Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY110039-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Demuth Beschluss vom 8. Juni 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend vorsorgliche Massnahmen (begleitetes Besuchsrecht, Ehegattenunterhaltsbeiträge)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 21. September 2011 (FE100223)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2010 liess der Kläger im Rahmen des zwischen den Parteien hängigen Scheidungsverfahrens (Geschäfts-Nr. FE100223) ein Begehren um Erlass von vorsorglichen Massnahmen stellen (Urk. 8/12 und Urk. 8/29), worüber die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. September 2011 entschied (Urk. 2). 2. Der Kläger erhob mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 Berufung gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 21. September 2011 und liess den Antrag stellen, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckung der vorsorglichen Massnahmen sei aufzuschieben (Urk. 1). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2011 wurde der Berufung des Klägers die aufschiebende Wirkung teil- weise erteilt und die Vollstreckbarkeit von Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfü- gung vom 21. September 2011 – das Besuchsrecht der Beklagten betreffend – auf- geschoben sowie diejenige von Dispositivziffer 4 lit. b mit Wirkung ab 1. November 2011 auf vom Kläger der Beklagten zu bezahlende Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'935.– beschränkt. Im Übrigen wurde das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2011 abgewiesen (Urk. 6 S. 11). 3. Mit Schreiben vom 1. Mai 2012, beim Obergericht eingegangen am 3. Mai 2012, liess der Kläger schliesslich mitteilen, die Parteien hätten sich im Scheidungs- verfahren vor Vorinstanz auf eine vollständige Konvention geeinigt, welche auch die vor dem Obergericht hängigen vorsorglichen Massnahmen regle, und zog die Beru- fung gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 21. September 2011 zurück (Urk. 13 und Urk. 15/1). 4. Das Verfahren ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 5. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. 6. Die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens sind – wie auch in der Scheidungskonvention vom 20. bzw. 24. April 2012 von beiden Parteien gemeinsam beantragt – ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind ge- stützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV
OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Gestützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV ist der Kläger überdies zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.– zu bezahlen (Art. 106 ZPO). 7. Beide Parteien haben für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 2, Urk. 9 S. 2). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit.a), um die im Zusammenhang mit dem Verfahren anfallenden Kosten zu tragen und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). In der Scheidungskonvention vom 20. bzw. 23. April 2012 wurde von einem Einkommen des Klägers von Fr. 10'800.– netto (inkl. 13. Monatslohn, zuzüg- lich Kinderzulagen) ausgegangen (Urk. 15/1 und 15/2, Ziff. 6). Bei einem monatlichen Bedarf von Fr. 6'400.– sowie einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten von Fr. 3'000.– bis und mit Juni 2013 und von Fr. 1'500.– ab 1. Juli 2013 (vgl. Urk. 15/1, Urk. 15/2, Urk. 17 S. 3 Ziff. 6.5. und Ziff. 6.6.), verbleiben dem Kläger zunächst Fr. 1'400.– (Fr. 10'800.– ./. Fr. 6'400.– ./. Fr. 3'000.–) und ab 1. Juli 2013 Fr. 2'900.–, die er zur Bestreitung der anfallenden Kosten verwenden kann. Selbst wenn ihm zusätzlich zum Bedarf von Fr. 6'400.– vom Freibetrag in der Höhe von Fr. 1'400.– noch zusätzlich Fr. 800.– belassen würden, hätte er mit den verbleiben- den Fr. 600.– (Fr. 1'400.– ./. Fr. 800.–) monatlich genügend liquide Mittel, um die Prozesskosten innerhalb eines Jahres – möglicherweise in Raten – zu begleichen. Damit ist die Mittellosigkeit als Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben und das Gesuch des Klägers ist abzuweisen. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren vom 19. Dezember 2011 (Urk. 9 S. 2) wird zufolge der Kostenauflage an den Kläger und Zusprechung einer Prozessentschädigung gegen- standslos und das Verfahren ist diesbezüglich ebenfalls abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird einschliesslich des Gesuches der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgeschrieben.
Zürich, 8. Juni 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. B. Demuth
versandt am: js