Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr. LQ100040-O/U damit vereinigt: LQ100039
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 3. Februar 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Rekurrent
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Rekursgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y., und/oder Rechtsanwältin lic. iur. Z.
betreffend vorsorgliche Massnahmen (Obhut, Besuchsrecht, Zuweisung eheliche Wohnung, Unterhaltsbeiträge, Auskunftsbegehren, Mitwirkung Erneuerung und Herausgabe Reisepässe), Anordnung Prozessbeistand, Kosten- und Entschädigungsfolgen
Rekurs gegen eine Verfügung des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 31. Mai 2010 (FE090223)
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. a) Die Parteien standen seit dem 26. Oktober 2009 (Urk. 6/7 S. 1) vor Erstinstanz in einem Ehescheidungsverfahren. In Bezug auf die Prozessgeschichte betreffend die vorliegend im Streit lie- genden vorsorglichen Massnahmen bis Ende Mai 2010 ist auf die Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 31. Mai 2010 zu verweisen (Urk. 3 Ziff. I lit. A-C S. 2-16). b) Besonders zu erwähnen bleiben hinsichtlich des Rekursverfahrens LQ090106 die folgenden Anträge der Parteien und die sich daraus ergebenden Entscheide: ba) Die Klägerin und Rekursgegnerin (fortan Klägerin) stellte mit Eingabe vom 17. Dezember 2009 unter anderem den folgenden Antrag um Erlass von su- perprovisorischen Massnahmen (LQ090106 Urk. 2 S. 2 ff.): "14. Für die Zeit zwischen dem 19.12.2009 und dem 3.1.2010 sei su- perprovisorisch anzuordnen, dass die Rekurrentin in der Zeit vom 19.12. bis und mit 25.12.2009 und der Rekursgegner vom 26.12.2009 bis und mit 3.1.2010 die Kinder zu betreuen habe, und dass in der jeweiligen Zeit die nicht betreuende Partei die Familienwohnung zu verlassen habe (betr. Rekursgegner ein- schliesslich seiner Eltern)."
Mit Beschluss vom 23. Dezember 2009 entschied die Kammer das Folgende (LQ090106 Urk. 11 S. 3 f.): " 1. Die Rekurrentin wird verpflichtet, die Kinder C., geb. tt.mm.2004, und D., geb. tt.mm.2005, bis 26. Dezember 2009, 09.00 Uhr, zu betreuen. 2. Der Rekursgegner wird verpflichtet, die in Dispositiv-Ziffer 1 vor- stehend genannten Kinder ab dem 26. Dezember 2009, 09.00 Uhr, bis einschliesslich 3. Januar 2010 zu betreuen mit der Auflage, dass er die Kinder am 3. Januar 2010 bis spätestens um 21.00 Uhr in die Familienwohnung zurückzubringen hat.
bb) Mit Eingabe vom 13. Januar 2010 stellte die Klägerin den folgenden An- trag um Erlass von superprovisorischen Massnahmen (LQ090106 Urk. 16 S. 2): " Es sei den Parteien superprovisorisch zu befehlen, die Kinder aus- serhalb der Schulferien wie bisher je täglich alternierend (einschliess- lich Wochenenden) zu betreuen und zwar bis ein gerichtlicher Ent- scheid über die vorsorgliche Zuteilung der Obhut ergangen ist. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Rekurs- gegners."
Nach Abweisung der beantragten superprovisorischen Massnahmen mit Verfügung vom 15. Januar 2010 (LQ090106 Urk. 20 S. 4 Dispositivziffer 1) ent- schied die Kammer mit Beschluss vom 21. April 2010 diesbezüglich das Folgende (LQ090106 Urk. 45 S. 20 f.): "2. Für die Dauer des Zusammenlebens der Parteien und für die Dau- er des Massnahmeverfahrens ist die Betreuung der gemeinsamen Kinder C., geb. tt.mm.2004, und D., geb. tt.mm.2005, wöchentlich alternierend (beginnend am Montagmorgen mit dem Aufstehen der Kinder bis am Sonntagabend mit dem Zubettbrin- gen) der einen bzw. anderen Partei zu überlassen, wobei die be- treuende Partei den persönlichen Kontakt der Kinder mit der ande- ren Partei in angemessenem Umfang während der 'betreuungsfrei- en' Woche zu gewährleisten hat. Der betreuungsberechtigten Par- tei wird während ihrer Betreuungswoche die alleinige Befugnis und Verantwortung über die Schlafenszeiten, die Hausaufgaben, die Ernährung sowie die Körper- und Kleiderpflege der Kinder einge- räumt."
bc) Mit Eingabe vom 22. März 2010 stellte die Klägerin folgenden neuen An- trag um Erlass von superprovisorischen Massnahmen (LQ090106 Urk. 29 S. 2): " Es sei dem Rekursgegner superprovisorisch zu befehlen, die ausste- henden Mietzinszahlungen der Monate Februar und März 2010 für die Familienwohnung an der ...strasse ..., E._____ im Betrag von CHF 10'236.– bis spätestens 8. April 2010 (eingehend) zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Rekursgeg- ners."
Mit Verfügung vom 26. März 2010 wurde von folgender Vereinbarung Vor- merk genommen (LQ090106 Urk. 37 S. 3 Dispositivziffer 1): " Die Parteien kommen überein, dass sie die Mietzinskosten (inklusive Heizkosten, alle Garagenplätze und angefallene Mahnspesen sowie allfällige Verzugszinsen) der ehelichen Wohnung an der ...strasse ..., E._____ für die Monate Februar, März und April 2010 folgendermas- sen bezahlen werden: - Die Klägerin übernimmt 1/3 der total anfallenden Mietzinskosten. - Der Beklagte übernimmt 2/3 der total anfallenden Mietzinskosten. Ihre jeweiligen Mietzinsanteile für die Monate Februar, März und April 2010 werden von den Parteien bis spätestens 6. April 2010 (einge- hend bei der zuständigen Verwaltung) bezahlt."
bd) Mit Eingabe vom 14. April 2010 stellte der Beklagte und Rekurrent (fort- an Beklagter) folgenden neuen Antrag um Erlass von superprovisorischen Mass- nahmen (LQ090106 Urk. 42B S. 2): " Es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten rechtzeitig vor den Frühlingsferien, d.h. bis spätestens am 22. April 2010 die gültigen ... Reisepässe der beiden Kinder C., geb. tt.mm.2004 und D., geb. tt.mm.2005 herauszugeben unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgeg- nerin."
Mit Verfügung vom 16. April 2010 wurde der diesbezügliche Antrag abge- wiesen (Urk. 44 S. 3 Dispositivziffer 1). Sodann wurde der Beklagte in den Erwä- gungen dieser Verfügung darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund des ge- meinsamen Sorgerechts sowie der gemeinsamen Obhut er ohne die Einwilligung
der Klägerin die Schweiz zusammen mit den Kindern nicht verlassen dürfe, auch nicht für Ferien (LQ090106 Urk. 44 S. 3 E. 4).
Mit Zweitverfügung vom 31. Mai 2010 entschied die Vorinstanz das Fol- gende (Urk. 3 S. 39 ff.): " 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien den Antrag um Anordnung der Gütertrennung im Rekursverfahren nicht mehr gestellt haben und sich deshalb eine diesbezügliche Entscheidfäl- lung durch den Einzelrichter erübrigt. 2. Den Parteien wird das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewil- ligt. 3. Die Kinder der Parteien, C., geb. tt.mm.2004 und D., geb. tt.mm.2005 werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klägerin gestellt. 4. Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, die Kinder - je am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntagabend 19.00 Uhr, - ferner am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie in geraden Jahren von Ostersamstag bis und mit Ostermontag und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Weiter wird der Beklagte für berechtigt erklärt, die Kinder für vier Wochen pro Jahr (verteilt auf mindestens zwei verschiedene Schul- ferien) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist vom Beklagten zwei Monate im Voraus anzukündigen. 5. Die eheliche Wohnung, ...strasse ... in E., wird samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Klägerin zur al- leinigen Benützung zugewiesen. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, die eheliche Wohnung bis spätes- tens am 31. Juli 2010, unter Mitnahme seiner persönlichen Effek- ten, zusammen mit seinen Eltern zu verlassen. 7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Un- terhalts der Kinder C., geb. tt.mm.2004 und D._____, geb. tt.mm.2005, monatliche Beiträge von je Fr. 2'000.– zuzüglich allfäl- lige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen, zahl- bar monatlich im Voraus, je auf den Monatsersten, ab 1. August 2010.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab 1. August 2010 für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'930.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats. 9. Die Parteien werden verpflichtet, die Hälfte eines nach dem 1. Au- gust 2010 von ihren Arbeitgebern ausbezahlten Nettobonus der Gegenpartei innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen. Beide Parteien werden verpflichtet, der Gegenpartei jeweils bis Monatsende die Lohnabrechnung des Vormonates unaufgefordert zukommen zu lassen. 10. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin vollständigen Auf- schluss über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben. 11. Der klägerische Antrag, der Klägerin sei sofort wieder Zugang zu der gemeinsam genützten Wohnung in F._____ zu geben und ihr seien die Schlüssel zu dieser Wohnung zurückzugeben, wird ab- gewiesen. 12. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten die Pässe der Kinder für Auslandreisen herauszugeben. 13. Der Beklagte wird verpflichtet, die notwendigen Mitwirkungshand- lungen zwecks Erneuerung des ...-Passes des Sohnes C._____ vorzunehmen. 14. Der klägerische Antrag, es sei den Parteien zu verbieten, bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Obhut über die Kinder diese ins Ausland zu verbringen oder verbringen zu lassen, wird abgewie- sen. 15. Der klägerische Antrag, wonach dem Beklagten zu befehlen sei, der Klägerin durch entsprechende Rücksetzung des Passwortes wieder sofortigen Zugang zum Familien-PC zu verschaffen, wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 16. Die Gerichtsgebühr für das zweite erstinstanzliche Massnahmever- fahren fällt ausser Ansatz. 17. Die Kosten des Rekursverfahrens LQ090106 werden beiden Par- teien je zur Hälfte auferlegt. 18. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen. 19. ... 20. ..."
a) Mit fristgerechter Eingabe vom 10. Juni 2010 erhob der Beklagte Re- kurs gegen die vorgenannte Zweitverfügung des Einzelrichters vom 31. Mai 2010 mit folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2 f.):
In Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 17 und 18 der angefochtenen Verfügung: 1. Es seien die Kinder - C., geb. tt.mm.2004 und - D., geb. tt.mm.2005 unter die Obhut des Beklagten zu stellen. 2. Es sei der Klägerin ein angemessenes Besuchs- und Ferienbe- suchsrecht einzuräumen. 3. Es sei die eheliche Wohnung, ...strasse ..., E., samt Hausrat und Mobiliar dem Beklagten zur alleinigen Benützung für sich und die Kinder zuzuweisen. 4. Es sei die Klägerin zu verpflichten, die eheliche Wohnung unter Ansetzung einer kurzen Auszugsfrist unter Mitnahme ihrer persön- lichen Effekten zu verlassen. 5. Es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten einen monatli- chen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 2'000 pro Kind zu bezahlen. 6. Der Antrag der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten, vollstän- digen Aufschluss über seine Einkommens- und Vermögensverhält- nisse zu geben, sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Der Antrag der Klägerin auf Mitwirkung des Beklagten zur Erneue- rung des ...-Passes des Sohnes C. sei abzuweisen, solange die Klägerin die Pässe nicht sicherstellt oder dem Beklagten aus- händigt. 8. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich dieje- nigen des Rekursverfahrens LQ090106 seien der Klägerin aufzuer- legen. 9. Es sei dem Beklagten eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 7.6% MWSt) zulasten der Rekursgegnerin.
Zudem stellte er den folgenden prozessualen Antrag (Urk. 2 S. 3): " 1. ... 2. Es sei das vom Vorrichter mit der ersten Verfügung vom 31. Mai 2010 an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich bezüglich des Berufungsverfahrens zwischen den Parteien über- wiesene Massnahmebegehren des Beklagten vom 28. Mai 2010 bezüglich der Anordnung einer Prozessvertretung nach Art. 146 ZGB bereits im Rahmen dieses Rekursverfahrens als Antrag ent- gegenzunehmen und die Prozessvertretung für die Kinder zu be- stellen."
b) Innert Frist ergänzte der Beklagte mit Eingabe vom 30. Juni 2010 (Urk. 8 S. 2 f.) aufforderungsgemäss (Urk. 7) seine Anträge betreffend Besuchsrecht und Prozessentschädigung folgendermassen (Urk. 8 S. 2 f.): " 2. Es sei der Klägerin das Recht einzuräumen, die beiden Kinder an jedem Wochenende gerader Kalenderwochen von Freitagabend bis Sonntagabend, sowie am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie in geraden Jahren über Ostern, d.h. von Donnerstagabend bis Montagabend, und in ungeraden Jahren über Pfingsten, d.h. von Freitagabend bis Montagabend, zu sich auf Besuch zu nehmen und es sei ihr das Recht einzuräumen, die Kinder für vier Wochen pro Jahr, verteilt auf mindestens zwei verschiedene Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei das Ferienbesuchsrecht dem Vater drei Monate im Voraus anzukündigen und auf bereits schriftlich mitgeteilte Ferientermine des Vaters Rücksicht zu nehmen ist. 9. Es sei dem Beklagten eine angemessene Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– zuzusprechen."
Gericht oder einer vom Gericht bezeichneten Amtsstelle zu depo- nieren, mit der Auflage, alle oder einzelne dieser Dokumente den Parteien für die erforderliche Dauer nur herauszugeben, falls ein gemeinsamer Antrag beider Parteien oder ein rechtskräftiger rich- terlicher Entscheid vorgelegt wird. Mit Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über die Obhut über die Kinder seien sämtliche hinter- legten Ausweise dem obhutsberechtigten Elternteil herauszuge- ben; 3. Die Kosten des Rekursverfahrens LQ090106 seien vollumfänglich dem Beklagten und Rekursgegner aufzuerlegen (Dispositivziffer 17 der angefochtenen Verfügung); 4. Der Klägerin sei eine angemessene Prozessentschädigung zuzu- sprechen (Dispositivziffer 18 der angefochtenen Verfügung); 5. Es sei diesem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu entziehen (§ 275 Abs. 2 ZPO) und die Verfügung vom 31. Mai 2010 hinsicht- lich der vorsorglichen Massnahmen als sofort vollstreckbar zu er- klären. Ebenso sei einem allfälligen Rekurs oder Anschlussrekurs der Gegenpartei die aufschiebende Wirkung zu entziehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten und Rekursgegners."
b) Innert Frist ergänzte die Klägerin mit Eingabe vom 1. Juli 2010 aufforde- rungsgemäss (LQ100039 Urk. 5) ihren Antrag betreffend Prozessentschädigung folgendermassen (LQ100039 Urk. 6 S. 3): " 4. Der Klägerin sei für das Rekursverfahren eine Prozessentschädi- gung von CHF 19'358.60 (inkl. 7,6% MWSt) zuzusprechen (Dispo- sitivziffer 18 der angefochtenen Verfügung)."
Ferner präzisierte sie ihren Antrag um Entzug der aufschiebenden Wirkung wie folgt (LQ100039 Urk. 6 S. 3): " 5. Es seien die Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 der Verfü- gung vom 31. Mai 2010 des Einzelrichters am Bezirksgericht Meilen als sofort erstreckbar zu erklären (§ 275 Abs. 2 ZPO)."
dentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 31. Mai 2010 die aufschiebende Wirkung entzogen. b) In Bezug auf Dispositivziffer 6 der Zweitverfügung des Einzel- richters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 31. Mai 2010 wird dem Rekurs des Beklagten die aufschiebende Wirkung entzogen, wobei der Beklagte, unter Mitnahme seiner persönlichen Effekten, die eheliche Wohnung bis spätestens neu am 30. September 2010 zu verlassen hat. c) In Bezug auf Dispositivziffer 7 der Zweitverfügung des Einzel- richters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 31. Mai 2010 wird die aufschiebende Wirkung im folgenden Um- fang entzogen: Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts der Kinder C., geb. tt.mm.2004 und D., geb. tt.mm.2005, monatliche Beiträge von je Fr. 2'000.– zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kin- derzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Monatsersten, ab 1. Oktober 2010. d) In Bezug auf Dispositivziffer 8 der Zweitverfügung des Einzel- richters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 31. Mai 2010 wird die aufschiebende Wirkung im Umfang von Fr. 1'930.– entzogen und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin diesen Betrag für sich persönlich ab 1. Oktober 2010 monatlich im Voraus zu bezahlen."
b) Mit innert Frist eingegangener Eingabe vom 20. September 2010 beant- wortete der Beklagte den klägerischen Rekurs und stellte den Antrag, es sei der Rekurs der Klägerin vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (zuzüglich 7,6% MWSt) zulasten der Klägerin (LQ100039 Urk. 16 S. 2). 8. a) Mit Eingabe vom 20. September 2010 stellte der Beklagte folgenden Antrag (LQ100039 Urk. 12B S. 2): " Es sei der Klägerin zu befehlen, dem Beklagten die beiden Kinder C._____ und D._____ während den Herbstschulferien in der Zeit vom 9. bis 17. Oktober 2010 herauszugeben; diese Anordnung sei superprovisorisch zu erlassen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin."
b) Nach Abweisung der beantragten superprovisorischen Massnahme mit Verfügung vom 21. September 2010 (LQ100039 Urk. 15 S. 3 Dispositivziffer 1) entschied die Kammer mit Beschluss vom 5. Oktober 2010 das Folgende (LQ100039 Urk. 23 S. 4): " 1. Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ zwischen dem 9. und 17. Oktober 2010 zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. 2. Der Beklagte darf in dieser Zeit die Schweiz zusammen mit den Kindern nur verlassen, wenn die Klägerin ihm hierfür ihr Einver- ständnis gibt."
Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 19:00 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen: Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgeg- nerin. Überdies stelle ich den prozessualen Antrag, es sei bezüglich Antrag 1 superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin zu ent- scheiden."
b) Nach sinngemässer Abweisung der beantragten superprovisorischen Massnahme mit Verfügung vom 8. Dezember 2010 (Urk. 25 S. 2 f.) entschied die Kammer mit Beschluss vom 28. Dezember 2010 diesbezüglich folgendermassen (Urk. 33 S. 8): "1. Es wird dem Beklagten untersagt, die Ferien vom 2. Januar 2011 bis 9. Januar 2011 zusammen mit den beiden Kindern C._____ und D._____ in ..., bzw. im Ausland zu verbringen. Hingegen wird der Beklagte ermächtigt, die Ferien vom 2. Januar 2011 bis 9. Januar 2011 zusammen mit den beiden Kindern C._____ und D._____ innerhalb der Schweiz zu verbringen. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er im Sinne von Art. 292 StGB mit Busse bestraft wird, sofern er trotz des Verbots zusammen mit den Kindern ausserhalb der Schweiz Ferien ver- bringen würde. Art. 292 StGB lautet folgendermassen: Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. Sodann würde eine Missachtung des Verbots, zusammen mit den Kindern ausserhalb der Schweiz Ferien verbringen, im vorliegen- den Rekursverfahren im Sinne von § 148 ZPO betreffend die Ob- hutszuteilung in die Würdigung der massgeblichen Umstände mit- einbezogen. 2. Die Gerichtsgebühr für diesen Beschluss wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten dieses Beschlusses werden dem Beklagten auferlegt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für diesen Beschluss eine Prozessentschädigung von Fr. 860.80 zu bezahlen."
zessentschädigung an die Gegenpartei eine Prozesskaution von Fr. 13'000.– auf- erlegt (Urk. 39 S. 3). b) Nach Abweisung eines diesbezüglichen Wiedererwägungsgesuchs des Beklagten (Urk. 45 und 48) leistete dieser die vorgenannte Kaution innert Frist (vgl. Urk. 50). 11. a) Mit Eingabe vom 14. Juni 2011 stellte der Beklagte den folgenden An- trag (Urk. 52 S. 2): " Es sei der Gesuchsteller zu ermächtigen, mit den beiden Kindern C., geb. tt.mm.2004 und D., geb. tt.mm.2005, inskünftig die Ferien auch ausserhalb der Schweiz zu verbringen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MwSt) zu Lasten der Gesuchsgegnerin."
b) Mit Verfügung vom 1. Juli 2011 wurde über den vorstehenden Antrag fol- gendermassen entschieden (Urk. 62 S. 7 f.): " 1. Der Beklagte wird ab sofort bis zum rechtskräftigen Abschluss der obergerichtlichen Rekursverfahren LQ100039 und LQ100040 er- mächtigt, die ihm zusammen mit den beiden Kindern C._____ und D._____ jährlich zustehenden Ferien auch im Ausland zu verbrin- gen. Die Klägerin wird verpflichtet, ihm zu diesem Zweck die nötigen Original-Reisepapiere der beiden Kinder auszuhändigen. Der Be- klagte wird verpflichtet, nach seiner Rückkehr der Klägerin innert drei Tagen diese Reisepapiere im Original zurückzugeben. Eine Missachtung dieser Anordnungen würde im vorliegenden Re- kursverfahren im Sinne von § 148 ZPO/ZH betreffend die Obhuts- zuteilung und die Besuchsrechtsregelung in die Würdigung der massgeblichen Umstände miteinbezogen. 2. ... 3. ... 4. Die Gerichtsgebühr dieser Verfügung betreffend die Ferienrege- lung wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 5. Die Kosten dieser Verfügung werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 6. Die Prozessentschädigungen betreffend die Ferienregelung dieser Verfügung werden wettgeschlagen."
Ferner stellte er folgenden prozessualen Antrag (Urk. 59 S. 3): " Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, den Lohnausweis 2010 sowie die Lohnabrechnungen der Monate Januar bis Mai 2011 und die Abrechnung über den Bonus pro 2010 zu edieren. Bezüglich dieses Antrags sei superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin, zu entscheiden."
b) Mit Verfügung vom 1. Juli 2011 wies die Kammer den Antrag des Beklag- ten vom 28. Juni 2011, es sei die Klägerin – ohne Anhörung – zu verpflichten, den Lohnausweis 2010 sowie die Lohnabrechnungen der Monate Januar bis Mai 2011 und die Abrechnung über den Bonus pro 2010 zu edieren, ab (Urk. 62 S. 7 f. Dis- positivziffer 2).
c) Mit Eingabe vom 19. Juli 2011 reichte die Klägerin die vom Beklagten ver- langten Lohnunterlagen ein (Urk. 66 und Urk. 68/1/1-3). Zudem stellte sie folgen- de Anträge (Urk. 66 S. 2): " Die Anträge 1-4 betr. Skype, Besuchsrecht und Unterhalt an die Klä- gerin seien abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten des Beklagten."
b) Diesbezüglich stellte der Beklagte mit Eingabe vom 26. Juli 2011 folgende Anträge (Urk. 72 S. 2): " 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, die notwendigen Mitwirkungs- handlungen für die Verlängerung des ...-Reisepasses des Sohnes C._____ und der beiden ...-Reisepässe der Kinder vorzunehmen; (Dieser Antrag gilt nur vorbehältlich der gleichzeitigen Gutheissung von Antrag 2) 2. Es sei der Klägerin, mit Wirkung auch über das derzeit pendente Scheidungsverfahren hinaus, bis zum Vorliegen eines anders lau- tenden gerichtlichen Entscheides bzw. einer ausdrücklichen Einwil- ligung des Beklagten zu verbieten, mit den Kindern ausserhalb der Schweiz Wohnsitz zu nehmen; Es sei das Verbot mit der Androhung der Überweisung an den Strafrichter nach Art. 292 StGB für den Widerhandlungsfall und ei- ner Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfül- lung nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO zu verknüpfen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten der Klägerin."
c) Mit fristgerechter Eingabe vom 8. August 2011 stellte die Klägerin den fol- genden aktualisierten Antrag (Urk. 77 S. 2): " Die Frist von Ende Juli 2001 in Antrag Ziffer 2 vom 6. Juli 2011 sei neu auf spätestens 2. September 2011 anzusetzen."
d) Mit Beschluss vom 18. August 2011 entschied die Kammer betreffend die vorstehenden Anträge folgendermassen (Urk. 88 S. 7 ff.): " 1. Die Klägerin ist bis zum rechtskräftigen Abschluss der obergericht- lichen Rekursverfahren LQ100039 und LQ100040 berechtigt, ihre Ferien zusammen mit den beiden Kindern C._____ und D._____ auch im Ausland zu verbringen. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, auf erstes Verlangen, jedoch spätes- tens bis 2. September 2011 sämtliche notwendigen Mitwirkungs- handlungen für die Passverlängerung des ...-Passes für den Sohn C._____ und für die Erneuerung des ...-Passes je für beide Kinder vorzunehmen. Dies jedoch nur unter der Bedingung, dass die Klä- gerin dem Beklagten vor dessen notwendigen Mitwirkungshand- lungen eine schriftliche Erklärung abgibt, aus welcher hervorgeht, dass sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden, am Bezirksgericht Meilen am 23. Oktober 2009 anhängig gemachten Scheidungsverfahrens nicht zusammen mit den beiden Kindern C._____ und D._____ in ... Wohnsitz nehmen wird. Verweigert sie die Abgabe dieser schriftlichen Erklärung, ist der Beklagte nicht zur Mitwirkung bei den Passverlängerungen verpflichtet. Die Klägerin wird aufgefordert, dem Gericht unverzüglich ein Dop- pel ihrer Erklärung zukommen zu lassen und das Gericht darüber zu informieren, ob und wann die entsprechenden Pässe erneuert wurden. 3. Die Gerichtsgebühr dieses Beschlusses wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 4. Die Kosten dieses Beschlusses werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 5. Die Prozessentschädigungen werden wettgeschlagen. 6. ... 7. ..."
b) Nachdem der Beklagte fristgemäss die vorgenannten Urkunden einge- reicht hat (Urk. 71, Urk. 83 ff.), wurde mit Verfügung vom 15. August 2011 unter anderem folgendes vorgemerkt (Urk. 86 S. 3): " 7. Es wird Vormerk davon genommen, dass der Antrag der Klägerin, der Beklagte sei zu verpflichten, der Freigabe des Mieterdepots über CHF 9'600.00 betr. Wohnung an der ...strasse in E._____ zu Gunsten der Verwaltung / Vermieterschaft sowie die Schlussab- rechnung des HEV umgehend zu unterzeichnen, gegenstandslos geworden ist."
Dispositivziffern 1-3) zu edierenden Urkunden ein. Gleichzeitig stellte sie folgende Anträge (Urk. 91 S. 2): " 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, die fehlende Lohnabrechnung vom Juni 2011 zusammen mit seiner Lohnabrechnung Juli 2011 umgehend einzureichen; 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, seinen bestehenden Arbeitsver- trag (act. 85/9) vollständig, d.h. das "Management Staff Bonus Scheme", welches eine (relevante) Beilage zum Arbeitsvertrag ist, umgehend einzureichen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- klagten."
b) Innert Frist reichte der Beklagte mit Eingabe vom 1. September 2011 auf- forderungsgemäss (vgl. Urk. 93 S. 4 Dispositivziffer 1) seinen "Management Staff Bonus Plan" ein (Urk. 99 f.). Hingegen unterliess er es, die ebenfalls geforderte Lohnabrechnung für Juni 2011 einzureichen (vgl. dazu Urk. 99). 16. a) Mit Eingabe vom 5. September 2011 stellte die Klägerin folgende An- träge (Urk. 102B S. 2 f.): " 1. Dem Beklagten sei unter Strafandrohung im Verletzungsfalle zu befehlen, der Klägerin die für die ... Pässe notwendigen Angaben bis 7. September 2011 eingehend zu schicken, mit Kopie als Voll- zugsmeldung ans hiesige Gericht. 2. Dem Beklagten sei unter Strafandrohung im Verletzungsfalle zu befehlen, auf der ... Botschaft bis zum 9. September 2011 vorbei- zugehen und die dort noch notwendigen Unterschriften auf den vorbereiteten Unterlagen zu leisten; dabei sei er zu verpflichten, im voraus den exakten Termin dem Gericht und der Klägerin bekannt zu geben und auch eine Vollzugsmeldung zu machen. 3. Diese Befehle seien je einzeln oder zusammen superprovisorisch ohne Anhörung des Beklagten auszusprechen. 4. Die entsprechend neu zu ergehende Verfügung sei dem Arbeitge- ber des Beklagten zuzustellen mit der Bemerkung, dass geschäftli- che Reisen den Fristenlauf nicht hemmen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- klagten."
b) Mit Verfügung vom 6. September 2011 wurde folgendermassen entschie- den (Urk. 104 S. 5 f.): " 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte die Edition einer detaillierten Lohnabrechnung für Juni 2011 gemäss gerichtlicher Verfügung vom 23. August 2011 grundlos verweigert hat. 2. Dem Beklagten wird befohlen, a) der Klägerin die für die Erneuerung der ... Pässe der Kinder notwendigen Angaben bis spätestens 9. September 2011 (bei der Klägerin eintreffend) zu schicken, unter gleichzeitiger Zustel- lung einer Kopie an die I. Zivilkammer; b) bis spätestens 9. September 2011 auf dem ...-Konsulat die dort noch notwendigen Unterschriften auf den vorbereiteten Unterla- gen zu leisten, unter Bekanntgabe des dafür vereinbarten Ter- mines und unter Vollzugsmeldung an die Klägerin sowie an die I. Zivilkammer. 3. Kommt der Beklagte den Verpflichtungen gemäss Ziffer 2 vorste- hend nicht oder nicht fristgemäss nach, wird dieses Verhalten durch das Gericht gemäss § 148 ZPO/ZH frei gewürdigt und es er- folgt die Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams ge- gen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB. Art. 292 StGB lautet wie folgt : Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfü- gung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 4. Im Übrigen wird das superprovisorische Massnahmebegehren der Klägerin vom 5. September 2011 abgewiesen. 5. Die Entscheidgebühr für diese Verfügung wird auf Fr. 300.– festge- setzt und dem Beklagten auferlegt. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für ihre Eingabe vom 5. September 2011 eine Prozessentschädigung von Fr. 600.– zu bezahlen. 7.-8. ..."
(Urk. 21), 20. Dezember 2010 (Urk. 31B), 11. Februar 2011 (Urk. 40), 15. August 2011 (Urk. 87) und 26. August 2011 (Urk. 95). 18. a) Im am Obergericht seit dem 22. Dezember 2009 hängigen Berufungs- verfahren (vgl. LC090074 Urk. 70 S. 1) einigten sich die Parteien anlässlich der Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung vom 27. September 2011 unter anderem auf folgendes (LC090074: Urk. 169 und Prot. S. 43 ff.): " 10. Vorsorgliche Massnahmen Die mit Beschluss vom 11. August 2010 im Rekursverfahren LQ100040 vollstreckbar erklärten Unterhaltsbeiträge (Dispositivziffer 1 lit. c und d) gelten bis 31. Oktober 2011 weiter. Das mit Beschluss vom 11. August 2010 im Rekursverfahren LQ100040 vollstreckbar erklärte Besuchsrecht (Dispositivziffer 1 lit. a) gilt bis 31. Oktober 2011 weiter. Im Übrigen ziehen die Parteien ihre Rekurse LQ100039 und LQ100040 sowie ihre Massnahmeanträge im Berufungsverfahren LC090074 zurück, unter Vorbehalt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils.
b) Die Rechtskraft des Scheidungsurteils trat am 29. November 2011 ein (vgl. Urk. 105). II. Prozessvereinigung Für die jeweiligen Rekurse wurden wie ausgeführt die Verfahren LQ100039 und LQ100040 angelegt. Es ist derselbe Entscheid des Vorderrichters angefoch- ten und es stehen sich in den beiden Rekursverfahren dieselben Parteien gegen- über. Es rechtfertigt sich daher, das Rekursverfahren LQ100039 mit dem vorlie- genden zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer (LQ100040) weiterzufüh- ren. Das Rekursverfahren LQ100039, dessen Akten als Urk. 107/1-33 zu denjeni-
gen des vorliegenden Prozesses zu nehmen sind, ist daher durch Vereinigung er- ledigt abzuschreiben. III. Prozesserledigung Aufgrund der Rückzüge der Rekurse durch die Parteien ist das vorliegende Rekursverfahren abzuschreiben. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. In Anwendung von § 2 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 7, § 9 Ziff. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebüh- ren vom 4. April 2007 (GerGebV) und insbesondere in Anbetracht der besonders aufwändigen Rekursverfahren rechtfertigt sich – zusätzlich zu den in diesem Ver- fahren für Zwischenentscheide bereits festgelegten und den einzelnen Parteien auferlegten Gerichtsgebühren – eine Gerichtsgebühr von Fr. 19'500.–. Eine Her- absetzung der Gerichtsgebühr im Sinne der Kann-Vorschrift § 10 Abs. 1 GerGebV ist vorliegend nicht angezeigt. Gemäss der Weisung zum Beschluss des Kantons- rates über die Genehmigung der Verordnung des Obergerichts über die Gerichts- gebühren (KR-Nr. 137/2007) soll die Marginalie "abgekürzte Verfahren" von § 10 darauf hinweisen, dass hier Gebührenermässigungen gewährt werden, weil der Zivilprozess nicht in allen Stadien durchgeführt werden musste, was zu entspre- chender Zeitersparnis oder Vereinfachung geführt hat. Die Kann-Formulierung be- rücksichtige, dass diese Art der Prozesserledigung durch die Parteien während des gesamten Verfahrens bis kurz vor der Urteilseröffnung erfolgen könne (Wei- sung S. 8 f.). Aus vorstehender Prozessgeschichte ist unmissverständlich ersicht- lich, dass die Rekursverfahren äusserst aufwändig und zeitintensiv waren und die Rückzüge in einem Zeitpunkt erfolgten, als die beiden Rekursverfahren spruchreif waren. 2. Die Parteien haben sich unter der Ziffer 13 ihrer Scheidungsvereinbarung vom 27. September 2011 auf eine hälftige Übernahme der Verfahrenskosten und auf einen gegenseitigen Verzicht auf Prozessentschädigungen für die Rekursver- fahren LQ090106, LQ100039 und LQ100040 geeinigt. Vom gegenseitigen Ver-
zicht der Parteien auf Prozessentschädigungen für die genannten Rekursverfah- ren ist Vormerk zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Das Rekursverfahren LQ100039 wird mit dem vorliegenden Rekursverfah- ren LQ100040 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt. 2. Das Rekursverfahren wird abgeschrieben. 3. Die Gerichtsgebühr für das Rekursverfahren – zusätzlich zu den in diesem Verfahren für Zwischenentscheide bereits festgelegten Gerichtsgebühren – wird festgesetzt auf Fr. 19'500.–. 4. Die Kosten des Rekursverfahrens gemäss vorstehender Dispositivziffer 3 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 5. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Prozessentschädigungen für die Rekursverfahren LQ090106, LQ100039 und LQ100040 – soweit in die- sen Verfahren für Zwischenentscheide nicht bereits Entschädigungen fest- gelegt wurden – wird Vormerk genommen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich und an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse unter Beilage des Doppels der Urk. 33 und von Kopien der Urk. 62, 88 und 104. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 3. Februar 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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