Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY120049-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. L. Hunziker Schnider sowie Ge- richtsschreiberin Dr. M. Fuchs Räber. Beschluss und Urteil vom 19. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege/vorsorgliche Mass- nahmen/Klagebegründung/Prozesskostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 19. Oktober 2012; Proz. FE120123
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Seit Ende April 2012 ist vor dem Einzelgericht des Bezirkgerichtes Bülach (nachstehend Vorinstanz genannt) das Scheidungsverfahren zwischen A., dem Beklagten und Beschwerdeführer (nachstehend Beschwerdeführer genannt), und B., der Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachstehend Beschwerde- gegnerin genannt), hängig. Die Parteien heirateten im Jahre 1975 und haben vier gemeinsame Kinder, von denen das jüngste Kind, der Sohn C., im Januar 2013 volljährig wird. Der Beschwerdeführer wohnt in D. und ist Rentenbe- züger. 1.2. Offenbar schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin seit mindestens Oktober 2011 für den Sohn C._____ Unterhaltsbeiträge von monat- lich Fr. 280.–. Diese Kinderunterhaltsbeiträge können von der Beschwerdegegne- rin nur bis zum Eintritt der Mündigkeit des Sohnes geltend gemacht werden (act. 7/19/1-2). Auf Antrag der Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2012 (act. 7/15 bzw. 7/18) erliess die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Juli 2012 (als Z2 bezeich- net) eine superprovisorische Massnahme im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZGB, ge- mäss welcher die SUVA E._____ angewiesen wurde, ab sofort Fr. 280.– vom je- weiligen monatlichen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abzuziehen und der Beschwerdegegnerin zu überweisen, unter Androhung der doppelten Zah- lungspflicht im Unterlassungsfall. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 145 Abs. 2 ZPO (kein Fristenstillstand im summarischen Verfah- ren) eine 10-tägige Frist angesetzt, um zur Schuldneranweisung Stellung zu nehmen (Art. 265 Abs. 2 ZPO). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer auf dem Rechtshilfeweg zugestellt und im Amtsblatt publiziert (act. 7/26). 1.3. Mit separater, ebenfalls vom 6. Juli 2012 datierter Verfügung (als Z3 be- zeichnet), wurde der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 140 ZPO aufgefordert, innert 30 Tagen einen Zustellungsempfänger in der Schweiz zu bezeichnen unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Vorladungen und Entscheide des Gerichts inskünftig nur noch im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht werden und als zuge-
stellt gelten. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls auf dem Rechtshilfeweg zugestellt und im Amtsblatt publiziert (act. 7/28). 1.4. Am 31. Juli 2012 nahm der Beschwerdeführer sowohl die Verfügung Z2 als auch die Verfügung Z3 in D._____ entgegen (act. 7/32). Die Frist für die Stellung- nahme gemäss der Verfügung Z2 lief am 9. August 2012 ab, die Frist zur Be- zeichnung eines Zustellungsempfänger in der Schweiz endete unter Berücksichti- gung der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) am 14. September 2012. Der Beschwerdeführer liess sich innert beider Fristen nicht verlauten. 1.5. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz, die superprovisorisch erlassene Schuldneranweisung vom 6. Juli 2012 sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm einen Prozesskostenvorschuss zu leisten bzw. es sei sein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 ZPO zu bewilligen. Gleichzeitig stellte er verschiedene materielle Anträge zu den Nebenfolgen der Scheidung (act. 7/35). Einen Zustellungsempfänger in der Schweiz bezeichnete der Beschwerdeführer nicht. 1.6. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 (act. 7/39 = act. 5) wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses ab (Dispositivziffer 2), setzte ihm bezüglich seines Antrags um unentgeltliche Rechtspflege eine 20-tägige Frist an, um seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse darzulegen und Belege einzureichen sowie eine Person zu bezeichnen, welche er als Rechtsbeistand bzw. Rechtsbeiständin wünscht (Dispositivziffer 3). Zudem wurde angeordnet, dass die superprovisorische Massnahme gemäss Ver- fügung vom 6. Juli 2012 als provisorische (bzw. vorsorgliche) Massnahme beste- hen bleibe (Dispositivziffer 4). Da der Beschwerdeführer entgegen der gerichtli- chen Aufforderung vom 6. Juli 2012 keinen Zustellungsempfänger in der Schweiz bezeichnete, wurde die Verfügung vom 19. Oktober 2012 am 2. November 2012 im Amtsblatt publiziert und ihm auch noch mit normaler Post (formlos) geschickt (act. 7/41-42).
1.7. Mit "Einsprache" vom 10. November 2012, welche am 12. November 2012 dem Schweizerischen Generalkonsulat in F._____ übergeben worden war, ge- langte der Beschwerdeführer rechtzeitig im Sinne von Art. 321 Abs. 2 ZPO an die Kammer und beantragte sinngemäss, die erstinstanzliche Verfügung vom 19. Oktober 2012 sei aufzuheben und wie folgt abzuändern (act. 2 und act. 4 S. 2 ff.): Erstens seien "sämtliche Fristen wiederherzustellen", zweitens sei die vorsorgli- che Massnahme im Sinne der Schuldneranweisung vom 6. Juli 2012 mit soforti- ger Wirkung aufzuheben, längstens jedoch bis auf den tt.mm.2013 zu beschrän- ken (Anträge 2 und 3), und drittens sei dem Beschwerdeführer für das erstin- stanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Antrag 5), al- les unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zwar stellte der Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren nicht explizit bzw. neu ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, wie das Gesetz dies in Art. 119 Abs. 5 ZPO verlangt, doch ist der Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. November 2012 unmissverständlich zu entnehmen, dass sein entsprechender Antrag auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt. Weiter verlangt der Beschwerdeführer, welcher behauptet, vom Inhalt der angefochtenen Verfügung vom 19. Oktober 2012 gar keine Kenntnis zu haben (dies trifft offensichtlich nicht zu), dass ihm diese sowie eine weitere Verfügung vom 10. Mai 2012 via das Schweizerische Generalkonsulat in F._____ an seine Adresse zugestellt werde. 1.8. Als Rechtsmittel gegen den genannten Entscheid gab die Vorinstanz in Dis- positivziffer 7 die Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO an. Dies ist sowohl bezüglich der prozessleitenden Anordnungen als auch bezüglich der Weiterfüh- rung der superprovisorischen Massnahme vom 6. Juli 2012 als vorsorgliche Massnahme (Dispositivziffer 4) richtig, denn der Streitwert von Fr. 10'000.– im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO ist nicht erreicht. Der Beschwerdeführer verlangt die sofortige Aufhebung der Schuldneranweisung, welche zumindest bis zur Mündigkeit des Sohnes C._____ im Januar 2013 Gül- tigkeit hat. Entsprechend ist von einem Streitwert von Fr. 1'120.– (Oktober 2012 bis Januar 2013 bzw. 4 x Fr. 280.–) auszugehen.
Dass der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 10. November 2012 mit "Einspra- che" statt mit "Beschwerde" bezeichnet, schadet nicht. Das Obergericht behandelt das Rechtsmittel ungeachtet der Bezeichnung nach den zutreffenden Vorschriften der Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO). 1.9. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-47). Wegen offen- sichtlicher Unzulässigkeit bzw. offensichtlicher Unbegründetheit wurde auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. 2. Prozessuales 2.1. Den abgewiesenen Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses für die Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht angefochten, womit es bei der vorinstanzlichen Regelung gemäss Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 19. Oktober 2012 bleibt. 2.2. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien "sämtliche Fristen wieder herzustellen", so handelt es sich um einen wenig konkreten Antrag, welcher den Anforderungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht genügt. Danach ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen, was bedeutet, dass der Beschwerdeführer im Sinne der sogenannten Rügepflicht darzulegen hat, inwiefern er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der ange- fochtene Entscheid leidet. Dies unterlässt der Beschwerdeführer in Antrag 1 gänz- lich. Nachfristen zur Verbesserung derartiger Eingaben sind im Gegensatz zu un- leserlichen, ungebührlichen, unverständlichen oder weitschweifigen Eingaben im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO nicht zu gewähren, was zur Folge hat, dass auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist (BGer 1C_380/2007 vom 19. Mai 2008 = BGE 134 II 244; Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, N 41 zu Art. 311 ZPO). Im Übrigen müsste der Beschwerdeführer sein Gesuch um Wiederherstellung der Fristen, welche das erstinstanzliche Verfahren betreffen, nicht an die Kammer, sondern an die Vorinstanz richten. Die Kammer als zweite Instanz hat hierüber keine Entscheidungskompetenz.
Unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren 3.1. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz hätte ihm sowohl die unentgeltliche Prozessführung als auch die unentgeltliche Prozessvertretung im Sinne von Art. 117 ff. ZPO gewähren müssen, kann auf diesen Antrag mangels Beschwer nicht eingetreten werden. Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels (vgl. dazu auch Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Entgegen der Auf- fassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz über sein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege noch gar nicht entschieden, sondern ihm lediglich Frist an- gesetzt, um sein Gesuch mittels verschiedener Unterlagen zu belegen. Der Be- schwerdeführer ist somit weder formell noch materiell beschwert, denn einerseits weicht Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids nicht von seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, und andererseits wird er durch den erstinstanzlichen Entscheid nicht in seiner Rechtsstellung tangiert (ZK ZPO-Reetz, N 30 ff. zu Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO, vgl. dazu auch sogleich Ziff. 3.2). 3.2. Soweit die entsprechenden Einwände des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen sind, als er sich gegen die vorinstanzliche Ansetzung einer Nachfrist zur Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse zur Wehr setzen will, bildet Anfech- tungsobjekt eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO. Eine solche kann nur dann erfolgreich angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Vorlie- gend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer von einem derartigen Nachteil bedroht sein könnte und er tut solches auch nicht dar (vgl. zur Begrün- dungspflicht vorn Ziff. 2.2.). Viel mehr erhält er durch die Nachfristansetzung bzw. die Nachreichung von aktuellen Steuererklärungen, Bankauszügen, Lohnauswei- sen bzw. Rentenbescheinigungen, Mietverträgen etc. die Möglichkeit, vom Rechtsinstitut der unentgeltlichen Rechtspflege gegebenenfalls noch profitieren zu können. Damit hat auch in diesem Punkt ein Nichteintreten zu erfolgen.
Sofortige Aufhebung der Schuldneranweisung als vorsorgliche Massnahme 4.1. Der Hauptantrag des Beschwerdeführers richtet sich gegen die vorinstanzli- che Schuldneranweisung im Sinne von Art. 177 ZGB an die SUVA E._____, je- weils Fr. 280.– vom monatlichen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abzu- ziehen und der Beschwerdegegnerin zu überweisen (Art. 319 lit. a ZPO). Indem er beantragt, diese Anweisung sei im Sinne einer superprovisorischen Massnah- me bzw. mit sofortiger Wirkung aufzuheben, stellt er sinngemäss den Antrag, es sei der Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung die aufschiebende Wir- kung nach Art. 325 Abs. 2 ZPO zu erteilen. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung hätte zur Folge, dass so lange (bzw. rückwirkend per 19. Oktober 2012) keine Unterhaltsbeiträge von der SUVA-Rente abgezogen würden, bis die Vo- rinstanz im Rahmen der Regelung der Nebenfolgen der Scheidung definitiv über die Unterhaltspflichten des Beschwerdeführers entschieden hätte. Damit unter- bliebe die Vollstreckung der angefochtenen Verfügung vom 19. Oktober 2012. 4.2. Ob die Vollstreckung aufgeschoben werden soll, hat das Gericht nach Er- messen zu entscheiden. Grundlage des Entscheids ist die Abwägung der im je- weiligen Einzelfall gegenüber stehenden Interessen. Konkret sind die Nachteile, die dem Beschwerdeführer bei einer sofortigen Vollstreckung drohen, denjenigen Nachteilen gegenüberzustellen, die ein Vollstreckungsaufschub für den Be- schwerdegegner nach sich ziehen kann (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, N 6 zu Art. 325 ZPO). 4.2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die geschuldeten Unter- haltsbeiträge bereits seit längerem nicht mehr leistete, macht in seiner Eingabe an die Kammer jedoch geltend, er werde durch die Schuldneranweisung in seiner Existenz bedroht. Seiner bisherigen SUVA-Rente von monatlich Fr. 1'731.20 ste- he ein Notbedarf von Fr. 3'100.– gegenüber. Erhalte er monatlich Fr. 280.– weni- ger, also Fr. 1'451.20, so sei der Mangelfall noch grösser (act. 4 S. 5 f., act. 6/1). 4.2.2. Dass der Beschwerdeführer in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt, geht auch aus den beigezogenen vorinstanzlichen Akten hervor (act. 7/1-47). Dennoch kann seinen Ausführungen insofern nicht gefolgt werden, als er gemäss
der Verfügung vom 29. März 2010 des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirks Bülach betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen monat- lich Fr. 4'090.– aus der Taggeldversicherung bezog und einen Bedarf von Fr. 3'533.55 auswies, woraus ein Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 560.– für die beiden jüngsten Söhne resultierte (act. 7/6/20). Dass seine aktuellen Einkünfte einzig noch aus der SUVA-Rente von Fr. 1'731.20 bzw. Fr. 1'451.20 bestehen sol- len, kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden. Seine finanziellen Verhältnisse legt der Beschwerdeführer offensichtlich nur auszugsweise dar. Dies ist nicht zu schützen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist der Beschwerde- führer gemäss Art. 276 ff. ZGB verpflichtet, sich am Unterhalt seiner Söhne bzw. am Unterhalt seines noch minderjährigen Sohnes C._____ finanziell zu beteiligen. Diese Unterhaltspflicht ist prioritär und ist ihm gestützt auf die vorliegende Akten- lage mit einem monatlichen Betrag von Fr. 280.– durchaus zumutbar. Daraus folgt, dass dem Antrag des Beschwerdeführers, die Schuldneranweisung sei su- perprovisorisch aufzuheben bzw. es sei der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung zu erteilen, nicht stattgegeben werden kann. Die Beschwerdegegnerin bzw. der Sohn C._____ wären von einer derartigen Anordnung unverhältnismässig stark betroffen. Demzufolge ist der Antrag abzuweisen und der Eventualantrag zu prüfen. 4.3. Eventualiter verlangt der Beschwerdeführer, dass die Schuldneranweisung bis zum tt.mm.2013, dem 18. Geburtstag des Sohnes C., beschränkt wird (act. 4 S. 2 und S. 6). Diese Beschränkung führt er offensichtlich darauf zurück, dass gemäss der Verfügung vom 29. März 2010 (Abänderung von Eheschutz- massnahmen) keine Unterhaltsregelung über die Mündigkeit des Sohnes hinaus getroffen wurde (vgl. dazu act. 7/6/20). Zwar trifft es zu, dass C. am tt.mm.2013 volljährig wird und im Eheschutz- abänderungsverfahren keine darüber hinaus gehende Unterhaltsregelung verein- bart wurde, doch bedeutet dies nicht, dass C._____ nicht weiterhin auf Unterhalts- leistungen angewiesen ist. Gemäss dem Lehrvertrag vom 30. Januar 2011 dauert die Ausbildung zum Orthopädie-Schuhmacher vom 1. August 2011 bis zum 1. Juli 2015 und wird im 2. Lehrjahr ein monatlicher Lohn von Fr. 800.–ausgerichtet , im
Unterhaltsbeiträgen von Fr. 280.–, welche mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 als vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Scheidungsverfahrens bzw. bis zur Mündigkeit des Sohnes C._____ im Januar 2013 aufrecht erhalten wurden, ist der Streitwert auf Fr. 1'120.– (4 Monate à Fr. 280.–) festzusetzen (Art. 91 Abs. 1 ZPO, vgl. dazu vorstehend Ziff. 1.8). Gemäss § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) resultiert eine ordentliche Gerichtsgebühr von Fr. 270.–. In Anwendung von § 4 Abs. 2 sowie § 8 und § 10 GebV OG rechtfertigt es sich, diese auf Fr. 150.– her- abzusetzen. 7. Zustellung von Gerichtsurkunden Da der Beschwerdeführer der Vorinstanz trotz korrekter Aufforderung keinen Zu- stellungsempfänger in der Schweiz bezeichnete (vgl. dazu die Verfügung Z3 vom 6. Juli 2012 als act. 7/28) und offensichtlich auch nicht beabsichtigt, sich um eine Zustelladresse in der Schweiz zu kümmern, ist der vorliegende Entscheid im Amtsblatt zu publizieren (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO; vgl. dazu auch Huber, DIKE- Komm-ZPO, N 10 zu Art. 140 ZPO, wonach die Anweisung des Gerichts, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, für die gesamte Dauer des Ver- fahrens und damit auch für das zweitinstanzliche Verfahren gilt.). An den Be- schwerdeführer ergeht ausnahmsweise noch eine normale, keine Rechtswirkung erzeugende Postsendung. Er wird aber darauf hingewiesen, dass er in Zukunft nicht mehr damit rechnen kann. In diesem Zusammenhang sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass lediglich eine im Ausland wohnende Partei dem Schweizerischen Generalkonsulat in F._____ eine Postsendung für ein Schweizer Gericht übergeben kann, jedoch keine Rechtsgrundlage besteht, welche ein Schweizer Gericht verpflichtet, Ge- richtsurkunden zuhanden der im Ausland wohnenden Partei an das Schweizeri- sche Generalkonsulat zu schicken. Entsprechend wird die erste Instanz ihre wei- teren Gerichtsurkunden an den Beschwerdeführer, bis auf dessen anderweitige Mitteilung hin, jeweils einzig im Amtsblatt publizieren. Eine Zustellung mit norma- ler Post ist nicht vorzunehmen.
Es wird beschlossen: 1. Auf den Antrag des Beschwerdeführers um "Wiederherstellung sämtlicher Fristen" wird nicht eingetreten. 2. Auf die Anträge des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzli- che Verfahren wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachstehendem Urteil. 5. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde an das Bundesgericht geführt werden gemäss der zum nachstehenden Urteil gegebenen Rechtsmittelbe- lehrung. Sodann wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer durch Pub- likation im Amtsblatt sowie (ohne Wirkung für den Fristenlauf einer allfälligen Beschwerde) mit normaler Post und an die Beschwerdegegnerin unter Bei- lage des Doppels der Eingabe vom 10. November 2012 (act. 4) sowie – un- ter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Be- zirksgerichts Bülach, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 10'000.– (Fr. 1'120.–). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Fuchs Räber
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