Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr. LN110005-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie die Gerichtsschreiberin lic. i ur. C h. Bas-Baumann
Beschluss vom 1. März 2012
i n Sachen
A._____, Kläger und Rekurrent
gegen
B._____ AG, Beklagte und Rekursgegnerin
betreffend Arbeitsrecht
Rekurs gegen einen Beschluss des Zivilgerichts am Bezirksgericht Uster vom 28. November 2008 (CG060011)
Erwägungen: 1. Mit Einreichung der Weisung vom 14. Dezember 2005 machte der Klä- ger gegen die Beklagte eine arbeitsrechtliche Klage vor Vorinstanz anhängig (Urk. 8/7/1, Urk. 8/7/2), welche mit Verfügung vom 24. Februar 2006 an das Kollegial- gericht überwiesen wurde (Urk. 8/7/17). Mit Beschluss vom 27. April 2007 ersuch- te die Vorinstanz daraufhin die Vormundschaftsbehörde C., die notwendi- gen vormundschaft li che n Massnahmen zu treffen und hi erüber zu i nformi eren. Mi t demselben Beschluss wurde das Verfahren bis zur Anordnung der notwendigen Massnahmen durch die Vormundschaftsbehörde C. sistiert (Urk. 8/7/47; bezüglich das gegen diesen Entscheid erhobene Rechtsmittel s. Urk. 8/7/52; zum weiteren Verlauf sei auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 liess die Vormundschaftsbehörde C._____ der Vorinstanz mitteilen, dass das Verfahren auf Bevormundung einst- weilen sistiert worden sei, weil der Kläger sich in C._____ abgemeldet habe und in sein Heimatland D._____ gezogen sei (Urk. 8/7/74 - 75). Aus diesem Grund hielt die Vorinstanz fest, dass es sich nicht rechtfertige, das Verfahren bis zum Abschluss des vormundschaftlichen Verfahrens und damit auf unbestimmte Zeit sistiert zu lassen. Mit Beschluss vom 28. November 2008 hob die Vorinstanz die von ihr am 24. April 2007 beschlossene Sistierung auf und trat auf die Klage auf- grund fehlender Prozessfähigkeit des Klägers nicht ein (Urk. 8/7/77). Dieser Beschluss wurde vom Kläger am 17. Dezember 2008 und von der Vormundschaftsbehörde C._____ am 4. Dezember 2008 entgegengenommen (Urk. 8/7/78). Aus dem Protokoll der Vormundschaftsbehörde C._____ ist sodann ersichtlich, dass der Bezirksrat C._____ das hängige Verfahren auf Bevormun- dung des Klägers infolge Wegzugs nach D._____ mit Beschluss vom 12. Dezem- ber 2008 als erledigt abgeschrieben hat (Urk. 8/7/79). 2. Am 13. September 2011 (Poststempel 12. September 2011) erhob der Kl äger Rekurs gegen den Beschluss vom 28. November 2008 (Urk. 1). Mit Schreiben vom 4. November 2011 wurde der Kläger über die Mängel seiner Ein-
gabe informiert und ihm anheimgestellt, darüber zu entscheiden, ob ein formelles Rekursverfahren angelegt werden solle (Urk. 3). Mit Eingabe vom 9. November 2011 tat der Kläger kund, dass er einen Rekurs gegen den erwähnten Beschluss beabsichtige (Urk. 4). Danach reichte der Kläger am 16. November 2011 und am 21. November 2011 weitere Eingaben ein (Urk. 5; Urk. 9 - 11). 3. Die Frist zur Erhebung des Rekurses gegen den am 17. Dezem- ber 2008 zugestellten Entscheid lief am 16. Januar 2009 ab (§ 140 Abs. 1 und 2 GVG/ZH i.V.m Art. 343 Abs. 1 aOR). Der vom Kläger erhobene Rekurs ist verspä- tet. Der Kläger bringt sinngemäss vor, dass es ihm aufgrund einer 100 %-igen Ar- beitsunfähigkeit bis zum 5. September 2011 nicht möglich gewesen sei, ein Rechtsmittel zu ergreifen (Urk. 1). Arbeitsunfähigkeit hat keinen Einfluss auf die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Damit ist der Rekurs verspätet erhoben und auf diesen ist nicht ein- zutreten. Selbst wenn auf den Rekurs einzutreten wäre, ist der Kläger darauf hinzu- weisen, dass der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. 4. Ausgangsgemäss wird der Kläger kostenpflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beklagten keine Prozessentschädi- gung zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Auf den Rekurs des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.–. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Züri ch, 1. März 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Bas-Baumann
versandt am: mc