Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY110046-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. Jent-Sørensen sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Wili. Urteil vom 15. März 2012
i n Sachen
A._____, Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
sowie
1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____
betreffend Berufung gegen eine Verfügung der 7. Abteilung des Einzelge- richts des Bezirkes Zürich vom 14. Dezember 2011 i.S. B._____ und C._____ betr. Ehescheidung / Kindesschutzmassnahmen; Proz. FE100096
Erwägungen: I. 1. Die Eltern der Berufungsklägerin (nachfolgend Verfahrensbeteiligte 1 und 2) stehen sich seit 2010 beim Einzelgericht der 7. Abteilung des Bezirksge- richtes Zürich im Scheidungsverfahren gegenüber (vgl. act. 11). Die gemeinsame Tochter der Parteien (nachfolgend Berufungsklägerin) wurde Ende Novem- ber 2011 zum fünften Mal ins D., ...klinik für Psychiatrie und Psychothera- pie, eingewiesen (act. 11/167). Die Berufungsklägerin leidet an einer Persönlich- keitsstörung vom Borderline-Typ mi t zum Teil vitalen Selbstverletzungen und Mutilationen, an Polytoxikomanie (v.a. Kokain), einer Essstörung, einer anamneti- schen Anorexia nervosa und nach wiederholten Suizidversuchen einer Störung des Sozialverhaltens mit zunehmenden Verwahrlosungstendenzen (act. 11/167). Am 5. Dezember 2011 trat die Berufungsklägerin zum Zwecke des Drogenent- zugs in die Psychiatrische Klinik E. über (act. 11/171 = act. 11/172). 2. Bereits mit Verfügung vom 1. Februar 2011 errichtete das Einzelgericht der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich für die Berufungsklägerin eine Erzie- hungsbeistandschaft gemäss Art. 308 ZGB (act. 11/91). Am 10. März 2011 ver- fügte es ferner die Zuteilung der Obhut über die Berufungsklägerin an die Verfah- rensbeteiligte 1 (act. 11/123). 3. Mi t Auszug aus dem Protokoll vom 1. November 2011 überwies die Vormundschaftsbehörde F._____ dem Einzelgericht der 7. Abteilung des Bezirks- gerichtes Zürich zuständigkeitshalber einen bei ihr eingegangenen Antrag auf Präzisierung des Auftrages der mit Verfügung der Vorinstanz vom 1. Febru- ar 2011 (act. 11/91) und des Beschlusses des Vormundschaftsbehörde vom 10. Februar 2011 eingesetzten Beiständin, G._____ (act. 11/115), sowie ein Ge- such der Berufungsklägerin um Aufhebung der bestehenden Beistandschaft (act. 11/162-163, act. 11/168-169). 4. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2011 entzog das Einzelgericht der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich im Rahmen einer vorsorglichen Mass-
nahme den Verfahrensbeteiligten die elterliche Sorge über die Berufungsklägerin (Ziff. 1), errichtete für diese eine Vormundschaft nach Art. 368 ZGB (Ziff. 2.a), be- auftragte die Vormundschaftsbehörde F._____ mit deren Vollzug (Ziff. 2.b), hob die mit Verfügung vom 1. Februar 2011 für die Berufungsklägerin errichtete Bei- standschaft nach Art. 308 ZGB auf (Ziff. 2.c) und wies die Ausgestaltung des per- sönlichen Verkehrs der Verfahrensbeteiligten mit der Berufungsklägerin dem Vormund zu (Zi ff. 3), unter Hinweis darauf, dass dabei das Kindeswohl zu berück- sichtigen und in enger Zusammenarbeit sowie mit dem Einverständnis der be- handelnden Ärzte/Fachpersonen zu entscheiden sei (act. 3 = act. 11/185 = act. 12). 5. Hiergegen erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 26. Dezem- ber 2011 Berufung (act. 2). Sie führt zusammengefasst aus, sie benötige keinen Vormund, da ihre Eltern in der Lage seien, für sie zu sorgen, und sie ihre Angele- genheiten sehr gut selber mit ihren Eltern und den Ärzten regeln könne. 6. Am 28. Dezember 2011 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (act. 11/1-191). Mit Beschluss vom 30. Dezember 2011 wurde der Berufungsklä- gerin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt und davon Vormerk genommen, dass der Berufung kei- ne aufschiebende Wirkung zukommt (act. 5). 7. Mit Eingabe vom 9. Januar 2012 liess die Berufungsklägerin ein Wie- derherstellungsgesuch für die Frist zur Erstattung bzw. Ergänzung der Berufung stellen (act. 10). Diesem Gesuch wurde mit Beschluss vom 12. Januar 2012 ent- sprochen, und es wurde der Berufungsklägerin eine Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung des Beschlusses angesetzt, um die Berufungsanträge abschliessend zu stellen und zu begründen (act. 13). 8. Am 26. Januar 2012 teilte die Vormundschaftsbehörde F._____ der Kammer ihre Verfügung vom 19. Januar 2012 mit, worin gestützt auf den ange- fochtenen Entscheid für die Berufungsklägerin für die Dauer des Berufungsverfah- rens eine Vertretung gemäss Art. 386 ZGB angeordnet und als Vertreterin die bisherige Beiständin, G._____, eingeladen und beauftragt wird, die persönlichen
und vermögensrechtlichen Interessen der Berufungsklägerin zu wahren und sie zu vertreten sowie nach Abschluss des Berufungsverfahrens der Vormund- schaftsbehörde einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit und die persönli chen Verhältnisse der Berufungsklägerin einzureichen (act. 17). 9. Mit Eingabe vom 30. Januar 2012 liess die Berufungsklägerin ihre Be- rufung ergänzen, mit den folgenden Anträgen (act. 18): "1. In Aufhebung von Dispositiv Ziffer 1 sowie Dispositiv Ziffer 2a) und 2b) der angefoch- tenen Verfügung sei den Verfahrensbeteiligten 1 und 2 die elterliche Sorge nicht zu entziehen. Es sei die elterliche Sorge der Verfahrensbeteiligten 1 und 2 insoweit einzuschrän- ken, als der Verfahrensbeteiligten 1 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Beru- fungsklägerin sowie den Verfahrensbeteiligten 1 und 2 sämtliche Rechte in Bezug auf die medizinische Behandlung der Berufungsklägerin zu entziehen seien. 2. In Aufhebung von Dispositiv Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung sei den Verfah- rensbeteiligten 1 und 2 ein Besuchsrecht einzuräumen von je 2 Wochenenden, even- tualiter je einem Wochenende pro Monat. 3. In Aufhebung von Dispositiv Ziffer 2c) der angefochtenen Verfügung sei: a) von der Errichtung einer Vormundschaft abzusehen und die bereits errichtete Beistandschaft zu belassen. b) die besonderen Befugnisse der Beiständin wie folgt festzulegen: Bestimmung des Aufenthaltsortes der Berufungsklägerin sowie Regelung des- sen Finanzierung. Bestimmung der medizinischen Behandlung in Zusammenarbeit mit den be- handelnden Fachärztinnen und Fachärzten und der Berufungsklägerin. Infor- mation der Verfahrensbeteiligten 1 und 2 in regelmässigen Abständen (mindes- tens alle 2 Monate) über die getroffenen Massnahmen sowie sobald ein wichti- ger Entscheid getroffen wurde. Festlegung der Modalitäten der Besuchsregelung und, falls für die Berufungs- klägerin medizinisch indiziert, der Einschränkung der festgelegten Besuchs- ordnung. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 8 % MwSt) zu Lasten der Gerichts- kasse, eventualiter der Verfahrensbeteiligten 1 und 2." 10. Mit Verfügung vom 6. Februar 2012 wurde den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zur Berufung gegeben (act. 19). Die Stellung- nahme der Verfahrensbeteiligten 1 ging bei der Kammer am 17. Februar 2012 ein (act. 21), diejenige des Verfahrensbeteiligten 2 am 20. Februar 2012 (act. 22).
II. 1.1 Ist ein Verfahren über die Ehescheidung anhängig und hat das Gericht die Beziehung der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es bei Gefährdung des Kindeswohls auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen bzw. passt allfällig bestehende Kindesschutzmassnahmen neuen Verhältnissen an (Art. 315a ZGB). Als Massnahmen zum Schutze des Kindeswohls sieht das Gesetz nach der Schwere des Eingriffes, in aufsteigender Reihenfolge geordnet, ein Weisungs- recht vor (Art. 307 Abs. 3 ZGB), die Errichtung einer Beistandschaft (Art. 308 ZGB), die Aufhebung der elterlichen Obhut (Art. 310 ZGB) und – als ul- tima ratio – den Entzug der elterlichen Sorge (Art. 311 ZGB). Einzelne der ersten drei Massnahmen können kombiniert werden (C YRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, N 27.08; BSK ZGB I-BREITSCHMID, 4. Aufl. 2010, Art. 307 N 2). Zu berücksichtigen ist dabei der Verhältnismässig- keitsgrundsatz. Im Sinne der daraus fliessenden Proportionalität hat die angeord- nete Massnahme dem Grad der Gefährdung des Kindeswohls zu entsprechen und die elterliche Sorge so wenig wie möglich, aber so viel wie nötig einzuschrän- ken (C YRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, N 27.12). Es ist also die mildeste im Einzelfall Erfolg versprechende Massnahme zu treffen (BSK ZGB I-B REITSCHMID, 4. Aufl. 2010, Art. 307 N 8). 1.2 Mit der Beistandschaft wird aktiv, autoritativ und kontinuierlich auf die Erziehungsarbeit der Eltern und das Gebaren des Kindes eingewirkt, und die el- terliche Sorge wird insofern beschränkt (BSK ZGB I-B REITSCHMID, 4. Aufl. 2010, Art. 308 N 2). Die Erziehungsbeistandschaft dient im Konkreten dem Abbau von erzieherischen Missständen durch Vermittlung, Anleitung und Weisung gegen- über den Eltern (BSK ZGB I-B REITSCHMID, 4. Aufl. 2010, Art. 308 N 4). Dem Bei- stand können zudem besondere Befugnisse übertragen werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB), die durch Formulierung eines Auftrages präzise festzulegen sind (BSK ZGB I-B REITSCHMID, 4. Aufl. 2010, Art. 308 N 6). Die Befugnisse des Bei- standes konkurrieren grundsätzlich mit denjenigen der Inhaber der elterlichen Sorge (BSK ZGB I-BREITSCHMID, 4. Aufl. 2010, Art. 308 N 7), Letztere können aber auch entsprechend beschränkt werden, wenn sich die Eltern wenig koopera-
tiv zeigen und Gefahr besteht, dass sie Anordnungen des Beistands unterlaufen (Art. 308 Abs. 3 ZGB; BSK ZGB I-BREITSCHMID, 4. Aufl. 2010, Art. 308 N 20). Rei- chen diese Massnahmen zum Schutze des Kindes nicht aus, so kann den Eltern die Obhut über das Kind entzogen werden (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Als ei nschnei- denste, letzte Massnahme kann den Eltern die elterliche Sorge vollständig entzo- gen werden (Art. 311/312 ZGB). Ordentliche Entziehungsgründe sind die unge- nügende erzieherische Eignung oder Pflichtversäumnisse der Eltern (BSK ZGB I- B REITSCHMID, 4. Aufl. 2010, Art. 311/312 N 6 ff.). 2.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid über den Entzug der elterli- chen Sorge und der Errichtung einer Vormundschaft über die Berufungsklägerin im Wesentlichen mit dem gesundheitlichen Zustand der Berufungsklägerin und dem Verhalten der Eltern, welche durch mangelhafte Unterstützung eine adäqua- te Behandlung der Berufungsklägerin verhindern würden (act. 12). Sie stützt sich diesbezüglich massgeblich auf die Ausführungen der behandelnden Ärztin des D., med. pract. H., in ihrer Stellungnahme an die Vormundschaftsbe- hörde F._____ vom 1. Dezember 2011 (act. 11/167). Entsprechend den Schilderungen von med. pract. H._____ zeigt sich die Er- krankung der Berufungsklägerin mit deutlicher Tendenz, unerwartet und ohne Be- rücksi chti gung von Konsequenzen zu handeln, Nei gung zu Wutausbrüchen ohne Kontrolle über das explosive Verhalten, Schwierigkeiten Handlungen beizubehal- ten, die nicht unmittelbar belohnt werden, sowie einer unbeständigen und launi- schen Stimmung. Die Berufungsklägerin leide unter grosser Unsicherheit bezüg- lich Selbstbild, Zielen und inneren Präferenzen sowie einem anhaltenden Gefühl der Leere. Die Berufungsklägerin bemühe sich übermässig, das Gefühl von Ver- lassenwerden zu vermeiden, unter anderem auch hierfür drohe sie mit oder verü- be sie teils schwerste Verletzungen. In der Folge empfiehlt die Ärztin nach erfolg- tem Drogenentzug eine längerfristige Unterbringung der Berufungsklägerin i n ei- nem sozialpädagogischen, schliessbaren Heim, vorzugsweise in einer Institution für Erwachsene, gegebenenfalls mittels einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Ständig wechselnde Aufenthaltsorte und Behandler würden die Symptomatik ten- dentiell verschlechtern. Die Eltern seien auf Grund der Schwere der Erkrankung
der Berufungsklägerin nicht in der Lage, diese notwendigen therapeutischen Mas- snahmen adäquat zu unterstützen, weshalb auch eine Vormundschaft für die Be- rufungsklägerin zu prüfen sei (act. 11/167). 2.2 Zur Veranschaulichung der Überforderung der Verfahrensbeteiligten 1 und 2 weist die Vorinstanz im Übrigen beispielhaft einerseits auf das Protokoll der Besprechung zwischen den Verfahrensbeteiligten 1 und 2 und Vertretern der So- zialbehörde sowie der Beiständin vom 1. Dezember 2011 (act. 11/183 = act. 11/186) und anderseits auf diverse Mails der Verfahrensbeteiligten 1 und 2 (act. 11/176/8-11) hin (act. 12). 3.1 Gegen diesen Entscheid lässt die Berufungsklägerin in der Ergän- zungsschri ft ausführen, dass alle involvierten Personen – nebst den Eltern auch die medizinisch Spezialisierten und die Behörden – von i hrer schlechten gesund- hei tlichen Si tuati on und der schnellen und drasti schen Entwi cklung i n der letzten Zeit überfahren worden seien (act. 18 S. 4 und S. 6). Es treffe nicht zu, dass die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 eine therapeutische Behandlung mangelhaft unter- stützen würden. Das belege die Vorinstanz auch nicht. Sie selber fühle sich durch die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 unterstützt; deren Hi lfestellungen sei en i hr wi ch- tig (act. 18 S. 6). Wenn auch die behandelnden Ärzte an ihre Grenzen stossen würden, könne nicht den Eltern vorgeworfen werden, sie seien überfordert (act. 18 S. 6). Zudem begegne die von der Vorinstanz vorgesehene Regelung ih- rer gesundheitlichen Gefährdung nicht, im Gegenteil. Sie belaste ihr Selbstwert- und auch i hr Selbstgefühl ungemei n (act. 18 S. 5). 3.2 In Bezug auf das von der Vorinstanz erwähnte Protokoll der Vormund- schaftsbehörde F._____ vom 1. Dezember 2011 (act. 11/186) lässt die Beru- fungsklägerin sodann darauf hinweisen, dass daraus ebenfalls hervorgehe, dass die Klinik sie, die Berufungsklägerin, angesichts ihres Zustandes unbeaufsichtigt joggen gelassen habe und generell alle beteiligten Fachkräfte versagt hätten, in- dem die Fachleute des D._____ und der Klinik E._____ hin und her kommuniziert, aber nicht gehandelt hätten, der Hausarzt ebenfalls hin und her verwiesen worden sei und auch die Behörde hilflos gewesen sei (act. 18 S. 7). Dass die Verfahrens- beteiligten 1 und 2 in Bezug auf einzelne Fragen des Vorgehens unterschi edli che
Ansichten hätten, lasse auch nicht darauf schliessen, sie seien überfordert. Denn sie hätten immer wieder eine gemeinsame Lösung für die einzuleitenden Thera- pien gefunden. Die von der Vorinstanz genannten Mails würden sich im Übrigen nicht bei den Akten befinden (act. 18 S. 8). 3.3 Die vorliegenden Kindesschutzmassnahme solle der Durchführung der therapeutischen Behandlung und der Konstanz der Therapie dienen. Die Vo- ri nstanz irre aber, wenn sie die Ansicht vertrete, die bereits errichtete Beistand- schaft vermöge dem nicht zu genügen. Es habe sich eindeutig ergeben, dass der Aufgabenbereich der Beiständin einfach zu wenig klar festgelegt worden sei. Mit einer griffigeren, umfassenderen Umschreibung des Aufgabenbereichs der Bei- ständin könne mit einer weniger weitgehenden Massnahme als der angeordneten das Ziel auch erreicht werden. Damit würde dem Prinzip der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität genüge getan (act. 18 S. 8 f. und S. 14). Dass die Eltern in Bezug auf die nicht medizinischen Fragen nicht fähig wären, die elterliche Sorge auszuüben, werde ferner von der Vorinstanz nicht dargetan. Es sei daher nicht ersichtlich, warum die gesamte elterliche Sorge entzogen werden sollte (act. 18 S. 14). 3.4 Damit die laufende Behandlung im D._____ durchgeführt und gewähr- leistet werden könne, reiche es aus, wenn die Beiständin nebst den bisherigen Aufgaben den Aufenthalt der Berufungsklägerin bestimmen könne. Denn damit könne sie die konstante längerfristig notwendige Behandlung garantieren. Der vollständige Entzug der elterlichen Sorge sei dafür nicht notwendig, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Verfahrensbeteiligten 1 reiche aus (act. 18 S. 8 f.). Dies insbesondere dann, wenn der Beiständin zudem die Befugnis über- tragen werde, die medizinisch therapeutische Behandlung alleine bestimmen zu können. Dabei sei aber das Informationsrecht der Eltern zu gewährleisten. Aller- dings müsse in einem zusätzlichen Verfahren geklärt werden, ob ein Wechsel der Person der Beiständin angezeigt sei (act. 18 S. 13 f.). 3.5 Unzulässig sei sodann, die Regelung des Besuchsrechts der Beistän- din zu überlassen. Diese habe nur im Rahmen der gerichtlich festgelegten Be- suchsordnung die Modalitäten des persönlichen Verkehrs zu regeln (act. 18
S. 10). Mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Verfahrensbetei- ligten 1 sei das Besuchsrecht sowohl für diese als auch den Verfahrensbeteiligten 2 zu regeln, und zwar abwechslungsweise jedes Wochenende bei einem Eltern- teil, allenfalls in einem reduzierten Masse (act. 18 S. 11). Ei nschränkungen zei tli- cher oder räumlicher Art sollten durch die Beiständin zulässig sein oder es könn- ten auch besondere Auflagen erteilt werden, allerdings nur, wenn sie medizinisch oder therapeutisch indiziert seien und der Berufungsklägerin nachvollziehbar dar- gelegt würden (act. 18 S. 12). 4.1 Die Verfahrensbeteiligte 1 stellt sich in ihrer Stellungnahme auf den Standpunkt, sie habe die behandelnden Ärzte immer adäquat und intensiv unter- stützt. Sie sei aber zur Vermeidung von schwierigen und konfliktträchtigen Dis- kussionen zwischen den Verfahrensbeteiligten und dem damit zusammenhän- genden Loyalitätskonflikt der Berufungsklägerin bereit gewesen, den Entzug des Sorgerechts zu akzeptieren. Es sei zutreffend, dass der Aufgabenbereich der Bei- ständin zu wenig klar festgelegt worden sei und sie stimme dem Vorschlag, eine klare Besuchsordnung festzuhalten, bei (act. 21). 4.2 Auch der Verfahrensbeteiligte 2 nimmt insofern Stellung, als er zuguns- ten der Tochter auf eine Anfechtung des Sorgerechtsentzugs verzichtet habe. Er unterstütze jedoch die Anträge der Berufungsklägerin, welche einwandfrei be- gründet seien und sowohl das Selbstbestimmungsrecht der Berufungsklägerin als auch die Elternrechte angemessen berücksichtigen würden. Dabei weist er wie- derholend darauf hin, dass die Beiständin vor Festsetzung (zumindest nichtdring- licher) Entscheidungen die Eltern aber anhören solle. Im Sinne des Wohlergehens der Tochter stelle sich überdies die Frage, wer die Funktion der Beiständin ausü- ben solle, zumal die bisherige Beiständin die gestellten Anforderungen nicht erfül- le (act. 22). 5.1 Die Vorinstanz errichtete bereits mit Verfügung vom 1. Februar 2011 auf Grund einer Gefährdungsmeldung des ... [Spital] vom 27. Januar 2011 mit dem wesentlichen Zweck, die Berufungsklägerin aus den elterlichen Konflikten herauszunehmen und dadurch bei ihr entstehende Loylitätskonflikte zu vermin- dern (act. 11/91), für die Berufungsklägerin eine Erziehungsbeistandschaft nach
Art. 308 ZGB und beauftragte die Vormundschaftsbehörde F._____ mit dem Voll- zug (act. 11/92). Der involvierte Arzt, Dr. med. I., hielt zum Zustand der Be- rufungsklägerin damals fest, diese stehe noch am Anfang der Genesung. Aller- dings würden bei der Berufungsklägerin erste Anzeichen für eine Änderung im Selbst- und Fremdempfinden bestehen, was einen Meilenstein im Genesungspro- zess darstelle und unterstützt werden müsse (act. 11/91). 5.2 In der Folge ernannte die Vormundschaftsbehörde F. G._____ als Beiständin und übertrug dieser die folgenden Aufgaben (act. 11/115): "Sie [die Beiständin] hat in enger Zusammenarbeit mit A., der externen Psychothera- peutin und allfälligen involvierten psychotherapeutischen Institutionen (bei erneuter vorübergehen- der Therapie) die geeigneten Entscheidungen und Massnahmen vorzunehmen. Je nach Verlauf der erneuten stationären Therapie sind in Absprache mit psychotherapeutischen Fachpersonen auch allfällige ausserfamiliäre Anschlusslösungen in Betracht zu ziehen. Eine solche nachfolgende Platzierung, falls indiziert, ist durch die Beiständin zu organisieren. Im Rahmen dieser Massnahme ist insbesondere darauf zu achten, dass A. nicht erneut zwischen elterliche Konflikte gerät, welche die Loyalitätskonflikte verstärken und sich hinderlich auf den Genesungsprozess auswir- ken." 5.3 Nachdem die Beschwerdeführerin erneut hospitalisiert werden musste, wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. März 2011 in Gutheissung des ent- sprechenden Antrags der Verfahrensbeteiligten 1 und i n Abweisung des Antrags des Verfahrensbeteiligten 2 auf beidseitigen Obhutsentzug die Obhut über die Be- rufungsklägerin der Verfahrensbeteiligten 1 zu und verzi chtete unter Hinweis auf die Abwicklung des Kontaktes über die Beiständin auf die Regelung eines Be- suchsrechts (act. 11/123). 5.4 Im Verlaufe des Jahres 2011 verschlechterte sich der gesundheitliche Zustand der Berufungsklägerin stetig, bei Einweisung der Berufungsklägerin in das D._____ am 28. November 2011 gar rasant. Die behandelnde Ärztin des D., med. pract. H., beschreibt die Krankheit der Berufungsklägerin am 1. Dezember 2011 in einer Stellungnahme zuhanden der Vormundschaftsbe- hörde F._____ als rasch progredient und ihren Zustand insofern als prekär, als bei anhaltend rapider Verschlechterung die erhebliche Gefahr bestehe, dass die
Berufungsklägerin versterbe, sei es durch Suizidversuch, einer übermässigen Selbstverletzung oder wegen Drogenkonsums (act. 11/167). Auch die sie in der Psychiatrischen Klinik E._____ betreuende Assistenzärztin, J., bezeichnet die Berufungsklägerin sowohl in körperlicher als auch psychischer Hinsicht als sehr i nstabil und nicht belastbar (act. 11/172). 5.5 Das Leben der Berufungsklägerin ist offensichtlich in hohem Masse ge- fährdet, dessen sind sich auch alle Beteiligten bewusst. Augenscheinlich ist auch, dass mit der errichteten Beistandschaft und der Zuteilung der alleinigen Obhut an die Verfahrensbeteiligte 1 der sich zunehmend entwickelten Lebensgefährdung der Berufungsklägerin nicht begegnet werden konnte. Daher erweist sich zum Schutze der Berufungsklägerin die Abänderung der bestehenden Massnahme und/oder die Anordnung einer zusätzlichen Massnahme als notwendig. 6.1 Die Vorinstanz entschied sich für den vom Gesetz als letzte Massnah- me vorgesehenen Sorgerechtsentzug. Nebst der Äusserung von med. pract. H., die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 seien nicht in der Lage, die notwendi- gen therapeutischen Bemühungen adäquat zu unterstützen (act. 11/167), und dem Protokoll der Vormundschaftsbehörde F._____ vom 1. Dezember 2011 (act. 11/186), stützt die Vorinstanz ihren Entscheid auf Mails, welche sie mit act. (11/)176/8-11 bezeichnet (act. 12). Tatsächlich finden sich unter den von der Vorinstanz genannten Akten-Nummern jedoch keine Mails, wie es auch die Beru- fungsklägerin zutreffend feststellen lässt. In den Akten befinden sich als act. 11/177/19-23 allerdings eine E-Mail des Verfahrensbeteiligten 2 an die Bei- ständin vom Mai 2011, eine E-Mail der Beiständin an die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 vom August 2011, eine E-Mail vom Verfahrensbeteiligten 2 an die Vor- mundschaftsbehörde F._____ vom August 2011, eine E-Mail vom Verfahrensbe- teiligten 2 an die ambulante Psychiaterin der Berufungsklägerin und eine Ärztin des KJPD (Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst des Kantons Züri ch) vom Oktober 2011 sowie eine Mail vom Verfahrensbeteiligten 2 an die Psychiatrische Klinik E._____ vom Dezember 2011. Eine Überforderung der Eltern im Umgang mit den Schwierigkeiten in Bezug auf die Berufungsklägerin, wie es die Vori nstanz ausführt, lässt sich aus diesen Mails aber nicht lesen.
6.2 Aus den erwähnten Mails ergibt sich jedoch, dass die Zusammenarbeit zwischen den Verfahrensbeteiligten 1 und 2 einerseits und derjenigen zwischen den Verfahrensbeteiligten 1 und 2 und der Beiständin andererseits nicht reibungs- los funktionierte. Im Besonderen ist zu erkennen, dass Probleme und Unsicher- heiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beiständin bestehen. Darauf weist auch die Berufungsklägerin selber und weisen die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 hi n (vgl. act. 18 S. 9, act. 21, act. 22). Diese Feststellung wird ferner durch das Schreiben der Mitarbeiterin des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kan- tons Zürich an die Vormundschaftsbehörde F._____ vom 29. September 2011 gestützt (act. 11/163/1). In diesem Schreiben wird ein mit den Verfahrensbeteilig- ten 1 und 2 und der Beiständin am 20. September 2011 geführtes Gespräch zur Klärung der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Erwartungen erwähnt und unter Bezugnahme auf eine bereits am 4. April 2011 gemachte Mitteilung erneut auf die Notwendigkeit der Konkretisierung der Aufgaben und Kompetenzen der Beiständin hingewiesen. Schliesslich teilt auch die Vormundschaftsbehörde die Ansicht, dass der der Beiständin erteilte Auftrag in der Praxis nicht entsprechend den berechtigten Interessen der Berufungsklägerin wahrgenommen und umge- setzt werden könne und stellte deshalb am 1. November 2011 bei der Vori nstanz einen Antrag auf Anpassung des Aufgabenkatalogs (act. 11/162). Unklar ist an dieser Stelle, warum die Vormundschaftsbehörde nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt den Aufgabenkatalog konkretisierte bzw. mit einem entsprechenden Begehren an die Vorinstanz gelangte. 6.3 Dass bei allen Beteiligten ein Bedürfnis nach einer Konkretisierung bzw. Abänderung des formulierten Auftrages der Beiständin besteht, erstaunt nicht: Die Erziehungsbeistandschaft wurde vor dem Hintergrund errichtet, dass die Berufungsklägerin – im damaligen Zeitpunkt, im Gegensatz zu heute – psy- chisch stabiler war und der Eindruck bestand, sie wolle ihr Leben in die Hand nehmen und etwas verändern. Man sprach (zum Zwecke der Vermeidung von Loyalitätskonflikten gegenüber den Eltern) über eine allfällige Unterbringung in ei- ner anderen Familie oder in einem Internat. Man ging von einer Realisierung in- nert einiger Wochen aus (act. 11/117). Dementsprechend wurde der Aufgabenka- talog formuliert. Die Arbeit der Beiständin wurde massgeblich auf die Berufungs-
klägerin ausgerichtet und diese wurde miteinbezogen. Die Verhältnisse begannen sich aber kurz danach zu verändern und die Berufungsklägerin musste bereits nach kurzer Zeit hospitalisiert werden (act. 11/117). In der Folge wurde die Obhut über die Berufungsklägerin alleine der Mutter zugeteilt (Verfügung vom 10. März 2011, act. 11/123), ohne jedoch den Auftrag der Beiständin anzupassen. Danach hat sich die Situation der Berufungsklägerin wie beschrieben noch mehr verschlechtert, so dass mittlerweile ein Drogenentzug und eine längerfristige Un- terbringung in einem sozialpädagogischen, schliessbaren Heim unumgänglich ist. Der damals formulierte und bis jetzt geltende Aufgabenkatalog ist nicht auf solche Verhältnisse ausgerichtet. Er wurde bald den damaligen Verhältnissen und wird umso mehr den heutigen Verhältnissen nicht mehr gerecht. Dementsprechend führte er zu den von den Parteien beschriebenen Anwendungsproblemen und Unsi cherhei ten. 6.4 Auch das von der Vorinstanz genannte Protokoll der Vormundschafts- behörde F._____ vom 1. Dezember 2011 lässt keinen anderen Schluss zu. Es lässt ebenfalls die Problematik im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich des Aufgabenkatalogs der Beiständin und die Unsicherheiten der Beteiligten er- kennen (act. 11/186): Das Protokoll gibt die Ereignisse vom 1. Dezember 2011 wieder. Die Beru- fungsklägerin war aus dem D., in welches sie mittels fürsorgerischen Frei- heitsentzugs eingewiesen worden war, entwichen, als ihr die Möglichkeit gegeben worden war, ausserhalb der Klinik unbeaufsichtigt zu joggen. Sie hatte sich an- schliessend in Zürich an der ...strasse im Drogenmilieu aufgehalten und war dann zur Verfahrensbeteiligten 1 gegangen. Diese hatte die Berufungsklägerin zwar zunächst überreden können, i n di e Kli ni k zurückzuke hre n, dazu war es aber nicht gekommen, weil die Berufungsklägerin erneut entwich. Sie hielt sich im Zeitpunkt der Besprechung nach Angaben des Verfahrensbeteiligten 2 bei Dr. med. K. in L._____ auf, um eine Blutvergiftung behandeln zu lassen. Die Beru- fungsklägerin hatte der Verfahrensbeteiligten 1 telefonisch mitgeteilt, sie gehe ni cht i ns D ._____ zurück, sei aber bereit in die Klinik E._____ einzutreten. Der Verfahrensbeteiligte 2 gab an, dass er am gleichen Tag mit der Berufungsklägerin
in E._____ gewesen sei. Ein Eintritt der Berufungsklägerin in die Klink mittels Überweisung durch med. pract. H._____ wäre möglich. Med. pract. H._____ sei aber nur bereit eine Überweisung vorzunehmen, wenn sie die Berufungsklägerin noch einmal begutachten könnte. Er führte weiter aus, die Berufungsklägerin kön- ne erst am Montag in der Klinik E._____ eintreten, weshalb er das Wochenende mit der Berufungsklägerin in den Bergen verbringen wolle. Daraufhin wurde auf Anweisung der Präsidentin der Vormundschaftsbehörde F., M., nach Rücksprache mit der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde und entgegen der Mei nung des Verfahrensbeteiligten 2 über das weitere Vorgehen, die Polizei ver- ständigt. Derweil informierte die Beiständin telefonisch das D._____ über die ak- tuelle Situation. Dieses gab an, der fürsorgerische Freiheitsentzug bestehe immer noch, allerdings habe ihrerseits die Klinik E._____ nicht kontaktiert werden kön- nen. Sodann rief die Verfahrensbeteiligte 1 die Praxis von Dr. med. K._____ an. Der anwesende Praxisassistent führte aus, die Wunden seien gut versorgt wor- den und die Berufungsklägerin habe Antibiotika und Dafalgan (Schmerzmittel) er- halten. Im Anschluss meldete das D., dass zwischenzeitlich mit der Klink E. Kontakt aufgenommen werden konnte und diese die mögliche Aufnahme der Berufungsklägerin bestätigt habe. Zudem habe auch Dr. med. K._____ Kon- takt mit der Klink E._____ gehabt. Anlässlich dieses Kontaktes sei er gebeten worden, das D._____ zu verständigen, sobald die Berufungsklägerin bei im sei. Das geschah indes nicht. Die verständigte Polizeipatrouille traf die Berufungsklä- gerin an dem von ihr mit dem Verfahrensbeteiligten 2 vereinbarten Ort nicht an. 6.5 Es bleibt damit festzustellen, dass die errichtete Erziehungsbeistand- schaft mit dem entsprechenden Aufgabenkatalog nicht griff und eine Verschlech- terung des Zustandes der Berufungsklägerin auch mit der Obhutszuteilung an die Verfahrensbeteiligte 1 nicht verhindert werden konnte. Die gestützt auf ärztliche Berichte ergangenen gerichtlichen Interventionen vermochten also nichts zu er- reichen. Die Erziehungsbeistandschaft erfolgte im Nachgang an eine Empfehlung des ...spitals ... und die Obhut wurde gestützt auf Ansichten der behandelnden Ärzte/-innen Dr. med. I._____ und Dr. med. N._____ – wenn auch unter den Spe- zialisierten damals umstritten (act. 11/99, act. 11/117, act. 11/121) – der Verfah- rensbeteiligten 1 zugeteilt (act. 11/123 S. 14 f.). Es scheint, auch die Ärzte wuss-
ten ni cht mi t Si cherhei t, jedenfalls ni cht mi t Ei nigkeit, was zu tun war. Mit Blick auf die Geschehnisse am 1. Dezember 2011 ist im Besonderen auch festzustellen, dass die Kommunikation und Absprachen zwischen den beteiligten Spezialisten nicht reibungslos funktioniert. Vor diesem Hintergrund kann den Verfahrensbetei- ligten 1 und 2 ihr Handeln und ihre Uneinigkeit nicht als Unfähigkeit oder Pflicht- versäumnis vorgeworfen werden. Es bestehen zudem auch keine Anhaltspunkte, dass in den übrigen Bereichen der elterlichen Sorge überhaupt eine Gefährdung der Berufungsklägerin besteht, welche ein behördliches Eingreifen, wie es die Vo- rinstanz anordnete, rechtfertigen würden. 6.6 Aus diesen Gründen ist insgesamt nicht ersichtlich, warum vorliegend ein umfassender Sorgerechtsentzug notwendig sein soll. Auch die von der Vo- ri nstanz angeführte, bloss pauschale, in einem Satz gemachte Äusserung der be- handelnden Ärztin des D._____ vermag an dieser Ei nschätzung ni chts zu ändern. Vielmehr wäre von der Vorinstanz im Sinne der Proportionalität zu prüfen gewe- sen, ob der gesundheitlichen Gefährdung der Berufungsklägerin auch mit einer milderen, partiellen Massnahme als dem umfassenden Sorgerechtsentzug be- gegnet werden könnte. 7.1 Ausgangspunkt stellt alleine die notwendige medizinisch therapeuti- sche Behandlung der Berufungsklägerin dar. Dabei sollte gemäss Ausführungen von med. pract. H._____ sichergestellt werden, dass eine Stabilität erreicht wird und häufige Wechsel der behandelnden Personen und Aufenthaltsorte, wie sie in der Vergangenheit geschahen, vermieden werden. Empfohlen wird nach dem derzeit durchgeführten Drogenentzug ein längerfristiger Aufenthalt in einem Heim (act. 11/167). 7.2 Wie die Darstellungen zeigen, besteht im vorliegenden Fall die Prob- lematik darin, dass einerseits die Entscheidkompetenz betreffend medizinische und therapeutische Belange der Berufungsklägerin auf die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 aufgeteilt ist, sich diese angesichts der Schwere der Erkrankung aber ni cht auf einen Weg einigen können, oder zumindest nicht innerhalb der angemesse- nen Reaktionszeit. Zudem war der bisherige Weg mal von der Verfahrensbeteilig- ten 1 und mal vom Verfahrensbeteiligten 2 geprägt, so dass sich keine Konstanz
einstellen konnte. Gleichzeitig ist es der Erziehungsbeiständin nicht möglich, ent- scheidend einzugreifen. Der gegenwärtige Aufgabenkatalog der Beiständin ist auch massgeblich auf die Zusammenarbeit mit der Berufungsklägerin ausgerich- tet, die hierzu nicht mehr in der Lage ist. Andererseits liegt das Aufenthaltsbe- stimmungsrecht alleine bei der Verfahrensbeteiligten 1. Insgesamt führte das da- zu, dass bisher alle Beteiligten handelten, indes ohne Koordination und Koopera- tion. Exemplarisch dafür stehen die Ereignisse vom 1. Dezember 2011 (vgl. E. 6.4). Es lässt sich auch Fragen, ob mit der damals gestalten Erziehungsbei- standschaft die Konfliktsituation um die Berufungsklägerin in den letzten Monaten nicht gerade noch verschärft wurde, indem eine zusätzli che Person i nvolviert war, ohne dass diese aber Entscheidungskompetenzen innehatte. Es zeigt sich jeden- falls, dass mit der im Frühjahr 2011 angeordneten Massnahme und der hinzu- kommenden Obhutszuteilung an die Verfahrensbeteiligte 1 die Berufungsklägerin nicht, zumindest nicht wie beabsichtigt, aus dem Spannungsfeld der Eltern ge- nommen werden konnte. Es konnte auch keine Konstanz in der Behandlung der Berufungsklägerin erreicht werden. Im Gegenteil, die Situation spitzte si ch zu, wi e der gegenwärtige Zustand der Berufungsklägerin zeigt. 7.3 Um die geforderte Stabilität in der Behandlung der Berufungsklägerin verbunden mit einem längerfristigen Aufenthalt in einem Heim zu gewährleisten, erscheint es deshalb notwendig, die Entscheidungsbefugnis sowohl betreffend die Behandlung als auch den Aufenthaltsort der Berufungsklägerin bei einer Person zu konzentrieren. Aus den Gründen, die bereits zur Errichtung der Beistandschaft führten, namentlich der Loyalitätskonflikt bei der Berufungsklägerin, sollte diese Person weder die Verfahrensbeteiligte 1 noch der Verfahrensbeteiligte 2, sondern die Beiständin sein. Es kann diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen in der Verfügung vom 1. Februar 2011 verwiesen werden (act. 11/91). Zu bemer- ken ist ergänzend, dass in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht bereits am 11. Februar 2011 auch schon der behandelnde Oberarzt beim KJPD, Dr. med. O._____, eine solche Lösung favorisierte (act. 11/99). 7.4 Die elterliche Sorge der Verfahrensbeteiligten 1 und 2 ist deshalb ge- mäss Art. 308 Abs. 3 ZGB partiell in Bezug auf die medizinischen und therapeuti-
schen Belange der Berufungsklägerin einzuschränken. Die diesbezügliche Ent- scheidbefugnis ist auf die Beiständin zu übertragen. Damit verbunden ist der Ver- fahrensbeteiligten 1 gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB die Obhut über die Berufungs- klägerin zu entziehen und ebenfalls der Beiständin zu übertragen. Die Aufgaben der bereits ernannten Beiständin, G., sind entsprechend anzupassen. 8.1 Mit der Beschränkung der elterlichen Sorge zu den medizinischen und therapeutischen Belange und betreffend die Obhut verbleiben den Verfahrensbe- teiligten 1 und 2 diesbezüglich ein Informations- und Auskunftsrecht gemäss Art. 275a ZGB und ein Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr ge- mäss Art. 273 ZGB (vgl. BSK ZGB I-S CHW ENZER, 4. Aufl. 2010, Art. 310 N 1). 8.2 Die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 haben von Gesetzes wegen nebst dem Recht, über laufende Entscheide und besondere Ereignisse informiert zu werden, das Recht, eigene Anregungen und Wünsche anzubri ngen und vor wi ch- tigen Entscheiden angehört zu werden, wenn es die zeitlichen Umstände zulas- sen (BSK ZGB I-S CHW ENZER, 4. Aufl. 2010, Art. 275a N 4 f.). Dem hat die Bei- ständin bei Ausübung der ihr übertragenen Entschei dbefugni sse Rechnung zu tragen. 8.3 In Bezug auf das Umgangsrecht führt die Berufungsklägerin zutreffend aus, dass im Scheidungsverfahren im Falle der Strittigkeit das Gericht eine Rege- lung zu treffen hat und das nicht vollständig der Beiständin überlassen kann (act. 18 S. 10 f.; vgl. auch BSK ZGB I-S CHW ENZER, 4. Aufl. 2010, Art. 275 N 3 und 7). Das Kind ist im Vorfeld anzuhören (BSK ZGB I-SCHW ENZER, 4. Aufl. 2010, Art. 275 N 9). 8.3.1 Die Vorinstanz überliess in ihrem Entscheid die Regelung der Kontak- te der Verfahrensbeteiligten 1 und 2 mit der Berufungsklägerin vollständig der Vormundschaftsbehörde F. Das ist nach dem Gesagten nicht zulässig, weshalb die Anordnung einer Besuchsrechtsregelung an dieser Stelle nachzuho- len i st.
8.3.2 Die Berufungsklägerin wurde von der Vorinstanz vor Erlass des ange- fochtenen Entscheids nicht angehört. Begründet wurde dieser Entscheid mit dem Umstand, dass eine Anhörung aus medizinischer Sicht nicht vertretbar sei (act. 12), was zutrifft (vgl. act. 11/172). 8.3.3 Allerdings führte die Berufungsklägerin im Vorfeld der angefochtenen Verfügung mit ihren eigenen Worten in diversen Schreiben an Frau M., Präsidentin der Vormundschaftsbehörde F., vom 24. August 2011 und 15. September 2011 zur Situation, der Beiständin und ihrer Beziehung zu den El- tern aus, sie könne den Kontakt zu ihren Eltern selber regeln, es sei dafür keine Beiständin notwendig, denn diese verunmögliche es ihr, jedes zweite Wochenen- de (mindestens jedes dritte Wochenende) mit ihrem Vater zu verbringen und ma- che ihr Leben dadurch nur schwerer, anstatt si e zu unterstütze n (act. 11/163/3-4, act. 11/169). Der Vorinstanz teilte sie mit Schreiben vom 11. Dezember 2011 zu- dem mit, ihr Vater besuche sie oft und gebe ihr Kraft, Mut und Hoffnung. Er sei zur Zeit der wichtigste Pfeiler und Stützpunkt in ihrem Leben, weshalb sie seine Besuche brauche (act. 11/174). 8.3.4 Diese Aussagen der Berufungsklägerin qualifizierte die Vorinstanz an- gesichts des bestehenden Krankheitsbildes und der problembehafteten Bezie- hung zum Vater indes als Fehleinschätzung (act. 12). Dieser Erwägung legt sie die Gefährdungsmeldung der ... [Spital] vom 27. Januar 2011 zugrunde (act. 11/91), welche zur Errichtung der Beistandschaft mit Verfügung vom 1. Februar 2011 führte (act. 11/92) und unter anderem zum Anlass genommen wurde, mit Verfügung vom 10. März 2011 die Obhut über die Berufungsklägerin der Verfahrensbeteiligten 1 zuzuteilen und auf eine Regelung des Besuchsrechts des Verfahrensbeteiligten 2 zu verzichten (act. 11/123). 8.3.5 Die Gefährdungsmeldung bestätigt nicht ein grundsätzlich problembe- haftetes Verhältnis der Berufungsklägerin zum Vater. Allerdings geht aus der Ge- fährdungsmeldung hervor, dass die Berufungsklägerin von Momenten und Berüh- rungen berichtete, die sie nicht wolle und bei welchen ihr unwohl sei. Aus diesem Grund wünsche sie, den Kontakt mit dem Vater selber von sich aus regeln zu können. Ein Abgrenzungsproblem von der Berufungsklägerin zum Verfahrensbe-
teiligten 2 ist daher nicht abzusprechen (vgl. auch die Aussagen der Berufungs- klägerin in einem Schreiben an die Vorinstanz vom 20. Januar 2011, act. 11/87). Die Verfasser der Gefährdungsmeldung interpretieren diesen Wunsch der Beru- fungsklägerin aber als erstes Anzeichen für einen entstehenden Veränderungs- und Selbstbestimmungswillen bei der Berufungsklägerin. Dieser Wille müsse aktiv gehalten werden, um weitere Erfolgserlebnisse im Hinblick auf die Genesung zu ermöglichen (act. 11/91). Gilt es, den Selbstbestimmungswillen der Berufungsklä- gerin aufrecht zu halten und zu fördern, so kann ihr derzei ti ger Wunsch nach ei- nem regelmässigen Besuchsrecht aber nicht ignoriert werden. Die heutige Situa- tion unterscheidet sich indes gravierend, weshalb dennoch nicht unbesehen auf geäusserte Wünsche abgestellt werden kann, zumal davon auszugehen ist, dass gerade der angesprochene damalige Selbstbestimmungswillen mit der zuneh- menden Verschlechterung des Zustandes der Berufungsklägerin als nicht mehr existent betrachtet werden müsste. Dass dem heute so ist, kann aufgrund der Ak- ten indes nicht festgestellt werden. Immerhin spricht aber med. pract. H._____ von einer grossen Unsicherheit der Berufungsklägerin bezüglich Selbstbild, Zielen und inneren Präferenzen (act. 11/167). Es bestehen allerdings keine Anhaltspunk- te, dass die zitierten Schreiben der 16-jährigen Berufungsklägeri n ni cht i hrem derzeitigen Willen entsprächen, weshalb der Wunsch, den Verfahrensbeteiligten 2 regelmässig zu sehen, nicht ignoriert werden kann. 8.3.6 Die im Frühling 2011 getroffene Regelung, dass die Berufungsklägerin den Kontakt mit dem Verfahrensbeteiligten 2 selber bestimme, führte nicht zur beabsichtigten Genesung der Berufungsklägerin. Das deckt sich im Übrigen mit der bereits damals gemachten Einschätzung des Oberarztes beim KJPD, Dr. med. O., anlässlich eines Telefonates mit der Vorinstanz am 11. Februar 2011, wonach die Berufungsklägerin bei Fragen des Kontaktes zu den Eltern – ohne Unterscheidung zwischen Kontakten mit der Verfahrensbeteilig- ten 1 und dem Verfahrensbeteiligten 2 – schwere suizidale Impulse zeige (act. 11/99). Auch med. pract. H. macht keine Unterscheidung zwischen der Verfahrensbeteiligten 1 und dem Verfahrensbeteiligten 2 (act. 11/167).
8.3.7 Demnach sollten die Kontakte zwischen der Berufungsklägerin und den Verfahrensbeteiligten 1 und 2 nicht der Berufungsklägerin überlassen, son- dern autoritativ bestimmt werden. Zudem erscheint eine unterschiedliche Behand- lung der Kontakte mit der Verfahrensbeteiligten 1 und denjenigen mit dem Verfah- rensbeteiligten 2 aus ärztlicher Sicht nicht als angezeigt. Daher ist auch ni cht ein- zusehen, warum der – wenn vi ellei cht auch nur i n der heuti gen Si tuati on – geäus- serte Wunsch der Berufungsklägerin nach einem regelmässigen Kontakt zum Va- ter nicht berücksichtigt werden soll. Davon ausgehend, dass eine grundsätzliche Distanzierung der Berufungsklägerin von ihren Eltern von den Fachärzten über- dies nicht als notwendig erachtet wird (so explizit Dr. med. N., act. 11/121), ist entsprechend dem Antrag der Berufungsklägerin das Besuchsrecht der Verfah- rensbeteiligten 1 und 2 deshalb auf je zwei Wochenende pro Monat in alternie- render Reihenfolge festzulegen. Sollte diese Besuchsrechtsregelung oder die konkrete Ausübung der Besuchsrechte nach Meinung der Fachärztinnen oder Fachärzte einer Genesung der Berufungsklägerin aber entgegenstehen, so hat die Beiständin die notwendigen Einschränkungen umzusetzen. Sie kann bei me- dizinischer Indikation, nach Absprache mit den behandelnden Ärztinnen oder Ärz- ten, die Besuchsrechte der Verfahrensbeteiligten 1, des Verfahrensbeteiligten 2 oder von beiden zeitweise ganz oder teilweise aufheben, in zeitlicher oder räumli- cher Hinsicht einschränken oder für die Durchführung besondere Auflagen ertei- len. Die Besuchsrechte an den Feiertagen regelt die Beiständin ebenfalls nach Rücksprache mit den behandelnden Ärztinnen oder Ärzten. 8.4 Abschliessend ist zu bemerken, dass sowohl von der Berufungskläge- rin als auch vom Verfahrensbeteiligten 2 verschiedentlich der Wunsch nach einem Wechsel in der Person der Beiständin geäussert wurde (act. 11/169, act. 11/182/22, act. 18 S. 13 f., act. 22). Da das gegenseitige Vertrauen die Basis für eine erfolgreiche Zusammenarbeit der Beteiligten und der Beiständin darstellt (vgl. BSK ZGB I-B REITSCHMID, 4. Aufl. 2010, Art. 308 N 4) und mit der vorliegen- den Anordnung die Kompetenzen der Beiständin ausgebaut werden, erscheint es angezeigt, die Einsetzung von G. als Beiständin zumindest einer neuen Prüfung zu unterziehen. Wie die Berufungsklägerin und der Verfahrensbeteiligte 2 aber bereits selber zutreffend bemerken, ist die Frage nach der Person der Bei-
ständin nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Entsprechende Anträge sind an die Vormundschaftsbehörde zu richten. 9.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Ergänzung der mit Verfü- gung vom 1. Februar 2011 errichteten Beistandschaft, die elterliche Sorge der Verfahrensbeteiligten 1 und 2 bezüglich der medizinischen und therapeutischen Belange der Berufungsklägerin gemäss Art. 308 Abs. 3 ZGB ei nzuschränke n und der Verfahrensbeteiligten 1 die Obhut über die Berufungsklägerin gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB zu entziehen ist. Die diesbezüglichen Entscheidbefugnisse sind der Beiständin zu übertragen. Den Verfahrensbeteiligten 1 und 2 ist ein Be- suchsrecht von je zwei Wochenenden pro Monat in alternierender Reihenfolge ei nzuräumen. D i e Beiständin hat im Falle, dass diese Regelung oder die konkrete Ausübung der Besuchsrechte nach Meinung der Fachärztinnen oder Fachärzte einer Genesung der Berufungsklägerin entgegenstehen, die notwendigen Ein- schränkungen der Besuchsrechte umzusetzen. Sie regelt zudem nach Absprache mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzte die Besuchsrechte an den Feiertagen. 9.2 Die Aufgaben der Beiständin sind im Konkreten demnach wie folgt zu umschrei ben: a) Die Beiständin bestimmt die medizinische und therapeutische Behand- lung der Berufungsklägerin in Zusammenarbeit mit den behandelnden Fachärz- ti nnen und Fachärzten. b) Die Beiständin bestimmt in Koordination mit der medizinischen Be- handlung den Aufenthaltsort der Berufungsklägerin sowie die Regelung seiner Fi nanzierung. c) Die Beiständin informiert die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 in regel- mässigen Abständen (mindestens alle 2 Monate) über die getroffenen Massnah- men und nach jedem wichtigen Entscheid. Sie hört die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 im Vorfeld von wichtigen Entscheidungen an, wenn es die zeitlichen Um- stände zulassen.
d) Die Beiständin hat nach Absprache mit den Fachärztinnen und Fach- ärzten im Falle der medizinischen Indikation die angeordnete Besuchsregelung einzuschränken, indem sie die Besuchsrechte der Verfahrensbeteiligten 1, des Verfahrensbeteiligten 2 oder von beiden zeitweise ganz oder teilweise aufhebt, i n zeitlicher oder räumlicher Hinsicht einschränkt oder für die Durchführung beson- dere Auflagen erteilt, und in gleicher Weise die die Besuchsrechte an Feiertagen zu regeln. III. Ausgangsgemäss ist auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten. Die Kosten der Kindsvertretung als Teil der Gerichtskosten sind vorab aus der Staatskasse zu finanzieren (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die unentgeltliche Rechts- beiständin der Berufungsklägerin wird nach Vorlage ihrer Honorarnote mit separa- tem Beschluss zu entschädigen sein. Es wird im Scheidungsurteil darüber zu be- finden sein, in welchem Umfang die Eltern die Kosten der Kindsvertretung zu übernehmen haben. Es wird erkannt: 1. Die mit Verfügung des Einzelgerichts der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Züri ch vom 1. Februar 2011 errichtete Erziehungsbeistandschaft wird inso- fern abgeändert bzw. ergänzt, als die elterliche Sorge der Verfahrensbetei- ligten 1 und 2 in Bezug auf die medizinischen und therapeutischen Belange der Berufungsklägerin gemäss Art. 308 Abs. 3 ZGB eingeschränkt werden. 2. Die Obhut über die Berufungsklägerin wird der Verfahrensbeteiligten 1 ge- mäss Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen und auf die Beiständin übertragen. 3. Den Verfahrensbeteiligten 1 und 2 wird ein Besuchsrecht von je zwei Wo- chenenden pro Monat in alternierender Reihenfolge eingeräumt. 4. Der Beiständin kommen die folgenden Aufgaben zu:
a) Die Beiständin bestimmt die medizinische und therapeutische Behand- lung der Berufungsklägerin in Zusammenarbeit mit den behandelnden Fachärzti nnen und Fachärzten. b) Die Beiständin bestimmt in Koordination mit der medizinischen Be- handlung den Aufenthaltsort der Berufungsklägerin sowie die Regelung seiner Fi nanzierung. c) Die Beiständin informiert die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 in regel- mässigen Abständen (mindestens alle 2 Monate) über die getroffenen Massnahmen und nach jedem wichtigen Entscheid. Die Verfahrensbe- teiligten 1 und 2 sind von der Beiständin im Vorfeld von wichtigen Ent- scheidungen anzuhören, wenn es die zeitlichen Umstände zulassen. d) Die Beiständin hat nach Absprache mit den Fachärztinnen und Fach- ärzten im Falle der medizinischen Indikation die angeordnete Besuchs- regelung ei nzuschränken, indem sie die Besuchsrechte der Verfah- rensbeteiligten 1, des Verfahrensbeteiligten 2 oder von beiden zeitwei- se ganz oder teilweise aufhebt, in zeitlicher oder räumlicher Hinsicht einschränkt oder für die Durchführung besondere Auflagen erteilt, und i n gleicher Weise die Besuchsrechte an Feiertagen zu regeln. 5. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird verzichtet. 6. Die Kosten der Kindsvertretung werden vorab aus der Staatskasse finan- ziert. Es wird im Scheidungsurteil darüber zu befinden sein, in welchem Um- fang die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 die Kosten der Kindsvertretung zu übernehmen haben. 7. Die Rechtsbeiständin der Berufungsklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. X., wird nach Vorlage ihrer Honorarnote mit separatem Beschluss aus der Staatskasse entschädigt werden. 8. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an die Verfahrensbeteiligten 1 und 2, an die Vormundschaftsbehörde F., an die Beiständin der Be-
rufungsklägerin (Frau G., Jugend- und Familienberatung L., ... [Adresse]) sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Emp- fangsschein. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Wili
versandt am: