"B.1.a) Was den Antrag der Beklagten, die am 3. September 2002 ge- schlossene Vereinbarung sei im Rahmen des Rekursverfahrens für ungültig zu erklären anbelangt, ist festzuhalten, dass auf ein Rechtsmittel gemäss § 51 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nur einzutreten ist, wenn der Rechtsmittelkläger durch den an- gefochtenen Entscheid beschwert ist. Einem Rekurrenten mangelt es an der for- mellen Beschwer, wenn der angefochtene Entscheid aufgrund einer Parteiverein- barung erging; in einem solchen Fall ist er nicht benachteiligt, da seinen Schluss- anträgen entsprochen wurde. Eine Partei kann jedoch aufgrund der Doppelnatur des gerichtlichen Vergleiches, der sowohl prozessrechtliche wie auch zivilrechtli- che Wirkungen entfaltet, materiell beschwert sein, wenn der Vergleich privatrecht- lich ungültig ist, so beispielsweise zufolge fehlender Willensübereinstimmung oder eines Willensmangels (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zi- vilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 51 N 10 und N 19). Die Anfechtbar- keit der abschliessenden Prozesserklärung wegen privatrechtlicher Ungültigkeit bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach der Rechtsmittelkläger formell be- schwert sein muss. Die Bestimmungen gemäss Art. 23 ff. OR betreffend die Män- gel des Vertragsabschlusses sind denn auch auf den gerichtlichen Vergleich an- wendbar (Gauch/Aepli/Stöckli, Präjudizienbuch zum OR, Rechtsprechung des Bundesgerichts, 5. Aufl., Zürich 2002, S. 74 und 89). b) Geht es um Nebenfolgen der Scheidung, welche unter Berücksichti- gung der Offizialmaxime zu regeln sind (z.B. Kinderunterhalt), so ist eine Anfech- tung auf dem Rechtsmittelweg überdies zulässig, wenn geltend gemacht wird, die Vereinbarung hätte wegen offensichtlicher Unangemessenheit gar nicht geneh- migt werden dürfen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 51 N 10 und 20). Indessen rechtfertigt es die mit dem Kindeswohl begründete Offizialmaxime nicht, den Un- terhaltsbeitrag für das Kind zu reduzieren, wenn der seinem Antrag gemäss zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Ehegatte auf dem Rechtsmittelweg um Herab- setzung seiner Leistungspflicht ersucht. Der Anfechtende verficht mit einem die Herabsetzung des Kinderunterhalts bezweckenden Rechtsmittel ausschliesslich eigene vermögensrechtliche Interessen, die seiner Disposition unterliegen. Ent- sprechend ist für das Eintreten auf ein die Herabsetzung des Kinderunterhalts be-
zweckendes Rechtsittel ebenfalls eine Beschwer zu verlangen (ZR 71 Nr. 106 E. 3; Hägi, Die Beschwer als Rechtmittelvoraussetzung im schweizerischen und deutschen Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 1974, S. 179; Bühler/Spühler, Berner Kommentar, Art. 137-158 aZGB, 3. Aufl., Bern 1980, aArt. 146 N 53, Frank/Sträu- li/Messmer, a.a.O., § 200 N 15). Immerhin ist aus der Sicht des das Rechtsmittel einlegenden Unterhaltspflichtigen die Interessenlage nicht anders als gegenüber einer Ehegattenrente (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 200 N 15). c) Für diese Sicht spricht ferner der Umstand, dass sich ein Unterhalts- pflichtiger oftmals veranlasst sehen kann, sich seinen Kindern zuliebe zu relativ hohen Unterhaltsleistungen zu verpflichten, obwohl er damit starke finanzielle Einschränkungen in Kauf nehmen muss. Es ist nun nicht einzusehen, weshalb man dem Unterhaltspflichtigen durch die Möglichkeit, einen auf einer solchen Basis geschlossenen Vergleich zufolge Unangemessenheit anfechten zu können, die Gelegenheit einräumen müsste, innerhalb der Rekursfrist auf solche Überle- gungen zurückzukommen. Es mag zwar zutreffen, dass ein Teil der Lehre und auch das Kassationsgericht des Kantons Zürich die Auffassung vertritt, dass die in Kinderbelangen geltende Offizialmaxime nicht nur zu Gunsten des Kindes, sondern auch zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen gilt (vgl. ZR 100 Nr. 49 mit Hinweisen). Selbst wenn dieser Ansicht grundsätzlich gefolgt würde, wäre dies noch kein Grund, auch einer Partei, die gemäss ihrem eigenen Antrag im erstin- stanzlichen Verfahren zu gewissen Unterhaltsleistungen verpflichtet worden ist, im Rechtsmittelverfahren den Schutz einer Angemessenheitsprüfung zu seinen Gunsten angedeihen und so von der Offizialmaxime profitieren zu lassen. Mit an- deren Worten liegt es entgegen der Auffassung der Beklagten durchaus in der Parteiautonomie, Kinderunterhalt grosszügig, wenn nicht übermässig zu regeln. 2.1. Somit kann die Beklagte die geschlossene Vereinbarung nur anfech- ten, wenn sie einen Mangel des Vertragsabschlusses nach Art. 23 ff. OR darzutun vermag. Das schweizerische Recht beruht auf dem Prinzip der Vertragsfreiheit, welche neben der Inhaltsfreiheit (Art. 19 Abs. 1 OR) insbesondere auch die Ab- schlussfreiheit, das heisst die Freiheit, einen Vertrag abzuschliessen oder nicht, umfasst. Die Beklagte macht geltend, die fragliche Vereinbarung entspreche nicht
ihrem Willen, weshalb sie gestützt auf Art. 24 OR als nichtig zu betrachten sei. Zur Begründung weist sie darauf hin, vor erster Instanz zwar mehrmals wiederholt zu haben, aufgrund ihrer Einkommenssituation nicht in der Lage zu sein, Kinder- unterhaltsbeiträge zu bezahlen, aufgrund des Verlaufs der Verhandlung und der Vergleichsgespräche jedoch überzeugt gewesen zu sein, dennoch zu entspre- chenden Leistungen verpflichtet zu werden. Sie habe die Ausführungen des Ge- richtes ferner dahingehend verstanden, dass eine Weigerung ihrerseits, in die Vereinbarung einzuwilligen, letztlich mit höheren Kosten für sie verbunden sein würde. In dieser Situation, in welcher ihr juristisch geschulte Personen gegenüber gestanden hätten, sei es für sie als anwaltlich nicht vertretene Partei letztlich un- möglich gewesen, eine Abwägung der Rechtslage vorzunehmen und eine Ent- scheidung über die tatsächlichen Konsequenzen einer Nichteinwilligung in die Vereinbarung zu treffen. Nur weil sie irrtümlich geglaubt habe, dass eine Verwei- gerung für sie kostenmässig unüberblickbare Nachteile mit sich bringen würde, habe sie sich mit der Vereinbarung einverstanden erklärt. Damit sei der Tatbe- stand des Grundlagenirrtums erfüllt. 2.2. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: a) Die Beklagte wusste bereits lange vor der Hauptverhandlung, dass der Kläger mit einem Anwalt erscheinen würde. Sie wurde demnach nicht überra- schend mit dieser Tatsache konfrontiert. Hinzu kommt, dass der Kläger bereits im Scheidungsprozess vertreten war, währenddem die Beklagte auch damals alleine zur Verhandlung erschienen ist. Die Situation war ihr daher zum Einen nicht neu; zum Anderen hätte es ihr ohne Weiteres offen gestanden, ebenfalls mit einem Rechtsbeistand vor Gericht zu erscheinen. Schliesslich hätte sie die Möglichkeit gehabt, sich bei Vergleichsschluss eine Bedenkfrist auszubedingen und sich im Nachhinein mit einem Anwalt zu besprechen. Dem Umstand, dass sie bei der fraglichen Verhandlung alleine und ohne Rechtsbeistand mit juristisch geschulten Personen konfrontiert gewesen ist, ist demzufolge nichts zu ihren Gunsten abzu- gewinnen. b) Soweit die Beklagte geltend macht, überzeugt gewesen zu sein, oh- nehin zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet zu werden, ist
darauf hinzuweisen, dass die Darlegung einer vorläufigen Einschätzung der Rechtslage und Prozesschancen durch das Gericht im Rahmen von Vergleichs- gesprächen regelmässig stattfindet. Dass die Beklagte einen Eindruck von der Meinung des Gerichtes und dem möglichen Prozessausgang vermittelt erhielt, was sie schliesslich (mit)bewogen hat, in den Vergleich einzuwilligen, ist daher nicht aussergewöhnlich. Vielmehr entspricht es geradezu einer klassischen Situa- tion im Rahmen von Vergleichsgesprächen, dass eine Partei aufgrund entspre- chender Prognosen des Gerichtes einer Vereinbarung schliesslich zustimmt. c) Auch aus dem Argument der Beklagten, nur deshalb in den Ver- gleich eingewilligt zu haben, weil sie geglaubt habe, dass eine Verweigerung für sie kostenmässig grosse Nachteile bringen würde, vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Einerseits ist es richtig, dass die Erledigung eines Verfahrens gestützt auf einen Vergleich weniger Kosten zu verursachen pflegt als dies im Rahmen eines strittigen Verfahrens der Fall wäre. Andererseits bilden die Aus- sichten, aus diesem Grund und mit Blick auf ein allfälliges Unterliegen im Ent- scheidfall, mit höheren Kosten konfrontiert zu sein als im Falle eines Vergleichs- schlusses, häufig mit ein Motiv für die Einwilligung in eine Vereinbarung. 3.Im Ergebnis vermag die Beklagte nicht darzutun, inwiefern sie einem Irrtum erlegen ist, auf Grund dessen die geschlossene Vereinbarung unverbind- lich sein sollte. Damit ist ihr sowohl eine formelle wie auch eine materielle Be- schwer abzusprechen und der Rekurs der Beklagten bereits aus diesen Gründen abzuweisen."