Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr. LN110006-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Beschluss vom 9. Januar 2012
in Sachen
A._____, Klägerin und Rekurrentin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Beklagter und Rekursgegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend unentgeltliche Prozessführung / unentgeltliche Rechtsvertretung
Rekurs gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 2. Juni 2010 (CG090042)
Rückweisung: Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichtes vom 29. Sep- tember 2011 (vormaliges Verfahren LN100031)
Erwägungen: 1. Mit Beschluss vom 2. Juni 2010 wies die Vorinstanz den Antrag der Klä- gerin und Rekurrentin (fortan: Klägerin) um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Rechtsvertretung in einem Arbeitsstreit über Fr. 49'694.– zuzüg- lich Zins zufolge Aussichtslosigkeit der Klage ab (Urk. 3/3=4/16). Mit Beschluss vom 26. Oktober 2010 wies die Kammer den Rekurs der Klägerin vom 17. Juni 2010 hiegegen ab und bestätigte den Beschluss der Vorinstanz, wobei eine Minderheit des Gerichts eine abweichende Meinung zu Protokoll gab (Urk. 3/8, insb. S. 17; Urk. 3/9). Hiegegen gelangte die Klägerin ans Kassationsgericht des Kantons Zürich, wel- ches in Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 29. Septem- ber 2011 den Beschluss des Obergerichts aufhob und die Sache zur Neubeurtei- lung an die Kammer zurückwies. Im Übrigen bestellte es der Klägerin für das kas- sationsgerichtliche Verfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ei- nen unentgeltlichen Rechtsvertreter; das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung für das kassationsgerichtliche Verfahren schrieb es als ge- genstandslos geworden ab (Urk. 1 S. 18). 2. Das Kassationsgericht erwog, die Kammer sei zu Unrecht von der über- wiegenden Aussichtslosigkeit der Klage ausgegangen, so dass die Sache zum neuen Entscheid an die Kammer zurückzuweisen sei, nachdem diese die Frage der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin bisher nicht abschliessend geprüft ha- be (Urk. 1. S. 16). Die Rückweisung durch das Kassationsgericht versetzt den Prozess in die Lage zurück, in der er sich vor Erlass des aufgehobenen Entscheides befunden hat (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 527; Wal- der, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1983, N 68 zu § 39). Die Kammer ist an die dem Rückweisungsbeschluss zugrundeliegende Rechtsauffassung gebunden (§ 104a Abs. 1 GVG/ZH).
Die Prüfung der Mittellosigkeit der Klägerin ist unter Wahrung des Instanzenzugs allerdings zunächst der Vorinstanz zu überlassen, die hierüber ebenfalls noch nicht befunden hat (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivil- prozessordnung, 3. Auflage 1997, N 2 zu § 280 ZPO/ZH). Die Vorinstanz wird dabei insbesondere zu prüfen haben, ob die beiden gemisch- ten Lebensversicherungen der Klägerin mit einem Rückkaufswert von total Fr. 88'878.70 per 1. Januar 2010 (vgl. Urk. 2/3/3 S. 13 und 14) einer Mittellosig- keit allenfalls entgegenstehen. Entsprechend ist der vorinstanzliche Beschluss vom 2. Juni 2010 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Für das Rekursverfahren hat die anwaltlich vertretene Klägerin kein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung gestellt (vgl. schon Urk. 3/8 S. 17). 4. Die Kosten des Rekursverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Ge- richtskasse zu nehmen, nachdem sich der Beklagte nicht mit dem vorinstanzli- chen Entscheid identifiziert bzw. den Rekurs unbeantwortet gelassen hat (Urk. 4/10 S. 3; Urk. 3/4 und ff.; § 64 Abs. 2 ZPO/ZH; § 4 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 GerGebVO vom 4. April 2007). Der Beklagte, dem keine Kosten aufzuerlegen sind, kann nicht zu einer Prozess- entschädigung an die Klägerin verpflichtet werden (§ 68 Abs. 1 ZPO/ZH). Für eine Prozessentschädigung an die Klägerin aus der Gerichtskasse besteht keine ge- setzliche Grundlage. Somit sind für das Rekursverfahren keine Prozessentschä- digungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 2. Juni 2010 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vo- rinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Für das Rekursverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugespro- chen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erst-, zweit- und drittinstanzlichen Akten werden der Vorinstanz nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 49'694.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger versandt am: mc