Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY110044-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 19. Dezember 2011
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend vorsorgliche Massnahmen (Abänderung Unterhaltsbeiträge / Schuldneranweisung)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 15. November 2011 (FE090625)
Rechtsbegehren: des Gesuchstellers vor Vorinstanz (Urk. 5/89 S. 2): "1. Es sei in Abänderung von Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, Einzelrichter im summarischen Verfahren, vom 12. Januar 2010 (Prozess Nr. FE090625/Z3) und damit in Aufhebung von Ziff. 2 der obgenannten Verfügung, der Gesuchsteller und Massnahmekläger mit Wirkung ab Stellung dieses Begehrens, mithin mit Wirkung ab 6. Mai 2011, von jeglicher Unterhaltsverpflichtung an die Gesuchstellerin und Massnahmebeklagte zu befreien. 2. (...) 3. Es seien die Kosten dieses Massnahmeverfahrens mit dem Endentscheid zu verlegen." der Gesuchstellerin vor Vorinstanz (Urk. 5/62 S. 2; 5/112 S. 2): "Es sei die C._____ AG, ... [Adresse], im Sinne von Art. 177 ZGB anzuweisen, monatlich, erst- mals auf den 1. Oktober 2011, eventualiter auf den 1. November 2011, von den Lohnzahlungen des Gesuchstellers den Betrag von Fr. 1'150.– direkt an die Gesuchstellerin zu leisten. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Gesuchstel lers." Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 15. November 2011: (Urk. 2 S. 14 f.) "1. In Abänderung von Ziffer 2 der Massnahmeverfügung vom 12. Januar 2010 wird der Ge- suchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend ab dem 6. Mai 2011 für die weitere Dauer des Verfahrens Unterhaltsbeiträge von Fr. 600.-- pro Monat zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 2. Die C._____ AG, ... [Adresse], wird angewiesen, ab sofort vom Lohn des Gesuchstellers per Ende eines jeden Monats den Betrag von Fr. 600.-- direkt an die Gesuchstellerin auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zu überweisen, unter der Androhung doppelter Zahlungs- pflicht im Unterlassungsfalle. 3. (...). 4. Die Kosten für diesen Entscheid bleiben dem Endentscheid vorbehalten. 5. (Schriftliche Mitteilung). 6. (Rechtsmittel)."
Berufungsanträge: des Berufungsklägers und Gesuchstellers (Urk. 1 S. 2 f.) : "1. Es sei in teilweiser Abänderung von Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung vom 15. Novem- ber 2011 (Prozess Nr. FE090625/Z8) der Gesuchsteller und Appellant von jeglicher Unter- haltszahlungsverpflichtung mit Wirkung ab 6. Mai 2011 zu befreien. 2. Es sei Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung wie obgenannt vollumfänglich und ersatzlos auf- zuheben. 3. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchstellers und Appellanten." und prozessuale Anträge (Urk. 2 S. 3): "1. Es sei Ziff. 2 der vorliegenden Appellation die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Es sei dem Gesuchsteller und Appellanten für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ der unentgeltliche Rechtsbeistand zu gewähren." Erwägungen: 1. Die Parteien befinden sich seit dem 27. Mai 2009 im Scheidungsver- fahren vor Vorinstanz (Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 12. Januar 2010 wurde der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) in Abänderung des Eheschutzentscheides des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Zürich vom 18. Februar 2002 verpflichtet, der Berufungsbeklagten und Gesuchstellerin (fortan Gesuchstellerin) für die Dauer des Scheidungsverfah- rens rückwirkend ab dem 1. Juli 2009 Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.– monat- lich (vormals Fr. 950.– monatlich, Urk. 12 in Geschäft Nr. EE010575) zu bezah- len. Das Begehren der Gesuchstellerin um Schuldneranweisung wurde indes ab- gewiesen (Urk. 5/46). Dieser Entscheid wurde mit Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2010 vollumfänglich be- stätigt (Urk. 5/59). Am 6. Mai 2011 stellte der Gesuchsteller schliesslich das ein- gangs erwähnte Begehren um Aufhebung der Unterhaltsbeiträge (Urk. 5/89). Die Massnahmeantwort zum Antrag auf Abänderung des Unterhaltsbeitrages ging am 23. August 2011 bei der Vorinstanz ein (Urk. 5/107). Gleichzeitig stellte die Ge- suchstellerin ein im Vergleich zur Eingabe vom 4. Januar 2011 abgeändertes Be- gehren um Schuldneranweisung in Aussicht. Dieses reichte sie am 6. September 2011 bei der Vorinstanz ein, wobei sie den Anweisungsbetrag unter Hinweis auf
ihre Eingabe vom 22. August 2011 auf Fr. 1'150.– reduzierte (Urk. 5/112). Mass- nahmeantwort und Anweisungsantrag der Gesuchstellerin wurden dem Gesuch- steller mit Datum vom 13. September 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 5/113). 2. Am 15. November 2011 erfolgte vorgenannter Entscheid (Urk. 2). Mit Datum vom 28. November 2011 erhob der Gesuchsteller hiergegen innert Frist Berufung und stellte die eingangs aufgeführten Begehren (Urk. 1 S. 2 f.). 3. Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 in Kraft getreten (Zivilprozessordnung [ZPO]; SR 272). Das vorliegende Rechtsmittelverfahren wurde nachher eingeleitet, sodass diesbezüg- lich das neue Verfahrensrecht gilt. Das vorinstanzliche Verfahren unterstand dem alten Recht (Art. 404 ZPO), weshalb der Entscheid materiell nach altem Verfah- rensrecht (ZPO/ZH, GVG/ZH) zu prüfen ist. 4. Vorliegend sind die Abänderung der Unterhaltsbeiträge an die Gesuch- stellerin gemäss Massnahmeverfügung der Vorinstanz vom 12. Januar 2010, be- stätigt mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2010, sowie die Schuldneranweisung umstritten. 5.1 Die Vorinstanz legte ihrem Entscheid hinsichtlich der Frage, ob die Un- terhaltsregelung zu modifizieren sei, die Einkommens- und Bedarfsverhältnisse, die das Obergericht im Rekursentscheid vom 8. November 2010 festgesetzt hatte, zugrunde. Die Rekursinstanz hatte – ausgehend davon, dass die Parteien damals je mit einem finanziell selbständigen Kind zusammenlebten – auf Seiten des Ge- suchstellers ein Einkommen von Fr. 5'615.– (netto, exkl. Kinderzulagen) und ei- nen Bedarf von Fr. 3'111.– bzw. Fr. 3'112.– ab 1. Oktober 2009 angenommen. Das Einkommen der Gesuchstellerin belief sich damals auf Fr. 1'876.– und der Bedarf auf Fr. 2'686.– bzw. ab 1. Oktober 2009 auf Fr. 2'786.–. Auf dieser Basis wurde ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.– festgesetzt (Urk. 5/59). 5.2 Neu ging die Vorinstanz auf Seiten der Gesuchstellerin infolge einer zweiten Teilzeitstelle von einem Arbeitspensum von insgesamt 96.42% und von
einem Monatseinkommen von Fr. 3'695.– netto (inkl. Anteil 13. Monatslohn) aus (Urk. 109 S. 3; Urk. 5/110/1-3). Aufgrund dessen, dass die Tochter der Gesuch- stellerin unbestrittenermassen (so der Gesuchsteller: Urk. 5/89 S. 6) aus der ge- meinsamen Wohnung ausgezogen war, sowie aufgrund des erhöhten Arbeitspen- sums wurde ihr Bedarf neu auf Fr. 3'840.– festgesetzt, wobei sich die Vorinstanz an die Bedarfsaufstellung gemäss obergerichtlichem Entscheid vom 18. Novem- ber 2010 mit den darin festgesetzten Bedarfspositionen orientierte (Urk. 2 S. 9). Auf Seiten des Gesuchstellers ging die Vorinstanz davon aus, dass dieser neu al- leine und nicht mehr mit seinem Sohn zusammenlebe. Der Bedarf des Sohnes wurde zudem ausser acht gelassen mit der Begründung, dass dieser sein neues Studium mit einer Schenkung des Gesuchstellers finanziere. Entsprechend setzte die Vorinstanz den Bedarf für den Gesuchsteller alleine auf monatlich Fr. 3'565.– fest. Sodann berücksichtigte sie, dass der Gesuchsteller seine Arbeitsstelle per Ende Januar 2012 verloren hat und rechnete für die Zeit ab dem 1. Februar 2012 – für den Fall, dass er nicht umgehend eine neue Arbeitsstelle finden sollte – mit einem von der Arbeitslosenversicherung ausbezahlten 80%-igen Ersatzeinkom- men in der Höhe von Fr. 4'500.– (gegenüber dem 100%-igen Einkommen von Fr. 5'615.– Urk. 2 S. 8 ff.). 5.3.1 Der Gesuchsteller will einen Bedarf von Fr. 4'793.40 angerechnet wissen und bringt hierzu vor, dass der Sohn D._____ (geboren am tt.mm.1986) bei der E._____ im Vollzeitstudium sei, welches sicher noch 2 Jahre in Anspruch nehmen werde. Er werde damit beim Vater verbleiben für so lange, wie das Stu- dium andauere. Entsprechend habe der Gesuchsteller mit seinem Einkommen zwei erwachsene Personen zu ernähren, nämlich sich und den Sohn D._____ (Urk. 1 S. 7 f.). Im Verhältnis zur Vorinstanz geht der Gesuchsteller von folgen- dem Bedarf aus: OG-Beschluss VI, ab 16. Sep. 2011 Gesuchsteller Grundbetrag Fr. 1'000.– Fr. 1'200.– Fr. 1'100.– Grundbetrag Sohn Fr. 1'100.– Miete Fr. 850.– Fr. 1'002.– Fr. 1'002.– Krankenkasse Fr. 359.– Fr. 359.– Fr. 611.40
EWZ/Erdgas/Billag Fr. 60.– Fr. 60.– Fr. 0.– Telefon Fr. 120.– Fr. 200.– Fr. 140.– Versicherungen Fr. 22.– Fr. 44.– Fr. 40.– Autokosten Fr. 400.– Fr. 400.– Fr. 300.– Steuern Fr. 300.– Fr. 300.– Fr. 500.– Total Fr. 3'111.– Fr. 3'565.– Fr. 4'793.40 (Total ab 01.10.09 Fr. 3'211.--) 5.3.2 Die Annahme der Vorinstanz, der Sohn D._____ finanziere sich während des Studiums durch eine Schenkung des Gesuchstellers, stützt sich auf dessen eigene Ausführungen anlässlich der persönlichen Befragung vom 27. August 2009, wonach er diesem zur Finanzierung seines Studiums Fr. 73'000.– geschenkt habe (Prot. I S. 23). Aus welchen Gründen dies heute nicht mehr zutreffen sollte, bzw. warum sich der Sohn D._____ mit diesem Geld heute nicht finanzieren sollte, bzw. dass dieses Geld heute nicht mehr vorhanden wäre, führt der Gesuchsteller in seiner Berufung nicht aus. Letzteres wäre denn auch nicht glaubhaft, ist doch zu beachten, dass D._____ 2009 bis zur Aufnahme des zweiten Studiums im September 2010 voll erwerbstätig gewesen ist (Urk.5/77/7; Urk. 5/46 S. 9 mit Verweis auf Urk. 5/42/2-3). Damit ist von der An- nahme der Vorinstanz auszugehen. Schliesslich hatte der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 6. Mai 2011 bei der Vorinstanz im Gegensatz dazu noch ausgeführt, der Sohn D._____ werde wahrscheinlich heiraten und nicht mehr mit ihm zusam- men wohnen (Urk. 5/89 S. 6). Bereits damals aber befand sich D._____ erneut im Studium. Inwiefern sich die Lage nun heute anders darstellen sollte, wird ebenso wenig vorgebracht. Dementsprechend ist nach wie vor davon auszugehen, dass sich der Sohn D._____ selber finanziert, weshalb weder dessen Grundbetrag noch dessen Krankenkassenprämien im Bedarf des Gesuchstellers zu berück- sichtigen sind. Im Übrigen rechnete die Vorinstanz dem Gesuchsteller im Bedarf auf die übrigen Positionen jeweils die vollen Kosten an. Entsprechend bleibt es auf Seiten des Gesuchstellers beim vorinstanzlich berechneten Bedarf in der Hö- he von Fr. 3'565.–. 5.4.1 Den Bedarf der Gesuchstellerin will der Gesuchsteller wie folgt be- rechnet wissen:
OG-Beschluss Vi ab 6. Mai 2011 Gesuchsteller: Grundbetrag Fr. 1'000.– Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Mietzins Fr. 850.– Fr. 1'325.– Fr. 1'002.– Elektrisch/Gas Fr. 25.– Fr. 50.– Fr. 0.– Krankenkasse Fr. 236.– Fr. 236.– Fr. 236.– Telefon/Radio/TV Fr. 100.– Fr. 200.– Fr. 140.– Hausrat/Haftpflicht Fr. 25.– Fr. 50.– Fr. 40.– Fahrkosten Fr. 100.– Fr. 179.– Fr. 100.– Verpflegung Fr. 50.– Fr. 100.– Fr. 0.– Gesundheitskosten Fr. 100.– Fr. 100.– Fr. 0.– Steuern Fr. 200.– Fr. 400.– Fr. 400.– Total Fr. 2'686.– Fr. 3'840.– Fr. 3'118.– 5.4.2 Vorab ist der Gesuchsteller darauf hinzuweisen, dass er die von ihm in der Berufung aufgeführten Behauptungen in Bezug auf den Bedarf der Ge- suchstellerin vor Vorinstanz nicht vorgebracht hat, weshalb diese mit Blick auf Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren unbeachtlich sind. Die vom Gesuch- steller anlässlich der Berufung gerügten Positionen Miete, Elektrisch/Gas, Tele- fon/Radio, Hausrat- und Haftpflichtversicherungsprämie, Fahrt-, Verpflegungs- und Gesundheitskosten sowie Steuern waren bereits im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuches bekannt (Urk. 5/73). Sodann hatte der Gesuchsteller aus- drücklich auf die Ergänzung seiner Gesuchsbegründung verzichtet (Urk. 5/100). 5.4.3 Selbst wenn aber die Einwendungen zu beachten wären, ergäbe sich folgendes Bild: a) Bezüglich Miete bringt der Gesuchsteller vor, dass er selber eine 3-Zimmer-Wohnung von Fr. 1'002.– gefunden habe, was auch der Gesuchstelle- rin zuzumuten sei, weshalb ihr dieser hypothetische Mietzins anzurechnen sei (Urk. 1 S. 8). Der Mietzins in der Höhe von Fr. 1'325.– ist indes ausgewiesen (Urk. 5/74/8) und erscheint für eine 2 ½-Zimmer-Wohnung durchaus angemes- sen. Es rechtfertigt sich dementsprechend nicht, von einen tieferen Mietzins aus- zugehen.
b) Weiter macht der Gesuchsteller geltend, dass Elektrisch/Gas nicht im Notbedarf zu berücksichtigen seien. Der Gesuchsteller ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nicht um eine originäre Unterhaltsfestsetzung geht, sondern um eine Abänderung. Es findet keine Wiedererwägung des früheren Entscheides statt und die Neubeurteilung der einzelnen Positionen hat sich an den im abzuän- dernden Entscheid vorgenommenen Wertungen zu orientieren. Damit aber ist die Wiedererwägung der früheren Anordnungen bloss aufgrund abweichender Würdi- gung des Prozessstoffes ausgeschlossen. Dass eine frühere Entscheidung unbil- lig oder unzweckmässig erscheint, vermag eine Änderung nicht zu rechtfertigen (ZR 78 Nr. 125). Dementsprechend ist diese Position unverändert im Bedarf der Gesuchstellerin zu belassen. c) Sodann macht der Gesuchsteller geltend, dass sich Kosten für Tele- fon/Radio in der Höhe von Fr. 200.– durch gar nichts rechtfertigen würden (Urk. 1 S. 11). Der Gesuchsteller ist darauf hinzuweisen, dass im ersten Abänderungs- entscheid der Vorinstanz vom 12. Januar 2010 die Fixkosten aufgrund des Zu- sammenlebens der Gesuchstellerin mit der erwachsenen Tochter hälftig geteilt worden sind (Urk. 5/46 S. 7 f.). Dieses Vorgehen wurde vom Gesuchsteller im fol- genden Rekursverfahren gegen diesen Entscheid nicht gerügt (Urk. 5/59; Ge- schäft Nr. LQ100012, Urk. 6 S. 8 f.). Inwiefern das Vorgehen der Vorinstanz un- richtig sein sollte, nachdem die Gesuchstellerin heute unbestrittenermassen allei- ne lebt (so der Gesuchsteller selber in Urk. 5/89 S. 6), ist nicht ersichtlich. Sodann wurde auch keine Änderung betreffend die Höhe der Kosten geltend gemacht. Schliesslich ist der Gesuchsteller darauf hinzuweisen, dass auch ihm diesbezüg- lich ein Betrag von Fr. 200.– zugestanden worden ist (Urk. 2 S. 10). d) Weiter will der Gesuchsteller für die Kosten der Hausrat- und Haft- pflichtversicherung heute Fr. 40.– statt Fr. 50.– angerechnet wissen (Urk. 1 S. 11). Nicht nachvollziehbar ist, worin der Gesuchsteller eine Änderung sieht, welche eine entsprechende Reduktion rechtfertigen würde, nachdem diese Kos- tenhöhe im vorgängigen Abänderungsverfahren unbestritten geblieben und be- reits mit Entscheid der angerufenen Kammer vom 8. November 2010 bestätigt worden war (Urk. 25 in Geschäft Nr. LQ100012).
e) Hinsichtlich Fahrtkosten macht der Gesuchsteller geltend, dass diese vorliegend nicht belegt worden seien, genauso wenig wie Verpflegungs- und Ge- sundheitskosten (Urk. 1 S. 11). Auch hier gilt zu beachten, dass es vorliegend nicht um die originäre Unterhaltsfestsetzung geht. Hinsichtlich Gesundheitskosten hat die Vorderrichterin denn auch keine Veränderung zum Entscheid vom 12. Ja- nuar 2010, bestätigt am 8. November 2010, vorgenommen, zumal eine solche auch nicht geltend gemacht worden war. In Bezug auf die Fahrkosten ist der Ge- suchsteller auf den obergerichtlichen Entscheid vom 8. November 2010 zu ver- weisen, wonach der Gesuchstellerin für ein Pensum vom 43% Kosten in der Höhe von Fr. 100.– angerechnet worden sind. Inwiefern für diesen Umfang des Pen- sums eine Änderung eingetreten soll, welche eine Reduktion nach sich ziehen würde, legt der Gesuchsteller nicht dar. Eine solche ergibt sich denn auch nicht aus den Akten (Urk. 5/93/1). Unbestritten ist, dass die Gesuchstellerin heute eine weitere Teilzeitstelle innehat. Wenn die Vorinstanz die Fahrtkosten aufgrund des heute verdoppelten Pensums von insgesamt 96.42% um Fr. 79.– erhöht, ist dies durchaus angemessen, zumal sie dabei berücksichtigt hat, dass die Gesuchstelle- rin für ihre Arbeit an der Kantonsschule F._____ – wie von dieser glaubhaft darge- legt und entgegen der Ansicht des Gesuchstellers belegt (Urk. 91; Urk. 5/93/2) – aus plausiblen Gründen die Strassenbahn nutzt und nicht das Auto. Dasselbe gilt für die Verpflegungskosten: Im obergerichtlichen Entscheid wurden der Gesuch- stellerin bei einem Pensum von damals rund 40% Fr. 50.– monatlich angerechnet. Auch diesbezüglich hat der Gesuchsteller keinerlei Veränderung dargetan, welche das Entfallen dieser Position begründen würde. Dementsprechend ist in Anbe- tracht der Steigerung des Arbeitspensums ein Betrag von Fr. 100.– angemessen und entsprechend zu belassen. d) In Bezug auf die Steuern hält der Gesuchsteller daran fest, dass diese geschätzt werden müssten (Urk. 1 S. 11). Dabei setzt der Gesuchsteller densel- ben Betrag ein wie die Vorinstanz, nämlich Fr. 400.–, was impliziert, dass er damit einverstanden ist. Entsprechend ist dieser Betrag unverändert zu übernehmen. e) Damit aber bliebe es ohnhin beim vorinstanzlichen Bedarf der Gesuch- stellerin in der Höhe von Fr. 3'840.– pro Monat.
5.5 Schliesslich wurde die Höhe des Unterhaltsbeitrages für den Fall, dass das Gericht die vorinstanzlich berechneten Bedarfe der Parteien bestätigen sollte, nicht gerügt. Damit ist nach wie vor von einem monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 600.– auszugehen. 6.1 Betreffend Schuldneranweisung hielt die Vorinstanz fest, dass die feh- lende und seit einiger Zeit andauernde Nichterfüllung der Unterhaltspflicht des Gesuchstellers dargetan sei. Sodann ergebe sich aus den Ausführungen des Ge- suchstellers, dass er sich bewusst über die gerichtliche Regelung hinweg gesetzt habe. Auch wenn sich der Gesundheitszustand des Gesuchstellers über die Mo- nate hinweg möglicherweise verschlechtert habe, könne eine eigentliche Pflicht- vergessenheit, welche nicht schuldhaft zu sein brauche, nicht von der Hand ge- wiesen werden. Der Gesuchsteller wäre stets in der Lage gewesen, den geschul- deten Unterhaltsbeitrag zu bezahlen (Urk. 2 S. 13). 6.2 Hiergegen lässt der Gesuchsteller lediglich ausführen, dass er die Un- terhaltspflicht nicht aus Nachlässigkeit nicht erfüllt habe, sondern weil er keine Mittel zur Verfügung habe und ihn eine Anweisung psychisch stark belasten wür- de (Urk. 1 S. 12 f.). 6.3 Es ist nicht substantiiert dargelegt worden, weshalb der Schuldner die finanziellen Mittel nicht hätte aufbringen können, nachdem ihm die angerufene Kammer mit Entscheid vom 8. November 2010 bei einem monatlichen Einkom- men von Fr. 5'612.– einen Bedarf von Fr. 3'111.– bzw. Fr. 3'211.– festlegte. Bei diesen Zahlen – welche nicht angefochten worden sind – resultierte ein Freibetrag von Fr. 2'401.–. Bei einem Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'500.– verblieb dem Gesuchsteller ein Betrag von Fr. 900.– zur freien Verfügung. Inwiefern er sich dabei nicht in der Lage gesehen haben will, die Unterhaltsbeiträge zu bezah- len, wird nicht substantiiert dargelegt. Schliesslich ist unabhängig davon, ob die Schuldneranweisung lediglich für zwei Monate greifen würde oder nicht, diese in Anbetracht der Tatsache, dass der Unterhaltsbeitrag bereits seit Mai 2010, und damit seit 19 Monaten ausstehend ist – wie vom Gesuchsteller selber anlässlich der persönlichen Befragung vom 2. März 2011 ausgeführt (Prot. I S. 64) –, gutzu- heissen.
Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Berufungsantwort der Gesuchstellerin einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend ist die Berufung abzuwei- sen. 8. Mit dem heutigen Endentscheid wird das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung gegenstandslos. 9. Anzumerken bleibt, dass die Anweisung an die Arbeitgeberin gemäss Dispositivziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. November 2011 umge- hend vorzunehmen ist, da eine Beschwerde in Zivilsachen keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 103 BGG). 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchstel- ler aufzuerlegen (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. 11. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beru- fungsverfahren ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit abzuweisen. 12. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Ge- suchsteller aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). 13. Mangels Umtrieben ist der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird nicht einge- treten. 3. In Abänderung von Ziffer 2 der Massnahmeverfügung vom 12. Januar 2010 wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend ab dem 6. Mai 2011 für die weitere Dauer des Verfahrens Unterhaltsbeiträge von Fr. 600.-- pro Monat zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 4. Die C._____ AG, ... [Adresse], wird angewiesen, ab sofort vom Lohn des Gesuchstellers per Ende eines jeden Monats den Betrag von Fr. 600.-- di- rekt an die Gesuchstellerin auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zu über- weisen, unter der Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfal- le. 5. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren bleiben dem Endentscheid vor Vorinstanz vorbehalten. 6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller auferlegt. 8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/2-8, an die C._____ AG, ... [Adres- se] im Dispositivauszug Ziffer 2, an das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. Dezember 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende: §
Dr. R. Klopfer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: ss