Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr. LP100082-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi sowie der Gerichts- schreiber lic. iur. G. Kenny
Beschluss vom 23. Dezember 2011
in Sachen
A._____, Beklagter, Rekurrent und Anschlussrekursgegner
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin, Rekursgegnerin und Anschlussrekurrentin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge), unentgeltliche Prozessführung
Rekurs gegen eine Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 12. Oktober 2010 (EE100024)
Erwägungen: I. 1. Die Klägerin, Rekursgegnerin und Anschlussrekurrentin (nachfolgend nur noch Klägerin) machte mit Eingabe vom 15. April 2010 ein Eheschutzbegeh- ren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 9/1). Am 12. Oktober 2010 fällte die Vo- rinstanz den Endentscheid, der genaue Verfahrensgang kann dem betreffenden Entscheid entnommen werden. Das Dispositiv der Erstverfügungen lautet wie folgt (Urk. 3 S. 17): " 1. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Prozessführung wird bewilligt. 2. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Prozessführung wird abgewie- sen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 4. Ein Rekurs gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich, im Doppel und mit Beilage dieses Entscheides beim Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu be- gründen (§ 276 ZPO)." Das Dispositiv der Zweitverfügungen hat folgenden Wortlaut (Urk. 3 S. 17 ff.): " 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit tt. Dezember 2009 getrennt leben und es wird den Parteien das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt. 2. Das Kind C., geb. tt.mm.2008, wird unter die elterliche Obhut der Klä- gerin gestellt. 3. Der Beklagte ist berechtigt, das Kind C. jeden Montag und Samstag am Morgen zu sich oder mit sich auf eigene Kosten auf Besuch zu nehmen. Ein weitergehendes Besuchsrecht regeln die Parteien untereinander und im Einverständnis mit dem Kind. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes C._____ während der Dauer des Getrenntlebens monatlich folgenden Unterhaltsbeitrag, zuzüglich allfälliger gesetzlich oder vertraglich geregelter Kinderzulagen, zu bezahlen:
" 1. Es sei dem Rekurrenten in Abänderung von Ziff. 2 der Verfügung des Be- zirksgerichts Pfäffikon vom 12. Oktober 2010 die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu genehmigen. 2. Es sei der Rekurrent in Abänderung von Ziff. 4 der Verfügung dazu zu ver- pflichten, der Rekursgegnerin während der Dauer des Getrenntlebens für die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes C._____ folgende mo- natliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: rückwirkend ab 1. Mai 2010: CHF 523.– ab 1. April 2011: CHF 510.– 3. Es sei der Rekurrent in Abänderung von Ziff. 5 der Verfügung zu verpflichten, der Rekursgegnerin keine persönlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. 4. Es sei dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bei- zugeben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin." 3. Mit Präsidialverfügung vom 8. November 2010 wurde der Klägerin Frist zur Beantwortung des Rekurses angesetzt (Urk. 8). Mit Eingabe vom 3. Dezem- ber 2010 erstattete die Klägerin rechtzeitig die Rekursantwort, strengte einen An- schlussrekurs an und beantragte folgendes (Urk. 13 S. 2):
" 1. Der Rekurs sei abzuweisen. 2. Das Besuchsrecht gemäss Dispositiv Ziff. 3 der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Pfäffikon vom 12. Oktober 2010 sei abzuändern, indem der Rekurrent berechtigt erklärt werden soll, das Kind C._____ jedes 2. Wochenende zu sich oder mit sich auf eigene Kosten auf Besuch zu nehmen. 3. Die Verfügungen der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezir- kes Pfäffikon vom 12. Oktober 2010 sei im Übrigen zu bestätigen. 4. Der Rekurrentin sei in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 5. Eventuell sei dem Rekurrenten für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Pfäf- fikon die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Ausserdem ist der Beklagte berechtigt, C._____ während der Ferien für die Dauer von 2 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Beklagte verpflichtet sich, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts min- destens einen Monat im Voraus anzumelden. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkon- takte nach gegenseitiger Absprache unter Berücksichtigung des Kindeswohls sind jederzeit möglich. 2. Die Parteien beantragen dem Obergericht des Kantons Zürich, folgende Un- terhaltsregelung für die Dauer des Getrenntlebens festzulegen bzw. zu ge- nehmigen: a) Kinderunterhalt Der Beklagte verpflichtet sich an den Unterhalt von C._____ zu bezahlen: - rückwirkend ab 1. Mai 2010 Fr. 400.– pro Monat, - ab 1. Januar 2012 Fr. 1'000.– pro Monat, sofern keine Kinderzulagen bezogen werden können. Der Betrag verringert sich um allfällige Kin- derzulagen. Der Beklagte verpflichtet sich, die zukünftigen Kinderunterhaltsbeiträge im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen, erstmals auf den 1. Januar 2012. Der Beklagte verpflichtet sich für den Monat Dezember 2011 Fr. 650.– zu be- zahlen. Davon sind bereits Fr. 300.– bezahlt, Fr. 350.– werden per 15. Dezember 2011 fällig. Der Beklagte hat die Unterhaltsbeiträge für die Periode vom 1. Mai 2010 bis 30. November 2011 bereits bezahlt. b) Ehegattenunterhalt Die Klägerin verzichtet aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Beklag- ten auf persönliche Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Getrenntlebens. c) Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zu- grunde: Erwerbseinkommen Klägerin : 0.–; Erwerbseinkommen Beklagter: Fr. 4'250.– netto (hypothetisch; inkl. eines all- fälligen 13. Monatslohnes); Bedarf Klägerin mit C._____: Fr. 3'016.75;
Bedarf Beklagter: 3'499.–; Vermögen Klägerin: 0.– Vermögen Beklagter: 0.– 3. Die Parteien beantragen dem Obergericht des Kantons Zürich gemeinsam, die Kosten des vorliegenden Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerle- gen. Die Parteien verzichten für das Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich gegenseitig auf eine Umtriebs- und Prozessentschädigung. 4. Der Beklagte zieht seinen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung vor der Vorinstanz zurück. 5. Die Parteien beantragen dem Obergericht des Kantons Zürich gemeinsam, das vorliegende Verfahren im Weiteren als durch Vergleich vollumfänglich er- ledigt abzuschreiben." II. 1. Das vorliegende Verfahren war bereits vor dem Inkrafttreten der eidge- nössischen ZPO am 1. Januar 2011 am hiesigen Gericht rechtshängig. Dement- sprechend kommt auf dieses Verfahren gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO die kanto- nalzücherische ZPO (fortan ZPO/ZH) sowie das kantonalzürcherische Gerichts- verfassungsgesetz (fortan GVG/ZH) zur Anwendung. 2.1. Die Erstverfügung der Vorinstanz wurde bezüglich deren Disp.-Ziff. 2, die Zweitverfügung bezüglich deren Disp.-Ziff. 3, 4 und 5 angefochten. Die unan- gefochten gebliebenen Ziffern der Verfügungen der Vorinstanz vom 12. Oktober 2010 sind daher mit Eingang der Rekursantwort-/Anschlussrekursschrift am 6. Dezember 2010 in Rechtskraft erwachsen (Urk. 13 S. 1). Dies ist vorzumerken. 2.2. Am 11. Februar 2011 zog die Klägerin ihren Anschlussrekurs zurück, entsprechend ist die Disp.-Ziff. 3 der Zweitverfügung der Einzelrichterin im sum- marischen Verfahren des Bezirkes Pfäffikon vom 12. Oktober 2010 am 11. Februar 2011 in Rechtskraft erwachsen (vgl. S. 5 Ziff. 5 hiervor und Prot. S. 3). Mit der Vereinbarung vom 1. Dezember 2011 beantragen die Parteien in- dessen die Abänderung dieser Anordnung.
3.1. Die Vereinbarung der Parteien vom 1. Dezember 2011 ist zulässig und klar. Nach § 188 Abs. 3 ZPO/ZH kommt daher eine Erledigung des Prozesses aufgrund der Vereinbarung grundsätzlich in Betracht. 3.2. Soweit in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange zu regeln sind, gilt die Untersuchungs- und Offizialmaxime; das Gericht muss den Sachver- halt von Amtes wegen erforschen, ist an die Parteianträge nicht gebunden und hat von sich aus die nötigen Vorkehren zu treffen. Eine von den Parteien getroffe- ne Vereinbarung bezüglich dieser Punkte unterliegt daher der gerichtlichen Ge- nehmigung (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, Art. 169-180 ZGB, 3. Aufla- ge, Zürich 1997, N 17 und N 117 zu Art. 176; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Art. 159-180 ZGB, 2. Auflage, Bern 1999, N 41 zu Art. 176). 3.3. Sind sich die Eltern über die Zuteilung der Obhut einig, ist dies in der Regel ein Indiz dafür, dass das Kindeswohl gewahrt ist (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 77 zu Art. 176 ZGB). Das beantragte Besuchsrecht entspricht weitge- hend dem gerichtsüblichen Besuchsrecht und nimmt auf die konkrete Situation der Parteien Rücksicht (Urk. 40 S. 1 Ziff. 1). Es bestehen keinerlei Anzeichen, dass die beantragte Regelung dem Kindswohl nicht zuträglich ist. Dem gemein- samen Antrag der Parteien ist daher zu folgen und das Besuchrecht zu genehmi- gen. 3.4. Dem gemeinsamen Antrag, es sei der Beklagte zu verpflichten, für das Kind C._____ (geb. tt.mm.2008) Fr. 1'000.– abzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen, kann ohne Weiteres entsprochen werden. 3.5. Bezüglich der weiteren, nicht Kinderbelange betreffende Streitpunkte gilt die Dispositionsmaxime, die Parteien können mithin über den Streitgegen- stand verfügen. Da die Vereinbarung zulässig und klar ist, ist den gestellten An- trägen entsprechend zu verfahren.
III. 1.1. Die Vorinstanz hat der Klägerin die unentgeltliche Prozessführung be- willigt (Urk. 3 S. 17 f.). Zur Begründung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH; Urk. 3 S. 15 Ziff. IV.1. ff). Die Bewilligung gilt unter Vorbehalt eines Entzugs im Sinne von § 91 ZPO/ZH auch für das Rekursverfahren (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 3 zu § 90 und N 1 zu § 91). Ein Entzug fällt ausser Betracht, da keine Anzeichen bestehen, dass sich die finanzielle Situ- ation der Klägerin verbessert hätte. 1.2. Im vorliegenden Verfahren beantragt die Klägerin, ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 13 S. 4). Einer Partei wird gemäss § 87 ZPO/ZH ein unentgeltlicher Rechtsvertreter gewährt, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung gemäss § 84 Abs. 1 ZPO/ZH gegeben sind und die Partei eines Rechts- beistandes bedarf, um den Prozess gehörig zu führen. Wie erwähnt sind die Voraussetzung gemäss § 84 Abs. 1 ZPO/ZH erfüllt (vgl. Ziff. 1.1. hiervor; Urk. 3 S. 15); die rechtlichen und tatsächlichen Probleme des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens und der Umstand, dass auch der Be- klagte anwaltlich vertreten ist, rechtfertigen den Beizug eines Anwaltes. Der Klä- gerin ist daher für das Rekursverfahren vor dem Obergericht in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtbeistand zu bestellen. 2.1. Der Beklagte hat seinen Antrag, es sei ihm für das Verfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, zurückgezogen. Davon ist Vormerk zu nehmen. 2.2. Der Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsan- wältin lic. iur. X._____ für das Rekursverfahren gestellt (Urk. 2 S. 2).
2.3. Gemäss § 84 Abs. 1 ZPO/ZH hat eine Person Anspruch auf die unent- geltliche Prozessführung, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und der Prozess nicht aussichtslos erscheint. Sind die Voraussetzungen gemäss § 84 Abs. 1 ZPO/ZH erfüllt, wird der Person gemäss § 87 ZPO/ZH auf Ersuchen auch ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zur Seite gestellt, sofern ein solcher zur gehö- rigen Prozessführung nötig ist. a) Nach der Rechtsprechung gilt als bedürftig, wer die Kosten eines Pro- zesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, deren er zur De- ckung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und seine Familie bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situa- tion des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehö- ren einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung spielt es für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege – Rechtsmissbrauchstatbe- stände vorbehalten – keine Rolle, ob der Gesuchsteller seine Armut verschuldet habe oder nicht gewillt sei, an seiner finanziellen Situation etwas zu ändern, weil er einen Prozess im Armenrecht zu führen wünscht (BGE 108 Ia 108 ff., BGE 104 Ia 34 und BGE 99 Ia 438 ff.). Von einem hypothetischen Einkommen ist dem- zufolge nur ausnahmsweise auszugehen, beispielsweise wenn der Gesuchsteller seine frühere Stelle nur deshalb aufgegeben oder eine neue nur aus dem Grunde nicht angetreten hat, weil er einen Prozess im Armenrecht zu führen wünscht (BGE 99 Ia 438ff., Erw. 3. c). Da sich der Kläger in Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge ein hypotheti- sches Einkommen anrechnen lassen muss (vgl. Urk. 40 S. 3 und S. 7 hiervor), ist zu prüfen, ob ein Missbrauchstatbestand vorliegt und sich der Kläger auch in Hin- blick auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein hypothetisches Ein- kommen anrechnen lassen muss. Aus den Steuererklärungen der Jahre 2008 bis 2009 geht hervor, dass der Beklagte im Jahr 2008 insgesamt Einkünfte von ca. Fr. 29'322.– (Urk. 10/9/11/2 S. 2 f.) sowie im Jahr 2009 von ca. Fr. 38'872.– (Urk. 10/9/11/1 S. 2 f.) erwirt- schaften konnte. Dies würde für die Jahre 2008 bis 2009 ein monatliches Netto-
einkommen von durchschnittlich rund Fr. 2'841.40 indizieren. In gewissem Wider- spruch dazu steht, dass – wie die Vorinstanz zutreffend errechnete (Urk. 3. S. 6) – der Beklagte alleine durch die Vermietung seiner Arbeitskraft an Kanalreinigungs- unternehmen im betreffenden Zeitraum Nettoeinnahmen von rund Fr. 4'000.– pro Monat (2008) bzw. rund Fr. 4'400.– pro Monat (2009) erwirtschaften konnte. Es ist der Vorinstanz dabei auch zuzustimmen, dass aufgrund der Belege des Beklag- ten zu seiner selbständigen Tätigkeit wenig geschlossen werden kann (Urk. 3 S. 6). Insbesondere lässt sich nicht eruieren, wofür welche Mittel verbraucht wurden. Auch sind die Belege nicht leicht mit den Steuererklärungen bzw. mit den in die- sen ausgewiesenen Erträgen und Abzügen in Einklang zu bringen (Urk. 3 S. 7). Im vorliegenden Verfahren sind nun aber weitere Unterlagen seitens des Beklagten eingereicht worden. Von Bedeutung sind dabei die Bankunterlagen, welche darauf hinweisen, dass der Beklagte tatsächlich nur geringe Umsätze – der Jahresumsatz auf dem zwischenzeitlich saldierten Kontokorrent bei der D._____ [Bank] betrug maximal Fr. 13'183.45 – erzielt (Urk. 20/1 insbesondere letztes Blatt). Weiter ist zu beachten, dass über den Beklagten bereits zwei Mal der Konkurs eröffnet werden musste, wobei beide Verfahren mangels Aktiven wieder eingestellt wurden, letztmals am 15. Juli 2011 (Urk. 39). Da im Konkurs die Vermögenssituation des Konkursiten von Amtes wegen erhoben wird (Art. 221 SchKG) und der Konkursit unter Strafandrohung verpflichtet ist zu kooperieren (Art. 222 SchKG, Art. 163 StGB und Art. 323 StGB), ist dieser Umstand als star- ker Indikator, dass der Beklagte nicht über nennenswerte und verwertbare Ver- mögenswerte verfügt, zu werten. Bei gesamthafter Betrachtung aller Umstände ist glaubhaft, dass der Beklag- te tatsächlich nur über ein tiefes Einkommen und kaum liquides Vermögen ver- fügt. Zudem bestehen keine Anzeichen, dass der Beklagte in Hinblick auf den vor- liegenden Prozess sein Einkommen reduzierte, um in den Genuss der unentgeltli- chen Rechtspflege zu kommen, vielmehr war seine finanzielle Lage bereits zwei Jahre vor Beginn des vorliegenden Prozesses angespannt. Es ist daher von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen und dem Beklagten in Bezug auf die un- entgeltliche Rechtspflege kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Wie so-
gleich aufgezeigt wird, kann darauf verzichtet werden, zu überprüfen, ob der Be- klagte tatsächlich nur den in der Steuererklärung ausgewiesenen Ertrag erwirt- schaften konnte. Berücksichtigt man im monatlichen Zwangsbedarf des Beklagten nur die all- gemeinen und gängigen Positionen, also zunächst den Grundbetrag gemäss dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums vom 16. September 2009 in der Höhe von Fr. 1'200.–, die ausgewiese- nen Mietkosten in der Höhe von Fr. 1'400.– (inkl. Nebenkosten; Urk. 20/4), die ge- richtsüblichen Kosten für Telefon/TV/Radio von Fr. 169.– (inkl. Billag), die Kran- kenkassenkosten von Fr. 367.50 (Urk. 36 f.) sowie die üblichen Kosten für eine Haftpflicht- und Hausratversicherung für eine Person von Fr. 15.– sowie die Un- terhaltsverpflichtung von Fr. 1'000.– resultiert bereits ein monatlicher Zwangsbe- darf von Fr. 4'151.–. Selbst wenn vollumfänglich auf die Nettoeinnahmen aus der Vermietung der eigenen Arbeitskraft abgestellt – durchschnittlich Fr. 4'200.– pro Monat während der Jahre 2009 bis 2010 (S. 11 oben hiervor) – und keine weite- ren Aufwände berücksichtigt würden, könnte der Beklagte den vorliegenden Pro- zess nicht finanzieren. Bei ganzheitlicher Betrachtung der Verhältnisse ist es daher glaubhaft, dass der Beklagte nicht über die nötigen Mittel verfügt, den vorliegenden Prozess zu fi- nanzieren. b) Die Rechtsbegehren des Beklagten waren nicht aussichtslos, konnte er doch auf dem Vergleichsweg eine deutliche Senkung seiner Unterhaltsverpflich- tung erreichen. c) Vor dem Hintergrund der Selbstständigkeit des Beklagten und aufgrund des Streitgegenstandes sind nicht anspruchslose Sach- und Rechtsfragen zu klä- ren, deren Beantwortung überdies in persönlicher Hinsicht eine grosse Tragweite hat. Der Beizug einer Rechtsvertreterin ist daher angebracht.
2.4. Dem Beklagten ist somit die unentgeltlich Prozessführung für das vor- liegende Verfahren zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zur Seite zu stellen. 3. Der gegenseitige Verzicht der Parteien auf Umtriebs- und Prozessent- schädigungen für das Rekursverfahren ist vorzumerken. 4. Die Höhe der Kosten des Rekursverfahrens ist gemäss § 23 der Ver- ordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 8. September 2010 un- ter Anwendung der § 13, § 4 Abs. 3 und 4 sowie § 5 Abs. 3 der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 auf Fr. 2'500.– festzu- legen. 5. Vereinbarungsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens den Par- teien je zur Hälfte aufzuerlegen, jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Pro- zessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Kommt eine Partei in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so ist sie zur Nachzahlung der ihr erlasse- nen Gerichtskosten und Auslagen für die Vertretung verpflichtet (§ 92 ZPO/ZH). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass der Entscheid der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Pfäffikon vom 12. Oktober 2010 mit Ausnahme von Disp.-Ziff. 2 der Erstverfügung und Disp.-Ziff. 3, 4 und 5 der Zweitverfügung am 6. Dezember 2010 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Es wird vorgemerkt, dass der Anschlussrekurs der Klägerin zurückgezogen wurde und die Disp.-Ziff. 3 der Zweitverfügung des Entscheids der Einzel- richterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Pfäffikon vom 12. Okto- ber 2010 am 11. Februar 2011 in Rechtskraft erwachsen ist. Das Rekursverfahren wird diesbezüglich als durch Rückzug erledigt abge- schrieben.
" Der Beklagte wird verpflichtet an den Unterhalt von C._____ zu bezah- len: - rückwirkend ab 1. Mai 2010 Fr. 400.– pro Monat, - ab 1. Januar 2012 Fr. 1'000.– pro Monat, sofern keine Kinderzu- lagen bezogen werden können. Der Betrag verringert sich um all- fällige Kinderzulagen. Diese Beiträge sind jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Vo- raus zahlbar, erstmals auf den 1. Januar 2012. Der Beklagte wird verpflichtet für den Monat Dezember 2011 Fr. 650.– zu bezahlen. Davon sind bereits Fr. 300.– bezahlt, Fr. 350.– werden per 15. Dezember 2011 fällig. Es wird vorgemerkt, dass der Beklagte die Unterhaltsbeiträge für die Periode vom 1. Mai 2010 bis 30. November 2011 bereits bezahlt hat."
auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO/ZH bleibt vorbehalten. 11. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien gegenseitig auf Umtriebs- und Pro- zessentschädigungen für das Rekursverfahren verzichtet haben. 12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 13. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. G. Kenny
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