Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LI240001-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr.D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 20. August 2024 in Sachen A._____, Kläger gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Beklagte vertreten durch Eidgenössisches Finanzdepartement, betreffend Mehrwertsteuer
Erwägungen: 1.a)Am 30. Juli 2024 (Postaufgabe; Eingang bei der Kammer am 7. Au- gust 2024) reichte der Kläger beim Obergericht eine Klage gegen die Schweizeri- sche Eidgenossenschaft ein (eigentlich: gegen deren Steuerverwaltung, Hauptab- teilung Mehrwertsteuer, doch kommt dieser keine Rechtspersönlichkeit zu). Mit die- ser Klage stellte er zahlreiche Rechtsbegehren (vgl. Urk. 1 S. 2-4). "1.Diese drei nicht anfechtbaren Verfügungen (Beilage 1-3) für die Rechts- mittelöffnung müssen aufgehoben werden, sie sind lnhaltlich falsch. 2.Die Entscheide und Einschätzungen der MWSt berücksichtigen die Aus- nahmesituation der Corona Pandemie nicht. [Acht Rechtsbegehren im Zusammenhang mit auf Entscheiden der Steu- erbehörden beruhenden Betreibungen.] 3.Die Busse von 610 Fr. (Beilage 9, Pos. 1-5) für verspätete Einreichung der MWSt [...] Abrechnungen während der Corona Zeit, ist zu eliminieren. Am 15.9.2021 erhielt ich die Schätzung des Steuerbetrages, ich hatte aber einen Monat zuvor die Abrechnung für das 1. Quartal 2021 [...] ein- gereicht. 4.Schätzung EA (ohne Bezeichnung) vom 28.2.2022 (Betr. ...) Die Rück- vergütung als Gutschrift hat umgehend zu erfolgen. [...] 5.Die Rückvergütung als Gutschrift der ungerechtfertigten Betreibung [...] vom 2Q 2021 reicht nicht aus. Da die Pfändung auf diese Betreibung [...] des Betrages erfolgte der nicht geschuldet war, daher muss auch der ge- pfändete Betrag [...] rückvergütet werden. [...] 6.Ergänzungsabrechnung über 7424.85 Fr. vom 28.2.2022 detailliert bele- gen bitte. [...] 7.Die Ergänzungsabrechnung zum 4. Quartal 2020 [...] muss noch detail- liert als Rechnung vorliegen. 8.Das Betreibungsamt Dübendorf ist anzuweisen den vor Monaten für die MWSt gesicherten Betrag von 4700 Fr. umgehend, sofort auf mein Konto zurück zu erstatten, der Zins wird in Kapital 7.v behandelt. Der Bank wird mitgeteilt, dass es sich um einen Fehler handelte, dass diese Gelder beschlagnahmt wurden. 9.Unter Druck und auch um den guten Willen zu zeigen und vor allem um zu zeigen, dass ich mit der eigentlichen Revision einverstanden war, es aber noch einige Unzulänglichkeiten gab, habe ich am 10.4.2024 den Be- trag von 7424.85 Fr [...] überwiesen. 10.Die Kosten des Gerichts trägt die MWSt, sie ist der Verursacher. 11.Die Vorgehensweise der MWSt und deren Willkür, Verbohrtheit und Un- einsichtigkeit, hat bei mir zu massiven Schäden geführt. Von den Ge- sundheitlichen Schäden mal ganz zu schweigen. Mir ist mir daher eine Entschädigung von 5000 Fr zuzusprechen welche die MWSt zu bezahlen hat.
a.Das Betreibungsamt beschlagnahmte im Auftrag der MWSt mit ver- fälschten Berechnungsgrundlagen bei mir Vermögen [...] und hätte mir dies wieder zurückerstattet, wenn ich einen Schuldschein un- terschreiben würde. Da ich aber keine Schulden habe, unter- schreibe ich auch keinen Schuldschein. Die Absicht dahinter ist klare Nötigung, die aber durch das Konkurs und Betreibungsgesetz rechtfertigt werden kann. Doch durch die Fehlerhaften Buchungen in der OP-Liste der MWSt steht diese Nötigung durch diese 3 Ver- fügungen nun im Vordergrund, das müssen wir uns bei allem guten Willen nicht bieten lassen. Das ist einen Behörde, damit dem Volk zu dienen verpflichtet und nicht der Unterdrücker des Volkes. b.Die Begründung zur Entschädigung: [...]" b)Mit Schreiben vom 8. August 2024 wurde dem Kläger zusammengefasst mitgeteilt, dass es sich bei seiner Klage inhaltlich nicht um eine Klage, sondern um ein Rechtsmittel gegen die beigelegten drei Einsprache- und Rechtsöffnungsent- scheide sowie eine Bussenverfügung handle und damit keine Zuständigkeit des Obergerichts bzw. der Zivilgerichte bestehe; zwecks Kostenersparnis werde daher kein Verfahren angelegt, sofern er nicht ein solches wünsche (Urk. 4). Am 12. Au- gust 2024 teilte der Kläger mit, dass er die Durchführung eines formellen Verfah- rens verlange; er wünsche auch eine aufschiebende Wirkung (Urk. 5). Da sich die Klage sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden. 2.Mit dem heutigen Endentscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung obsolet. 3.a)Für eine Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft ist das Obergericht als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig (Art. 5 lit. f ZPO in Verbindung mit § 43 lit. a GOG). b)Wie jedoch dem Kläger bereits im Schreiben vom 8. August 2024 mitge- teilt, stellt seine "Klage" inhaltlich keine Zivilklage dar, sondern sie richtet sich pri- mär gegen die drei (der Klageschrift beigelegten) als "Einspracheentscheid und Rechtsöffnung" überschriebenen Verfügungen der Eidgenössischen Steuerverwal- tung ESTV, Hauptabteilung Ressourcen, vom 6. Februar 2024 (Urk. 3/1.2), 7. Fe- bruar 2024 (Urk. 3/2.2) und 6. Februar 2024 (Urk. 3/3.2), mit welchen jeweils eine Einsprache des Klägers abgewiesen, die vom Kläger für die jeweilige Abrech-
nungsperiode zu bezahlende provisorische Steuerschuld festgesetzt und der Rechtsvorschlag in der entsprechenden Betreibung aufgehoben wurde. Gemäss diesen drei Verfügungen (jeweils am Ende) sind sie gemäss Art. 86 Abs. 4 MWSTG endgültig und können nicht mittels Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Diese Entscheide können somit nicht vom Obergericht über- prüft bzw. in Frage gestellt werden. Insoweit kann daher auf die Klage nicht einge- treten werden. c)Der Kläger richtet sich mit seiner "Klage" sodann auch gegen eine als "Strafbescheid" überschriebene Bussenverfügung der Eidgenössischen Steuer- verwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, vom 15. September 2021, mit welcher dem Kläger wegen Verletzung von Verfahrenspflichten eine Busse von Fr. 500.-- sowie die Verfahrenskosten von Fr. 110.-- auferlegt wurden (Urk. 3/10.3). Als mögliches Rechtsmittel wird eine Einsprache an die verfügende Behörde be- zeichnet (a.a.O., S. 2). Auch dieser Entscheid kann nicht vom Obergericht überprüft bzw. in Frage gestellt werden. Dementsprechend kann auch insoweit auf die Klage nicht eingetreten werden. d)Die weiteren mit der "Klage" gestellten Rechtsbegehren betreffen Hand- lungen der Mehrwertsteuerverwaltung oder der Betreibungsämter. Handlungen der Mehrwertsteuerverwaltung können gegebenenfalls mit den Rechtsbehelfen des öf- fentlichen Rechts überprüft werden, nicht jedoch von den Zivilgerichten. Handlun- gen der Betreibungsämter können gegebenenfalls mit einer Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG an die untere kantonale Aufsichtsbehörde (bei den Bezirksgerich- ten) überprüft werden; erst ein Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde könnte dann an die obere kantonale Aufsichtsbehörde (Obergericht, II. Zivilkam- mer) weitergezogen werden (Art. 18 SchKG). Dass ein solcher Entscheid vorliegen würde, macht der Kläger nicht geltend. Daher kann auch insoweit auf die Klage nicht eingetreten werden. e)Soweit der Kläger mit der "Klage" die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 5'000.-- wegen der "Vorgehensweise der MWSt und deren Willkür, Ver- bohrtheit und Uneinsichtigkeit" fordert (Urk. 1 S. 4), fehlt es schon an substantiier- ten Behauptungen von konkreten Handlungen der Eidgenössischen Steuerverwal-
tung, welche dann auf eine mögliche Rechtswidrigkeit (d.h. nicht durch entspre- chende, nicht beim Obergericht anfechtbare, Verfügungen gedeckt) und weitere Voraussetzungen für einen Schadenersatz geprüft werden könnten. f)Nach dem Gesagten kann auf die Klage insgesamt nicht eingetreten werden. 4.a)Für das vorliegende Verfahren ist von einem Streitwert von zumin- dest Fr. 16'033.18 (Rechtsbegehren 1: Fr. 2'236.23, Fr. 762.10 und Fr. 7'424.85 [Urk. 3/1.2, 2.2 und 3.2]; RB 3: Fr. 610.--; RB 11: Fr. 5'000.--) auszugehen. Die Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, und § 10 Abs. 1 der Gerichts- gebührenverordnung auf Fr. 800.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c)Für das vorliegende Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2.Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Dop- pel von Urk. 1, 2 und 3/0-33, je gegen Empfangsschein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'033.18. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo