- zahlen. 5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Prozesskos- tenbeitrag für das Berufungsverfahren von Fr. 1'250.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an Vori nstanz, je gegen Emp- fangsschei n. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 18. August 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz
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