LQ050040•Bestellung eines Prozessbeistandes für das Kind im Scheidungsverfahren seiner Eltern, Anfechtbarkeit mit Rekurs
LQ050040Obergericht Zürich / I. Zivilkammer05.04.2005
Die Bestellung eines Prozessbeistandes für das Kind gemäss Art. 146 ZGB auf Antrag der Vormundschaftsbehörde ist nicht mit Rekurs anfechtbar, da es sich um einen prozessleitenden Entscheid handelt, welcher nicht in der abschliessenden Aufzählung von § 271 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO/ZH erwähnt ist.
"4. Der Gesuchsteller ficht mit seinem Rekurs - wie bereits ausgeführt - eine prozessleitende Verfügung der Vorderrichterin an, mit welcher sie dem gemein- samen Kind der Parteien einen Prozessbeistand für das Scheidungsverfahren beigibt. Der Rekurs richtet sich primär gegen die Bestellung eines Prozessbei- standes, die Anfechtung der weiteren Verfügung ergibt sich als Konsequenz dar- aus, dass nach Ansicht des Gesuchstellers kein Prozessbeistand für die Tochter S. zu bestellen ist. 5. Das Bundesrecht sieht keine direkte Anfechtungsmöglichkeit für die Be- stellung oder Ablehnung einer Prozessvertretung des Kindes im Scheidungspro- zess seiner Eltern vor. Eine entsprechende Anordnung kann daher von den Par- teien lediglich nach den Möglichkeiten des kantonalen Prozessrechts angefochten werden (Daniel Steck, Die Vertretung des Kindes im Prozess der Eltern, in: AJP 1999, S. 1566). Im Kanton Zürich sind gemäss § 271 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO prozess- leitende Entscheide der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren mit Rekurs an- fechtbar, wenn damit eine Unzuständigkeitseinrede verworfen, die unentgeltliche Prozessführung verweigert, ein Verfahren eingestellt oder eine Anordnung nach § 199 Abs. 2 ZPO getroffen wird oder welche Prozess- und Arrestkautionen oder vorsorgliche Massnahmen betreffen. Es handelt sich dabei um eine abschlie- ssende Aufzählung der mit Rekurs anfechtbaren prozessleitenden Entscheide (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 22 zu § 271 ZPO). Dementsprechend sind andere pro- zessleitende Anordnungen gestützt auf das kantonale Prozessrecht nicht an- fechtbar. 6. Bei der von der Vorinstanz angeordneten Prozessvertretung der Tochter S. im Scheidungsverfahren ihrer Eltern handelt es sich um eine Anordnung, wel- che nicht von der abschliessenden Aufzählung gemäss § 217 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO erfasst wird. Insbesondere liegt keine vorsorgliche Massnahme im Scheidungs- verfahren vor, geht es doch im angefochtenen Entscheid nicht um eine vorläufige materielle Regelung für die Dauer des Verfahrens, sondern um eine prozess- rechtliche Anordnung. Der Entscheid betreffend Bestellung eines Prozessbeistan- des für das Kind im Scheidungsverfahren seiner Eltern ist daher - entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Vorderrichterin - nicht rekursfähig. Auf den Rekurs des Gesuchstellers ist daher nicht einzutreten."