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LK100006 ΓÇó Settlement termination of remaining copyright claims
LK100006Obergericht08.05.2013Settled
After a prior partial judgment on injunction and disclosure claims, the claimant and the three defendants reached a settlement concerning the remaining requests for damages or disgorgement. The claimant withdrew those claims, the parties fixed a CHF 2,000 compensation for out-of-court expenses, and they agreed to split the appellate court costs equally. The Zurich High Court therefore discontinued the proceedings as to requests 9 to 11, fixed the fee for the order at CHF 700, and allocated the costs half and half, with the defendants jointly liable for their share.
Art. 91 BGG; settlement after partial judgment in appellate proceedings; discontinuance and cost allocation. Where the parties settle the remaining subject matter of an appeal, the appellate court strikes the proceedings off the docket for the settled claims. If the settlement regulates costs, the court applies that agreement and may confine the fee to the outstanding disputed value. The order is a partial decision within the meaning of Art. 91 BGG when only part of the original claims remains unresolved. The settlement does not affect issues already finally decided by prior judgment.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr. LK100006-O/U2
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. G. Kenny
Beschluss vom 8. Mai 2013
in Sachen
A._____, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____
betreffend Urheberrecht / Unlauterer Wettbewerb
Rechtsbegehren Ziffern 9 bis 12 (Urk. 2 S. 3 f.): "9. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, der Klägerin nach Wahl entweder den Gewinn herauszugeben, den die Beklagte 1 infolge der Verletzung der Urheber- und Leistungsschutzrechte der Klägerin erzielte oder aber den ihr zugefügten Schaden im Betrage von [CHF] 16'667 zu ersetzen. Weiterer Schadenersatz bleibt vorbehalten. 10. Nach Durchführung des Beweisverfahrens sei der Klägerin Gelegenheit zu geben, sich für die Wahl von Schadenersatz oder Gewinnherausgabe zu entscheiden und ihren Anspruch gemäss Ziffer 9 zu beziffern. 11. Im Falle einer Wahl des Schadenersatzanspruches seien die Beklagten 1-3 solidarisch zur Bezahlung von Schadenersatz zu verpflichten. 12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten unter Einbezug der noch nicht verlegten Kosten aus dem Massnahmeverfahren."
Erwägungen: 1. Mit Teilurteil vom 24. Januar 2013 wurde über die mit Klageschrift vom 11. November 2010 eingeklagten Unterlassungs- und Feststellungsansprüche (Rechtsbegehren Ziffern 1 bis 6) entschieden und die Beklagte 1 zur Auskunft und Rechnungslegung (Rechtsbegehren Ziffern 7 und 8) verpflichtet (Urk. 40). Nach erfolgter Auskunft und Rechnungslegung durch die Beklagte 1 erfolgte mit Verfügung vom 12. April 2013 die Fristansetzung an die Klägerin zur Bezifferung und Begründung des Schadenersatz- oder Gewinnherausgabeanspruchs gemäss Rechtsbegehren Ziffern 9 bis 11 der Klageschrift (Urk. 44). 2. Am 12. und 16. April 2013 schlossen die Parteien den folgenden, hierorts am 17. April 2013 eingegangenen Vergleich (Urk. 45, Urk. 46):
"1. Im vor Obergericht des Kantons Zürich geführten Verfahren der Klägerin gegen die Beklagten (Geschäfts-Nr. LK 100006-O/U) erging mit Datum vom 24. Januar 2013 ein Teilurteil. Die Parteien anerkennen dieses Teilurteil. Es ist rechtskräftig. Die Beklagten sind in der Zwischenzeit auch ihrer Offenlegungspflicht gemäss Dispositivziffer 6 des Teilurteils vom 24. Januar 2013 nachgekommen.
Die Klägerin zieht ihre Klage vor Obergericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. LK 100006-O/U) zurück, soweit sie sich auf Anträge bezieht, die nicht bereits mit dem Teilurteil rechtskräftig erledigt wurden.
Die Beklagten bezahlen der Klägerin unter solidarischer Haftung eine Entschädigung für aussergerichtlich entstandene Umtriebe im Betrag von CHF 2'000.
Die Parteien übernehmen die Gerichtsgebühren im Verfahren vor Obergericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. LK 100006-O/U) je zur Hälfte, soweit die Gebühren nicht bereits mit dem Teilurteil rechtskäftig verlegt wurden. Die Beklagten haften für ihren Anteil solidarisch.
Die Klägerin zieht hiermit ihren Strafantrag vom 15. Januar 2010 im Verfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Untersuchungsnummer D-6/2010/632) gegen die Beklagten 2 und 3 zurück.
Die Parteien verzichten gegenseitig auf Prozessentschädigungen im Zusammenhang mit den in diesem Vergleich erwähnten Verfahren, soweit Prozessentschädigungen nicht bereits mit dem Teilurteil vom 24. Januar 2013 oder der Massnahmeverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Oktober 2010 (Geschäfts-Nr. LL090002/U) zugesprochen wurden.
Mit Vollzug dieses Vergleichs erklären sich die Parteien in Bezug auf die streitgegenständliche Angelegenheit als vollständig auseinander gesetzt." Demzufolge ist das Verfahren hinsichtlich Rechtsbegehren Ziffern 9 bis 11 unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kostenfolgen als durch Vergleich erledigt abzuschreiben. Eine Gerichtsgebühr ist nur noch für den Fr. 183'333.– übersteigenden Streitwertanteil von Fr. 16'667.– zu erheben (vgl. Urk. 40 S. 52 f.). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Rechtsbegehren Ziffern 9 bis 11 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr für diesen Beschluss wird festgesetzt auf Fr. 700.–. 3. Die Kosten dieses Beschlusses werden den Parteien je zur Hälfte, den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit unter sich, auferlegt.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 45, je gegen Empfangsschein. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Gesamtstreitwert gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b BGG beträgt Fr. 200'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. G. Kenny
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