projekte
LQ040035 ΓÇó Pending divorce appeal bars a second joint divorce petition
LQ040035Obergericht28.05.2004Dismissed
The applicant had an ongoing appeal against a divorce judgment based on Art. 115 ZGB when she later sought a divorce by joint petition under Art. 112 ZGB. The Bezirksgericht declined to enter into the new proceeding for lis pendens. On recourse, the Obergericht held that both proceedings concerned the same divorce claim between the same parties; only the legal basis differed. Because parallel divorce proceedings could produce conflicting outcomes, the second petition was barred. The recourse was therefore dismissed.
Art. 112 ZGB, Art. 115 ZGB; lis pendens and identity of claim in divorce proceedings. For purposes of § 107 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO, a second action is inadmissible when the parties and the claim are identical. In divorce matters, identity is determined by the parties and the prayer for relief; the legal ground invoked is irrelevant, since the object of both proceedings is the dissolution of the marriage and the regulation of ancillary effects. Parallel divorce proceedings are excluded because a marriage cannot be dissolved twice and contradictory judgments on divorce or ancillary matters must be avoided (consid. 6).
Sachverhalt: Mit Verfügung vom 3. Mai 2004 trat der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren auf ein von der Gesuchstellerin anhängig gemachtes Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren nach Art. 112 ZGB nicht ein, weil zwischen den Parteien bereits anderweitig ein Scheidungsverfahren pendent sei. Hiergegen erhebt die Gesuchstellerin Rekurs, mit dem Antrag, es sei die Verfügung aufzuheben und der Einzelrichter anzuweisen, das gemeinsame Scheidungsbegehren zu behan- deln. Das Obergericht weist den Rekurs ab. Aus den Erwägungen: "5. Mit Urteil vom 5. Dezember 2003 hat der Einzelrichter am Bezirksgericht X. eine auf Art. 115 ZGB gestützte Scheidungsklage der Rekurrentin abgewiesen. Zufolge einer von dieser erhobenen Berufung ist das Urteil indessen nicht rechts- kräftig und das Verfahren zur Zeit bei der Kammer hängig. Dort beantragte die Rekurrentin unter Hinweis auf das bei der Vorinstanz zwischenzeitlich eingeleitete - nun vorliegend Verfahrensgegenstand bildende - Verfahren nach Art. 112 ZGB die einstweilige Sistierung des Berufungsverfahrens. Sie habe - kurz zusammen- gefasst - mit dem Rekursgegner verschiedene Gespräche geführt, und dieser ha- be mittlerweile geäussert, mit einer Scheidung einverstanden zu sein. Sie habe - so die Rekurrentin im Berufungsverfahren weiter - angesichts dessen ein berech- tigtes Interesse daran, das Verfahren nach Art. 112 ZGB durchzuführen, wolle aber am Berufungsverfahren und damit an der Beurteilung der Klage nach Art. 115 ZGB festhalten, für den Fall, dass die Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht zustande komme. Mit Beschluss vom 29. März 2004 wies die Kammer das genannte Sistie- rungsgesuch ab. Zur Begründung führte sie aus, es bestünden keine im Sinne von § 53a ZPO zureichenden Gründe für eine Sistierung, weil die Vorinstanz nach Auffassung der Kammer auf das gemeinsame Scheidungsbegehren zufolge an- derweitiger Litispendenz nicht einzutreten habe und das genannte Verfahren demnach keine Auswirkungen auf das Berufungsverfahren haben könne (...).
Dem ist nichts beizufügen. Es kann nicht entscheidend sein, dass die Rekur- rentin ihr neuerliches Begehren nun auf Art. 112 ZGB abstützt, währenddem sie die erste Klage noch mit Art. 115 ZGB begründet hat. Ziel des Ganzen ist sowohl im einen als auch im anderen Verfahren die Auflösung der Ehe und die Regelung der Nebenfolgen. Dass darüber gleichzeitig zwei verschiedene Verfahren anhän- gig sein dürften, erscheint als ausgeschlossen. Eine Ehe kann weder mehr als einmal geschieden werden, noch ist vorstellbar, was geschähe, wenn das eine Gericht die Klage gutheissen, das andere sie aber abweisen würde. Welcher der Ehegatten hätte da obsiegt? Würde das frühere oder das später ausgefällte Urteil gelten? Oder was geschähe, wenn die Nebenfolgen unterschiedlich geregelt wür- den? 7. Die Vorinstanz ist deshalb zurecht auf das gemeinsame Scheidungsbe- gehren nicht eingetreten, und der Rekurs ist entsprechend abzuweisen."