Sachverhalt: Die Parteien stehen in Vorbereitung ihrer Scheidung. Der Beklagte ist Al- leineigentümer verschiedener landwirtschaftlicher Grundstücke, welche er, da er seine Tätigkeit als Landwirt aufgegeben hat, verkaufen will. Zur Sicherung ihrer güterrechtlichen Ansprüche möchte die Klägerin im Sinne von Art. 178 ZGB im Grundbuch eine Verfügungsbeschränkung über die genannten Grundstücke ein- getragen haben. Der Beklagte ist damit einverstanden. In diesem Sinne gelangten die Parteien mit dem Ersuchen um Anmerkung der Grundbuchsperre an das zu- ständige Grundbuchamt. Der Notar beschied ihnen aber, dass er die gewünschte Verfügungsbeschränkung ohne richterliche Anordnung im Sinne von Art. 178 Abs. 3 ZGB nicht eintragen könne. Daraufhin beantragte die Klägerin beim Eheschutzrichter, es sei das betref- fende Grundbuchamt anzuweisen, sofort eine Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 178 ZGB über die Grundstücke des Beklagten im Grundbuch anzumer- ken. Gleichzeitig reichte die Klägerin eine von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung ein, gemäss welcher diese Anträge von beiden Parteien gemein- sam gestellt werden. Der Eheschutzrichter wies das Begehren dann allerdings ab, soweit er über- haupt darauf eintrat. Im Wesentlichen begründete er dies damit, dass es dem Be- gehren am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehle, weil angesichts der von beiden Parteien unterzeichneten Vereinbarung keine Gefährdung der Ansprüche der Klägerin erkennbar resp. nicht von einer schädigenden Vermögensdisposition des Beklagten auszugehen sei. Im übrigen, so der Vorderrichter weiter, könnten die Parteien den anbegehrten Eintrag selbst beim Notariat veranlassen. Gegen diesen Entscheid erhebt die Klägerin - unter erneuter Beilage der Parteivereinbarung - Rekurs, mit dem Antrag, es seien die Klagebegehren in Auf- hebung der erstinstanzlichen Verfügung gutzuheissen. Das Obergericht heisst den Rekurs gut und weist die Sache zur Durchführung des Verfahrens an den Eheschutzrichter zurück.
Aus den Erwägungen: "4. Die Klägerin möchte, dass im Grundbuch über die dem Beklagten gehö- renden Grundstücke eine Grundbuchsperre im Sinne von Art. 178 ZGB eingetra- gen wird, und der Beklagte ist damit einverstanden. Dieses Ziel kann einzig über ein gerichtliches Verfahren erreicht werden; gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a GBV wird eine Grundbuchsperre (nur) angemerkt, wenn der Richter sie zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft angeordnet hat. Wie die Parteien "selbst den anbegehr- ten Eintrag beim Notariat X. veranlassen könnten", wie der Vorderrichter schreibt, ist nicht ersichtlich und wird von diesem denn auch nicht weiter ausgeführt. Damit steht aber fest, dass der Klage das rechtliche Interesse an ihrer Beurteilung nicht fehlt; die von der Klägerin angestrebte Anmerkung im Grundbuch kann nur durch die Anrufung des Richters erreicht werden. Dass der Beklagte die Klage aner- kennt und mit der Eintragung einverstanden ist, hat unter diesen Umständen kei- ne Auswirkungen auf das Rechtschutzinteresse, sondern steht dem Beklagten im Rahmen der geltenden Dispositionsmaxime frei und ist vom Gericht - so die Erklä- rung denn zulässig und klar ist (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zür- cherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N. 20 zu § 54 ZPO) - zu akzeptieren. 5. Der Vorderrichter ist damit zu Unrecht auf die Klage nicht eingetreten, und die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben. Nun aber einfach - wie von der Klägerin beantragt - zweitinstanzlich die Begehren gutzuheissen und das Grundbuchamt anzuweisen, die Verfügungsbeschränkungen einzutragen, ist al- lerdings nicht möglich, da die Vorinstanz noch überhaupt kein Verfahren durch- geführt hat und ausgeschlossen ist, dass sich die Rekursinstanz erstinstanzlich materiell der Sache annimmt. Diese ist demnach dem Vorderrichter zur Durchfüh- rung des Verfahrens zurückzuweisen."