Sachverhalt: Mit Verfügung vom 3. Mai 2004 trat der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren auf ein von der Gesuchstellerin anhängig gemachtes Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren nach Art. 112 ZGB nicht ein, weil zwischen den Parteien bereits anderweitig ein Scheidungsverfahren pendent sei. Hiergegen erhebt die Gesuchstellerin Rekurs, mit dem Antrag, es sei die Verfügung aufzuheben und der Einzelrichter anzuweisen, das gemeinsame Scheidungsbegehren zu behan- deln. Das Obergericht weist den Rekurs ab. Aus den Erwägungen: "5. Mit Urteil vom 5. Dezember 2003 hat der Einzelrichter am Bezirksgericht X. eine auf Art. 115 ZGB gestützte Scheidungsklage der Rekurrentin abgewiesen. Zufolge einer von dieser erhobenen Berufung ist das Urteil indessen nicht rechts- kräftig und das Verfahren zur Zeit bei der Kammer hängig. Dort beantragte die Rekurrentin unter Hinweis auf das bei der Vorinstanz zwischenzeitlich eingeleitete - nun vorliegend Verfahrensgegenstand bildende - Verfahren nach Art. 112 ZGB die einstweilige Sistierung des Berufungsverfahrens. Sie habe - kurz zusammen- gefasst - mit dem Rekursgegner verschiedene Gespräche geführt, und dieser ha- be mittlerweile geäussert, mit einer Scheidung einverstanden zu sein. Sie habe - so die Rekurrentin im Berufungsverfahren weiter - angesichts dessen ein berech- tigtes Interesse daran, das Verfahren nach Art. 112 ZGB durchzuführen, wolle aber am Berufungsverfahren und damit an der Beurteilung der Klage nach Art. 115 ZGB festhalten, für den Fall, dass die Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht zustande komme. Mit Beschluss vom 29. März 2004 wies die Kammer das genannte Sistie- rungsgesuch ab. Zur Begründung führte sie aus, es bestünden keine im Sinne von § 53a ZPO zureichenden Gründe für eine Sistierung, weil die Vorinstanz nach Auffassung der Kammer auf das gemeinsame Scheidungsbegehren zufolge an- derweitiger Litispendenz nicht einzutreten habe und das genannte Verfahren demnach keine Auswirkungen auf das Berufungsverfahren haben könne (...).
Dem ist nichts beizufügen. Es kann nicht entscheidend sein, dass die Rekur- rentin ihr neuerliches Begehren nun auf Art. 112 ZGB abstützt, währenddem sie die erste Klage noch mit Art. 115 ZGB begründet hat. Ziel des Ganzen ist sowohl im einen als auch im anderen Verfahren die Auflösung der Ehe und die Regelung der Nebenfolgen. Dass darüber gleichzeitig zwei verschiedene Verfahren anhän- gig sein dürften, erscheint als ausgeschlossen. Eine Ehe kann weder mehr als einmal geschieden werden, noch ist vorstellbar, was geschähe, wenn das eine Gericht die Klage gutheissen, das andere sie aber abweisen würde. Welcher der Ehegatten hätte da obsiegt? Würde das frühere oder das später ausgefällte Urteil gelten? Oder was geschähe, wenn die Nebenfolgen unterschiedlich geregelt wür- den? 7. Die Vorinstanz ist deshalb zurecht auf das gemeinsame Scheidungsbe- gehren nicht eingetreten, und der Rekurs ist entsprechend abzuweisen."