Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY110034-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, die Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Wili. Urteil vom 30. November 2011 in Sachen
A._____, Gesuchsteller, Berufungskläger und Massnahmekläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin, Berufungsbeklagte und Massnahmebeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Y._____
betreffend Ehescheidung / Scheidung auf gemeinsames Begehren mit teil- weiser Einigung / vorsorgliche Massnahmen
Berufung gegen eine Verfügung der Einzelrichterin im ordentlichen Verfah- ren des Bezirkes Affoltern vom 31. Mai 2011; Proz. FE100086
Erwägungen: I. 1. Die Parteien haben am tt.mm.2002 in C._____ geheiratet. Aus dieser Ehe gingen die vier noch minderjährigen Kinder D., geb. tt.mm.2003, E., geb. tt.mm.2005, F., geb. tt.mm.2006, und G., geb. tt.mm.2010, hervor (act. 9/2/2/1, act. 9/2/24/1). Mit Eingabe vom 23. Februar 2010 machte die Berufungsbeklagte beim Einzelgericht des Bezirkes Affoltern ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen anhängig (act. 9/2/1). Das Eheschutzverfahren wurde im Nachgang der Vereinbarung vom 27. August 2010 mit Verfügung des Einzelgerichts des Bezirkes Affoltern vom 15. September 2010 erledigt (act. 9/2/32). Der Berufungskläger wurde gestützt auf ein Einkommen in Höhe von Fr. 7'525.-- (exkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzu- lagen) und einen Bedarf von Fr. 3'500.-- verpflichtet, der Berufungsbeklagten für die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Kinder sowie ih- ren persönlichen Unterhalt einen monatlichen Betrag von insgesamt Fr. 4'000.-- (zuzüglich Fr. 5'000.-- Anteil des 13. Monatslohnes) zu leisten (act. 9/2/32, Ziff. 6 und Ziff. 8.5). 2. Mit dem in der Eheschutzvereinbarung vom 27. August 2010 (act. 9/2/31, Ziff. 2) formulierten gemeinsamen Scheidungsbegehren der Parteien wurde das Scheidungsverfahren vor Vorinstanz anhängig gemacht (act. 9/1). Am 6. Oktober 2010 stellte der Berufungskläger ein Begehren um Anordnung vorsorg- licher Massnahmen (act. 9/6), mit dem Antrag, es seien die Unterhaltsbeiträge für die Berufungsbeklagte und die gemeinsamen Kinder neu festzusetzen. Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen vom 22. Februar 2011 konkretisierte der Berufungskläger sein Rechtsbegehren und verlangte eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge an die veränderten Einkom- mensverhältnisse ab 1. Januar 2011 (Prot. I S. 5 ff., act. 9/15 S. 3). Die Beru- fungsbeklagte beantragte die vollumfängliche Abweisung des Begehrens um An- ordnung vorsorglicher Massnahmen (act. 9/17). Mit Eingabe vom 15. März 2011 teilte der Berufungskläger der Vorinstanz unter Beilage diverser Unterlagen zu-
dem mit, dass er durch Veräusserung seines Stammanteils aus der H._____ GmbH ausgeschieden sei, er ab März 2011 nur noch Arbeitnehmer und nicht mehr Gesellschafter der Firma sei und sein Monatslohn ab 1. März 2011 noch Fr. 5'439.-- betrage (act. 9/22-23). Mit Verfügung vom 31. Mai 2011 wies die Vo- rinstanz das Begehren des Berufungsklägers um Abänderung der Unterhaltsbei- träge ab (act. 9/25 = act. 8). 3. Hiegegen erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 16. Septem- ber 2011 rechtzeitig Berufung und stellte folgende Anträge (act. 2): "1. Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichtes Affoltern vom 31. Mai 2011 sei aufzuheben; 2. Die gemäss Dispositiv Ziff. 6 und Ziff. 8.5 der Eheschutzverfü- gung des Bezirksgerichtes Affoltern vom 15. September 2011 festgesetzten Unterhaltsbeiträge für die Berufungsbeklagte und die gemeinsamen Kinder seien neu wie folgt festzusetzen: Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsa- men Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 240.-- pro Kind zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzu- lagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab 1. Januar 2011. Ab dem 1. Januar 2011 sei die Verpflichtung des Berufungsklä- gers zur Leistung von persönlichen Unterhaltsbeiträgen an die Berufungsbeklagte aufzuheben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- rufungsbeklagten (zzgl. MwSt.)." 4. Mit Schreiben vom 20. September 2011 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (act. 4 und act. 9). Am 21. September 2011 reichte der Beru- fungskläger eine Bestätigung des Treuhänders der H._____ GmbH vom 19. September 2011 nach (act. 5-6). 5. Mit Verfügung vom 30. September 2011 wurde dem Berufungskläger Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.-- ange- setzt (act. 10). Dieser Betrag ging am 13. Oktober 2011 innert Frist bei der Ober- gerichtskasse ein (act. 13). Das am 14. Oktober 2011 gestellte Fristerstreckungs- gesuch wurde damit gegenstandslos (act. 12).
Richtigkeit der aufgestellten tatsächlichen Behauptungen überzeugt zu sein braucht (F RANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 148 N 8). Glaubhaftmachung ist jedoch nicht gleichzusetzen mit nachdrücklichem Behaupten. Glaubhaftmachen heisst viel- mehr, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der fraglichen Tatsache spricht. Ungenügend sind bloss unbe- stimmte oder entfernte Möglichkeiten. Die genaue Abklärung des Sachverhalts bleibt dem Hauptverfahren vorbehalten (F RANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., § 110 N 5). Auf die Parteivorbringen ist nur insoweit einzugehen, als dies für die Ent- scheidfindung erforderlich ist. Betreffend vermögensrechtliche Belange der Ehe- gatten gilt im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen die Dispositionsmaxime; für die Ermittlung des Sachverhalt der Untersuchungsgrundsatz (ZK ZPO-K OBEL, Art. 276 N 42). 3. Für die Voraussetzungen der Abänderung eines Eheschutzentscheides kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – im Weiteren auf die zutref- fenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 8 S. 11 f., S. 16). Es ist hier aber nochmals zu betonen, dass nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung die für eine Abänderung von vorsorglichen Massnah- men vorausgesetzte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf ei- ne Einkommenseinbusse, die freiwillig erfolgte und rückgängig gemacht werden kann, zu verneinen ist, weil diesfalls auf das hypothetische Einkommen abgestellt wird und es dem Leistungsverpflichteten bei gutem Willen möglich wäre, das bis- herige Einkommen zu erzielen (BGE 128 III 4 vom 30. November 2001 E. 4.a m.H.). 4. Vorab ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger im Be- rufungsverfahren diverse neue Unterlagen einreicht. Art. 317 Abs. 1 ZPO be- schränkt die Zulässigkeit von Noven im Berufungsverfahren auf solche, die (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. In Verfahren, auf die der Untersu- chungsgrundsatz Anwendung findet, gilt diese Beschränkung allerdings nicht (vgl. P ETER DIG GELMANN, in: SJZ 107/2011 S. 171 m.H.), weshalb die vom Berufungs-
kläger vorgebrachten Unterlagen vorliegend vollumfänglich Berücksichtigung fin- den. 5. Lohnreduktion Januar und Februar 2011 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid im Wesentli- chen damit, dass die vom Berufungskläger zur Begründung der Lohnreduktion für die Monate Januar und Februar 2011 auf Fr. 4'915.30, soweit eine Lohnreduktion überhaupt dargelegt worden sei, geltend gemachte Einbusse des Geschäftsertra- ges der H._____ GmbH zum Zeitpunkt des Abschlusses der Eheschutzvereinba- rung am 27. Februar 2011 bereits bekannt und deshalb voraussehbar gewesen sei. Dies ergebe sich daraus, dass der Geschäftsabschluss vom 2. August 2010 datiere. Der Zusammenhang zwischen dem darin ausgewiesenen, im Vergleich zum Vorjahr verschlechterten Geschäftsergebnis und einer allfälligen Lohnreduk- tion des Berufungsklägers sei ferner nicht ersichtlich, insbesondere auch nicht aus den hierzu eingereichten, nicht unterzeichneten Schreiben des Treuhandbü- ros I._____ und der H._____ GmbH (act. 8 S. 12 ff.). Auch ein Zusammenhang zwischen der psychotherapeutischen Behandlung, der Gewaltschutzmassnahmen oder des Strafbefehls und der Lohnreduktion um mehr als einen Drittel sei nicht glaubhaft gemacht worden (act. 8 S. 14 f.). Der Umstand, dass infolge der Besor- gung eines eigenen Haushaltes weniger gearbeitet werden könne, sei überdies eine notorische Folge der Trennung und als solche im Zeitpunkt des Eheschutz- entscheides ebenfalls voraussehbar gewesen (act. 8 S. 14). Im Übrigen sei ohne- hin fraglich, ob die Lohnreduktion und deren Dauerhaftigkeit überhaupt glaubhaft dargelegt worden seien (act. 8 S. 14 f.). 5.2 Der Berufungskläger bringt dagegen vor, dass die im Anschluss an das schlechte Geschäftsergebnis zur Stabilisierung des Betriebes erforderlichen Mas- snahmen in der Art von Lohnreduktionen von den Gesellschaftern erst am 8. September 2011 beschlossen worden und damit nicht vorhersehbar gewesen seien. Reduziert worden seien die Löhne von J._____ und vom Berufungskläger, weil Ersterer infolge von Herzinfarkten und Zweiterer wegen seiner psychischen Probleme nicht mehr gleich leistungsfähig seien und im gleichen Umfang Mehrar- beit leisten könnten. Zudem habe der Berufungskläger keinen Einfluss auf die
Lohnreduktionen gehabt, zumal er mit 30 % nur Minderheitsgesellschafter gewe- sen sei. Hätte er die Lohneinbusse ferner als Arbeitnehmer nicht akzeptiert, so wäre ihm gekündigt worden und in einem anderen Malerbetrieb würde er gemäss Gesamtarbeitsvertrag nicht mehr als diesen reduzierten Lohn verdienen (act. 2 S. 5 f.). 5.3 Auffallend ist zunächst, dass der Berufungskläger in der Berufungs- schrift in Abweichung zu seinem vorinstanzlichen Begehren ab 1. Januar 2011 nicht mehr einen Lohn von Fr. 4'915.30 netto zuzügl. Kinderzulagen (act. 8 S. 5), sondern einen solchen von Fr. 6'000.-- brutto zuzügl. Fr. 300.-- Spesen und Fr. 800.-- Kinderzulagen bzw. Fr. 5'215.30 netto zuzügl. Kinderzulagen Fr. 800.-- geltend macht (act. 2 S. 6). Dies ist indes zulässig. Als Beleg für die genannte Reduktion stützt sich der Berufungskläger auf das Lohnblatt 2011 (act. 3/6) und das Beschlussprotokoll der H._____ GmbH vom 8. September 2010, woraus sich ergibt, dass der Lohn der Berufungsklägers durch Gesellschafterbeschluss per 1. Januar 2011 auf Fr. 6'000.-- brutto festgelegt worden ist (act. 3/2). Damit hat der Berufungskläger insgesamt die hier geltend gemachte Reduktion seines Loh- nes auf tatsächlich Fr. 5'215.30 netto zuzügl. Kinderzulagen Fr. 800.-- glaubhaft dargelegt. 5.4 Dem vom Berufungskläger eingereichten Beschlussprotokoll der H._____ GmbH vom 8. September 2010 ist ferner zu entnehmen, dass die Ge- sellschafter im Nachgang an den im Geschäftsjahr Juli 2009 bis Juni 2010 erwirt- schafteten Verlust als Massnahme die Reduktion des Lohnes von J._____ auf 80 % und des Lohnes des Berufungsklägers auf Fr. 6'000.-- brutto per 1. Januar 2011 beschlossen haben (act. 3/2). Damit ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Eheschutzvereinbarung zwar das schlechte Jahresergebnis bekannt, nicht je- doch konkret die daraus folgenden Sanierungsmassnahmen in Form von Lohnre- duktionen bei den genannten Personen vorhersehbar gewesen waren, zumal die- ser Beschluss erst am 8. September 2011 erging. Entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid ist die Lohnreduktion somit nicht als vorhersehbar zu qualifizieren. 5.5 Der Lohn des Berufungsklägers reduzierte sich im Verhältnis zu dem der Vereinbarung vom 27. August 2010 zugrunde gelegten Einkommen
(Fr. 7'525.--) um rund 30 %, weshalb die Reduktion erheblich ist. Sie vermag auch die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit zu erfüllen: Sanierungsmassnahmen wei- sen zwar grundsätzlich einen provisorischen Charakter auf. Vorliegend wurde die Sanierungsmassnahme jedoch in zeitlicher Hinsicht nicht beschränkt, weshalb zumindest von einer gewissen Dauer auszugehen ist. Dies insbesondere auch deshalb, weil sich die Geschäftsergebnisse für das Jahr 2010/2011 gemäss Be- stätigung des Treuhänders vom 19. September 2011 im Vergleich zum vorherigen Jahr unverändert, das heisst eben auch nicht besser präsentieren (act. 6), so dass die Aufhebung von Sanierungsmassnahmen nicht zu erwarten ist. 5.6 Fraglich bleibt unter dem Titel der Freiwilligkeit indes, warum die als Sanierungsmassnahme vorgenommene Lohnreduktion nur beim Berufungskläger und J._____ und nicht bei allen Geschäftsführern bzw. im Betrieb Tätigen vorge- nommen wurde. Der Berufungskläger begründet diesen Umstand in der Beru- fungsschrift in Bezug auf seine Person mit psychischen Problemen, die ihn in sei- ner Arbeitsfähigkeit einschränken würden, so dass er nicht fähig sei Mehrarbeit zu leisten. Aus den hierfür eingereichten Unterlagen, namentlich aus der Taggeldab- rechnung der K._____ AG vom 17. Februar 2010 (act. 3/3), ergibt sich jedoch le- diglich, dass der Berufungskläger in der zweiten Hälfte des Jahres 2009 während drei Monaten insofern arbeitsunfähig war, als hierfür Krankentaggelder ausgerich- tet worden sind. Alleine daraus lässt sich aber nicht erkennen, dass die Arbeitsun- fähigkeit durch eine psychische Erkrankung herbeigeführt worden war, dass wei- terhin eine psychische Erkrankung besteht und dass die Arbeitsfähigkeit des Be- rufungsklägers dadurch nach wie vor eingeschränkt ist, so dass gestützt darauf keine Mehrarbeit geleistet werden kann bzw. nicht die Arbeitsleistung im bisheri- gen Umfang erbracht werden kann. Darauf kann auch aus den bereits in den Ak- ten liegenden Unterlagen nicht geschlossen werden, was die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt (act. 8 S. 14). Bei der anderen von den Sanierungsmassnah- men betroffenen Person (J.) wurde demgegenüber nicht einfach der Lohn gekürzt, sondern sie wurde gleichzeitig auch nur noch im Umfang von 80 % be- schäftigt. Sachliche Gründe für die Reduktion des Lohnes bei gleichbleibender Arbeitsleistung bzw. die unterschiedliche Behandlung von ihm gegenüber den an- deren bei der H. GmbH beschäftigen Personen vermag der Berufungsklä-
ger somit nicht überzeugend anzubringen. Dass der Berufungskläger als Minder- heitsbeteiligter auf den Beschluss betreffend Sanierungsmassnahmen (zumindest in rechtlicher Hinsicht) keinen massgebenden Einfluss hatte, ist hingegen glaub- haft. Der Berufungskläger hätte sich vor diesem Hintergrund aber als Arbeitneh- mer gegen diese Lohnreduktion wehren können bzw. müssen. Diesfalls hätte dem Berufungskläger nach eigenen Angaben allerdings die Kündigung gedroht. Hierfür wurden jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt, so dass es hier als blos- se Behauptung erscheint. Indem der Berufungskläger auf die Geltendmachung seiner Rechte verzichtete, hat er also die Lohneinbusse untätig entgegengenom- men und somit freiwillig herbeigeführt. Sie ist als solche rückgängig machbar, da sich der Berufungskläger auch noch nachträglich dagegen wehren kann; ein sol- ches Vorgehen ist darüber hinaus zumutbar. 5.7 Der Beschwerdeführer konnte somit insgesamt nicht glaubhaft ma- chen, dass die Lohnreduktion per Januar 2011 nicht freiwillig herbeigeführt wor- den ist und es ihm bei gutem Willen nicht möglich gewesen sei, den bis zu diesem Zeitpunkt erzielten Lohn weiter zu erwirtschaften. 6 Lohnreduktion ab März 2011 6.1 Die Vorinstanz erwog im Weiteren, die vom Berufungskläger geltend gemachte Lohnreduktion per 1. März 2011 auf Fr. 4'460.60 sei wegen des Aus- kaufes des Berufungsklägers aus der Firma durch Veräusserung seines Stammanteils zwar nicht vorhersehbar gewesen, sie erscheine aber als freiwillig erfolgt und sei daher unbeachtlich (act. 8 S. 15 f.). Überdies sei nicht auszu- schliessen, dass sie rückgängig gemacht werden könne (act. 8 S. 17). 6.2 Der Berufungskläger macht geltend, sein Ausstieg als Gesellschafter der H._____ GmbH sei auf ein Zerwürfnis der Gesellschafter im Februar 2011 zu- rückzuführen, weil die übrigen Gesellschafter das Unternehmen nicht im Zentrum eines familienrechtlichen Verfahrens haben wollten. Der Berufungskläger sei von den übrigen Gesellschafter ausgeschlossen worden und ihm sei nichts anderes übrig geblieben, als seinen Stammanteil auf L._____ zu übertragen (act. 2 S. 6 f.). Sein Lohn sei sodann in Übereinstimmung mit dem GAV entsprechend der Funk-
tion als Vorarbeiter ohne Geschäftsverantwortung auf Fr. 5'439.-- brutto ohne zu- sätzliche Spesen festgesetzt worden. 6.3 Der Berufungskläger stützt sich hierfür auf den Beschluss der übrigen Gesellschafter der H._____ GmbH vom 23. Februar 2011 betreffend Ausschluss des Berufungsklägers (act. 3/7). Gemäss den einschlägigen gesetzlichen Grund- lagen kann ein Gesellschafter gegen seinen Willen jedoch nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Klage beim Gericht (Art. 823 Abs. 1 OR) oder bei Vor- liegen von in den Statuten vorgesehenen Gründen (Art. 823 Abs. 2 OR) ausge- schlossen werden. Weder das eine noch das andere wurde vorliegend geltend und glaubhaft gemacht. Der eingereichten Statutenänderung vom 10. März 2011 ist denn auch zu entnehmen, dass der Berufungskläger unter Zustimmung der Gesellschafterversammlung gemäss Art. 786 OR seinen Stammanteil an die Ge- sellschafterin L._____ abgetreten hat und damit aus der H._____ GmbH ausge- schieden ist (act. 3/8 S. 2 f.). Der Austritt aus der Gesellschaft erfolgte somit nicht – wie behauptet – durch Ausschluss, sondern freiwillig durch Übertragung seines Stammanteils und übereinstimmende Zustimmung der Gesellschafter. Mit seinem Austritt wurde der Berufungskläger von der Gesellschafterversammlung gleichzei- tig als Geschäftsführer abberufen (act. 3/8 S. 3). Einhergehend mit dem Verlust der Gesellschafterstellung geht zwangsläufig auch die Geschäftsführereigen- schaft verloren, soweit in den Statuten keine andere Regelung getroffen worden war (Art. 814 OR). Eine solche wurde vorliegend aber nicht geltend gemacht. Die ausdrückliche Abberufung des Berufungsklägers als Gesellschafter erscheint deshalb eigenartig, hat aber nicht weiter zu interessieren. Aus den eingereichten Unterlagen erhellt jedenfalls, dass der Berufungskläger seinen Austritt selbst her- beiführte, was in der Folge den damit zusammenhängenden Verlust des Gesell- schafter- und Geschäftsführerstatus vom Berufungskläger bedingte. 6.4 Mit der Vorinstanz ist also festzustellen, dass auch diese Veränderung des Einkommens nicht ohne Zutun des Berufungsklägers erfolgte und daher im rechtlichen Sinne als freiwillig zu qualifizieren ist. Gegen die vorinstanzliche Beur- teilung, dass nicht auszuschliessen sei, dass die Einkommenseinbusse rückgän- gig gemacht werden könne, wendet der Berufungskläger zudem hier nichts ein.
Eine Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 179 ZGB konnte somit auch für die Zeit ab März 2011 nicht glaubhaft gemacht werden. Die Beschwerde ist damit insgesamt abzuweisen. IV. 1. Es rechtfertigt sich vorliegend, über die Kosten- und Entschädigungs- folgen des Berufungsverfahrens bereits mit diesem Entscheid zu befinden und nicht bis zum Endentscheid zuzuwarten (Art. 104 Ziff. 3 ZPO). 2. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus Gerichtskosten und der Parteientschädigung, dem Berufungsklä- ger aufzuerlegen (Art. 95 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3. Gegenstand des Berufungsverfahrens betreffend vorsorgliche Mass- nahmen ist die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers und damit eine Frage ver- mögensrechtlicher Natur, weshalb eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt (vgl. BGer 5A_740/2009 E. 1 vom 2. Februar 2010). Der strittige Betrag von Fr. 3'040.-- pro Monat auf eine Verfahrensdauer von angenommen drei Jahren gerechnet ergibt einen Streitwert von rund Fr. 109'440.-- (P ETER DIGGELMANN, Di- ke-Komm-ZPO, Art. 92 N 7). Die Gerichtskosten betragen demnach in Anwen- dung von §§ 4 Abs. 1 und 3 und 8 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG Fr. 5'000.--. Sie sind aus dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung an die Berufungs- beklagte ist mangels Berufungsantwort nicht zuzusprechen (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Affoltern vom 31. Mai 2011 wird bestä- tigt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Wili
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