"2.a) Der Beklagte kritisiert, die Vorinstanz habe zu Unrecht die von ihm geltend gemachten 'Gesundheitskosten' in Höhe von insgesamt Fr. 1'310.--, be- stehend in Fr. 880.-- für Sauna- und Bordellbesuche und Fr. 400.-- für seinen Cannabiskonsum aus dem Bedarf gewiesen; es gehe nicht an, ihn diesbezüglich auf den Freibetrag von Fr. 279.-- zu verweisen. b) Was die für den Cannabiskonsum geltend gemachten Kosten anbe- langt, hat die Vorinstanz erwogen, dass der Beklagte die Alternative einer Thera- pie hätte, die wohl grösstenteils von der Krankenkasse übernommen würde. Der Beklagte wendet ein, es sei aus den eingereichten ärztlichen Zeugnissen entge- gen dieser haltlosen Auffassung ohne Weiteres ersichtlich, dass er cannabisab- hängig sei und den Entzug bislang nicht geschafft habe. Die Kosten für den Kon- sum dieser Substanz seien daher in jedem Fall in seinem Notbedarf zu berück- sichtigen. Dem Beklagten ist entgegenzuhalten, dass die Berücksichtigung sol- cher Kosten schon aus grundsätzlichen Überlegungen nicht in Frage kommt. Es mag wohl zutreffen, dass er cannabissüchtig ist und nicht von diesem Rausch- mittel ablassen kann, womit auf der Hand liegt, dass er mit entsprechenden Ko- sten konfrontiert ist. Eine Bedarfsrechnung hat sich jedoch, wie im angefochtenen Entscheid ausgeführt, am einschlägigen Kreisschreiben zur Berechnung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums zu orientieren, wobei im Rahmen der Unterhaltsberechnung in familienrechtlichen Verfahren gewisse Erweiterungen zulässig sind. Von Vornherein ausser Acht zu lassen sind aber Ausgaben, die völ- lig jenseits einer üblichen Lebenshaltung liegen. Dass Kosten, die durch ein be- stimmtes Suchtverhalten verursacht werden, dieser Kategorie zuzurechnen sind, dürfte sich von selbst verstehen. Wäre dem nämlich nicht so, müsste jeglicher Drogenkonsum - auch derjenige harter Betäubungsmittel - unter Verweis auf eine entsprechende Abhängigkeit im Bedarf berücksichtigt werden. Nicht zuletzt könnte jeder nikotinsüchtige Ehegatte eine Bedarfsposition für seinen Zigaretten- konsum, jeder Alkoholsüchtige für seinen Spirituosenkonsum, jeder Ess-/Brech- oder Fresssüchtige für den erhöhten Nahrungsmittelbedarf etc. beanspruchen. Was den Cannabiskonsum in concreto angeht, ist zudem darauf hinzuweisen,
dass es sich dabei noch immer um ein strafbares Verhalten handelt, wenn es auch nicht mehr verfolgt wird. Die Berücksichtigung solcher Ausgaben bei der Be- rechnung eines Unterhaltsbeitrages auf Kosten des anderen Ehegatten geht aus all diesen Gründen zu weit. Entsprechend hat der Vorderrichter dem Beklagten zu Recht kein solches Betreffnis zugebilligt. Nur am Rande sei bemerkt, dass die vom Beklagten gewählte Bezeichnung 'Gesundheitskosten' für den Cannabiskon- sum im vorliegenden Zusammenhang nicht einer gewissen Ironie entbehrt. c) Was die weiteren geltend gemachten 'Gesundheitskosten' anbelangt, weist der Beklagte darauf hin, dass er wegen einer schizoaffektiven Psychose maniformparanoider Prägung in kontinuierlicher ambulanter Behandlung sei. Die Erfahrung habe gezeigt, dass es zu einer sexuellen Deprivation und Dekompen- sation mit körperlichen und psychischen Symptomen komme, wenn er seine Se- xualität nicht körperlich auslebe. Dies würde wiederum zur Arbeitsunfähigkeit und psychiatrischen Hospitalisierung führen. Es sei daher für die Aufrechterhaltung seiner Arbeitsfähigkeit von elementarer Bedeutung, dass er seine Wochenstruk- tur, welche samstäglich Massagen sowie Sauna-, Club- und Bordellbesuche be- inhalte, weiterführe. Die dadurch verursachten und ausgewiesenen Kosten wür- den somit in seinen Notbedarf oder eventuell zu den Gewinnungskosten für die Erhaltung seiner Arbeitsfähigkeit gehören. Ab 1. Mai 2002 könnten diese Kosten jedoch aus seinem Bedarf entfernt werden, zumal er es seit 20. April 2002 ge- schafft habe, ohne die Sexualkontakte zu Prostituierten auszukommen. Allerdings behalte er sich vor, bei jeder Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auf die Bordellbesuche zurückzukommen. Der Vorderrichter hat die Darstellung des Beklagten, wonach die Dienstleistungen von Prostituierten sich positiv auf seine Arbeitsfähigkeit auswir- ken würden, als glaubhaft qualifiziert, jedoch zu bedenken gegeben, dass damit noch nicht entschieden sei, ob die entsprechenden Kosten im massgeblichen Be- darf zu berücksichtigen seien. Hierzu ist relativierend zu bemerken, dass der Be- klagte im Februar und im März 2002 nur zu sechzig Prozent arbeitsfähig war, ob- schon er damals noch seinen Bordellbesuchen frönte. Andererseits hat sich seine Arbeitsfähigkeit seit August 2002 trotz Einstellung seiner Sexualkontakte zu Pro-
stituierten seit April 2002 offenbar wieder leicht erholt. Der geltend gemachte, unmittelbare Konnex zwischen Bordellbesuchen und Arbeitsfähigkeit steht vor diesem Hintergrund keineswegs mit Sicherheit fest, kann aber auch dahingestellt bleiben. Im angefochtenen Entscheid wurde nämlich im Anschluss an die Unter- haltsberechnung und im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zutreffend festgehal- ten, dass der Beklagte durchaus über finanzielle Mittel verfüge, um seine Sexua- lität ausleben zu können, verbleibe ihm doch ein Freibetrag von Fr. 279.--; zudem könne er sich dafür anderweitig einschränken, wofür im Rahmen des ihm zuge- standenen erweiterten Bedarfs von Fr. 4'387.-- genügend Raum bestehe. Bei die- sem Ergebnis gebe es keinen Anlass, ihm dafür eine separate Bedarfsposition zuzugestehen. Diesem Schluss ist ohne Umschweife beizupflichten. Kommt hinzu, dass der Beklagte die entsprechenden Etablissements seit einiger Zeit nicht mehr aufsucht, wodurch er (rückblickend) zusätzlich finanziellen Spielraum erhalten hat. Im Ergebnis wurde dem Beklagten daher zu Recht keine Bedarfsposition für seine Massagen, Sauna- und Bordellbesuche zugestanden." (Eine gegen diesen Entscheid erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Kas- sationsgericht - soweit auf das Rechtsmittel eingetreten wurde - mit Beschluss vom 5. April 2003 abgewiesen.)