Appeal on security deposit declared moot after transfer of legal aid request

LS100013Obergericht07.01.2011Other

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant challenged a labor court order requiring a security deposit of CHF 18,350 and sought legal aid. The appellate court held that he had used the wrong procedural route: a legal-aid request had to be filed with the first-instance court, which would then either set a new deadline for the deposit or reconsider the security order. The appeal was therefore closed as moot. No court costs were charged, and the respondent received no party compensation.

Omnilex-Regeste

§ 85 Abs. 1 ZPO ZH; § 191 ZPO ZH: Wird gegen eine Kautionsauflage innerhalb Frist ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, so ist zunächst über dieses Gesuch zu entscheiden; bei Verweigerung ist eine neue Frist zur Leistung der Kaution anzusetzen, bei Gutheissung ist die Kautionsauflage in Wiedererwägung zu ziehen und aufzuheben. Die Kautionsauflage ist ein prozessleitender Entscheid ohne materielle Rechtskraft. Wird das Armenrechtsgesuch indes bei einer unzuständigen Instanz gestellt, ist es an die zuständige Vorinstanz zu überweisen; das Rechtsmittel gegen die Kautionsauflage wird dadurch gegenstandslos. Bei irreführender Rechtsmittelbelehrung und unvertretenem Beschwerdeführer rechtfertigt sich der Verzicht auf Kosten und Entschädigung (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LS100013-O/U

I. Zivilkammer

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Anderhalden

Beschluss vom 7. Januar 2011

in Sachen

A._____, Kläger und Rekurrent

gegen

B._____ AG, Beklagte und Rekursgegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Kaution Rekurs gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung vom 8. Dezember 2010 (AN100723)

Erwägungen: 1. Am 13. September 2010 reichte der Kläger und Rekurrent (nachfolgend Klä- ger) Klage in der Höhe von Fr. 52'704.55 beim Arbeitsgericht Zürich ein (Urk. 5/1). Gestützt auf § 73 Ziff. 3 ZPO ZH setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 eine Frist von 10 Tagen an, um eine Prozesskaution in der Höhe von Fr. 18'350.– zu leisten (Urk. 5/3 = Urk. 3). In den Erwägungen wies die Vorinstanz den Kläger sodann darauf hin, dass er schriftlich ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung stellen könne, was ihn bei Bewil- ligung von der Pflicht zur Leistung einer Prozesskaution befreien würde (Urk. 3 S. 3). 2. Gegen den vorgenannten Beschluss der Vorinstanz erhob der Kläger mit Eingabe vom 14. Dezember 2010 Rekurs (Urk. 2). Er beantragt damit sinngemäss die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 2). Zugunsten des unvertretenen und rechtlich unkundigen Klägers ist davon auszugehen, dass sich sein Gesuch so- wohl auf das vorliegende Rekursverfahren als auch auf das erstinstanzliche Ver- fahren bezieht. 3. Wird innert Frist zur Leistung einer Prozesskaution ein Gesuch um Bewilli- gung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt, so ist nach ständiger Recht- sprechung zunächst über dieses Gesuch zu entscheiden und bei Verweigerung eine neue Frist zur Kautionsleistung anzusetzen (Frank/Sträuli/Messmer, Kom- mentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 1 zu § 80 ZPO ZH). Umgekehrt – d.h. bei Gutheissung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung – ist die Kautionsauflage in Wiedererwägung zu ziehen und aufzuheben. Dies ergibt sich daraus, dass die unentgeltliche Prozessführung die betreffende Partei von der Pflicht zur Leistung von Kaution und Barvorschüssen befreit (§ 85 Abs. 1 ZPO ZH), und ist aus prozessualen Gründen ohne Weiteres möglich, da die Kautionsauflage als prozessleitender Entscheid nicht in materielle Rechtskraft erwächst (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 23 zu § 191 ZPO ZH).

Der Kläger ficht weder die Höhe der ihm auferlegten Kaution noch den von der Vorinstanz herangezogenen Kautionsgrund an, wonach er dem Kanton Zürich aus erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Gerichtsverfahren Kosten schulde. Damit möchte der Rekurrent den angefochtenen Entscheid einzig aufgrund seiner finanziellen Situation bzw. seines Gesuches um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung aufgehoben wissen. Um in den Genuss der unentgeltlichen Pro- zessführung zu gelangen, hat der Kläger indes einen unzutreffenden prozessua- len Weg eingeschlagen. Anstatt wie vorliegend geschehen Rekurs zu ergreifen, hätte er bei der Vorinstanz ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Pro- zessführung stellen müssen. Entsprechend ist das Armenrechtsgesuch des Klä- gers zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Behandlung zu überweisen, die hernach entweder eine neue Frist zur Kautionsleistung anzusetzen oder aber die Kautionsauflage in Wiedererwägung zu ziehen haben wird. Das vorliegende Re- kursverfahren ist als dadurch erledigt abzuschreiben. 4. Wie bereits aufgeführt, stellte der Kläger sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung bei einer zu dessen Behandlung unzuständigen Behörde. Allerdings liess sich der rechtlich nicht vertretene Kläger dabei von der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz leiten. Vor diesem Hintergrund sind für das Rekursverfahren keine Kosten zu erheben. So- dann erübrigen sich bei diesem Ausgang weitere Ausführungen zum Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren. Schliesslich ist der Rekursgegnerin mangels Aufwendungen für das Rekursver- fahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung wird der Vorinstanz zur Behandlung überwiesen und das Rekursverfah- ren wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

  1. Der Rekursgegnerin wird für das Rekursverfahren keine Umtriebsentschädi- gung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, unter Beilage der erstinstanzlichen Akten und des Doppels von Urk. 2, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Anderhalden

versandt am: js

Schlagwörter

security depositlegal aidappeal proceduremootnesscosts waiverlabor dispute

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant's request for legal aid should be dealt with by the appellate court or transferred to the first instance.

Extrahierter Entscheid

The legal aid request had to be transferred to the first instance for determination; the appellant had used the wrong procedural path by filing an appeal instead of applying below.

Extrahierte Begründung

If a legal aid request is filed in time against a security-deposit order, the authority handling the deposit issue must first decide the request; here the request was addressed to an incompetent authority.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal proceedings should continue after the transfer of the legal aid request.

Extrahierter Entscheid

The appeal proceedings were closed as the matter became moot.

Extrahierte Begründung

Because the legal aid request had to be decided by the first instance, the appeal against the deposit order no longer needed separate adjudication.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged for the appeal.

Extrahierter Entscheid

No costs were charged in view of the appellant's reliance on the lower court's misleading legal remedy notice and his lack of legal representation.

Extrahierte Begründung

The appellant was unrepresented and acted based on the appeal instructions in the challenged decision.

Kernrechtsfrage

Whether the respondent should receive an indemnity for the appellate proceedings.

Extrahierter Entscheid

No compensation was awarded because the respondent incurred no relevant expenses in the appeal.

Extrahierte Begründung

There were no recoverable procedural efforts shown.

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