Evidence in summary matrimonial protection proceedings

LP040061Obergericht16.07.2004Not Examined

Zusammenfassung

The excerpt concerns evidentiary rules in summary matrimonial protection proceedings. The court states that evidence can be taken in summary proceedings and, in matrimonial protection matters, even witness testimony may be allowed. However, this does not change the summary nature of the proceedings: proof must be offered with the application or response, or at least identified then, and the ordinary evidentiary procedure is not required. The judge may grant a deadline for producing evidence, but this is discretionary.

Regest

§§ 209f., 210, 215 Ziff. 6 c. und 7, 216 ZPO; Beweisführung im summarischen Eheschutzverfahren. Auch wenn im Eheschutzverfahren über § 209 Abs. 2 ZPO hinausgehende Beweismittel, namentlich Zeugenbefragung, zugelassen werden können, bleibt das Verfahren summarisch, sofern keine Überweisung ins ordentliche Verfahren möglich ist. Daraus folgt, dass die Beweise grundsätzlich bereits mit Gesuch und Antwort anzutreten bzw. zu bezeichnen sind; das förmliche Beweisverfahren nach den §§ 136 f. ZPO ist damit unvereinbar. Eine Frist zur Beibringung von Beweisen kann zwar angesetzt werden, doch steht deren Gewährung im Ermessen des Richters.

Gesamter Gesetzestext

2.Vorab ist darauf hinzuweisen, dass auch im summarischen Verfahren Beweise erhoben werden können (§§ 209f. ZPO). Zutreffend ist sodann, dass in einem Eheschutzverfahren auch die in § 209 Abs. 1 ZPO für das summarische Verfahren nicht vorgesehenen Beweismittel - insbesondere die Befragung von Zeugen - zugelassen werden können, da weder das Eheschutzverfahren noch das Auskunftsbegehren in das ordentliche Verfahren überwiesen werden können (§ 209 Abs. 2 ZPO, §§ 215 Ziff. 6 c. und 7, 216 ZPO). Dies ändert aber nichts daran, dass diejenigen Verfahren, welche nach § 216 ZPO nicht in das ordentliche Verfahren überwiesen werden können, auch bei Zulassung von in § 209 Abs. 1 ZPO nicht vorgesehenen Beweismitteln ihre summarische Natur beibehalten. Dies bedeutet unter anderem, dass die Beweismittel mit dem Begehren oder der Antwort einzureichen, oder wenn dies nicht möglich ist, zu bezeichnen sind (§ 210 ZPO). Hintergrund dieser Bestimmung ist der Umstand, dass für die Beweisantretung die umständliche Prozedur der §§ 136f. ZPO mit einem summarischen Verfahren schlecht vereinbar wäre (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 1 zu § 210 ZPO). Sollte die Klägerin mit der verlangten Durchführung eines "vollständigen" Beweisverfahrens "analog dem ordentlichen Prozess" davon ausgehen, dass der Vorderrichter ein Beweisverfahren nach den Bestimmungen der §§ 136f. ZPO hätte durchführen müssen, geht sie daher fehl. Vielmehr ist der Beweis entsprechend den vorstehenden Erwägungen gleichzeitig mit der Stellung bzw. Begründung des Begehrens und mit seiner Beantwortung anzutreten, insbesondere sind bereits in diesem Verfahrensstadium Urkunden einzureichen und Zeugen zu bezeichnen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 210 ZPO). Gemäss § 210 ZPO kann der Richter zwar zur Beibringung von Beweisen eine Frist ansetzen, doch liegt es in seinem Ermessen, ob er eine solche Nachfrist gewähren will (Frank/Sträuli/Mess- mer, a.a.O., N 2 zu § 210 ZPO).

Schlagwörter

summary proceedingsmatrimonial protectionevidencewitness examinationdiscretionprocedural form