Appeal struck out as moot in child visitation interim measures

LY110035Obergericht07.05.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The mother appealed a first-instance refusal to suspend the father's supervised visitation until a child psychiatric expert report was available. During the appeal, the report was filed and the parties later reached an agreement before the trial court on the future arrangement of visitation. The appellate court held that the appeal had therefore become moot and that the proceedings had to be struck off. The appellant also withdrew her request for a further report. Because this was a child-related matter and she had arguable grounds, the court split the costs equally, set the appellate fee at CHF 1,500, and awarded no party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 242 ZPO, Art. 241 Abs. 3 ZPO; mootness and withdrawal in appeal proceedings. Where the relief sought in an appeal against interim measures loses its practical object because the decisive expert report has been filed or the parties have subsequently settled the underlying issue, the appellate court strikes the proceedings off the roll. If the appellant expressly withdraws a separate request, the proceedings are likewise discontinued to that extent. In child-related matters, costs may be allocated equally and party compensation set off when the parties had good reasons to litigate from the standpoint of the child's interests (consid. 9-10).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY110035-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 7. Mai 2012

i n Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend vorsorgliche Massnahmen (Sistierung begleitetes Besuchsrecht)

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 6. September 2011 (FE110057)

Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 23. März 2011 reichte die Klägerin und Berufungsklä- gerin (fortan Klägerin) vor Vorinstanz die Scheidungsklage ein und stellte gleich- zeitig ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen, indem sie vorsorglich die Sistierung des Besuchsrechts bis zum Vorliegen eines kinderpsychiatri schen Gutachtens beantragte (Urk. 6/1). Anlässlich der am 19. Juli 2011 durchgeführten Einigungsverhandlung und Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen ei- nigten sich die Parteien zunächst auf eine Sistierung des Besuchsrechts bis zum 25. August 2011, später dann auf eine solche bis zum 9. September 2011 (Prot. I S. 4 ff., insbesondere S. 17 und S. 19). Weiter wurde vereinbart, dass ein Bericht vom Leiter des Begleiteten Besuchstreffs in C., Herrn D., sowie der Beiständin, Frau E., eingeholt und ein Gutachten in Auftrag gegeben wird (Prot. I S. 17). Mit Verfügung vom 6. September 2011 wies der Vorderrichter das Begehren um Sistierung des Begleiteten Besuchsrechts bis zum Vorliegen eines kinderpsychiatrischen Gutachtens ab (Urk. 2 S. 9). 2. Mit Eingabe vom 19. September 2011 erhob die Klägerin i nnert Fri st Berufung und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2): "Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei antragsgemäss eine Sistierung des Besuchsrechts des Berufungsbeklagten bis zum Vorliegen eines kinderpsychiatrischen Gutachtens bezüglich dem Kind F., geb. tt.mm.2007, anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Beru- fungsbeklagten." Sodann stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und Bestellung ei ner unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ (Urk. 1 S. 2). 3. Mit Beschluss vom 2. November 2011 wurde der Klägerin unter Hin- weis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO die unentgeltliche Pro- zessführung gewährt und es wurde ihr Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ als unent- geltliche Rechtsvertreterin bestellt. Gleichzeitig wurde dem Beklagten und Beru-

fungsbeklagten (fortan Beklagter) Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 7 S. 3). 4. Unterm 11. November 2011 schloss der Beklagte in seiner Berufungs- antwort auf kostenfällige Abweisung der Berufung und reichte gleichzeitig neue Unterlagen ein. Weiter stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Per- son von Rechtsanwalt Dr. Y._____ (Urk. 8 S. 2; Urk. 6/10/1-9). 5. Mit Verfügung vom 18. November 2011 wurde dieses Gesuch unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO gutgeheissen. Gleich- zeitig wurde der Klägerin die Berufungsantwort samt Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11). 6. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 stellte die klägerische Rechts- vertreterin den Antrag auf erneuten Beizug eines Berichts des Leiters des Beglei- teten Besuchstreffs sowie der Beiständin Frau E._____ (Urk. 12). Hierauf wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 3. Januar 2012 Frist zur Stellungnahme ange- setzt (Urk. 13), welche am 16. Januar 2012 mit dem Antrag auf Abweisung recht- zeitig einging (Urk. 14). Diese Stellungnahme wurde der Klägerin gleichentags zur Kenntni snahme zugestellt (Urk. 14). 7. Zwischenzeitlich waren die Akten an die Vorinstanz zurückgegangen, da diese vom Gutachter benötigt wurden. Schliesslich ging das Gutachten mit Da- tum vom 15. Februar 2012 bei der Vorinstanz ein (Urk. 6/50). Sodann teilte die Vorinstanz auf telefonische Anfrage hin am 12. März 2012 mit, dass zur Fortset- zung der Verhandlung vorgeladen worden sei (Urk. 16). Am 18. April 2012 teilte die Vorinstanz mit, dass sich die Parteien am 29. März 2012 geeinigt hätten und damit das vorinstanzliche Verfahren abgeschlossen sei (Urk. 17). 8. Mit Schreiben vom 23. April 2011, beim Obergericht eingegangen am 24. April 2012, zog die Klägerin die Berufung zurück bzw. hielt fest, dass die Be- rufung gegenstandslos geworden sei (Urk. 18).

  1. Mit Eingang des Gutachtens ist die Berufung gegenstandslos gewor- den, lautet der Antrag doch lediglich auf Sistierung des begleiteten Besuchsrechts bis zum Vorliegen eines kinderpsychiatrischen Gutachtens (Urk. 1 S. 2). Selbst bei sehr wohlwollender Auslegung des Antrages in dem Sinne, dass das Be- suchsrecht bi s zu ei nem neuen, nach Ei ngang des Gutachtens und gestützt auf diesen gefällten Entscheid zu sistieren sei, ist die Berufung gegenstandslos ge- worden, da sich die Parteien über die weitere Ausgestaltung des Besuchsrechts vor Vorinstanz anlässlich der am 29. März 2012 durchgeführten Einigungs- und Instruktionsverhandlung geeinigt haben (Prot. I S. 33 f.; Urk. 6/57). Das Verfahren ist dementsprechend gestützt auf Art. 242 ZPO abzuschreiben. Im Übrigen zog die Klägerin die Berufung (Antrag auf Einholen eines erneuten Berichts des Lei- ters des Begleiteten Besuchstreffs und der Beiständin) zurück, weshalb das Ver- fahren auch diesbezüglich abzuschreiben ist (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 10. Gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO und gemäss ständiger Recht- sprechung der angerufenen Kammer sind die Kosten des Verfahrens mit Bezug auf Kinderbelange – unabhängig vom Ausgang – den Parteien je zur Hälfte auf- zuerlegen und die Prozessentschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (ZR 84 Nr. 41). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche auf fehlende gute Gründe seitens der Klägerin für ihren Standpunkt im Beru- fungsverfahren hinweisen. Damit sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Entsprechend sind keine Parteientschädi- gungen zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-

rung ei nstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflic ht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 18, sowie – unter Rücksendung der ersti nstanzli chen Akten – an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 7. Mai 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

li c. i ur. K. Montani Schmi dt

versandt am: ss

Schlagwörter

family lawinterim measuresvisitation rightsmootnesswithdrawalchild interestscost allocationlegal aid

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal seeking suspension of supervised visitation until a child psychiatric report should continue after the report and later settlement.

Extrahierter Entscheid

The appeal had become moot and the proceedings had to be struck off the roll.

Extrahierte Begründung

Once the expert report was filed, the request for suspension until the report was no longer meaningful; in addition, the parties reached an agreement before the lower court on the further arrangement of visitation.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant's request for a new report from the visitation supervisor and the guardian remained pending.

Extrahierter Entscheid

That request was withdrawn, so the proceedings on that point were also struck off.

Extrahierte Begründung

The appellant expressly withdrew this part of the appeal.

Kernrechtsfrage

Allocation of costs and party compensation in a child-related appeal with arguable grounds.

Extrahierter Entscheid

Costs were split equally; no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

In child-related matters, and where the parties had good reasons to litigate from the child's interest perspective, costs are allocated half and half and compensation is set off.

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