Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr. LK100004-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Kokotek
Beschluss vom 16. Dezember 2011
in Sachen
A._____, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Urheberrecht
Erwägungen: 1. Mit Klageschrift vom 25. August 2010 machte die Klägerin das vorliegen- de Verfahren anhängig, mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 2 S. 2): "Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 21'900.00 nebst Verzugszins zu 5% seit dem 25. August 2010 zu be- zahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Die Klägerin leistete rechtzeitig die ihr auferlegte Prozesskaution von Fr. 8'500.– (Urk. 8). Die Klageantwort ging am 13. Dezember 2010 ein (Urk. 13). Die Replik datiert vom 25. März, die Duplik vom 30. Mai 2011 (Urk. 18. Urk. 24). Eine weitere Stellungnahme der Klägerin erfolgte am 4. Juli 2011 (Urk. 29). 2. Anlässlich der Referentenaudienz vom 15. Dezember 2011 schlossen die Parteien den folgenden Vergleich (Prot. S. 7): "1. Die Klägerin reduziert die eingeklagte Forderung auf Fr. 11'000.– netto, in welcher Höhe sie die Beklagte anerkennt. 2. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Prozessentschädigung. 3. Mit Erfüllung dieses Vergleichs erklären sich die Parteien als per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt." Demzufolge ist das Verfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben, unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'650.–. 3. Die Kosten des Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
lic. iur. R. Kokotek
versandt am: mc