Appeal discontinued after settlement in maintenance case

LY120006Obergericht29.10.2012Settled

Zusammenfassung

The Zurich cantonal court dealt with an appeal against interim maintenance measures in a divorce case. At the appellate hearing on 18 October 2012, the parties concluded a settlement under which the husband would pay the wife CHF 5,700 per month as personal maintenance retroactively from 15 July 2011. They jointly requested discontinuance of the appeal, equal allocation of costs, and mutual waiver of party compensation. The court held that the settlement had the effect of a final judgment and discontinued the proceedings. It fixed the second-instance fee at CHF 1,500, allocated the costs equally, and noted the mutual waiver of compensation.

Regest

Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO; Art. 109 Abs. 1 ZPO: Schliessen die Parteien im Berufungsverfahren über vorsorgliche Massnahmen einen Vergleich, so entfaltet dieser die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides und das Verfahren ist abzuschreiben. Die Kostenverlegung richtet sich nach der Parteivereinbarung; beantragen die Parteien eine hälftige Tragung der Gerichtskosten und verzichten sie gegenseitig auf Parteientschädigung, ist diesem Antrag zu entsprechen, sofern keine besonderen Gründe entgegenstehen. Die Abschreibung berührt die Kostenregelung des Endentscheids nicht, wenn die Vorinstanz die Kosten- und Entschädigungsfolgen vorbehalten hat (vgl. Erw. II).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY120006-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfis- ter und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. G. Kenny. Beschluss vom 29. Oktober 2012

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend vorsorgliche Massnahmen (Unterhalt)

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 24. Februar 2012 (FE110154)

Rechtsbegehren: " Es sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 3 der angefochtenen Verfü- gung der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Dauer des Verfahrens einen (persönlichen) Unterhaltsbeitrag von Fr. 8'800.-- zu bezahlen, zahlbar im Voraus, jeweils auf den 1. eines jeden Monates, erstmals per 15. Juli 2010; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten des Gesuchstellers und Appellaten." Erwägungen: I. 1. Die Parteien stehen seit dem 15. Juli 2011 in einem Scheidungsverfah- ren vor der Vorinstanz. Am 24. Februar 2012 wurden von der Vorinstanz vorsorg- liche Massnahmen angeordnet. Über die detaillierte Prozessgeschichte gibt die angefochtene Verfügung Auskunft. Deren Dispositiv lautete wie folgt (Urk. 2. S. 41 ff.): " 1. Der gemeinsame Sohn C._____, geboren am tt.mm. 2000, wird für die Dauer des Verfahrens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 2. (Regelung des Besuchsrechts) 3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Verfah- rens einen (persönlichen) Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'600.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals auf den 1. August 2011. 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für die Benützung der ehelichen Liegenschaft [Adresse] einen Betrag von monatlich Fr. 2'540.– zu be- zahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals auf den 1. August 2011, solange die Teilvereinbarung vom 13. Oktober 2011 Gültigkeit hat. Dieser Betrag beinhaltet neben dem Hypothekarzins auch die Nebenkosten. 5. Im Übrigen wird die Teil-Vereinbarung der Parteien vom 13. Oktober 2011 vorge- merkt und hinsichtlich des Kinderunterhaltsbeitrages genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. (Obhut). 2. (Regelung des Besuchsrechts).

  1. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin für die Dauer des Ver- fahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 1'900.–, zu züglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, für den Sohn C._____ zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals auf den 1. Oktober 2011. Die Parteien halten fest, dass über eine allfällige Rückwirkung der Kinderun- terhaltsbeiträge das Gericht zu entscheiden hat. 4. (Zuteilung eheliche Liegenschaft)" 6. (Gegenstandslosigkeit der Auskunfts- und Editionsbegehren) 7. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid befunden. 8. (Schriftliche Mitteilung). 9. (Rechtsmittel Berufung.)" 2. Mit Eingabe vom 8. März 2012 strengte die Gesuchstellerin eine Beru- fung mit eingangs angeführtem Rechtsbegehren gegen den vorinstanzlichen Ent- scheid an (Urk. 1). Diese richtet sich demnach einzig gegen die erstinstanzliche Regelung der Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich. Unterm 26. April 2012 erstattete der Gesuchsteller die Berufungsantwort und beantragte, es sei die Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen (Urk. 10). Am 7. Mai 2012 nahm die Gesuchstellerin zur Berufungsantwort Stel- lung. Sie hielt an ihrem Antrag fest (Urk. 11). Es erfolgten weitere Noveneingaben und eine Stellungnahme (Urk. 19 - 26). 3. Anlässlich einer Einigungsverhandlung am 18. Oktober 2012 schlossen die Parteien folgende Vereinbarung (Prot. S. 10 f.; Urk. 31):

" 1. Ehegattenunterhalt Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin monatlich Fr. 5'700.– als persönlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den ersten ei- nes jeden Monats. Erstmals auf den 15. Juli 2011 (Pro Rata Temporis). 2. Die Parteien beantragen dem Obergericht des Kantons Zürich gemeinsam, die Kosten des vorliegenden Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 3. Die Parteien verzichten für das zweitinstanzliche Verfahren gegenseitig auf eine Umtriebs- und Parteientschädigung.

  1. Die Parteien beantragen dem Obergericht des Kantons Zürich gemeinsam, das vorliegende Verfahren im weiteren als durch Vergleich vollumfänglich erledigt ab- zuschreiben." 4. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). II. 1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11) auf Fr. 1'500.– festzuset- zen. 2. Die Vorinstanz hat die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfol- gen dem Endentscheid vorbehalten. Diesbezüglich ist daher nicht zu befinden. 3. Die Kosten für das Berufungsverfahren sind in Anwendung von Art. 109 Abs. 1 ZPO den Parteien entsprechend ihrer Vereinbarung je zur Hälfte aufzuerlegen. 4. Wie im Vergleich festgehalten und in Anwendung von Art. 109 Abs. 1 ZPO ist davon abzusehen, Partei- und Umtriebsentschädigungen für das Beru- fungsverfahren zuzusprechen. Vom entsprechenden gegenseitigen Verzicht ist aber Vormerk zu nehmen.

Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

  1. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 4. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren wird Vormerk genommen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie – unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangs- schein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 29. Oktober 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. G. Kenny

versandt am: ss

Schlagwörter

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