Late employment appeal dismissed as inadmissible

LN110005Obergericht01.03.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The Zurich High Court dealt with an employment-law appeal against a 28 November 2008 first-instance non-entry order. The appellant filed his recourse only in September 2011 and argued that his 100% inability to work until 5 September 2011 prevented him from acting earlier. The court held that the appeal period had expired on 16 January 2009 and that work incapacity does not affect the ability to lodge a legal remedy. It therefore refused to enter the appeal, imposed the second-instance fee on the appellant, and denied the respondent any compensation.

Regest

§ 140 Abs. 1 und 2 GVG/ZH i.V.m. Art. 343 Abs. 1 aOR; verspätete Erhebung des Rekurses und Bedeutung einer Arbeitsunfähigkeit für die Rechtsmittelfrist. Die Rechtsmittelfrist ist nach Zustellung des angefochtenen Entscheids nach Gesetz einzuhalten; eine blosse Arbeitsunfähigkeit berührt die Möglichkeit der fristgerechten Einlegung eines Rechtsmittels nicht. Ein nach Ablauf der Frist eingereichtes Rechtsmittel ist daher unzulässig und führt zum Nichteintreten. Kostenfolgen richten sich nach dem Unterliegerprinzip; bei fehlenden erheblichen Umtrieben ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr. LN110005-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie die Gerichtsschreiberin lic. i ur. C h. Bas-Baumann

Beschluss vom 1. März 2012

i n Sachen

A._____, Kläger und Rekurrent

gegen

B._____ AG, Beklagte und Rekursgegnerin

betreffend Arbeitsrecht

Rekurs gegen einen Beschluss des Zivilgerichts am Bezirksgericht Uster vom 28. November 2008 (CG060011)

Erwägungen: 1. Mit Einreichung der Weisung vom 14. Dezember 2005 machte der Klä- ger gegen die Beklagte eine arbeitsrechtliche Klage vor Vorinstanz anhängig (Urk. 8/7/1, Urk. 8/7/2), welche mit Verfügung vom 24. Februar 2006 an das Kollegial- gericht überwiesen wurde (Urk. 8/7/17). Mit Beschluss vom 27. April 2007 ersuch- te die Vorinstanz daraufhin die Vormundschaftsbehörde C., die notwendi- gen vormundschaft li che n Massnahmen zu treffen und hi erüber zu i nformi eren. Mi t demselben Beschluss wurde das Verfahren bis zur Anordnung der notwendigen Massnahmen durch die Vormundschaftsbehörde C. sistiert (Urk. 8/7/47; bezüglich das gegen diesen Entscheid erhobene Rechtsmittel s. Urk. 8/7/52; zum weiteren Verlauf sei auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 liess die Vormundschaftsbehörde C._____ der Vorinstanz mitteilen, dass das Verfahren auf Bevormundung einst- weilen sistiert worden sei, weil der Kläger sich in C._____ abgemeldet habe und in sein Heimatland D._____ gezogen sei (Urk. 8/7/74 - 75). Aus diesem Grund hielt die Vorinstanz fest, dass es sich nicht rechtfertige, das Verfahren bis zum Abschluss des vormundschaftlichen Verfahrens und damit auf unbestimmte Zeit sistiert zu lassen. Mit Beschluss vom 28. November 2008 hob die Vorinstanz die von ihr am 24. April 2007 beschlossene Sistierung auf und trat auf die Klage auf- grund fehlender Prozessfähigkeit des Klägers nicht ein (Urk. 8/7/77). Dieser Beschluss wurde vom Kläger am 17. Dezember 2008 und von der Vormundschaftsbehörde C._____ am 4. Dezember 2008 entgegengenommen (Urk. 8/7/78). Aus dem Protokoll der Vormundschaftsbehörde C._____ ist sodann ersichtlich, dass der Bezirksrat C._____ das hängige Verfahren auf Bevormun- dung des Klägers infolge Wegzugs nach D._____ mit Beschluss vom 12. Dezem- ber 2008 als erledigt abgeschrieben hat (Urk. 8/7/79). 2. Am 13. September 2011 (Poststempel 12. September 2011) erhob der Kl äger Rekurs gegen den Beschluss vom 28. November 2008 (Urk. 1). Mit Schreiben vom 4. November 2011 wurde der Kläger über die Mängel seiner Ein-

gabe informiert und ihm anheimgestellt, darüber zu entscheiden, ob ein formelles Rekursverfahren angelegt werden solle (Urk. 3). Mit Eingabe vom 9. November 2011 tat der Kläger kund, dass er einen Rekurs gegen den erwähnten Beschluss beabsichtige (Urk. 4). Danach reichte der Kläger am 16. November 2011 und am 21. November 2011 weitere Eingaben ein (Urk. 5; Urk. 9 - 11). 3. Die Frist zur Erhebung des Rekurses gegen den am 17. Dezem- ber 2008 zugestellten Entscheid lief am 16. Januar 2009 ab (§ 140 Abs. 1 und 2 GVG/ZH i.V.m Art. 343 Abs. 1 aOR). Der vom Kläger erhobene Rekurs ist verspä- tet. Der Kläger bringt sinngemäss vor, dass es ihm aufgrund einer 100 %-igen Ar- beitsunfähigkeit bis zum 5. September 2011 nicht möglich gewesen sei, ein Rechtsmittel zu ergreifen (Urk. 1). Arbeitsunfähigkeit hat keinen Einfluss auf die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Damit ist der Rekurs verspätet erhoben und auf diesen ist nicht ein- zutreten. Selbst wenn auf den Rekurs einzutreten wäre, ist der Kläger darauf hinzu- weisen, dass der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. 4. Ausgangsgemäss wird der Kläger kostenpflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beklagten keine Prozessentschädi- gung zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Auf den Rekurs des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.–. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

  1. Der Beklagten wird für das Rekursverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1 und Kopien von Urk. 5 und Urk. 9 - 11, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht Uster, je ge- gen Empfangsschei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizeri schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Züri ch, 1. März 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Bas-Baumann

versandt am: mc

Schlagwörter

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