Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr. LQ100076-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic
Beschluss vom 13. April 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Rekurrent
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Rekursgegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Abänderung vorsorgliche Massnahmen (Unterhaltsbeiträge)
Rekurs gegen eine Verfügung der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 21. September 2010 (FE100050)
Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 31. August 2007 genehmigte die Eheschutzrichterin des Bezirkes Meilen die die Kinderbelange betreffenden Punkte der Vereinbarung der Parteien gleichen Datums und schrieb das übrige Verfahren als durch Vergleich erledigt ab (Urk. 6/3/10). In dieser Vereinbarung verpflichtete sich der Gesuchstel- ler und Rekurrent (nachstehend Gesuchsteller) zur Zahlung von monatlichen Un- terhaltsbeiträgen von je Fr. 1'000.– für die beiden Töchter C._____ und D._____ zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen sowie zur Zah- lung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'000.– für die Gesuchstellerin und Rekursgegnerin (nachstehend Gesuchstellerin) persönlich (Urk. 6/3/10 S. 3 f.). 2. Am 10. Februar 2010 reichten die Gesuchsteller am Bezirksgericht Uster die Scheidung auf gemeinsames Begehren und eine von beiden Parteien unterzeich- nete Teilkonvention ein, worauf der Prozess gestützt auf die von den Parteien in der Teilkonvention getroffene Zuständigkeitsvereinbarung mit Verfügung vom 15. Februar 2010 an das Bezirksgericht Meilen überwiesen wurde (Urk. 6/1). Der Gesuchsteller stellte zugleich ein Begehren um vorsorgliche Abänderung der Un- terhaltsbeiträge (Urk. 6/2/1 S. 2). In der Folge wurden die Parteien von der Vo- rinstanz auf den 31. Mai 2010 zur Anhörung, Hauptverhandlung mit persönlicher Befragung und Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen und unentgelt- liche Prozessführung vorgeladen (Urk. 6/4). Über das Begehren betreffend vor- sorgliche Massnahmen, wie auch über das Begehren der Parteien um unentgeltli- che Rechtspflege, entschied die Vorinstanz am 21. September 2010 durch Verfü- gung (Urk. 3): " 1. Das Begehren des Gesuchstellers um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.
steller mit Eingabe vom 28. Oktober 2010 fristgerecht nach, indem er seine Re- kursanträge wie folgt abänderte (Urk. 8 S. 2 f.): " 1. Die Anträge des Gesuchstellers und Rekurrenten auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen seien vollumfänglich gutzuheissen. 2. In Abänderung von Ziff. 3 der mit Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksge- richts Meilen vom 31. August 2007 (Geschäfts-Er. EE070060) genehmigten Vereinbarung betreffend die Kinderbelange seien die in Ziff. 5 vereinbarten Un- terhaltsbeiträge für die Töchter C., geboren tt.mm.1997 und D., ge- boren tt.mm.2000, von je Fr. 1'000.-- zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder ver- traglicher Kinderzulagen ab 14. Februar 2010 angemessen auf je Fr. 150.-- zu- züglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen herabzusetzen. 3. Der gemäss Ziff. 6 der Parteivereinbarung vom 31. August 2007 für die Ge- suchstellerin und Rekursgegnerin persönlich vereinbarte Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'000.-- sei ab 14. Februar 2010 aufzuheben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin und Rekursgegnerin." 5. Die Vorinstanz liess sich auf die Verfügung der beschliessenden Kammer vom 2. November 2010 (Urk. 9) hin mit Schreiben vom 5. November 2010 (Urk. 11) vernehmen. Sie teilte unter anderem mit, dass das Scheidungsverfahren zwischen den Parteien zufolge Vergleichs kurz vor dem Abschluss stehe. 6. Innert der ihr ebenfalls mit Verfügung vom 2. November 2010 (Urk. 9) ange- setzten Frist erstattete die Gesuchstellerin am 22. November 2010 ihre Re- kursantwort (Urk. 13) und beantragte die kostenfällige Abweisung des Rekurses. 7. Mit Verfügung und Urteil vom 22. März 2011 wurde das Scheidungsverfah- ren zwischen den Parteien rechtskräftig erledigt (Urk. 16). 8. Die Rekursantwortschrift (Urk. 13) samt Beilage (Urk. 15) wurde dem Ge- suchsteller mit Verfügung vom 27. Juli 2011 (Urk. 17) zugestellt.
II. 1. Per 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) in Kraft getreten. Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für die Rechtsmittel dasjenige Recht, welches bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Die an- gefochtene Verfügung datiert vom 21. September 2010 und wurde den Parteien am 22. September 2010 bzw. am 27. September 2010 (Urk. 6/30/1-2) schriftlich eröffnet. Demnach sind vorliegend die kantonalen zürcherischen Prozessgesetze (ZPO/ZH und GVG/ZH) anwendbar. 2. Mit Schreiben vom 5. April 2012 (Datum des Poststempels: 6. April 2012) zog der Gesuchsteller den Rekurs gegen die vorinstanzliche Verfügung sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren zurück (Urk. 18). Damit ist das Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.
III. 1. Die Vorinstanz gewährte dem Gesuchsteller im angefochtenen Entscheid die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm eine unentgeltliche Rechts- vertreterin (Urk. 3). Grundsätzlich gilt die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Rekursverfahren, doch kann die Rechtsmittelinstanz nach § 90 Abs. 2 ZPO/ZH einen selbstständigen Entscheid darüber treffen (Frank/Sträuli/Messmer, Kom- mentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 90 N 3). Wie bereits ausgeführt hat der Gesuchsteller sein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege für das Rekursverfahren zurückgezogen (Urk. 18), wovon Vormerk zu nehmen ist. Deshalb erübrigt sich ein neuer Entscheid durch die Rechtsmittel- instanz. 2.1 Die Kosten des Verfahrens richten sich gemäss § 64 Abs. 2 ZPO/ZH nach Obsiegen und Unterliegen und werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Als unterliegende Partei ist auch diejenige Partei zu betrachten, die ihre
Klage zurückzieht und damit die Unbegründetheit des von ihr eingeklagten An- spruchs anerkennt (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Pro- zessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 18 zu § 64 ZPO mit weiteren Hinweisen). Infolge Rückzugs des Rekurses unterliegt der Gesuchsteller vollumfänglich, wes- halb ihm die Kosten des Rekursverfahrens aufzuerlegen sind. 2.2 Vorliegend handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb sich die Gerichtsgebühr nach §13 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 und 4 GerGebV (Verordnung des Obergerichts über die Gerichts- gebühren vom 4. April 2007) richtet. Nach § 7 GerGebV kann diese in summari- schen Verfahren auf zwei Drittel bis drei Viertel herabgesetzt werden. Überdies kommt vorliegend noch § 10 Abs. 1 GerGebV zur Anwendung, da das Verfahren zufolge Rückzugs ohne Anspruchsprüfung erledigt werden kann. Dementspre- chend ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.– festzusetzen. 3. In Anwendung von § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 und § 12 Abs. 1 und 3 der AnwGebV (Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsge- bühren vom 21. Juni 2006) und angesichts des eher geringen Aufwands der Ge- suchstellerin im vorliegenden Rekursverfahren ist der Gesuchsteller zu verpflich- ten, der Gesuchstellerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1’500.– zu bezahlen. Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Bestel- lung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren durch den Gesuchsteller und Rekurrenten wird Vormerk genommen. 2. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Rekurses erledigt abgeschrie- ben. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–.
Zürich, 13. April 2012 __________________________________
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