Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY140052-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiber lic. i ur. D . Oehni nger. Urteil vom 22. Dezember 2014 i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligte
betreffend Ehescheidung auf gemeinsames Begehren / vorsorgliche Mass- nahmen Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 14. November 2014; Proz. FE130244
Erwägungen: I. 1. Die Parteien haben 2006 geheiratet und stehen si ch seit Dezember 2012 vor Vori nstanz i n ei nem Scheidungsverfahren (FE130244-D) auf gemeinsames Be- gehren gegenüber (vgl. act. 4/1). Ihr ei nziges Ki nd ist die heute 8-jährige C., welche die Parteien adoptiert haben und die seit 2009 bei ihren neuen Eltern lebt (vgl. act. 4/11/1-3 und act. 4/40). Gegenstand dieses Berufungsverfa hre ns i st al- lein der Umfang der zukünftigen Besuche zwischen C. und dem Berufungs- beklagten (und Gesuchsteller). Diesbezüglich sind folgende bisherige Ereignisse von Relevanz: Bereits mit Eingabe vom 13. Februar 2014 beantragte die Berufungsklägeri n (und Gesuchstelleri n) bei der Vorinstanz, C._____ sei ohne Anhörung der Gegenseite unter i hre Obhut zu stellen, und das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten sei zu sistieren. Dem Antrag wurde mit Verfügung vom 17. Februar 2014 nicht stattge- geben (act. 4/12). Am 20. Februar 2014 wurde C._____ ein erstes Mal gerichtlich angehört (Protokoll der Vorinstanz [Prot. VI] S. 7 f.). Gestützt auf eine Vereinba- rung der Parteien (betreffend die vorsorglichen Massnahmen) anlässlich der vor- i nstanzli chen Verhandlung vom 17. März 2014 (act. 4/27) wurde C._____ (mit Verfügung vom gleichen Tag) unter die Obhut der Berufungsklägerin gestellt (act. 4/29). Teil der Vereinbarung war auch ein ausgedehntes Besuchsrecht zwi- schen C._____ und dem Berufungsbeklagten, jeweils jedes Wochenende von Freitagabend bis Sonntag (mit Übernachtung) sowie während der Hälfte der Schulferi en. Mit Eingabe vom 21. Mai 2014 beantragte die Berufungsklägerin bei der Vor- i nstanz eine Reduktion des Besuchsrechts auf nur noch jedes zweite Wochen- ende (act. 4/34) und später (anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 1. September 2014) zusätzlich eine Reduktion der Ferienbesuche auf drei Wo- chen pro Jahr (act. 4/63). Der Berufungsbeklagte hingegen beantragte, es sei an der vereinbarten Besuchsregelung festzuhalten, jedoch sei für C._____ eine Be-
suchsbeistandschaft zu errichten (act. 4/61). Nachdem am 14. August 2014 die zweite geri chtli che Anhörung von C._____ stattgefunden hatte (Prot. VI S. 35-41), vereinbarten die Parteien anlässlich der Massnahmeverhandlung vom 1. September 2014 für C._____ di e Erri chtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (act. 4/66). Diese Beistandschaft wurde von der Vorinstanz gleichentags errichtet – unter Betrauung der KESB Bezirk Dielsdorf mit der prakti- schen Umsetzung. Zuglei ch gab die Vorinstanz (ebenfalls mit dem Einverständnis der Parteien) einen Abklärungsbericht über C._____ beim D.zentrum (D.) ... in Auftrag (act. 4/67). Mit Entscheid vom 23. September 2014 setzte die KESB Bezirk Dielsdorf E._____ (vom D._____ ...) als Beiständin von C._____ nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB ein (act. 4/72). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 beantragte die Berufungsklägerin – wiederum superprovisorisch – die vollumfängliche Sistierung des Besuchsrechts zwischen C._____ und dem Berufungsbeklagten (act. 4/73). Die Vorinstanz stellte diese Eingabe umgehend dem Berufungsbeklagten zur Stellungnahme innert 10 Tagen zu (act. 4/74), worauf die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 6. November 2014 ein weiteres Gesuch um superprovisorische Aussetzung der Besuche zwischen C._____ und dem Berufungsbeklagten stellen liess (act. 4/82). Die Vorinstanz ve rfügte am 7. November 2014 – ohne dass eine Stellungnahme des Berufungs- beklagten eingegangen wäre bzw. ohne dass erneut eine solche eingeholt wor- den wäre – die Suspendierung des Besuchs zwischen C._____ und dem Beru- fungsbeklagten, welches gleichentags und bis am 9. November 2014 hätte statt- finden sollen, und lud die Parteien auf den 14. November 2014 zu einer Instrukti- onsverhandlung vor (act. 4/83). Anlässli ch der Instrukti ons ver ha ndl ung erhielten die Parteien die Notiz eines Gesprächs des Vorderrichters mit F._____ vom D._____ ... zu deren sich in Ausfertigung befindenden Abklärungsbericht (Prot. VI S. 67). Weiter wurden die Parteien eingehend befragt und ihre Rechtsvertreter er- hielten Gelegenheit zur Stellungnahme (Prot. VI S. 68-128). Gestützt darauf ver- fügte die Vorinstanz am 14. November 2014 schliesslich das Folgende (act. 3/1 = act. 4/92 = act. 5): 1. Der Gesuchsteller ist berechtigt, das Kind C._____ an jedem ersten Wochen- ende eines jeden Monats am Freitag nach Schulschluss in der Schule abzu-
holen und zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, erstmals vom 6. bis 8. Dezember 2014. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, C._____ am Sonntag- abend, 18:00 Uhr, einer von den Parteien jeweils im Voraus bestimmten Dritt- person oder direkt an die Gesuchstellerin zu übergeben, Übergabeort ist stets der ... Parkplatz. Sodann ist der Gesuchsteller berechtigt, das Kind C., am 25. Dezember 2014 von 9:00 bis 19:00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht bleibt, wie am 17. März 2014 zwischen den Parteien vereinbart, grundsätzlich bestehen. Mit der Einschränkung, dass der Gesuch- steller dieses erstmals wieder in den Sportferien 2015 ausüben darf. 2. [Frist Stellungnahme zum gerichtlichen Vorschlag, Rechtsanwältin lic.iur. Z. als Rechtsbeiständin für C._____ zu bestellen] 3. [Frist Stellungnahme zum gerichtlichen Vorschlag, Dr.phil. G._____ als Gut- achter betreffend Erziehungsfähigkeit der Parteien etc. einzusetzen] 4. [Schriftliche Mitteilung] 5. [Berufung] Mit Verfügung vom 24. November 2014 entschied die Vorinstanz über die vorläu- fige Unterhaltsregelung (act. 4/100). Am 27. November 2014 ging bei der Vor- instanz der C._____ betreffende Abklärungsbericht des D._____ ... vom 26. No- vember 2014 ein (act. 4/93). 2. Gegen vorgenannte Verfügung der Vorinstanz vom 14. November 2014 er- hob die Berufungsklägerin fristgerecht Berufung bei der Kammer und stellte fol- gende Anträge (act. 2): 1. Es sei Ziffer 1 des Dispositivs betreffend Besuchsrecht insoweit aufzuheben, als dass das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten bis auf weiteres, d.h. bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils zu suspendieren sei. 2. Die Kosten für das Berufungsverfahren seien dem Berufungsbeklagten auf- zuerlegen und der Berufungsbeklagten sei zu verpflichten der Berufungsklä- gerin eine Parteientschädigung (zuzüglich 8 % MwSt) zu bezahlen. Prozessualer Antrag: Es sei das Besuchsrecht sofort (superprovisorisch) zu sistieren. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-100).
Das Verfahren ist heute in sämtlichen Belangen spruchreif, weshalb auf die Ein- holung einer Berufungsantwort verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen der Berufungsklägerin ist in der Folge – soweit entscheidrelevant – ei nzugehen. II. 1. Die Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). D i e Berufung i st zu be- gründen und hat sich anhand konkreter Anträge und Rügen mit den Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen auseinander zu setzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz als falsch erachtet wird (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Gerügt werden kann auch die (blosse) Unangemes- senheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich die Rechtsmitte- linstanz allerdings Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. u.a. Blickenstorfer, DIKE- Komm-ZPO, Online-Stand 20. Oktober 2013, Art. 310 N 10). Für das Berufungs- verfahren gilt die Novenbeschränkung nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. In Fällen unter der Untersuchungs- und Offizialmaxime, insbesondere hinsichtlich Kinderbelan- gen (Art. 296 Abs. 1 ZPO), gelangt demgegenüber ein offenes Novenrecht zur Anwendung (vgl. OGer ZH LC130019-O vom 8. Mai 2013, zugänglich über www.gerichte-zh.ch, Rubrik: Entscheide). 2. Die vorliegende Berufung zum Kontakt zwi schen C._____ und ihrem Vater (und damit in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit) wurde rechtzeitig erhoben, enthält konkrete Begehren und eine Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Daher ist darauf einzutreten. III. 1. Das schweizerische Familienrecht nennt in Art. 273 ZGB den Anspruch von Eltern und Kindern auf persönlichen Verkehr (ausserhalb von elterlicher Sorge
und Obhut). Im Vordergrund steht dabei das Kindesinteresse, zu beiden Eltern ei- ne Bezi ehung pflegen zu können und unbelastet auch zu dürfen. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechtes gilt immer das Kindes- wohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist. Allfäl- lige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 131 III 212 m.w.H.). Die Interessen der Eltern sind insoweit von untergeordneter Bedeutung. Der be- suchsberechtigte Elternteil hat die sich aus dem Besuchsrecht ergebenden Unan- nehmlichkeiten ebenso in Kauf zu nehmen wie der Inhaber der elterlichen Sorge, zumal es bei der Festsetzung des Besuchsrechts nicht darum geht, einen gerech- ten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu organisieren (BGE 120 II 233). Für die Eltern gilt auch, dass sie alles zu unterlassen haben, was sich auf den persön- lichen Verkehr des Kindes mit dem jeweils anderen Elternteil nachteilig auswirken kann. Die Vorstellungen darüber, was i n durchschni ttli che n Verhältni ssen als angemes- senes Besuchsrecht zu gelten hat, gehen in Lehre und Praxis auseinander (BGE 131 III 209 ff. m.w.H.). Es sind an erster Stelle Alter, körperliche und geistige Ge- sundheit sowie die innere Beziehung des Kindes zum ni cht obhutsberechti gten El- ternteil zu berücksichtigen (BGE 122 III 412). Die Bemessung des Besuchsrech- tes hat aufgrund der im Einzelfall gegebenen Umstände zu erfolgen und auf die Bedürfnisse des Kindes sowie die Bedürfnisse und Möglichkeiten beider Eltern Rücksicht zu nehmen. Bei der konkreten Festsetzung der Zeiten und Modalitäten der Besuche kommt den Gerichten grosses Ermessen zu. 2. Die Vorinstanz ging auf die Standpunkte und Vorbringen der Parteien ein und erachtete zum ei nen vieles davon für sich allein betrachtet als nachvollzieh- bar, so etwa wenn die Berufungsklägerin über die Not des Kindes erzähle, in die es offenbar zu geraten scheine, wenn der nächste Besuch beim Vater anstehe, oder wenn der Berufungsbeklagte ausführe, dass das Kind, wenn es sich bei ihm aufhalte, unbeschwert spiele, ihm zuletzt aber zu Beginn eine gewisse Nachdenk- lichkeit, wenn nicht gar Reserviertheit des Kindes aufgefallen sei, welche sich dann jedoch nach ein paar Minuten Autofahrt wieder verloren habe. Zum anderen
erwog die Vorinstanz, die Parteien hätten im Laufe des Verfahrens eine Fülle wei- terer Begebenheiten und Vorfälle genannt, mit denen sie zu begründen versuch- ten, warum der jeweils andere nicht fähig sein solle, einen kindsgerechten Um- gang mit C._____ zu pflegen. Die gegenseitigen Vorwürfe seien zahlreich, hielten si ch i n etwa aber die Waage, seien jedoch grösstenteils nicht bewiesen oder nicht beweisbar (act. 3/1 = act. 4/92 = act. 5, je S. 5 f.). Jedenfalls stehe ungeachtet der "Schuldfrage" fest, dass die Parteien mit ihrem Verhalten C._____ bereits geschadet hätten. Es sei offensichtlich, dass sich das Kind derzeit in einem stark ausgeprägten Loyalitätskonflikt befinde. Dieser Ein- druck sei bereits nach der zwei ten Anhörung von C._____ durch das Gericht im August dieses Jahres entstanden. Nun habe sich dies noch verstärkt, was sich zum ei nen aus den (damals erst mündlich vorliegenden) Ausführunge n des mit einem entsprechenden Abklärungsauftrag befassten D._____ ... ergebe (Prot. VI S. 67), zum anderen aber auch aus den Schilderungen der Parteien anlässlich der persönlichen Befragung hervorgehe. Solche Konflikte seien i n Schei dungsver- fahren nicht selten, erreichten aber nur selten eine derartige Intensität wie hi er. Das Kind erlebe seine Eltern nur noch als Fei nde. Es sei das Verhalten beider El- tern zusammen und nicht eines Elternteils allein, welches bei C._____ diesen Lo- yalitätskonflikt bewirkt habe und diesen aufrecht erhalte. Das Kind sehe sich dadurch gezwungen, Stellung zu beziehen und sich, so gut es eben gehe, mit dem jeweils anwesenden Elternteil zu arrangieren. Damit sei ei n 8-jähriges Kind aber klarerweise überfordert. C._____ scheine sich in letzter Zeit nun eher auf die Seite der Berufungsklägerin zu schlagen (act. 3/1 = act. 4/92 = act. 5, je S. 6 f.). Die Parteien wären nach dem Dafürhalten der Vorinstanz eigentlich gehalten, dem Kind gegenüber als Einheit aufzutreten und als solche mit dem Kind zu kommuni zi eren, täten dies vorliegend aber ni cht, sondern seien vielmehr damit beschäftigt, si ch zu bekämpfen. Das Kind werde von den Parteien als Mittel zur Kommunikation mit dem "Gegner" und als "Spion" missbraucht, um über den an- deren Negatives zu erfahren. Dieses gegenseitige Verhalten der Parteien müsse ein Ende habe, ansonsten ihnen beiden der Verlust von C._____ drohe; dies zum einen auf der Ebene der geistigen Verbundenheit mit i hr und zum anderen im
Hinblick auf einen möglichen Entzug der Obhut (in Form einer Fremdplatzierung) für den Fall, dass die Parteien das Kind weiterhin derart i n i hren Konflikt miteinbe- zögen (act. 3/1 = act. 4/92 = act. 5, je S. 7). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass neben der Prädisposition der beiden El- ternteile auch die ausserordentliche Dichte der vereinbarten Besuche ein Mit- grund für die unselige Entwicklung zwischen den Parteien sei. D i e ursprüngli ch vereinbarten wöchentli chen Besuche von Freitag- bis Sonntagabend entsprächen beinahe einer Doppelbetreuung. Eine solche bedinge aber eine einigermassen problemlose Beziehung der Eltern sowie eine funktionierende Kommuni kati on zwi schen i hnen. Davon seien die Parteien zurzeit jedoch weit entfernt. Ausgehend davon erachtete es die Vorinstanz im Sinne einer Sofortmassnahme als unum- gänglich, das Besuchsrecht auf ein für alle Beteiligten für den Moment tragbares Mass zu reduzieren. D ennoch sei unzweifelhaft, dass die Beziehung eines Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig sei und bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielen könne (BGE 130 III 585 E.). Eine vollständige Aussetzung der Besuch beim Vater bzw. ein Obhutsentzug gegenüber der Mutter, wie dies von den Parteien je verlangt werde, sei daher kein gangbarer Weg, denn am Prinzip, dass jeder Elternteil Kontakt zum Kind haben solle, sei ni cht zu rüt- teln. Auch von einer allfälligen Fremdplatzierung sei, aufgrund der noch drasti- scheren Folgen für C., einstweilen abzusehen. Stattdessen seien die bisher allwöchentli chen Besuche von C. beim Berufungsbeklagten für eine probe- weise Phase von einigen Monaten auf ein Wochenende pro Monat zu reduzieren, unter Beibehaltung der bisher vereinbarten Zeiten (Freitag nach Schulschluss bis Sonntagabend 18:00 Uhr). Die Regelung für das Ferienbesuchsrecht sei beizu- behalten, mi t der Ei nschränkung, dass die hälftige Aufteilung der Ferien erst ab den Sportferien 2015 wieder greife. Für die Weihnachtsferien sei zur Beruhi gung der derzeitigen Situation lediglich ein Besuch am zweiten (gemeint: ersten) Weih- nachtsfeiertag (25. Dezember 2014) angezeigt (act. 3/1 = act. 4/92 = act. 5, je S. 7 f.) . 3. Die Berufungsklägerin lässt vorbringen, Abklärungen der Vorinstanz hätten über sie als Mutter nichts Nachteiliges ergeben, jedoch betreffend den Beru-
fungsbeklagten gezeigt, dass C._____ Angst vor diesem habe und i hn je länger desto weniger besuchen möchte. Zu Unrecht sei von "gewissen Sozialarbeiterin- nen" ohne näheren Kontakt zur Berufungsklägerin die falsche Vermutung geäus- sert, an C.s Angst sei einzig die Berufungsklägerin Schuld. D ennoch erge- be sich aus den (der Vorinstanz damals erst mündli ch übermi ttelten) Ausführun- gen von Seiten des D. ..., dass C._____ unbedi ngt Ruhe und deshalb eine Sistierung des Besuchsrechts brauche, sonst sei ihr Wohl gefährdet (act. 2 S. 4). D er Besuch vom 5. bis 7. Dezember 2014 habe bei C._____ erneut zu ei ner grossen Belastung geführt. Es lasse sich nach diesem Wochenende erst recht nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbaren, dass das Besuchsrecht beim Vater weitergeführt werde. C._____ habe der Berufungsklägerin schon im Vorfeld mi t- geteilt, sie wolle ni cht mehr zum Vater auf Besuch. Je näher das Besuchswo- chenende gerückt sei, desto mehr habe sie gelitten. Nach ihrer Rückkehr habe C._____ der Berufungsklägerin von folgenden Aussagen des Berufungsbeklagten berichtet (act. 2 S. 4 f.): - Es sei seinem Entgegenkommen zu verdanken, dass C._____ weiterhin bei der Mutter wohnen dürfe. Es bestehe aber die Gefahr, dass C._____ der Mutter weggenommen werden müsse und dass sie dann in ein Heim kom- me. - Er, der "Mann mit dem bösen Messer", komme nun. D er Berufungsbeklagte habe C._____ dadurch wohl Angst einflössen wollen oder seine Aussagen möglicherweise ironisch gemeint. Dies sei aber für die 8-jährige C._____ ni cht erkennbar gewesen, weshalb sie durch diese Aussagen i n Angst und Schrecken versetzt worden sei. - Er werde C._____ bereits am nächsten Wochenende (11. bis 13. Dezember 2014) wieder abholen und sie müsse bei ihm vom 26. Dezember bis anfangs Januar die Ferien verbringen. Dadurch habe er C._____ wiederum er- schreckt, da ihr die Mutter zuvor erklärt gehabt habe, nach dem neusten Entscheid des Gerichts vom 14. November 2014 müsse si e nur noch ei nmal im Monat zum Vater und ausserdem am 25. Dezember.
Auch habe C._____ am Sonntag, 7. Dezember 2014, die Berufungsklägerin ange- rufen und dieser mitgeteilt, dass der Vater sie nicht wie vorgesehen um 18.00 Uhr am Parkplatz ... abliefern werde. Sie habe gesagt, "der Papi bri ngt mi ch ni cht zu- rück", was dazu geführt habe, dass die Berufungsklägerin direkt mit dem Beru- fungsbeklagten Kontakt aufgenommen habe, welcher jedoch auf seinem Stand- punkt beharrte habe. Die Berufungsklägerin habe C._____ schliesslich persönlich beim vom Berufungsbeklagten verlangten Übergabeort, dem ... i n ..., abgeholt. Gleichzeitig habe sie dem Berufungsbeklagten noch eine Kopie der Verfügung vom 14. November 2014 übergeben, da dieser behauptet habe, es gelte immer noch die alte Verfügung, da er die neue noch nicht habe. Diese hätten die Anwäl- te der Parteien aber bereits am 26. November 2014 erhalten (act. 2 S. 5). Dieses Verhalten des Berufungsbeklagten zei ge, dass er sich nicht um das Kin- deswohl kümmere, sondern dass sein Verhalten darauf ausgerichtet sei, die Beru- fungsklägerin zu zermürben und ferti g zu machen. Aufgrund der neusten Entwi ck- lung müsse das Besuchsrecht bis zum Schei dungsurtei l sistiert werden. Nur so könne verhindert werden, dass C._____ weiteren psychischen Schaden erleide. Sollte sich vorher im Rahmen der laufenden Abklärungen eine andere Lösung er- geben, sei eine Anpassung denkbar. C._____ selbst habe grosse Angst, sich ne- gativ über ihren Vater zu äussern, da sie dessen Reaktion fürchte, dies ändere aber nichts daran, dass das Besuchsrecht des Vaters bis auf weiteres zum Schutz von C._____ sistiert werden müsse (act. 2 S. 5 f.). Zusammenfassend sei der aktenkundige Sachverhalt von der Vori nstanz unzu- treffend gewürdigt und das Recht diesbezüglich falsch angewendet bzw. das Er- messen falsch ausgeübt worden, was die Kammer dahingehend korrigieren müs- se, dass das Besuchsrecht bis auf weiteres suspendiert werde. 4.1 Aufgrund der eben wiedergegeben Standpunkte der Berufungsklägerin wird deutlich, dass diese ihr Berufungsbegehren im Wesentlichen mit den jüngsten Er- eignissen vom 5. bis 7. Dezember 2014 begründet. Diese konnten dem vorin- stanzlichen Entscheid vom 14. November 2014 noch ni cht zu Grunde li egen. Dies ist novenrechtlich unproblematisch, weil für C._____s Belange der Untersu- chungsgrundsatz gilt. Betreffend die von der Vorinstanz beurteilte (frühere) Sach-
lage fehlen, abgesehen von der noch zu erörternden Thematik der Abklärungen des D._____ ..., der Berufung konkrete und fundierte Rügen weitestgehend. Die Vorinstanz schätzte die Sachlage, wie sie sich damals präsentierte, zutreffend ei n und zog daraus die richtigen Schlüsse: So sind es zweifellos beide Parteien, welche die Eskalation ihres Konfliktes, wie er sich aus den Akten präsentiert und auch von den diversen involvierten Stellen (Schule, Polizei, D._____ ... etc.) wahrgenommen wird, vorangetrieben bzw. nicht verhindert haben. Da der beste- hende Konflikt offenkundi g von beiden Parteien getragen wird und er C._____ stark belastet, ist es müssig an dieser Stelle die Schuldfrage zu stellen und es kann diesbezüglich ohne Weiterungen auf die erwähnten Erwägungen der Vo- ri nstanz dazu verwiesen werden. Das Augenmerk ist – mit der Vorinstanz – auf die beiden zentralen Punkte zu rich- ten: Erstens leidet C._____ ganz offensichtlich unter dem Verhalten der Parteien. Die Konfliktdichte wird durch die sehr häufigen Besuche noch verstärkt. Hier ist eine Veränderung zum Wohle von C._____ dringend notwendig. Dies hat die Vo- ri nstanz zutreffend erkannt und folgerichtig vorerst eine Reduktion der Besuche ins Auge gefasst, um schnell di e für C._____ nötige Entlastung zu ermöglichen. Dies hat, wie bereits die Vorinstanz betonte, nichts mit einer Schuldzuweisung an den Berufungsbeklagten zu tun, sondern erscheint derzeit schlicht als der einzige erfolgversprechende Weg, wenn man – worauf die Vorinstanz zu Recht verzi chtet hat – ni cht zum äusserst drastischen Mittel der Fremdplatzierung greifen will. Zweitens wäre der Abbruch des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und ih- rem Vater ein schwerer und elementarer Eingriff in die Elternrechte, aber auch in die Rechte des Kindes, den es möglichst zu verhindern gilt. Auch hi er hat di e Vo- ri nstanz Augenmass bewahrt, indem sie die Besuche zwischen C._____ und dem Berufungskläger ni cht ei nfach gänzli ch unterband, sondern gezwungenermassen zwar ei nschnei dend – mit Blick auf die beantragte Sistierung –, aber dennoch massvoll reduzierte. Anlässlich der Verhandlung vom 14. November 2014 lag die Ei nschätzung des D._____ erst in Form einer (die wesentli chen Erkenntni sse zusammenfassenden) mündli ch ei ngeholten Auskunft durch das Geri cht vor (Prot. VI S. 68), wozu die
Parteien Stellung nehmen konnten (Prot. VI S. 69). Die Berufungsklägerin äussert sich teilweise kritisch zum Resultat der Abklärungen durch das D._____ ..., stimmt jedoch mit der Schlussfolgerung des D._____ (Sistierung der Besuche zum Woh- le C.s) überein und verweist auch darauf (act. 2 S. 4). Die Argumentation für die vom D. vorgeschlagene gänzliche Aussetzung der Besuche, wie sie sich in der mündlich eingeholten Auskunft (Prot. VI S. 68) präsentiert, i st zwar nachvollziehbar, überzeugt aber, wie auch die Begründung der Berufungskläge- ri n, i n i hrer Absoluthei t ni cht. Eine markante Reduktion, wie von der Vorinstanz verfügt, ermöglicht hingegen die dringend notwendige Entspannung der Si tuati on unter gleichzeitiger Erhaltung des essentiell wichtigen Kontaktes zwischen C._____ und i hrem Vater. 4.2 Was die Berufungsklägerin zu den Ereignissen vom 5. bis 7. Dezember 2014 vortragen lässt, zeigt, wie nahtlos der Elternkonflikt offenbar seinen Fort- gang nimmt, vermag aber den vori nstanzli che n Entschei d i m Nachhi nei n ni cht als falsch erscheinen lassen. C.s angebliche Vorbehalte den Besuchen beim Vater gegenüber stehen dem persönlichen Verkehr nicht entgegen. Dies umso mehr, als auch die Berufungsklägerin eine gewisse Verantwortung für diese Hal- tung des Kindes zu haben scheint. Es ist mit Nachdruck zu betonen, dass es ins- besondere der obhutsberechtigten Berufungsklägerin obliegt, das Kind auf Besu- che und Kontakte zu ihrem Vater positiv einzustimmen und ihr die Zusammentref- fen mi t i hrem Vater ni cht durch ihr Verhalten, das seine Ursache im Paarkonflikt hat, unnötig zu erschweren. Umgekehrt hat der Berufungsbeklagte die Besuche von C. zu deren Wohl so regelmässig und frei vom Konflikt der Eltern zu gestalten wie nur möglich, so dass C._____ i hre Bezi ehung zu i hm unbeschwert erleben darf. Er hat auch alles zu unterlassen, was der obhutsbedingt mit der täg- lichen Erziehung betrauten Mutter die entsprechenden Aufgaben erschweren kann. Weil im Zentrum des persönlichen Verkehrs das Kindesinteresse bzw. Kindes- wohl steht, haben die Interessen der Eltern zurückzuste he n. Von bei den Eltern wird deshalb bei der Ermöglichung und der Ausübungen des persönlichen Ver- kehrs ein gewisses Mass an Selbstlosigkeit verlangt, Verzicht und guter Wille, un-
ter Ausklammerung ihrer Konflikte als Paar. Es wird damit (n ur) bezügli ch C._____ von ihnen im Wesentlichen nichts anderes verlangt, als was sie i hr ge- genüber vor dem Bruch der Paarbeziehung bereits gelebt haben. In der übrigen Gestaltung ihrer heutigen Beziehung sind die Parteien frei. In i hrer Bezi ehung zu C._____ ist es hingegen unumgänglich, dass sie das nötige Mass an Zusam- menwi rken und Rücksi chtnahme aufbri ngen und si ch zum Wohl i hres Ki ndes die- ser Verantwortung ni cht entzi ehen. Zu den jüngsten angeblichen Äusserungen des Berufungsbeklagten C._____ ge- genüber (vgl. act. 2 S. 4 f.) ist anzumerken, dass die Gefahr einer Fremdplatzie- rung von C._____ tatsächlich im Raum steht, sollte der Konflikt der Parteien zum Nachteil von C._____ weiter eskalieren. Die Vorinstanz hat darauf ausdrücklich hingewiesen (act. 3/1 = act. 4/92 = act. 5, je S. 7 und 8). Sollte der Berufungsbe- klagte, wie von der Berufungsklägerin behauptet, mit C._____ darüber gespro- chen haben, so erwiese sich dies als wenig sensibel, würde doch damit das 8- jährige Kind jedenfalls überfordert. Gleiches gilt, wenn der Berufungsbeklagte tat- sächli ch eine Aussage im Stil von "ich bin der Mann mit dem bösen Messer" ge- macht haben sollte; auch wenn – wie die Berufungsklägerin selber relativierend ausführt – die Bemerkung nur ironisch gemeint gewesen sein sollte, dürfte dies für die 8-jährige C._____ nicht erkennbar gewesen sein. Der angeblichen Aussa- ge des Berufungsbeklagten, es gelte noch die alte (allwöchentliche) Besuchsrege- lung, ist weiter nichts dramatisches zu entnehmen, lässt die Berufungsklägerin doch selber ausführen, der Berufungsbeklagte habe behauptet, (noch) keinen vo- rinstanzlichen Entscheid vom 14. November 2014 erhalten zu haben, worauf ihn die Berufungsklägerin über die neusten Entwicklungen in Kenntnis gesetzt habe. Auch wenn dem Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten der Entscheid schon zugestellt worden war, musste sich der Berufungsbeklagte unter prozessrechtli- chen Gesi chtspunkten dessen Inhalt zwar zurechnen lassen, was indes über die tatsächli che Kenntni snahme nichts aussagt. Ungeachtet des tatsächlichen dama- ligen Wissensstandes des Berufungsbeklagten ist diese mögliche Unklarheit heu- te jedenfalls behoben, indem die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten au- genscheinlich am 7. Dezember 2014 eine Kopie des vorinstanzlichen Entscheides übergab. Auch die Übergabe von C._____ fand, wenn auch ausnahmswei se ni cht
am als zwingend vereinbarten und nach wie vor zwingenden Übergabeort (... Parkplatz), so offenbar doch mehr oder weniger zu r übli chen Zeit statt (act. 2 S. 5). Anderes lässt sich der Berufungsschri ft jedenfalls ni cht entnehmen. Folglich ist den jüngsten Ereignissen, wie sie die Berufungsklägerin schildern lässt, nichts zu entnehmen, das eine gänzliche Einstellung der Besuche auch nur annähernd rechtfertigen könnte. 5. Demgemäss überzeugt der vori nstanzli che Entscheid vom 14. November 2014 nach wie vor voll und ganz und ist unter keinem Punkt zu beanstanden. Die Berufung erweist sich als offenkundig unbegründet und ist abzuweisen. 6. Damit wird auch dem Antrag der Berufungsklägerin auf ein superprovisori- sches Einschreiten der Kammer die Grundlage entzogen. IV. 1. Die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens sind von Amtes wegen fest- zusetzen (Art. 105 Abs. 1 ZPO) und nach dem Verfahrensausgang zu verteilen (Art. 106 ZPO). Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen im Rechtsmittelverfahren (§ 12 Abs. 2 GebV OG bzw. § 13 Abs. 1 An- wGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühren nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 ZPO) bildet vorliegend der Rahmen für nichtvermö- gensrechtliches nach § 5 Abs. 1 GebV OG. 2. Die Berufungsklägerin unterliegt, weshalb sie für das Rechtsmittelverfa hre n nach Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten zu tragen hat. Gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG erweist sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.– den Gegebenheiten und dem Aufwand des Rechtsmittelverfahrens als angemessen. 3. Da der Berufungsbeklagte ni cht anzuhören war, si nd ihm keine notwendigen Auslagen bzw. Vertretungskosten entstanden, welche es zu ersetzen gälte (Art. 95 Abs. 1 und 3 lit. a und b ZPO). Eine Parteientschädigung ist daher nicht zuzuspreche n.
Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Di e Verfügung des Einzelgerichtes im or- dentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 14. November 2014 (Proz.Nr. FE130244-D) wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage des Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Oehni nger
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