Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LU110005-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und lic. i ur. M. Spahn; Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie der Gerichtsschreiber lic. i ur. K. Vogel Beschluss vom 23. Februar 2012
i n Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend vorsorgliche Massnahmen (Verbot)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 22. August 2011 (ET110003-D)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 11. Juli 2011 reichte die Gesuchstellerin (und Beru- fungsklägerin) am 13. Juli 2011 ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vor Rechtshängigkeit des Hauptprozesses bei der Vorinstanz ein (Urk. 1). Das damit gestellte Rechtsbegehren lautet wie folgt: « 1. Dem Gesuchsgegner sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Busse) vorsorglich und mit sofortiger Wirkung zu verbieten, die Kunden der Gesuchstellerin (Kunden mit laufendem Vertrag per Ende Dezember 2010) schriftlich, telefonisch oder in sonst einer Weise zu kontaktieren; 2. dem Gesuchsgegner sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Busse) vorsorglich und mit sofortiger Wirkung zu verbieten, seiner Ar- beitgeberin C._____ AG oder anderen natürlichen oder juristischen Per- sonen Geschäftsgeheimnisse betreffend die Gesuchstellerin herauszu- geben, insbesondere Kundennamen, Kalkulationen, Informationen über die EDV-Bedürfnisse der Kunden, Vertragskonditionen, Ansprechperso- nen für die Gesuchstellerin bei ihren Kunden etc.; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten des Ge- suchsgegners.» Nachdem die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss für die Gerichtskosten sichergestellt hatte, wurde die schriftliche Stellungnahme des Gesuchsgegners eingeholt (Urk. 7). Diese ging fristgerecht, am 2. August 2011 bei der Vorinstanz ein und enthielt folgende Anträge (Urk. 9): « Die Massnahmebegehren der Gesuchstellerin seien vollumfänglich abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist; Eventualiter wird die Anordnung einer Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 100'000 beantragt; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin.» Noch gleichentags setzte die Vorinstanz der Gesuchstellerin Frist an, um zu den vom Gesuchsgegner neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismitteln Stel- lung zu nehmen (Urk. 13). Nachdem die Stellungnahme am 18. August 2011 ein- getroffen war, erging am 22. August 2011 das Urteil der Vorinstanz, welches nach der schriftlichen Ausfertigung am 8. September 2011 versandt wurde (Urk. 15 = Urk. 18). Sein Dispositiv enthält folgende Anordnungen: « 1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.
Ziffer 3 dieses Vergleichs zog die Berufungsklägerin die Berufung mit Schreiben vom 15. Februar 2012, hier eingehend am 16. Februar 2012, zurück (Urk. 27). 2. Entsprechend ist das Verfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 3. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Oberge- richts (GebV OG) vom 8. September 2010 (die sich auf Art. 96 ZPO und § 199 Abs. 1 und 3 GOG stützt). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf 1'500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Vom Verzicht des Berufungsbeklagten auf Prozessentschädigung für das Berufungsverfahre n (Urk. 28, Ziff. 4; vgl. auch Prot. S. 12) ist Vormerk zu nehmen (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Vom Verzicht der Berufungsbeklagten auf Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren wird Vormerk genommen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 27 und einer Kopie von Urk. 28, sowie an das Bezi rksgericht Dielsdorf, Einzelgericht s.V., je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mi ttelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 76'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 23. Februar 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. K. Vogel
versandt am: mc