Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY120008-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 19. April 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend vorsorgliche Massnahmen (Obhut, elterliche Sorge)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 9. März 2012 (FP110036)
Rechtsbegehren (Urk. 3/1 S. 1): "Das Urteil vom 10. September 2004 sei wie folgt abzuändern: 1. Das Kind C., geboren am tt.mm.1998, sei unter die elterli- che Sorge und Obhut der Klägerin zu stellen. 2. Der Beklagte sei, soweit ihm dies finanziell zumutbar ist, zu ver- pflichten, angemessene Beiträge an den Kindesunterhalt zu be- zahlen. 3. Dem Beklagten sei ein angemessenes Besuchsrecht zu gewäh- ren, wobei diesem zu verbieten ist, C. in den D._____ mit- zunehmen. 4. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei das Kind C., geboren am tt.mm.1998, per sofort unter die Obhut der Klägerin zu stellen. [...]" Urteil des Bezirksgerichts Dietikon (Urk. 2): "1. Das Begehren der Klägerin um vorsorgliche Zuteilung der Obhut über das Kind C., geb. tt.mm.1998, wird abgewiesen. 2. Dem Beklagten wird die Obhut und die elterliche Sorge über C., geb. tt.mm.1998, per sofort bis zum Erlass eines abwei- chenden Entscheides entzogen. 3. Die elterliche Sorge über C., geb. tt.mm.1998, wird per so- fort bis zum Erlass eines abweichenden Entscheides der Mutter übertragen. [...]" Berufungsanträge (Urk. 1.): Keine. Erwägungen: 1. a) Im vorinstanzlichen Verfahren auf Abänderung des Scheidungsur- teils beantragte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) den Erlass der obgenannten vorsorglichen Massnahme (Urk. 3/1S. 1). Mit Urteil vom 9. März 2012 schloss die Vorinstanz das Massnahmeverfahren ab (Urk. 2).
b) Hiergegen erhob der Beklagte und Berufungskläger (fortan Be- klagter) mit dem am 16. März 2012 zur Post gegebenen Schreiben, eingegangen am 19. März 2012, fristgerecht Berufung (Urk. 1). 2. a) Da die Berufungsschrift – mit Ausnahme der Wörter "Geschäfts- Nr. FP110036-M/Z02 Bezirksrichter lic. iur. ...", "..." und "Ombudsstelle" – nicht in deutscher Sprache abgefasst war, wurde dem Beklagten in Anwendung von Art. 129 i.V.m. Art. 132 Abs. 2 ZPO mit Verfügung vom 30. März 2012 eine ein- malige Nachfrist angesetzt, um sein Schreiben in die deutsche Sprache zu über- setzen und einzureichen, unter Androhung, dass bei Säumnis nicht auf die Beru- fung eingetreten werde (Urk. 4). Mit Eingabe vom 10. April 2012 stellte Rechts- anwalt lic. iur. Y._____ zwei (Not-)Fristerstreckungsgesuche, um die Berufungs- anträge zu stellen und diese zu begründen sowie eventualiter um die Berufungs- schrift vom 16. März 2012 in die deutsche Sprache übersetzt einzureichen (Urk. 5). Beide Gesuche wurden mit Präsidialverfügung vom 11. April 2012 abge- wiesen und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist angesetzt, um eine Vollmacht nachzureichen (Urk. 6). Mit Eingabe vom 12. April 2012 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ der Kammer mit, dass er keine Vollmacht einreichen werde (Urk. 8). b) Die Präsidialverfügung vom 30. März 2012 wurde dem Beklagten am 2. April 2012 zugestellt (Anhang zu Urk. 4). Die Nachfrist zur Einreichung der verbesserten Berufungsschrift lief ungenutzt am Donnerstag, 12. April 2012, ab. Da innert Frist keine verbesserte Berufungsschrift einging, gilt die Berufungs- schrift als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO), und es ist androhungsgemäss auf die Berufung des Beklagten nicht einzutreten (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/ Genf 2010, N 33 zu Art. 311 ZPO). Daran ändert auch das vom Beklagten am 16. April 2012 zur Post gegebene Schreiben nichts, mit welchem er Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als seinen Rechtsvertreter mandatieren will und um Akteneinsicht für seinen Rechtsvertreter ersucht (Urk. 9). c) Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Rechts- anwalt lic. iur. Y._____ in seiner Eingabe vom 12. April 2012 die Kammer ersuch-
te, die Präsidialverfügung vom 11. April 2012 in Wiedererwägung zu ziehen, um dem Beklagten im Sinne einer Notfrist die Gelegenheit einzuräumen, seine Beru- fungsschrift in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen (Urk. 8 S. 2). Auf die- ses Anliegen ist mangels Vollmacht von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ nicht wei- ter einzugehen. 3. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. b) Mangels Umtrieben ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten aufer- legt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Urk. 1 und Urk. 9 in Kopie, sowie an das Bezirksgericht Dietikon und die Vormundschaftsbehörde E._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. April 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
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