Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY110035-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 7. Mai 2012
i n Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend vorsorgliche Massnahmen (Sistierung begleitetes Besuchsrecht)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 6. September 2011 (FE110057)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 23. März 2011 reichte die Klägerin und Berufungsklä- gerin (fortan Klägerin) vor Vorinstanz die Scheidungsklage ein und stellte gleich- zeitig ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen, indem sie vorsorglich die Sistierung des Besuchsrechts bis zum Vorliegen eines kinderpsychiatri schen Gutachtens beantragte (Urk. 6/1). Anlässlich der am 19. Juli 2011 durchgeführten Einigungsverhandlung und Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen ei- nigten sich die Parteien zunächst auf eine Sistierung des Besuchsrechts bis zum 25. August 2011, später dann auf eine solche bis zum 9. September 2011 (Prot. I S. 4 ff., insbesondere S. 17 und S. 19). Weiter wurde vereinbart, dass ein Bericht vom Leiter des Begleiteten Besuchstreffs in C., Herrn D., sowie der Beiständin, Frau E., eingeholt und ein Gutachten in Auftrag gegeben wird (Prot. I S. 17). Mit Verfügung vom 6. September 2011 wies der Vorderrichter das Begehren um Sistierung des Begleiteten Besuchsrechts bis zum Vorliegen eines kinderpsychiatrischen Gutachtens ab (Urk. 2 S. 9). 2. Mit Eingabe vom 19. September 2011 erhob die Klägerin i nnert Fri st Berufung und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2): "Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei antragsgemäss eine Sistierung des Besuchsrechts des Berufungsbeklagten bis zum Vorliegen eines kinderpsychiatrischen Gutachtens bezüglich dem Kind F., geb. tt.mm.2007, anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Beru- fungsbeklagten." Sodann stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und Bestellung ei ner unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ (Urk. 1 S. 2). 3. Mit Beschluss vom 2. November 2011 wurde der Klägerin unter Hin- weis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO die unentgeltliche Pro- zessführung gewährt und es wurde ihr Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ als unent- geltliche Rechtsvertreterin bestellt. Gleichzeitig wurde dem Beklagten und Beru-
fungsbeklagten (fortan Beklagter) Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 7 S. 3). 4. Unterm 11. November 2011 schloss der Beklagte in seiner Berufungs- antwort auf kostenfällige Abweisung der Berufung und reichte gleichzeitig neue Unterlagen ein. Weiter stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Per- son von Rechtsanwalt Dr. Y._____ (Urk. 8 S. 2; Urk. 6/10/1-9). 5. Mit Verfügung vom 18. November 2011 wurde dieses Gesuch unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO gutgeheissen. Gleich- zeitig wurde der Klägerin die Berufungsantwort samt Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11). 6. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 stellte die klägerische Rechts- vertreterin den Antrag auf erneuten Beizug eines Berichts des Leiters des Beglei- teten Besuchstreffs sowie der Beiständin Frau E._____ (Urk. 12). Hierauf wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 3. Januar 2012 Frist zur Stellungnahme ange- setzt (Urk. 13), welche am 16. Januar 2012 mit dem Antrag auf Abweisung recht- zeitig einging (Urk. 14). Diese Stellungnahme wurde der Klägerin gleichentags zur Kenntni snahme zugestellt (Urk. 14). 7. Zwischenzeitlich waren die Akten an die Vorinstanz zurückgegangen, da diese vom Gutachter benötigt wurden. Schliesslich ging das Gutachten mit Da- tum vom 15. Februar 2012 bei der Vorinstanz ein (Urk. 6/50). Sodann teilte die Vorinstanz auf telefonische Anfrage hin am 12. März 2012 mit, dass zur Fortset- zung der Verhandlung vorgeladen worden sei (Urk. 16). Am 18. April 2012 teilte die Vorinstanz mit, dass sich die Parteien am 29. März 2012 geeinigt hätten und damit das vorinstanzliche Verfahren abgeschlossen sei (Urk. 17). 8. Mit Schreiben vom 23. April 2011, beim Obergericht eingegangen am 24. April 2012, zog die Klägerin die Berufung zurück bzw. hielt fest, dass die Be- rufung gegenstandslos geworden sei (Urk. 18).
rung ei nstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflic ht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 18, sowie – unter Rücksendung der ersti nstanzli chen Akten – an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 7. Mai 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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