Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LU170001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 14. Dezember 2017
i n Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
gegen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Forderung
Berufung gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Winterthur vom 12. Oktober 2017 (GV.2016.00401/SB.2017.00315)
Erwägungen: 1. a) Die Kläger und Berufungsbeklagten (fortan Kläger) stellten am 11. Oktober 2016 beim Friedensrichteramt Winterthur ein Schlichtungsgesuch in einer Erbteilungsklage (Urk. 1). Die Friedensrichterin lud die Parteien am 19. Ok- tober 2016 auf den 8. November 2016 zur Schlichtungsverhandlung vor (Urk. 2), worauf der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) am 24. Oktober 2016 ein Verschiebungsgesuch "aus schwerwiegenden medizinischen Gründen" stellte (Urk. 4). Die Friedensrichterin verschob daher die Schlichtungsverhandlung auf den 22. Dezember 2016 (Urk. 6). Am 15. Dezember 2016 stellte der Beklagte ein weiteres Verschiebungsgesuch und erkundigte sich ferner nach dem Vorgehen, wenn er einen unentgeltlichen Rechtsvertreter beantragen wolle (Urk. 7). Darauf- hin wies die Friedensrichterin am 16. Dezember 2016 das neuerliche Verschie- bungsgesuch des Beklagten zufolge Kurzfristigkeit ab und teilte ihm gleichzeitig mit, dass für sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege das Bezirksgericht Win- terthur zuständig sei (Urk. 8). D i e Schli chtungsver ha ndl ung fand am 22. Dezem- ber 2016 in Anwesenheit der Kläger und deren Rechtsvertreterin einerseits sowie des Beklagten und dessen Begleiters D._____ anderseits statt (Urk. 18 S. 1). b) Schliesslich zogen die Kläger mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 die Klage unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung zurück (Urk. 17). In der Folge erliess die Friedensrichterin am 12. Oktober 2017 folgende Verfügung (Urk. 18 = Urk. 21 S. 2): "1. Das Verfahren wird als durch einstweiligen Klagerückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf SFr. 900.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Klägerin 1 und dem Kläger 2 je hälftig auferlegt. 4. ... (Schriftliche Mitteilung) 5. ... (Rechtsmittelbelehrung)" 2. a) Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte mit Eingabe vom 19. November 2017, zur Post gegeben am 20. November 2017, innert Frist (vgl. Urk. 18, angehefteter Empfangsschein) ein als "Einsprache" betiteltes Rechtsmit-
tel (Urk. 20). Da sich der Beklagte sinngemäss gegen die Erledigung des Schlich- tungsverfahrens wendet (vgl. Urk. 20), wurde das vorliegende Berufungsverfahren angelegt. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-19). 3. a) Der Beklagte macht geltend, die Verfügung vom 12. Oktober 2017 entspreche nicht den anlässlich der Schlichtungsverhandlung getroffenen Ab- sprachen (Urk. 20). b) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen er- füllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie einen Nachteil erleidet. c) D i e Fri edensri chteri n hat das Schli chtungsverfa hre n ni cht gestützt auf an- lässlich der Schlichtungsverhandlung getroffene Absprachen oder eine damals abgeschlossene Vereinbarung abgeschrieben, sondern gestützt auf eine einseiti- ge Erklärung der Kläger, welche mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 die Klage un- ter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung zurückgezogen haben (Urk. 17, vgl. an- gefochtene Verfügung, Dispositiv-Ziffer 1, Urk. 21 S. 2). Zu dieser einseitigen Er- klärung der Kläger war der Beklagte nicht zu befragen und musste der Beklagte auch nicht sein Einverständnis geben. Der Beklagte ist daher durch die Abschrei- bung des Schlichtungsverfahrens durch Rückzug der Klage unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung nicht beschwert, da er dadurch keinen Nachteil erleidet. Auf sei ne Berufung i st daher i n di esem Punkt ni cht ei nzutreten. 4. Ferner macht der Beklagte geltend, die Friedensrichterin habe seinen Antrag auf Bestellung eines unentgeltli che n Rechtsbeistandes abgewiesen (Urk. 20). Es ist unklar, was der Beklagte mit dieser Behauptung geltend machen will. Den vorinstanzlichen Akten lässt sich kein Entscheid der Friedensrichterin hinsichtlich der Abweisung des Gesuchs des Klägers um unentgeltli che Rechts- vertretung entnehmen. Vielmehr hat die Friedensrichterin dem Beklagten auf sei- ne Anfrage vom 15. Dezember 2016 (Urk. 6) hin mitgeteilt, dass das Bezirksge-
ri cht Wi nterthur für di e Bestellung ei nes unentgeltli che n Rechtsvertreters zustän- dig sei (Schreiben vom 16. Dezember 2016, Urk. 7). Sie hat damit dem Beklagten gleichzeitig mitgeteilt, dass sie nicht zuständig sei, i hm ei nen unentgeltli che n Rechtsbeistand zu bestellen. Entgegen der Behauptung des Beklagten hat die Friedensrichterin aber sei n Gesuch um Bestellung ei nes unentgeltli che n Rechts- vertreters nicht abgewiesen. Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens können indessen - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Rechtsverzögerung und -verweigerung - nur di e Entscheidungen der Vorinstanz sei n (unter "Es wird verfügt:", vgl. Urk. 21 S. 2). Auch diesbezüglich ist daher auf das Rechtsmittel des Beklagten nicht einzutreten. 5. a) Der Beklagte stellt ferner den Antrag, es sei ihm für das Berufungs- verfahren ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Er sei ohne einen sol- chen Beistand nicht in der Lage, die Verfügung der Friedensrichterin richtigzustel- len und alle erforderlichen Gesuche zu stellen (Urk. 20). b) Die Berufung ist gestützt auf Art. 311 Abs. 1 ZPO bei der Rechtsmittel- instanz innert 30 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids schri ftli ch und begründet einzureichen. Es handelt sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzli- che Frist, welche nicht erstreckt werden kann (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 14). c) Der Beklagte hat seine Berufungsschrift am letzten Tag der Frist, nämlich am 20. November 2017, zur Post gegeben (Urk. 20, angehefteter Umschlag, und Urk. 18, angehefteter Empfangsschein). Selbst ei n für das Berufungsverfahre n bestellter unentgeltli cher Rechtsvertreter könnte daher die Berufungsschrift des Beklagten nicht mehr fristgerecht ergänzen. Weitere prozessuale Handlungen, für welche ein unentgeltlicher Rechtsbeistand erforderlich wäre, sind sodann im vor- liegenden Berufungsverfahren nicht vorzunehme n. Das Gesuch des Beklagten um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Berufungsverfahren ist daher abzuweisen. 6. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Berufung des Beklag- ten als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf ni cht ei nzutreten i st. Auf das
Einholen einer Berufungsantwort der Kläger kann unter diesen Umständen ve r- zichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch des Beklagten um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Berufungsverfahren ist abzuwei- sen. 7. a) D i e Geri chtskosten si nd i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Aus- gangsgemäss wird der Beklagte im Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren sind sodann keine Parteientschädigun- gen zuzusprechen, dem Beklagten infolge seines Unterliegens, den Klägern mangels erheblicher Umtriebe. b) Der Beklagte stellt für das Berufungsverfahren lediglich ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, nicht jedoch ein solches um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 20). Selbst wenn der Beklagte jedoch ein sol- ches Gesuch gestellt hätte, wäre es aufgrund der Aussichtslosigkeit seiner Beru- fung abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsver- treters für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten aufer- legt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 20, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 474'600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 14. Dezember 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
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