Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY130011-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 5. Juni 2013
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 25. März 2013 (FE111169-L)
Rechtsbegehren: (act. 3 S. 2, act. 445 S. 7, sinngemäss) 1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zur Abgeltung der gü- terrechtlichen Ansprüche Fr. 918'000.00 zu bezahlen, zahlbar innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils. 3. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine le- benslängliche Rente von Fr. 3'500.00 p.M. zu bezahlen, und zwar gemäss Art. 126 Abs. 2 ZGB in Form einer Abfindung im Betrag von Fr. 900'000.00. 4. Die C._____ Bank, D._____, sei anzuweisen, nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils die im Depot Nr. ... des Beklagten befindlichen Wertschriften zu veräussern und aus dem Verkaufser- lös sowie von den dort bestehenden Konti (CHF-Privatkonto Nr. ..., US-Dollar Konto Nr. ... sowie Euro-Konto Nr. ...) dem Rechtsvertre- ter zuhanden der Klägerin insgesamt Fr. 918'000.00 (netto), bei Gutheissung des Eventualantrages Fr. 900'000.00 (netto, ohne Ab- zug von Spesen), zuzüglich die zuzusprechende Prozessentschädi- gung, auszuzahlen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (je zuzüglich Mehr- wertsteuer) zulasten des Beklagten. Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Be- zirksgericht Zürich vom 25 März 2013: (Urk. 456 S. 49 ff.) "Es wird verfügt: 1. Das Begehren des Beklagten um Abänderung der Ziff. 2 des Entscheids über vor- sorgliche Massnahmen vom 16. Mai 2007 wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis an die Parteien. Es wird erkannt: 1. Es wird Vormerk genommen, dass die Ehescheidung der Parteien gemäss Urteil vom 14. Dezember 2009, Dispositivziffer 1, sowie gemäss Beschluss des Obergerichts vom 13. Oktober 2010, Dispositivziffer 1, bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
Berufungsanträge: des Berufungsklägers (Urk. 455 S. 2): "Sodann sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abt., vom 25. März 2013 (Geschäfts Nr. FE111169-L/U) betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen vom 16. Mai 2007 auf- zuheben und in der Folge seien die erwähnten vorsorglichen Massnahmen wie folgt abzuändern: "Dem Beklagten wird – in teilweiser Abänderung von Dispositiv Ziffer 7 der Verfügung der Einzel- richterin vom 14. Januar 2003 (Proz. Nr. EE020268), sowie in teilweiser Abänderung von Disposi- tiv Ziffer 2 der Verfügung der Einzelrichterinn vom 16. Mai 2007 (Proz. Nr. FE050668) – verboten bis zum Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder bis zum schriftlich erklärten Ein- verständnis der Klägerin über unter der Chiffre Nr. ... für den Beklagten gehaltenen Konti und De- pots bei der C._____ Bank, Niederlassung D._____, ... [Adresse], insbesondere CHF-Konto Nr. ... und Depot Nr. ... zu verfügen und zwar bis zum Betrag von Fr. 1'453'393.–. Von dieser Kontosper- re sind allfällige Kautionen, welche der Beklagte an schweizerische Gerichte im Zusammenhang mit dem laufenden Scheidungsverfahren stehen, sowie die Bezahlung von unbedingten Geldstra- fen und vom Beistand bestätigter Anwaltsrechnungen für das laufende Ehescheidungsverfahren, ausgenommen." Erwägungen: 1. Die Parteien befinden sich seit dem 19. Mai 2005 im vorliegenden Scheidungsverfahren (Urk. 1 ff.). Für die Prozessgeschichte kann auf die ausführ- liche Darstellung der Vorinstanz im begründeten Entscheid vom 25. März 2013 verwiesen werden (Urk. 456 S. 3-9). Mit Verfügung vom 25. März 2013 wies die Vorinstanz das Begehren des Beklagten und Berufungsklägers (fortan Beklagter) um Abänderung der Ziffer 2 des Entscheids betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 16. Mai 2007 ab (Urk. 456 S. 49). 2.1 Hiergegen hat der Beklagte mit Schreiben vom 21. Mai 2013 (gleichen- tags zur Post gegeben, eingegangen am 23. Mai 2013) Berufung mit vorgenann- tem Antrag erhoben (Urk. 456 S. 2). 2.2 Auf das Einholen einer Stellungnahme der Vorinstanz wurde verzichtet (Art. 324 ZPO).
wonach einer Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf, nur derjenige beanspruchen darf, der sich nach Treu und Glau- ben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtig- keit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Insbesondere gilt kein Vertrauens- schutz, wenn der Mangel der Rechtmittelbelehrung für den Rechtssuchenden bzw. seinen Rechtsvertreter schon durch Konsultieren der massgebenden Verfah- rensbestimmungen ersichtlich gewesen wäre. Sodann ist eine anwaltlich vertrete- ne Partei einer rechtsunkundigen oder auch nicht rechtskundig vertretenen Partei nicht gleichzustellen (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 mit Verweis auf BGE 134 I 199 E. 1.3.1, BGE 129 II 125 E. 3.3, mit je weiteren Hinweisen; D. Staehelin in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 27 zu Art. 238 ZPO; BK ZPO-Hurni, Bern 2013, Art. 52 N 25; Göksu in: DIKE-Komm.-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 52 N 14 ff.). 4.3.2 Vorliegend geht aus den massgeblichen Bestimmungen im Gesetz (Art. 314 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO und Art. 271 ZPO) hervor, dass ein Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen bzw. Abänderung solcher summarischer Natur ist, welcher mit Berufung innert 10 Tagen anfechtbar ist. Ent- sprechend hätte die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung für den anwaltlich vertretenen Beklagten erkannt werden können, und der Vertrauensschutz greift vorliegend nicht. 4.4 Damit ist die Berufung als verspätet zu betrachten, weshalb nicht da- rauf einzutreten ist. 5.1 Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbin- dung mit § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010 auf Fr. 1'200.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin) ist mangels re- levanter Umtriebe im vorliegenden Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten aufer- legt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 455, sowie an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. Juni 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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