LP050024•Festlegung von Unterhaltsbeiträgen für ein während des Eheschutzverfahrens mündig werdendes Kind. Analoge Anwendung der geltenden Praxis im Scheidungsprozess auf das Eheschutzverfahren
LP050024Obergericht Zürich / I. Zivilkammer17.11.2005
Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens ist der Eheschutzrichter befugt, Unterhaltsbeiträge für ein mündiges Kind festzulegen, unter der Voraussetzung, dass das Kind erst während des Verfahrens mündig geworden ist und den die Unterhaltsbeiträge fordernden Ehegatten ausdrücklich oder konkludent zur Geltendmachung des Kindesunterhaltes ermächtigt hat.Publiziert in ZR 105 Nr. 40.
Aus den Erwägungen: «E. 3.1. (...) Mit BGE 129 III 55 ff. hat das Bundesgericht in Auslegung der Regelung von Art. 156 Abs. 2 aZGB und Art. 133 Abs. 1 Satz 2 ZGB für das Scheidungs- verfahren festgehalten, dass ein obhutsberechtigter Elternteil die Kinderunter- haltsansprüche auch nach Eintritt der Mündigkeit des Kindes in eigenem Namen, mithin als Prozessstandschafter, geltend machen könne, vorausgesetzt, das Kind sei (erst) im Verlaufe des Scheidungsverfahrens mündig geworden und habe dem entsprechenden Elternteil zumindest konkludent seine Einwilligung dazu gege- ben. Das Bundesgericht hat zur Begründung dieser Rechtssprechung festgehal- ten, dass der Gesetzgeber selbst diese Frage entschieden habe, indem bei der Herabsetzung des Mündigkeitsalters von zwanzig auf achtzehn Jahre der damali- ge Art. 156 Abs. 2 ZGB ergänzt worden sei mit dem Satz: „Der Unterhaltsbeitrag kann auch über die Mündigkeit hinaus festgelegt werden“. Diese Bestimmung ist mit der neuen Bestimmung von Art. 133 Abs. 1 Satz 2 ZGB übernommen worden. Damit soll, wenn immer möglich, ein Prozess des mit 18 Jahren mündig werden- den Kindes gegen einen Elternteil vermieden werden (PraxKomm/Wullschleger, N 17 zu Art. 276 - Art. 193). Da das Scheidungsgericht mithin Unterhaltsbeiträge über die Mündigkeit hinaus festlegen kann, muss diese Regelungskompetenz zweifelsohne auch dem Massnahmegericht und ebenso dem Eheschutzrichter zustehen. Eine diesbezüg- liche Differenzierung erschiene im Lichte der neuen bundesgerichtlichen Recht- sprechung und deren Interpretation der ratio legis nicht gerechtfertigt. Die am 30. Juli 1986 geborene Tochter S. [der Parteien] war im Zeitpunkt der Klageeinleitung vom 14. Mai 2004 noch nicht mündig, so dass die Klägerin als Obhutsinhaberin die Klage im Umfang des Kindesunterhaltes im damaligen Zeit- punkt ohne Weiteres als Prozessstandschafterin in eigenem Namen erheben konnte. Bezüglich der in Frage stehenden Prozessstandschaftslegitimation nach Eintritt der Mündigkeit des Kindes ist ein Schreiben der Tochter an den Vater ak- tenkundig, in welchem die Tochter festhält, dass gemäss ihrem eigenen Willen
sämtliche Zahlungen, Alimente und Kinderzulagen an die Mutter zu leisten seien. Mit diesem Schreiben liegt die zur weiteren Legitimation der Mutter erforderliche Vollmacht - zumindest im Umfang einer offensichtlichen konkludenten Einwilli- gung - vor. Damit sind sämtliche vom Bundesgericht im Rahmen von BGE 129 III 55 ff. festgelegten und für den Eheschutzrichter analog anzuwendenden Kriterien zur Berücksichtigung des Mündigenunterhaltes erfüllt. Es sind daher in vorliegen- dem Verfahren im Umfang der klägerischen Anträge auch die Unterhaltsbeiträge für die Tochter S. der Parteien festzulegen.»