Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY120020-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. V. Seiler. Urteil vom 8. August 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung (Art. 114) / Vorsorgliche Massnahmen
Berufung gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen vom 23. Mai 2012; Proz. FE110084
Erwägungen: I. (Übersicht / Prozessverlauf) 1. Die Parteien stehen sich seit dem 21. Juni 2011 im Scheidungsprozess vor dem Bezirksgericht Meilen (nachfolgend Vorinstanz) gegenüber. Dem Schei- dungsprozess gingen zwei Eheschutzverfahren voraus. So wurde den Parteien mit Verfügung vom 24. April 2008 das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewil- ligt und es wurden die Kinder C., geb. tt.mm.1994, und D., geb. tt. mm.1998, unter die Obhut der Klägerin gestellt. Die Trennungsvereinbarung wurde hinsichtlich der Kinderbelange genehmigt und das Verfahren im Übrigen als durch Vergleich erledigt abgeschrieben (act. 5/5/2 und act. 5/6). Nachdem der Kläger aufgrund einer steuerlichen Neueinstufung die gerichtliche Abänderung der Unterhaltsbeiträge verlangt hatte (act. 5/7/1-2), schlossen die Parteien am 28. bzw. 31. Oktober 2008 einen Vergleich, der mit Verfügung vom 18. November 2008 hinsichtlich der Kinderbelange genehmigt wurde; das Verfahren wurde ab- geschrieben. Der Kläger wurde demgemäss verpflichtet, der Beklagten ab dem 1. Januar 2008 an die Kosten des Unterhalts der Kinder monatliche Beiträge von je CHF 1'350.-- (zuzüglich Kinderzulagen) und für die Beklagte persönlich monatli- che Unterhaltsbeiträge von CHF 1'642.-- zu bezahlen (act. 5/5/3 und act. 5/7; nachfolgend als "Eheschutzentscheid" bezeichnet). 2. Mit Einreichung der Scheidungsklage gestützt auf Art. 114 ZGB am 21. Juni 2011 beantragte der Kläger vorsorgliche Massnahmen wie folgt (act. 5/2 S. 2): "Die mit Verfügung der Eheschutzrichterin vom 18. November 2008 festgesetzten Unterhaltsbeiträge für die Beklagte und die beiden Kinder seien aufgrund der veränderten Währungskurse zu reduzieren." Auf entsprechende Aufforderung der Vorinstanz präzisierte der Kläger das Mass- nahmebegehren am 17. Oktober 2011 (act. 5/14 S. 3): "Die Kinderunterhaltsbeiträge seien auf je CHF 1'000.– und der Ehe- gattenunterhaltsbeitrag auf maximal CHF 1'200.– zu reduzieren."
Die Begründung und Beantwortung des Massnahmebegehrens erfolgte an- lässlich der Einigungsverhandlung vom 19. Januar 2012 (Prot. I S. 7 ff.). Am 24. Januar 2012 erwirkte die Beklagte gegen den Kläger in E._____ [Staat in Eu- ropa] eine Lohnpfändung für ausstehende Unterhaltsbeiträge im Betrag von ins- gesamt CHF 133'584.-- und CHF 4'342.-- pro Monat (act. 45/72 und act. 46). Der Kläger stellte infolgedessen am 4. April 2012 das folgende, weitere Rechtsbegeh- ren (act. 51 S. 2): "Die zurzeit laufende Verpflichtung des Klägers zur Leistung von Un- terhaltsbeiträgen an die Kinder und die Gegenpartei sei ab Februar 2012 für die Dauer der Lohnpfändung vollständig aufzuheben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei." Mit Verfügung vom 23. Mai 2012 verpflichtete die Vorinstanz den Kläger in Abänderung des Eheschutzentscheides vom 18. November 2008, der Beklagten für sich persönlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.-- (ab 1. März 2013: CHF 1'060.--; ab 1. Januar 2015: CHF 1'310.--) zu bezahlen und bestimmte, dass die genannte Verfügung vom 18. November 2008 im Übrigen unverändert weiter gelte (act. 4 Dispositiv-Ziffer 1). Das Gesuch des Klägers um vollständige Aufhebung der Unterhaltsbeiträge an die Kinder und die Beklagte persönlich wies sie ab (act. 4 Dispositiv -Ziffer 2). 3. Der Kläger führte hiegegen mit Eingabe vom 4. Juni 2012 rechtzeitig Berufung mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2): "1. Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Un- terhaltspflicht des Klägers ab 21. Juni 2011 bis und mit Januar 2012 an die Beklagte auf CHF 1'200.-- pro Monat und für die bei- den Kinder auf je CHF 1'000.-- pro Monat zu reduzieren. 2. In Aufhebung von Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sei die Un- terhaltspflicht des Klägers ab Februar 2012 gegenüber der Be- klagten und den beiden Kindern vollumfänglich aufzuheben. [3. Prozessualer Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. X._____ als unent- geltlicher Rechtsbeistand.] Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei."
bei die Voraussetzungen für die Änderung einer Eheschutzmassnahme durch das Scheidungsgericht mit denjenigen für die Änderung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens identisch sind. Erforderlich ist im Wesentli- chen eine erhebliche, auf Dauer angelegte und nicht vorhersehbare Veränderung der Verhältnisse. Mit den zutreffenden, rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz dazu setzt sich die Berufung nicht auseinander; es kann ohne weitere Ergänzun- gen darauf verwiesen werden (act. 4 S. 4 ff.). 4. Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer wesentlichen und dauernden Veränderung der Verhältnisse zunächst mit Bezug auf das Einkommen des Klä- gers bejaht. Für die Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge stellte sie im Übrigen auf den im Eheschutzentscheid zugrunde gelegten Notbedarf der Parteien ab (vgl. act. 5/5/2 S. 5 und act. 5/5/3 S. 2). Davon ausgehend prüfte die Vorinstanz, welche Bedarfspositionen sich erheblich, dauernd und unvorhersehbar geändert haben (act. 4 S. 6 ff.). 5. Das Vorgehen ist richtig und wird vom Kläger zu Recht nicht bean- standet. Gelangt das Gericht zum Schluss, dass ein Abänderungsgrund vorhan- den ist, führt es zwar die gesamte Unterhaltsberechnung für beide Ehegatten neu durch, da bei einer Änderung verschiedener Faktoren nicht von vornherein fest steht, ob sich die verschiedenen Änderungen gegenseitig aufheben (Bachmann, Die Regelung des Getrenntlebens nach Art. 176 und Art. 179 ZGB sowie nach zürcherischem Verfahrensrecht, Diss. St. Gallen 1995, S. 227 mit weiteren Hin- weisen). Die Neuberechnung hat sich indes an den Wertungen zu orientieren, die dem ursprünglichen Entscheid zugrunde lagen. Das Abänderungsverfahren dient nicht dazu, in der Art einer Wiedererwägung bereits behandelte Fragen immer wieder neu aufzuwerfen (vgl. BGer 5A_618/2009 vom 14. Dezember 2009, E. 2 und 3; BGer 5P.473/2006 vom 6. Dezember 2009, E. 3.1 und 3.2). 6. Der Kläger kreidet der Vorinstanz an, sie habe die Verhältnisse einsei- tig zu seinen Lasten beurteilt, indem sie im Bedarf der Beklagten nicht nur die un- gedeckten Heilungskosten in ursprünglicher Höhe belassen habe, sondern auch die erhebliche Einkommenserhöhung auf Seiten der Beklagten nicht berücksich- tigt habe. Dabei räumt er freilich ein, dass weder Bedarf noch Einkommen der
Beklagten Auswirkungen auf die vorsorgliche Unterhaltsregelung hätten (vgl. act. 2 S. 6, 9). Dass ein Mankofall vorliegt, ist unbestritten. Nach den Feststellun- gen der Vorinstanz beläuft sich der Fehlbetrag auf CHF 2'614.-- (vgl. act. 4 S. 19 f.). Wie die Parteien übereinstimmend festhalten (act. 2 S. 6, 9; act. 8 S. 10), hat die Festsetzung von Einkommen und Bedarf der Beklagten auf die Be- urteilung des klägerischen Abänderungsbegehrens daher keinen Einfluss. Eine Prüfung des Bedarfs und der Leistungsfähigkeit der Beklagten entfällt damit im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen von selbst. Nur der Vollständigkeit hal- ber sei bemerkt, dass der Vorwurf des Klägers auch unbegründet erscheint. Die Vorinstanz liess im Bedarf des Klägers – wie bei der Beklagten – die ungedeckten Heilungskosten in derselben Höhe, wie sie im Eheschutzentscheid berücksichtigt worden sind, stehen. Im Gegensatz zum aufgrund des Euro-Kurses dauerhaft ge- sunkenen Einkommen des Klägers, konnte bei der Beklagten angesichts des auf sechs Monate befristeten Arbeitsvertrags (vgl. act. 5/43/34) sodann nicht von ei- ner dauerhaften Veränderung ausgegangen werden. 7. Zu erörtern ist der Notbedarf des Klägers und seine Leistungsfähigkeit (vor und nach der Lohnpfändung), welche die Grundlage für die von der Vo- rinstanz vorgenommene Unterhaltsberechnung bilden. III. (Einkommen / Bedarf des Klägers) 1. Die Vorinstanz hat die seit dem Eheschutzentscheid eingetretene Ver- minderung des Euro-Kurses als erhebliche, dauernde und nicht vorhersehbare Veränderung qualifiziert und das Einkommen des Klägers entsprechend ange- passt. Sie rechnete dem Kläger ein um den Euro-Kurs bereinigtes Einkommen von CHF 7'200.-- an (act. 4 S. 17 f.), während im Eheschutzentscheid vom 18. November 2008 von CHF 8'841.80 ausgegangen wurde (act. 5/5/3 S. 2). Das ist das Einkommen, welches der Kläger als Pilot der ... umgerechnet zum aktuel- len Euro-Kurs verdient, und der Kläger wendet dagegen zu Recht nichts ein. Auf die vom Kläger gegen seine Leistungsfähigkeit angeführte Lohnpfändung ist unter Ziff. IV. einzugehen.
des Klägers zusätzlich verschärfe. Im Übrigen beanstandet der Kläger die Erwä- gungen der Vorinstanz hinsichtlich Grundbetrag, Wohnungsmiete, Autokosten, ungedeckten Heilungskosten sowie Abzahlungsschulden und Unterhaltsbeitrag für F., bei letzterem namentlich die Reduktion aufgrund des tieferen Preis- niveaus in G. (act. 2 S. 5). Als (echtes) Novum bringt er vor, dass er am tt. mm.2012 Vater eines weiteren Sohnes H._____ in G._____ geworden sei, für den er eine Unterhaltsverpflichtung in analoger Höhe wie bei F._____ geltend macht (act. 2 S. 6). 4. Die Beklagte schliesst sich demgegenüber im Wesentlichen den Erwä- gungen der Vorinstanz an. Sie hält zunächst dafür, dass der Kläger seine Leis- tungsunfähigkeit selbst verschuldet habe. Die Vorinstanz habe richtig erkannt, dass der Kläger über seinen Verhältnissen gelebt habe, weshalb die Schuldver- pflichtungen in seinem Bedarf nicht zu berücksichtigen seien. Die Beklagte legt überdies Wert auf die Feststellung, dass der Kläger sich an die in den Eheschutz- entscheiden festgesetzte Unterhaltsverpflichtung in keiner Weise gehalten habe. Bis Ende Mai 2012 hätten sich aus unbezahlten Unterhaltsbeiträgen Schulden von cirka CHF 150'000.-- angesammelt, welche nun teilweise im Rahmen der Lohnpfändung eingetrieben würden. Die Behauptung, wonach bei Barbezügen ein Wechselkurs von 1.16 gelte, weist die Beklagte als neu und unzulässig zurück. Im Weiteren stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, es könne nicht angehen, dass sich der Kläger auf ihre Kosten zwei Wohnsitze leiste. Sie bestreitet, dass den Kläger gegenüber seiner Partnerin in I._____ [Staat in Afrika] eine rechtliche Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhalts- oder Spitalkosten treffe. Schliesslich macht die Beklagte geltend, der von der Vorinstanz für F._____ im Bedarf des Klägers eingesetzte Unterhaltsbetrag von CHF 495.-- berücksichtigte einzig das tiefere Preisniveau in I._____ und sei klar zu hoch, da ein dreijähriges Kleinkind weniger Kosten verursache als ein Teenager. So könne den Zahlen des Amts für Jugend und Berufsberatung entnommen werden, dass die finanzielle Belastung mit zunehmenden Alter des Kindes steige. Bei Kleinkindern mache die Betreu- ungsleistung allein einen Grossteil des monatlichen Unterhaltsbedarfs aus. Ein Unterhaltsbeitrag von CHF 495.-- für die Kinder F._____ und H._____ gemeinsam wahre den Gleichbehandlungsgrundsatz und sei den Verhältnissen angemessen,
zumal auch die Partnerin des Klägers in die Pflicht genommen werden müsse. Somit habe die Geburt des Sohnes H._____ keinerlei Auswirkungen auf die Un- terhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten und den Söhnen der Parteien, weshalb die Berufung abzuweisen sei (act. 8 S. 3 ff.). 5.1 Der Kläger leitet aus dem angeblich tieferen Euro-Kurs bei Überwei- sungen in die Schweiz und bei Barbezügen nichts ab. Vor Vorinstanz beantragte er die Anpassung der Unterhaltsverpflichtung an den (offiziell) geltenden Euro- Kurs von 1.20 (Prot. I S. 8; vgl. act. 5/2 S. 5), und dem wird im angefochtenen Entscheid entsprochen (act. 4 S. 18 f.). Es besteht kein Anlass, der vorläufigen Unterhaltsberechnung einen noch tieferen Kurs zugrunde zu legen. Die Frage der Zulassung von (unechten) Noven stellt sich somit nicht. 5.2 Was den im Bedarf des Klägers berücksichtigten Grundbetrag von CHF 1'100.-- angeht, mag zutreffen, dass ihm durch seine Familiensituation mit Bezugspunkten in J._____ [Staat in Europa], der Schweiz und in I._____ Mehr- kosten anfallen (vgl. act. 2 S. 3). Das ändert aber nichts daran, dass aufgrund der Preisunterschiede bei den Grundbedürfnissen wie Nahrung und Kleidung durch- aus Einsparungen erzielt werden können. Hinzu kommt, dass der Kläger nach ei- genen Angaben die meiste dienstfreie Zeit bei seiner Partnerin und den Kindern in G._____ verbringt (act. 5/2 S. 6), wo das Preisniveau noch erheblich tiefer liegt als in J.. Die Verminderung des Grundbetrages von CHF 1'200.-- für einen alleinstehenden Schuldner gemäss der Richtlinien für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (nachfolgend Kreisschreiben) um CHF 100.-- aufgrund des tieferen Preisniveaus in J. und I._____ ist daher angezeigt und nicht zu beanstanden. Im Übrigen wäre zu fragen, ob man den Kläger überhaupt noch als alleinstehend betrachten könnte oder nicht vielmehr angenommen werde müsste, er lebe in G._____ in Haushalt- gemeinschaft mit einer erwachsenen Person – seiner Lebenspartnerin K._____ –, wobei diesfalls der Grundbetrag nach dem Kreisschreiben ebenfalls nur CHF 1'100.-- betrüge. 5.3 Vor Vorinstanz bezifferte der Kläger Autokosten von insgesamt CHF 1'200.-- pro Monat inklusive Kredit- bzw. Leasingraten von CHF 250.-- (vgl.
act. 5/2 S. 7 bzw. Tabelle im Anhang). Die Vorinstanz berücksichtigte die Leasing- raten befristet bis zum 31. Dezember 2014, da der Kläger zur Berufsausübung unbestritten auf ein Auto angewiesen sei (act. 4 S. 14). Zu den übrigen Autokos- ten führte die Vorinstanz aus, der Kläger unterlasse es darzulegen, inwiefern ihm seit dem Eheschutzentscheid im Jahr 2008 mehr Kosten für das Auto anfielen bzw. weshalb mehr als das Doppelte des ursprünglichen Betrags von CHF 500.-- pro Monat in seinem Bedarf zu berücksichtigen sei (act. 4 S. 11 f.). Das trifft zu. Der Kläger hat weder in der Klageschrift noch anlässlich der Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen vom 19. Januar 2012 eine Veränderung der für die berufliche Tätigkeit sowie die Ausübung des Besuchsrechts notwendigen Autokosten gegenüber dem Eheschutzentscheid behauptet und begründet (vgl. act. 2 S. 7; Prot. I S. 7; vgl. act. 5/3/10-15). In der Berufung holt er das nicht nach. Der Hinweis allein, dass der Benzinpreis in J._____ inzwischen auf rund EUR 1.80 pro Liter gestiegen sei (act. 2 S. 4; vgl. act. 52 S. 2), ist angesichts des Umstands, dass der Kläger in seiner Bedarfsrechnung selber mit EUR 1.50 pro Li- ter rechnet, unbehelflich (vgl. act. 5/2 Tabelle im Anhang). Dass die Vorinstanz zusätzlich CHF 250.-- für die Leasing-Raten berücksichtigte, die Autokosten im Übrigen aber unverändert mit pauschal CHF 500.-- in Anschlag brachte, ist damit nicht zu beanstanden, sondern richtig. 5.4 Der Kläger übergeht ebenso bei den Heilungskosten, dass es nicht genügt, effektive Kosten zu dokumentieren, sondern vielmehr eine erhebliche Veränderung der im Eheschutzentscheid berücksichtigten Kosten darzutun ist. Der Kläger hat vor Vorinstanz nur darauf hingewiesen, es fielen regelmässig ungedeckte Heilungskosten an (act. 2 S. 7 f.; Prot. I S. 7). Die Vorinstanz stellte daher richtigerweise auf die im Eheschutzentscheid angerechneten Kosten von CHF 50.-- pro Monat ab. 5.5 Handkehrum beanstandet der Kläger zu Recht, dass die Vorinstanz le- diglich die um den Wechselkurs bereinigten Wohnkosten des Klägers in J._____ berücksichtigt habe, nicht aber einen Anteil der Wohnungsmiete des Klägers und seiner Partnerin in G._____. Der Eheschutzentscheid berücksichtigt Wohnkosten von CHF 1'131.-- im Bedarf des Klägers und CHF 2'800.-- im Bedarf der Beklag-
ten. Während der Bedarf der Beklagten in dieser Hinsicht zu keiner Änderung An- lass gab, setzte die Vorinstanz aufgrund des veränderten Euro-Kurses beim Klä- ger nur noch CHF 800.-- für die Wohnungsmiete ein. Gleich wie die Verringerung des Euro-Kurses ist aber auch die nach der Geburt der Tochter des Klägers F._____ erfolgte Verschiebung des Lebensmittelpunktes des Klägers nach G._____ eine erhebliche, dauernde und im Eheschutzentscheid nicht berücksich- tigte Veränderung. Daneben ist der Kläger aufgrund seines Berufes unbestritten an einen Standort in der Nähe von E._____ gebunden. Dass der Kläger über zwei Wohnsitze verfügt, resp. ihm in I._____ und J._____ Wohnungskosten anfallen, erscheint daher in der hier vorliegenden Konstellation nicht als verzichtbarer Lu- xus, sondern als mit der neuen Familienbindung des Klägers einhergehende er- hebliche Veränderung, welche in seinem Bedarf zu berücksichtigen ist. Es liegt auf der Hand, dass er seine neue Familie nicht einfach nach Europa holen kann, und die kleine Wohnung im ... Grenzgebiet [des Staates J.] günstiger ist, als wenn der Kläger vor seinen Flugeinsätzen in E. jeweils in einem Hotel übernachten würde. Der Kläger machte für Wohnkosten in G._____ CHF 600.-- pro Monat geltend, was bezogen auf die geltend gemachte Miete von L._____ [Währung in I.] 136'000.-- einem Anteil von einem Drittel entspricht (vgl. act. 5/2 S. 6). Der Anteil von einem Drittel an den Mietkosten der Familie in G. ist angemessen. Die Beklagte wies freilich korrekt darauf hin, dass die Wohnungsmiete in G._____ gemäss dem eingereichten Mietvertrag L._____ 100'000.-- (vgl. act. 5/5/21 entspricht etwa CHF 1'520.--) beträgt und nicht wie vom Kläger angegeben L._____ 136'000.--. Es rechtfertigt sich einen Drittel des ausgewiesenen Mietzinses, mithin (aufgerundet) L._____ 33'500.-- zu berücksich- tigen, was einem Betrag von CHF 370.-- entspricht. Die anrechenbaren Wohnkos- ten des Klägers liegen damit bei rund CHF 1'170.-- pro Monat. Der Betrag steht in einem angemessenen Verhältnis zu den im Eheschutzentscheid berücksichtigten Wohnkosten, insbesondere auch jenen der Beklagten. 5.6 Unbestritten ist sodann die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seiner Tochter F._____ in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Als (echtes) Novum ist darüber hinaus zu beachten, dass der Kläger inzwischen Vater eines weiteren Sohnes H._____ geworden ist. Es steht ausser Frage, dass er für diesen ebenso
unterhaltspflichtig ist. Wie bei den Söhnen des Klägers schliesst der Unterhalts- beitrag die Kosten für die Krankenversicherung freilich mit ein, und diese sind da- her, obschon ausgewiesen, nicht gesondert zu berücksichtigen. Soweit der Kläger sich im Übrigen gegen die Annahme der Vorinstanz wendet, das Preisniveau in G._____ betrage nur 36.5% desjenigen in Zürich, setzt er der von der Vorinstanz herangezogenen Studie der UBS (UBS Kaufkraftvergleich, Preise und Löhne, Update August 2011 der Ausgabe 2009) lediglich seine eigene Erfahrung entge- gen (vgl. act. 2 S. 5). Die Studie der UBS fusst auf systematisch vor Ort erhobe- nen Daten; sie wird in der Zürcher Praxis regelmässig verwendet und der Grund- betrag wird, falls der Lebensaufwand in einem bestimmten Land danach tiefer liegt als in der Schweiz, in einem entsprechenden Prozentsatz reduziert (Maier, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht Zur Praxis der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte des Kantons Zürich, AJP 2007, S. 1231 f.). Dass die Vorinstanz die Studie falsch angewendet habe, macht der Kläger zu Recht nicht geltend. Davon abgesehen weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass der finanzielle Bedarf eines Babys und eines Kleinkindes weitaus – nämlich um gut einen Drittel – geringer ist als derjenige von Teenagern im Alter zwischen 13 und 18 Jahren, während es sich mit dem in natura zu leistenden Be- treuungs- und Erziehungsaufwand gerade umgekehrt verhält (vgl. BSK ZGB I- Breitschmid, 4. A. 2010, Art. 285 N 6 ff.). Der Unterhaltsbeitrag des Klägers für F._____ und H._____ in G._____ muss deshalb zur Wahrung der relativen Gleichbehandlung selbst kaufkraftbereinigt geringer ausfallen als der Unterhalt- beitrag für die Söhne C._____ und D.. Den Kindern F. und H._____ zusammen – wie es die Beklagte tut – nur CHF 495.-- zuzugestehen, vermag dem Grundsatz der Gleichbehandlung allerdings ebenso wenig gerecht zu wer- den. Es erscheint mit Blick auf die im Eheschutzentscheid den Kindern C._____ und D._____ zuerkannten Unterhaltsbeiträge von CHF 1'350.-- angemessen, als Unterhaltsbeitrag für F._____ und H._____ gemeinsam im Bedarf des Klägers CHF 650.-- bzw. je CHF 325.-- einzusetzen. 5.7.1 Ein wesentlicher weiterer Punkt sind die Schulden des Klägers: Im Eheschutzentscheid wurden im Bedarf des Klägers für die Abzahlung bestehen- der Schulden CHF 1'500.-- pro Monat einberechnet. Die Vorinstanz hat die im
Eheschutzentscheid berücksichtigten Abzahlungsverpflichtungen aus dem Bedarf des Klägers gestrichen, da diese entweder bereits abbezahlt worden seien bzw. bis Februar 2010 abbezahlt hätten sein müssen. Weder Schulden, die vor Rechtskraft des Eheschutzentscheides eingegangen worden seien, aber nicht in diesem Verfahren berücksichtigt worden seien, noch solche, die erst nach dem Eheschutzentscheid eingegangen worden seien, könnten nach Auffassung der Vorinstanz im Rahmen des vorliegenden Abänderungsverfahrens in die Bedarfs- berechnung einfliessen. Wenn Schulden zu Unrecht im Eheschutzentscheid nicht berücksichtigt worden seien, hätte der Kläger ein Rechtsmittel gegen den Ehe- schutzentscheid ergreifen müssen. Würden diese Schulden im Rahmen des vor- sorglichen Massnahmebegehrens berücksichtigt, so käme dies einer unzulässi- gen Überprüfung des Vorentscheides gleich. Ebenso wenig könnten nach dem Eheschutzentscheid begründete Schulden zu einer Abänderung der Unterhalts- beiträge führen. Der Unterhaltsschuldner dürfe nämlich nur dann neue Verpflich- tungen eingehen, wenn er die regelmässige Zahlung der geschuldeten Unter- haltsbeiträge gewährleisten könne. Reiche das Einkommen nach Abzug der Un- terhaltsbeiträge an die Beklagte und die Kinder zur Deckung der Lebenskosten des Klägers nicht aus, lebe er über seinen Verhältnissen und müsse seinen Le- bensstil entsprechend anpassen. Die neuen Verpflichtungen dürften sich nicht zu- lasten der Unterhaltsberechtigten auswirken und seien daher auch nicht im Bedarf des Schuldners zu berücksichtigen. Neu eingegangene Schulden könnten aber ausnahmsweise berücksichtigt werden, sofern sie eingegangen worden seien, um finanzielle Verpflichtungen in einem Notfall abzudecken. Bei Betrachtung der ein- zelnen Schulden des Klägers falle auf, dass sämtliche neuen Kredite für monatli- che Ausgaben, Wohnungseinrichtung, Telefonrechnungen und ähnliches einge- gangen worden seien, und diese Schulden könnten im Bedarf nicht berücksichtigt werden. Dies gelte in gleicher Weise für den Spitalaufenthalt der Lebenspartnerin K., da der Kläger keinerlei Verpflichtungen ihr gegenüber geltend machen könne. Hingegen lasse sich die Schuld bei M. [Bank] für die Deckung der Krankheitskosten sowie für Arzt- und Spitalrechnungen der Tochter F._____ unter die Ausnahme der notfallmässigen Verpflichtungen subsumieren und sei deshalb mit einem monatlichen Betrag von EUR 50.–, d.h. CHF 60.– zu berücksichtigen,
befristet bis 28. Februar 2013, da die Schuld dann abbezahlt sein sollte (act. 4 S. 12 ff.). 5.7.2 Der Kläger hält mit der Berufung daran fest, dass Abzahlungsver- pflichtungen im Betrag von insgesamt CHF 2'221.70 (für die gesamte Dauer des Scheidungsverfahrens) in seinem Bedarf zu berücksichtigen seien. Er habe seit Beginn des Prozesses darauf hingewiesen, dass im Eheschutzentscheid nicht sein ganzer Bedarf berücksichtigt worden sei, und zudem später noch Verpflich- tungen dazu gekommen seien. So sei im Eheschutzentscheid nur ein Teil der Kreditverpflichtungen berücksichtigt worden. Er sei gezwungen gewesen, die al- ten Ausstände umzuschulden und neue Kredite aufzunehmen. Sämtliche Ausga- ben in Zusammenhang mit seiner neuen Familie in G._____ seien erst nachher entstanden. Dennoch habe die Vorinstanz nicht einmal die Kreditaufnahme für die Spitalkosten seiner Lebenspartnerin berücksichtigt. Die Auffassung der Vor- instanz sei aber nicht richtig. Nicht nur moralisch, sondern auch rechtlich bestehe eine Verpflichtung zur Mittragung der Kosten bei Spitalaufenthalt der Mutter sei- nes Kindes. Aber auch bei den anderen Schuldverpflichtungen könne nicht über- sehen werden, dass dies die Leistungsfähigkeit des Klägers einschränke, da er auch von Seiten dieser Gläubiger mit Vollstreckungsmassnahmen rechnen müs- se, wenn er die Tilgungsraten nicht leiste. Die dargelegten und bewiesenen Schulden seien Teil seiner desolaten finanziellen Situation und müssten bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden (act. 2 S. 4 f.). 5.7.3 Die Abänderungsvoraussetzungen für einstweiligen Unterhalt sollen verhindern, dass der Unterhaltsberechtigte stets aufs neue mit dem -pflichtigen über die Höhe des Unterhalts verhandeln muss, ohne dass sich an den Voraus- setzungen etwas geändert hätte. Davon ausgenommen ist der Fall, dass einmal gemachte Prognosen und Bedingungen unerfüllt bleiben. Eine Abänderung ist möglich, wenn der erwartete Lauf der Dinge nicht eintritt und die getroffene Rege- lung von der Realität eingeholt wird. Hier liegen die Dinge anders. Die Abzahlung der Schulden hat sich nicht erst nach dem Eheschutzentscheid bzw. wegen spä- ter eingetretenen zusätzlichen Verpflichtungen als unerfüllbar erwiesen, sondern war – folgt man den Ausführungen des Klägers (vgl. act. 5/2 S. 6, 9) – schon da-
mals unrealistisch. Der Kläger erklärte sich mit der Einsetzung eines Betrages von CHF 1'500.-- für die Abzahlungsverpflichtungen in seinem Bedarf einverstanden, obwohl die damals geltend gemachten Schuldentilgungsraten nach seinen Anga- ben CHF 2'500.-- pro Monat und damit mehr als heute betrugen. 5.7.4 Dessen ungeachtet ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass die Aus- gaben im Zusammenhang mit seiner neuen Familie in G._____ erst nach dem Eheschutzentscheid aktuell geworden sind. Die Beklagte anerkennt denn auch, dass den Kläger gegenüber seiner Tochter in G._____ eine rechtliche Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen trifft. Korrekt berücksichtigte die Vorinstanz den Kredit von M._____ für die Deckung der Krankheitskosten, Arzt und Spitalaufent- halt der Tochter F._____ mit einem monatlichen Betrag von CHF 60.-- (act. 52 Position 6). Weshalb den Kläger darüber hinaus eine rechtliche Pflicht zur Mittra- gung der Kosten des Spitalaufenthalts seiner Lebenspartnerin trifft (act. 2 S. 5), begründet er nicht, und es trifft nicht zu. Die Beklagte weist mit Recht darauf hin, dass die Lebenspartnerin des Klägers grundsätzlich in gleicher Weise verpflichtet sei, an den Unterhalt der Familie beizutragen (act. 8 S. 6). Dass sie dies nicht vermag, wie aus der betreffenden Schuld des Klägers geschlossen werden muss, ändert aus rechtlicher Sicht nichts. So oder anders hat die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten Vorrang vor der Unterstützung der Lebenspartnerin des Klägers, weshalb der für seine Lebenspartnerin aufgenommene Kredit (act. 52 Position 9) sich nicht bedarfserhöhend auswirken kann. 5.7.5 Alle anderen Schulden ging der Kläger erst nach dem Eheschutzent- scheid und ausschliesslich zur Deckung seiner eigenen Lebenshaltungskosten sowie der geschuldeten Unterhaltsbeiträge ein. Dabei mag man dem Kläger durchaus glauben, dass er damals mehr Schulden hatte, als im Eheschutzent- scheid berücksichtigt wurden. Dass und inwiefern der Kläger die anerkannten Kredite "umgeschuldet" hat, vermag der Kläger indes nicht zu begründen. Aus seiner Aufstellung der bestehenden Schulden (vgl. act. 52) geht es nicht hervor. Die weiteren Schulden können daher – mit Ausnahme der bereits erwähnten Au- toleasingraten im Betrag von CHF 250.-- pro Monat – im für die Unterhaltsbe- rechnung relevanten Notbedarf grundsätzlich keine Berücksichtigung finden.
5.7.6 Der Standpunkt des Klägers bleibt insofern begründet, als ihm der monatliche Betrag für die Schuldentilgung – soweit gerechtfertigt – im Rahmen der vorsorglichen Unterhaltsberechnung vorläufig zu gewähren ist. Die Vorinstanz berechnete zwar richtig, dass der Kredit bei M._____ mit einem Saldo von EUR 618.-- per 19. Januar 2012 bei korrekter Ratenzahlung von EUR 50.-- bzw. CHF 60.-- pro Monat Ende Februar 2013 abbezahlt wäre und das Autoleasing im Betrag von EUR 7'503.-- bei monatlichen Leasingraten im Betrag von EUR 208.-- bzw. CHF 250.-- (act. 52) per 1. Januar 2015 aus demselben Grund wegfallen würde. Wird aber in Betracht gezogen, dass es hier um eine vorläufige, für die vo- raussichtliche Dauer des Scheidungsverfahrens geltende Regelung geht und muss weiter ernsthaft befürchtet werden, dass der Kläger selbst die verhältnis- mässig geringen Schulden nicht kurzfristig zu tilgen vermag, ohne wiederum neue Schulden aufzunehmen, rechtfertigt es sich nicht, die Bedarfsberechnung nach dem hypothetischen Wegfalldatum der anrechenbaren Schulden auszurichten. Dies gilt umso mehr, als die Festsetzung des Bedarfs – wie die Unterhaltsberech- nung selbst – notwendigerweise zahlreiche Annahmen und Wertungen ein- schliesst. Die mehr oder minder genaue Berechnung der einzelnen Positionen kann das richterliche Ermessen nicht ersetzen, sondern nur dessen Ausübung un- terstützen, und sie darf nicht zu einer Scheingenauigkeit verkommen. Insgesamt erscheint es sinnvoll und geboten, für die Dauer des Scheidungsverfahrens im Bedarf des Klägers CHF 300.-- pro Monat für die notwendige Schuldentilgung einzusetzen. 5.8 Zusammengefasst ist der Bedarf des Klägers um einen Anteil der Wohnungskosten in G._____ zu ergänzen, so dass im Bedarf des Klägers Miet- kosten von CHF 1'170.-- pro Monat berücksichtigt werden. Des Weiteren erhöht sich der Bedarf des Klägers um einen Unterhaltsbeitrag für den neugeborenen Sohn H._____ des Klägers, wobei für beide Kinder F._____ und H._____CHF 650.-- pro Monat einzusetzen sind. Die Schulden des Klägers werden mit monat- lich CHF 300.-- in Anschlag gebracht. Im Übrigen bleibt es bei den von der Vo- rinstanz angenommenen Bedarfszahlen (act. 4 S. 16), womit sich der Bedarf des Klägers neu auf rund CHF 4'000.-- pro Monat beläuft.
IV. (Leistungsfähigkeit des Klägers / Einfluss der Lohnpfändung) 1. Der Kläger führte bereits vor Vorinstanz ins Feld, die Beklagte habe gegen ihn eine Lohnpfändung erwirkt, welche seine Leistungsfähigkeit für laufen- de Unterhaltsbeiträge ab Februar 2012 zunichte mache. Die Vorinstanz verwarf das Argument. Ursache der Lohnpfändung seien die ausstehenden Unterhaltsbei- träge, die der Kläger gemäss Eheschutzentscheid an die Beklagte hätte bezahlen müssen, aber in der Folge nicht geleistet habe. Die nun eingetretene Verschlech- terung der finanziellen Verhältnisse habe der Kläger aufgrund seines Verhaltens in der Vergangenheit herbeigeführt. Hätte er die Vorgaben des Eheschutzent- scheides eingehalten, wäre keine Lohnpfändung gegen ihn erwirkt worden. Dies gelte umso mehr, als ihm in seinem Bedarf insgesamt CHF 1'500.– für die Abzah- lung von Schulden zugestanden worden seien. Würde ein solches Verhalten ge- schützt, so könnte jeder Unterhaltsschuldner laufend neue Verpflichtungen einge- hen und so den vorangegangenen Entscheid zulasten der unterhaltsberechtigten Personen unterlaufen und ihren Anspruch auf Unterhaltsbeiträge vereiteln. Aus diesem Grund erweise sich auch das Argument des Klägers, er könne nicht wäh- len, welche Schulden er zuerst zurückbezahle, als nicht zielführend (act. 4 S. 17 f.). 2. Der Kläger hält mit der Berufung daran fest, dass ab Februar 2012 jeg- liche Leistungsfähigkeit aufgrund der für die Unterhaltsbeiträge verfügten und in- zwischen vollstreckbar erklärten Lohnpfändung dahinfalle. Nicht richtig sei näm- lich die Erwägung der Vorinstanz, er habe die Lohnpfändung selber herbeigeführt, indem er sich nicht an das im Eheschutzverfahren vorgegebene Budget gehalten habe, ansonsten keine Verschuldung aufgetreten wäre. Vielmehr habe er mehr- fach darauf hingewiesen, dass bereits die damals berücksichtigten Bedarfsposten nicht den ganzen Bedarf des Klägers abgedeckt hätten. Zudem sei die Ver- schlechterung des Euro-Kurses schleichend aufgetreten und hätte so dazu ge- führt, dass der Kläger sich laufend mehr habe verschulden müssen. Deshalb kön- ne ihm die Tatsache, dass über die Jahre ein erheblicher Rückstand bei den Un-
terhaltsbeiträgen aufgelaufen sei, nicht vorgeworfen werden. Selbst wenn aber ein Vorwurf berechtigt wäre, könne dies nicht dazu führen, dass die gegen den Willen des Klägers erfolgte Lohnpfändung nicht berücksichtigt werde. Damit wer- de nämlich ein hypothetisches Einkommen berücksichtigt, was nicht zulässig sei, wenn es dem Unterhaltspflichtigen unmöglich sei, die Einkommensverminderung zu verhindern bzw. rückgängig zu machen (act. 2 S. 4 f., 7 ff.). 3.1 Prima facie erscheint der Einwand des Klägers, dass er aufgrund der bestehenden Lohnpfändung im Umfang von CHF 4'342.-- pro Monat (act. 45/72) effektiv weniger als den ihm vorliegend zugestandenen Notbedarf erhält, durch- aus gewichtig. Seine Argumentation, es werde ihm mit dem angefochtenen Urteil ein hypothetisches Einkommen angerechnet, geht aber gleichwohl fehl. Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens insoweit nicht zulässig ist, als es dem Unterhaltspflichtigen unmöglich ist, die Einkommensverminderung rückgängig zu machen (BGE 128 III 4 E. 4a, S. 5 f.), bezieht sich das auf die Fähigkeit des Schuldners, ein bestimm- tes Einkommen zu erzielen. Die Lohnpfändung ist demgegenüber auf der Voll- streckungsebene angesiedelt. Sie richtet sich auf Abzahlung einer genau definier- ten Schuld und ist danach beendet. Weil es sich um eine Zwangsmassnahme handelt, kann der Schuldner die Lohnpfändung nicht abwenden und nicht rück- gängig machen. Die Qualifikation der vom Lohn abgezweigten Beträge als (hypo- thetisches) Einkommen ist dabei müssig. Entscheidend ist, dass eine Aufhebung der laufenden Unterhaltsverpflichtung für die Abzahlung der in der Vergangenheit geschuldeten Unterhaltsbeiträge falsche Anreize setzen und – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (act. 4 S. 18) – dazu führen würde, dass es der Schuldner in der Hand hätte, die vorsorgliche Unterhaltsregelung zu unterlaufen und die Un- terhaltsbeiträge eigenmächtig herabzusetzen resp. den Anspruch auf Unterhalts- beiträge letztlich ganz zu vereiteln. Es leuchtet ein, dass eine Lohnpfändung auf- grund der Nichtbezahlung von Unterhaltsbeiträgen, die bei gutem Willen des Schuldners bezahlt werden könnten, nicht zu einer Reduktion ebendieser Unter- haltsbeiträge in der Zukunft führen kann. Zum gleichen Ergebnis führt die Überle- gung, dass der Beklagten als Unterhaltsgläubigerin die Ausübung der Gläubiger- rechte resp. die Erwirkung der Lohnpfändung nicht zum Nachteil gereichen kann,
indem die ihr heute geschuldeten Unterhaltsbeiträge für die Abzahlung der für die Vergangenheit geschuldeten Unterhaltsbeiträge einfach ausgesetzt werden. Nach gängiger Rechtsprechung kann die auf Grund einer Lohnpfändung eingetretene (selbstverschuldete) faktische Leistungsunfähigkeit eines Unterhaltsverpflichteten im Rahmen eines Prozesses auf Abänderung von vorsorglichen Massnahmen keinen rechtlichen Schutz finden, ansonsten ein Unterhaltsverpflichteter mit der Zahlung von Unterhaltsbeiträgen bis zur Pfändung zuwarten könne, um sich an- schliessend – nun auf das Existenzminimum gesetzt – für die laufenden Unter- haltsbeiträge in einem Abänderungsverfahren auf seine mangelnde Leistungsfä- higkeit zu berufen. Die Unterhaltsgläubigerin müsste bei gegenteiliger Rechtsauf- fassung die Konsequenzen ihres Betreibungsbegehrens auf sich nehmen, indem sie für die Dauer der Lohnpfändung keinen Rechtstitel mehr für Unterhaltsbeiträge hätte. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass Drittgläubiger ihr gegenüber be- vorzugt würden, was familienrechtlichen Grundsätzen zuwiderläuft (vgl. OG LU vom 19. Dezember 1996, bestätigt mit Entscheid des Bundesgerichts am 11. April 1997, publ. in SJZ 94/1998, S. 340 f.). Auf die laufende Unterhaltsverpflichtung des Klägers kann die Lohnpfändung daher keinen Einfluss haben. 3.2 Der Kläger kann ebenfalls nicht mit Erfolg einwenden, dass bereits die im Eheschutzentscheid berücksichtigten Bedarfsposten nicht seinen ganzen Be- darf abgedeckt hätten und ihm der Rückstand bei den Unterhaltsbeiträgen daher nicht vorgeworfen werden könne. Wenn dem so gewesen wäre, hätte er – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – die Unterhaltsverpflichtung nicht einge- hen dürfen, resp. gegen den Eheschutzentscheid rekurrieren müssen. Abgesehen davon frägt sich die Beklagte zu Recht, weshalb der Kläger sich in erheblichem Ausmass weiter verschulden musste, obwohl er der festgelegten Unterhaltsrege- lung nur ungenügend nachkam (act. 8 S. 9; act. 5/3 S. 2 f.; Prot. I S. 10). Beste- hen damit aber gewichtige Indizien dafür, dass der Kläger es mit dem Sparen und der Schuldentilgung nicht wirklich ernst nahm, kann die Lohnpfändung im Lichte der vorstehenden Erwägungen nicht zu einer Aufhebung der Unterhaltbeiträge führen. Die Unterhaltsbeiträge gelten daher ab Februar 2012 in der vorgenannten Höhe weiter.
V. (Kosten / Entschädigung) 1. Über die Kosten- und Entschädigungsfolge des Berufungsverfahrens ist nicht erst mit dem erstinstanzlichen Endentscheid in der Hauptsache (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO), sondern bereits an dieser Stelle zu befinden. 2. Keine Partei dringt mit ihren Berufungsanträgen vollständig durch. Be- zogen auf den Rechtsmittelstreitwert von rund CHF 112'000.-- (vgl. act. 6 S. 4) obsiegt der Kläger im Umfang von CHF 18'000.--. Die Beklagte obsiegt entspre- chend zu CHF 94'000.--. Das verhältnismässige Obsiegen des Klägers beträgt somit in etwa 15% bzw. 3/20. Das führt zu einer entsprechenden Kostenverteilung und zur Verpflichtung des Klägers zur Leistung einer auf 14/20 reduzierten Par- teientschädigung für das Berufungsverfahren. Der Kostenanteil des Klägers wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vor- behalten. 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 4 Abs. 1 und 3 und § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf CHF 4'100.-- festzusetzen. Analog ist die Parteientschädigung gestützt auf § 4 Abs. 1 und 3 und § 9 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 2'300.-- zu bemessen, wovon der Kläger der Beklagten 14/20, d.h. CHF 1'600.-- schuldet. Ersatz der Mehrwert- steuer hat die Beklagte nicht verlangt (vgl. ZR 104/2005 Nr. 76; Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006). Es wird erkannt:: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 23. Mai 2012 aufgeho- ben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. In Abänderung der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 18. November 2008 (Ge-
schäfts-Nr. EE080065, Parteivereinbarung Ziffern 2 und 3) wird der Kläger ab 21. Juni 2011 und während der weiteren Dauer des Scheidungsverfahrens verpflichtet, der Beklagten an die Kosten des Unterhalts der Kinder C._____ und D._____ monatliche Beiträge von je CHF 1'100.-- zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kin- derzulagen und für sich persönlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.– zu bezahlen. Im Übrigen gilt die genannte Verfügung vom 18. November 2008 unverändert weiter ." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 4'100.– festgesetzt. Sie wird im Betrag von CHF 3'485.– dem Kläger und im Betrag von CHF 615.– der Beklagten auferlegt. Der Anteil des Klägers wird zufolge Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vor- behalten. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Rechtsmittelverfahren ei- ne reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'600.– zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund CHF 112'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. V. Seiler
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