Sachverhalt: Durch Einreichung der entsprechenden Weisung machte der Kläger am 4. März 2003 beim Bezirksgericht X. eine Forderungsklage über Fr. 70'000.-- anhängig. Unter Hinweis darauf, dass bei einem solchen Streitwert das Verfahren schriftlich sei, wurde dem Kläger mit Verfügung vom 6. März 2003 Frist angesetzt, um eine schriftliche Klagebegründung zu erstatten, unter der Androhung, dass im Säum- nisfall auf die Klage nicht eingetreten werde. Weil der Kläger in der Folge ohne jegliche weitere Ausführungen lediglich die Kopie eines Darlehensvertrages ein- reichte, trat das Bezirksgericht mit Beschluss vom 25. März 2003 androhungsge- mäss auf die Klage nicht ein. Der Kläger erhob hiegegen Rekurs und machte un- ter anderem geltend, er habe die Präsidialverfügung vom 6. März 2003 nicht rich- tig verstanden. Die I. Zivilkammer des Obergerichtes wies den Rekurs ab, und gleich verfuhr das Kassationsgericht mit der anschliessend vom Kläger erhobe- nen Nichtigkeitsbeschwerde. Aus den Erwägungen des Obergerichts: "4. (...) Dass der Kläger die Präsidialverfügung vom 6. März 2003 nicht ver- standen haben will, ist als Rekursbegründung unbehelflich. Wer vor zürcherischen Gerichten prozessiert, hat sich der deutschen Sprache zu bedienen und muss entsprechend sicherstellen, dass er die gerichtlichen Verfügungen versteht. Einzig im mündlichen Verfahren kann ein Übersetzer beigezogen werden (§ 130 Abs. 1 GVG)." Aus den Erwägungen des Kassationsgerichts: "4.1.d) (...) Die Vorinstanz hat mit Recht festgestellt, dass es im schriftlichen Verfahren, bei welchem das Gesetz die Möglichkeit des Beizugs eines Überset- zers (im Sinne eines qualifizierten Schweigens) nicht erwähnt (vgl. § 130 Abs. 1 GVG), Sache der Parteien ist, sich um eine Übersetzungshilfe zu bemühen (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zü- rich 2002, N. 4 zu § 130 GVG). (...) Diese gesetzliche Regelung, die es den Par- teien überantwortet, sich hinsichtlich des Inhalts eines in der deutschen (Amts-
resp. Gerichts-)Sprache abgefassten Entscheides kundig zu machen, hat zur Konsequenz, dass eine Partei gegebenenfalls nicht nur für den Beizug einer Übersetzungshilfe an sich zu sorgen, sondern darüber hinaus auch für die Quali- tät und Richtigkeit der von der Beizugsperson vorgenommenen Übersetzung ein- zustehen hat. Insbesondere hat es die betreffende Partei auch zu verantworten bzw. liegt es in ihrem Risikobereich, wenn ihr die beigezogene Drittperson den an sie adressierten gerichtlichen Entscheid falsch, ungenau oder unvollständig über- setzt und dies zu Fehlern in der Prozessführung führt. Gleiches gilt - unter Vorbe- halt des in casu nicht relevanten Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV, § 50 Abs. 1 ZPO) - auch insoweit, als die um Hilfe angegangene Person (wie vor- liegend behauptet) der sprachunkundigen Partei einen falschen Rat (hier: hin- sichtlich des gebotenen prozessualen Verhaltens) erteilt, welcher alsdann befolgt wird und für die Partei prozessuale Nachteile zeitigt. In diesen Fällen mag die mangelhafte Übersetzung oder der fehlerhafte Rat zwar im internen Verhältnis (zwischen Partei und zu Rate gezogener Drittperson) möglicherweise Rechtsfol- gen nach sich ziehen (z.B. Schadenersatzansprüche auslösen); das durch den Fehler der beigezogenen Drittperson verursachte prozessuale Verhalten wird in- dessen der Partei zugerechnet. Diese kann sich mithin nicht auf das Versehen des Dritten berufen, sondern muss die prozessualen Folgen ihres darauf beru- henden (prozessualen) Handelns tragen. Diesbezüglich besteht kein Unterschied zwischen einer der Gerichtssprache mächtigen und einer fremdsprachigen Partei. Insoweit wäre die vorinstanzliche Auffassung nicht zu beanstanden und die Be- schwerde demnach unbegründet."