Sachverhalt: Der erstinstanzliche Eheschutzrichter wies das Begehren der Klägerin auf Anordnung der Gütertrennung mit der Begründung ab, es liege weder ein wichti- ger Grund im Sinne von Art. 185 Abs. 2 ZGB vor noch rechtfertige es sich, ge- stützt auf die Generalklausel von Art. 185 Abs. 1 ZGB Massnahmen zum Schutze des Vermögens der Parteien zu erlassen. Die Klägerin erhob gegen diesen Ent- scheid Rekurs. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Rekurses. Das Ober- gericht ordnete die Gütertrennung zwischen den Parteien an. Aus den Erwägungen: «2.Gemäss der in ZR 100 Nr. 24 publizierten neueren, mittlerweile aber gefestigten Rechtsprechung des Obergerichtes kann die Gütertrennung gegen den Willen eines Ehegatten angeordnet werden, wenn die Errungenschaftsbeteili- gung bzw. die Gütergemeinschaft ihre innere Berechtigung verloren haben. Dies dürfte häufig zutreffen, wenn die Wohngemeinschaft unter den Ehegatten dau- ernd aufgegeben ist oder jedes einträchtige Zusammenwirken durch das Verhal- ten des einen oder beider Ehegatten oder durch objektive Umstände verunmög- licht wird. Existiert zwischen den Ehegatten keine Schicksalsgemeinschaft mehr und dient das Eheschutzverfahren einzig der Scheidungsvorbereitung, liegt kein hinreichender Grund vor, die engen wirtschaftlichen Bindungen, die durch die Er- rungenschaftsbeteiligung oder die Gütergemeinschaft bestehen, gegen den Wil- len eines Ehegatten aufrecht zu erhalten. Steht somit aufgrund der Akten und nach Würdigung der gesamten Umstände fest, dass keine oder nur geringe Aus- sicht auf eine Wiedervereinigung der Ehegatten vorhanden ist, und nach Ablauf der vierjährigen Trennungszeit mit grosser Wahrscheinlichkeit die Scheidungskla- ge gestützt auf Art. 114 ZGB eingereicht werden wird, hat der Eheschutzrichter auf entsprechendes Begehren die Gütertrennung anzuordnen. 3.Mit der seit Ende Dezember 2000 ununterbrochen andauernden Tren- nung der Parteien, welche nebst der nunmehr über zweijährigen Dauer auch durch eine grosse örtliche Distanz geprägt ist - wohnt doch die Klägerin in W.,
während der Beklagte in M. bei B. wohnt - ,scheint weder die Stabilisierung noch die Rettung der Ehe angestrebt zu werden. Die Klägerin weist wiederholt darauf hin, eine Scheidung anzustreben. Der Beklagte seinerseits beschreibt, dass es seit 1995 immer schwieriger geworden sei und er sich während der Woche zu Hause immer häufiger unwillkommen gefühlt habe. So zieht denn auch seine Rechtsvertreterin den Schluss, die Ehe der Parteien sei gescheitert. Eine Wieder- vereinigung wurde von keiner Partei thematisiert und erscheint unter diesen Um- ständen denn auch als unwahrscheinlich. Vielmehr ist vorliegend darauf zu schliessen, dass die innere Verbundenheit der Parteien und der geistig sittliche Gehalt ihrer ehelichen Gemeinschaft entfallen ist. Die Ausführungen der Parteien weisen auf eine tiefe und unheilbare Zerrüttung hin. Ihre Ehe stellt offensichtlich keine Schicksalsgemeinschaft mehr dar, sondern besteht augenfällig nur noch ih- rem rechtlichen Bande nach. Damit aber hat die Errungenschaftsbeteiligung ihre innere Berechtigung verloren und es liegt kein hinreichender Grund für die Auf- rechterhaltung der durch die Errungenschaftsbeteiligung bewirkten engen wirt- schaftlichen Bindungen vor. Bei dieser Ausgangslage erübrigt es sich, auf allfälli- ge ausserordentliche Gefährdungstatbestände bzw. allfällige Verletzungen der Auskunftspflicht einer Partei einzugehen. 4.a)Der Beklagte bringt gegen die Anwendung des genannten publi- zierten Entscheides vor, es sei vorliegend von einem anderen Sachverhalt auszu- gehen. Mit ausführlichen Darstellungen zur guten Beziehung des Beklagten zu den gemeinsamen Kindern der Parteien will er darlegen, dass die eheliche Schicksalsgemeinschaft nicht erloschen und der geistig sittliche Gehalt der eheli- chen Gemeinschaft nicht entfallen ist. Diese Argumentation des Beklagten geht allerdings fehl. So kann nicht durch die nach wie vor bestehende gute Vater - Kind - Beziehung auf das Bestehen der elterlichen Schicksalsgemeinschaft geschlos- sen werden. Die Elternebene und die Paarebene muss hier klar auseinander ge- halten werden. Dafür spricht auch bereits der Umstand, dass bei einer Scheidung oder Trennung (gemäss Art. 118 ZGB) der Eheleute unabhängig von der Qualität der Beziehung des nicht sorgeberechtigten Elternteils zu den Kindern mit Einrei- chung des Begehrens die Gütertrennung eintritt (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Die Bezie- hung des Beklagten zu den beiden Söhnen ist daher vorliegend für die Beurtei-
lung der Frage der Anordnung der Gütertrennung nicht relevant, weshalb auf die- se Ausführungen nachfolgend nicht näher einzugehen ist. b)Weiter macht der Beklagte geltend, nebst dem Erlöschen der Schick- salsgemeinschaft müsse kumulativ der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt werden. Ob das so ist, kann vorliegend offen gelassen werden, da die vom Beklagten angeführten Argumente auch unter dem Gesichtspunkt des Verhält- nismässigkeitsprinzips nicht gegen die Anordnung der Gütertrennung im vorlie- genden Verfahren sprechen. Dass nach der Anordnung der Gütertrennung im Eheschutzverfahren zwischen den Parteien ein ordentliches Verfahren betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung und nach Ablauf der vierjährigen Tren- nungszeit ein ordentliches Scheidungsverfahren - mitunter zwei separate Verfah- ren innert relativ kurzer Zeit - durchzuführen wären, erscheint nicht unverhältnis- mässig. Ist nämlich das Güterrecht der Parteien bereits bereinigt, wird sich das anschliessende Scheidungsverfahren entsprechend einfacher und kürzer gestal- ten. Ob diese beiden ordentlichen Verfahren sodann mit Kos-tenfolgen zu Lasten des Beklagten ausgehen würden, kann heute nicht beurteilt werden und hängt von den dannzumal vom Beklagten zu stellenden konkreten Anträgen ab. Anzu- merken bleibt, dass die Parteien sich auch aussergerichtlich über die güterrechtli- che Auseinandersetzung einigen könnten oder aber auch eine einverständliche Regelung der Scheidung und deren Folgen gemäss Art. 111 ZGB in Betracht kä- me, was die Durchführung zweier Verfahren überflüssig werden liesse. c)Im Übrigen geht es nicht an, die Klägerin auf ein Scheidungsverfahren nach Art. 115 ZGB zu verweisen. Die vom Beklagten angeführten Umstände, wel- che seiner Ansicht nach für eine Scheidungsklage der Klägerin ausreichen wür- den, wurden vom Beklagten mehrheitlich bestritten und müssten daher von der Klägerin bewiesen werden. Selbst wenn ihr dies gelingen sollte ist bei einer sum- marischen Prüfung der genannten Umstände mehr als fraglich, ob die Klägerin mit einer solchen Klage nach Art. 115 ZGB Aussicht auf Erfolg hätte. Wie bereits in ZR 100 Nr. 24 dargelegt, darf ihr ein solches Prozessrisiko nur um das Ziel der Anordnung der Gütertrennung erreichen zu können nicht zugemutet werden.
d)Soweit der Beklagte schliesslich geltend macht, es dürfe nicht sein, dass die Klägerin zwar das Vorhandensein der Schicksalsgemeinschaft und den Bestand des sittlichen Gehaltes der Ehe vollständig verneine, jedoch weiterhin an seiner besseren Altersvorsorge partizipiere, ist ihm zunächst entgegen zu halten, dass trotz Anordnung der Gütertrennung das rechtliche eheliche Band weiter be- steht. Ausserdem sind die Institute der Gütertrennung und des Ausgleiches der Altersvorsorge klar voneinander zu trennen. Die Anordnung der Gütertrennung ist eben gerade auch während der Ehe auf Begehren eines Ehegatten im Gesetz vorgesehen (Art. 185 ZGB), während die zu ermittelnde Austrittsleistung der be- ruflichen Vorsorge gemäss dem Gesetzestext sich auf die gesamte Ehedauer be- zieht (Art. 122 ZGB). Ins Gewicht fällt zudem, dass durch den Abzug der BVG- Beiträge bei der Ermittlung des Nettoeinkommens des Beklagten der eheliche Unterhaltsanspruch der Klägerin kleiner ist, weshalb es sich rechtfertigt, sie bei Auflösung der Ehe an der vom Beklagten geäufneten beruflichen Vorsorge parti- zipieren zu lassen. e)Zusammenfassend vermögen die Einwände des Beklagten daher an der konstanten obergerichtlichen Praxis zur Anordnung der Gütertrennung sowie dem darauf basierenden vorstehenden Ergebnis nichts zu ändern.»