Festhalten an Praxis: Kein Zuschlag zum Notbedarf bei der Beurteilung der Mittellosigkeit im Hinblick auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.Publiziert in ZR 102 Nr. 63.
Gesamter Gesetzestext
Aus den Erwägungen: "V. 2. b) aa) Mit Beschluss vom 12. Oktober 1995 vertrat das Handelsge- richt die Auffassung, dass bei der Beurteilung der Mittellosigkeit im Sinne von § 84 ZPO zum betreibungsrechtlichen Notbedarf ein Zuschlag von 15% zu erhe- ben und auf diese Weise ein zivilprozessualer Notbedarf zu ermitteln sei (ZR 101 [2002] Nr. 14). bb) Diese Auffassung steht in Widerspruch zur (mittlerweile) langjährigen, gefestigten, publizierten und durch das Kassationsgericht des Kantons Zürich be- stätigten Praxis der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (ZR 96 [1997] Nr. 11; Kass.-Nr. 99/009). Danach besteht kein Anspruch auf einen Zu- schlag zum betreibungsrechtlichen Notbedarf. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege soll verhindern, dass aus finanziellen Gründen Rechte nicht wahr- genommen werden können. Es stellt sich folglich nur die Frage, ob jemand über die nötigen Mittel verfügt, um für die Prozesskosten aufzukommen. Da diese re- gelmässig während eines befristeten Zeitraumes anfallen, ist es einer Partei zu- zumuten, vorübergehend auf den gewohnten Lebensstandard zu verzichten. In welchem Umfang diese Einschränkung zumutbar erscheint, ist in jedem Einzelfall individuell zu prüfen. cc) Es besteht keine Veranlassung, von dieser Praxis abzuweichen."