§ 135 GOG, Form der Entscheide. Vorsorgliche Massnahmen sind in der ersten Instanz nicht die "Sache" selbst; Art. 179 ZGB und Art. 268 ZPO, Abänderung vorsorglicher Massnahmen. Im Scheidungsprozess gilt nach ZPO 276 Abs. 1 die Sondernorm Art. 179 ZGB, ZPO 268 verdrängend.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
2.1 Vorab zu bemerken ist, dass das Anfechtungsobjekt zwar mit Urteil betitelt ist, es sich dabei jedoch vielmehr um eine Verfügung handelt. Ein Entscheid ergeht lediglich dann in der Form eines Urteils, wenn das Gericht eine Sache ma- teriell entscheidet (§ 135 Abs. 1 GOG). Die Sache ist die strittige Angelegenheit, d.h. vorliegend die Scheidung. Entsprechend kommt die Form des Urteils nur für den Endentscheid des Verfahrens in Frage. Ergehen im Rahmen des Schei- dungsverfahrens Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, handelt es sich hierbei – selbst wenn die Begehren materiell beurteilt werden – um Entscheide im Sinne von § 135 Abs. 2 GOG und damit um Verfügungen. Die falsche Bezeich- nung ändert jedoch nichts an der Gültigkeit des Entscheids bzw. an der Zulässig- keit des Rechtsmittels. (...) 3.1 Das Gericht trifft im Scheidungsverfahren die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Hat bereits das Eheschutzgericht Massnahmen angeordnet, dau- ern diese während dem Scheidungsverfahren fort. Für die Aufhebung oder die Abänderung solcher Massnahmen ist das Scheidungsgericht sachlich zuständig (Art. 276 Abs. 2 ZPO). Inhaltlich sind für vorsorgliche Massnahmen im Schei- dungsverfahren die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der eheli- chen Gemeinschaft, d.h. Art. 172 ff. ZGB, sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Für die Frage, ob bestehende Massnahmen abgeändert oder auf- gehoben werden können, ist somit Art. 179 ZGB massgebend. Nach Art. 179 ZGB (in seiner ab 1. Juli 2014 geltenden Fassung, die im Wesentlichen der bisherigen Regelung entspricht) können Massnahmen angepasst oder aufgehoben werden, wenn sich die Verhältnisse ändern oder ihr Grund weggefallen ist. Die Bestim- mungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten dabei sinnge-
mäss. Eine Änderung ist folglich möglich, wenn eine wesentliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist oder die tatsächlichen Annahmen, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben. Ferner ist eine Änderung angebracht, wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnah- megericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutz- bzw. des Präliminarentscheides einer Abän- derung entgegen. Eine Abänderung ist ausserdem dann ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchli- ches Verhalten herbeigeführt worden ist (BGer 5P.473/2006 vom 19. Dezember 2006 Erw. 3 mit zahlreichen Hinweisen, Zusammenfassung in: FamPra 2007 S. 373; FamKomm Scheidung/LEUENBERGER, 2. Auflage 2011, Anh. ZPO Art. 276 N 8 f.). Liegt ein Abänderungsgrund bezüglich der Unterhaltsbeiträge vor, muss die ge- samte Berechnung für beide Ehegatten durchgeführt werden, und zwar mit dem aktuellen Einkommen und den aktuellen Notbedarfspositionen, steht doch nicht von vornherein fest, ob sich Änderungen nicht allenfalls gegenseitig aufheben. Die Neuberechnung hat sich jedoch an den im abzuändernden Entscheid vorge- nommenen Wertungen zu orientieren. Davon darf nur in Ausnahmefällen abgewi- chen werden (OGerZH LQ100089 vom 16. November 2012 Erw. 7.4 und 7.5).
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss und Urteil vom 9. Juli 2014 Geschäfts-Nr.: LY130043-O/U