Appeal in alimony provisional measures withdrawn after settlement

LY140009Obergericht11.07.2014Withdrawn

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In an appeal concerning provisional spousal maintenance in a divorce proceeding, the parties reached a settlement at the appellate hearing. The appellant withdrew the appeal, and both parties also withdrew their requests for legal aid. The Zurich High Court therefore struck the appeal out of the record. In line with the parties’ agreement, it set the second-instance fee at CHF 1,500, split the appellate court costs equally, and noted the mutual waiver of party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO; withdrawal of appeal after settlement; cost consequences in appellate proceedings. A settlement reached in the appellate stage has the effect of a final judgment as to the matter settled. If the appellant withdraws the appeal, the court shall discontinue the proceedings without further examination of the merits, save for ancillary decisions on costs and pending procedural requests. Cost allocation may follow the parties’ agreement under Art. 109 Abs. 1 ZPO; a mutual waiver of party compensation is to be noted. Requests for legal aid withdrawn by the parties become moot and are not adjudicated.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY140009-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli Beschluss vom 11. Juli 2014

in Sachen

A._____,

Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

B._____,

Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____,

betreffend vorsorgliche Massnahmen (Unterhaltsbeiträge)

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 25. März 2014 (FE130124-H)

Erwägungen: 1. Die Parteien sind verheiratet und haben eine gemeinsame erwachsene Tochter, C., geboren am tt.mm.1993 (Urk. 6/6/3). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 reichte der Kläger und Berufungskläger (fortan: Kläger) beim Bezirksgericht Pfäffikon eine Scheidungsklage ein und stellte gleichzeitig ein Be- gehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 6/1). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 2 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 25. März 2014 erliess die Vor- instanz folgenden Massnahmenentscheid (Urk. 2): "1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für sich persönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 1'410.– mit Wirkung ab 1. Januar 2014 bis 30. April 2014, - Fr. 910.– ab 1. Mai 2014 für die weitere Dauer des Scheidungs- verfahrens. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 2. Auf den klägerischen Antrag 2 wird im vorliegenden Massnah- menverfahren nicht eingetreten. 3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im Endentscheid geregelt. 4. [Mitteilung] 5. [Berufung]" 2. Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 9. April 2014 Berufung, mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): " Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon ZH vom 25. März 2014 ersatzlos aufzuheben, d.h. die Unterhaltsverpflichtung des Klä- gers sei mit Wirkung ab 01.01.2014 aufzuheben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8 % MwSt. zu Lasten der Beklagten. Es sei dem Kläger die umfassende unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt X. ein unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."

In der Folge wurden die Parteien mit ihrem Einverständnis auf den 10. Juli 2014 zur Vergleichsverhandlung vorgeladen (Urk. 7). Mit Eingabe vom 12. Juni 2014 brachte der Kläger Noven vor (Urk. 8 f.). Am 20. Juni 2014 stellte die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan: Beklagte) den Antrag, es sei ihr vorgängig zur Vergleichsverhandlung vom 10. Juli 2014 Frist anzusetzen, eine Berufungsant- wort einzureichen. Zeitgleich stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge (Urk. 10 S. 1 und Urk. 12/1-14). Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 wurde der Beklagten Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 13). Diese datiert vom 7. Ju- li 2014 (Urk. 14; sie wurde dem Kläger am 9. Juli 2014 zur Kenntnisnahme zuge- stellt, Urk. 15). Die Beklagte schliesst darin auf Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (Urk. 14 S. 2). Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 10. Juli 2014 reichte die Beklagte zudem Doku- mente zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (Urk. 16 f.). 3. Unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) schlos- sen die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 10. Juli 2014 eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt (Urk. 19): "1. Der Kläger zieht seine Berufung gegen die Verfügung des Be- zirksgerichts Pfäffikon vom 25. März 2014 unter Verweis auf die heute zwischen den Parteien abgeschlossene Scheidungskon- vention zurück. 2. Beide Parteien ziehen ihre Gesuche um unentgeltliche Rechts- pflege zurück. 3. Die Parteien vereinbaren in Bezug auf das zweitinstanzliche Ver- fahren, die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen und gegenseitig auf Parteientschädigungen zu verzichten. 4. Die Parteien beantragen, das Berufungsverfahren als durch die- sen Vergleich erledigt abzuschreiben." 4. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden die Unter- haltsbeiträge für die Beklagte persönlich. Der Rückzug der Berufung des Klägers unterliegt damit der Parteiautonomie. Der Vergleich hat hinsichtlich dieses Punk- tes die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 219 ZPO). Entsprechend ist das Verfahren ohne Weiterungen – ausser der Gesuche der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege und der Kostenrege- lung – abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

  1. Weiter ist davon Vormerk zu nehmen, dass beide Parteien ihre Gesu- che um unentgeltliche Rechtspflege zurückgezogen haben. 6.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11) auf Fr. 1'500.– festzusetzen. 6.2. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind in Anwendung von Art. 109 Abs. 1 ZPO den Parteien entsprechend ihrer Vereinbarung je zur Hälfte aufzuerlegen. 6.3. Antragsgemäss und in Anwendung von Art. 109 Abs. 1 ZPO ist davon abzusehen, Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Vom gegenseitigen Verzicht auf eine Prozessentschädigung ist aber Vormerk zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es wird vorgemerkt, dass beide Parteien ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtpflege zurückgezogen haben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 5. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien für das Berufungsverfahren gegensei- tig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 11. Juli 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Iseli

versandt am: dz

Schlagwörter

provisional measuresspousal maintenanceappeal withdrawalsettlementlegal aidcost allocationstrike-out

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the first-instance provisional maintenance order should be struck out after settlement and withdrawal

Extrahierter Entscheid

The appeal was withdrawn in light of the settlement, so the appellate proceedings were discontinued by striking the case off the list.

Extrahierte Begründung

The matter concerned maintenance payments for the respondent only. Because the parties reached a settlement, the appellant’s withdrawal was within party autonomy and had the effect of a final decision under the ZPO, allowing the court to discontinue the case without further examination.

Kernrechtsfrage

What should happen to the parties' requests for legal aid

Extrahierter Entscheid

The court took note that both legal-aid requests had been withdrawn.

Extrahierte Begründung

Since both parties expressly withdrew their requests in the settlement agreement, there was nothing left to decide on the merits of those requests.

Kernrechtsfrage

How to allocate appellate costs and party compensation

Extrahierter Entscheid

The second-instance court fee was set at CHF 1,500 and the appellate court costs were divided equally between the parties; no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

The parties agreed to share the appellate costs equally and to waive mutual compensation, and the court followed that agreement.

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