Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LI190002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 19. August 2019
in Sachen
A._____, Kläger
gegen
B._____ AG, Beklagte
betreffend Urheberrecht
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 1. August 2019 (am 2. August 2019 der Post übergeben; hierorts am 5. August 2019 eingegangen) erhob der Kläger bei der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eine "Urheberrechtsklage" (vgl. Urk. 1 mit angeheftetem Briefumschlag). Er macht geltend, die Beklagte habe von 1988 bis 2005 die Auszahlung von Urheberrechtsentschädigungen durch die C.____ für den Film "D." erschlichen und – sinngemäss – ihm vorenthalten, indem sie sich in betrügerischer Absicht bei der C. habe eintragen lassen. Die zwi- schen 1988 und 2005 von der C._____ an die Beklagte ausbezahlten Beträge seien an ihn zurückzuzahlen. Zusätzlich fordere er einen "entsprechenden Re- gress- und Schadenersatz". Sodann beantrage er Strafanzeige gegen die Beklag- te wegen Betrugs sowie Diebstahls von Urheberrechtsentschädigungen am Film "D._____" in den Jahren 1988 bis 2005. Alle anfallenden Anwalts- und Recher- chekosten im In- und Ausland sowie die Kosten für die Strafuntersuchung und die Prozesskosten seien der Beklagten aufzuerlegen (Urk. 1). 2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO bezeichnet das kantonale Recht das Ge- richt, das als einzige Instanz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum einschliesslich Streitigkeiten betreffend Nichtigkeit, Inhaberschaft, Li- zenzierung, Übertragung und Verletzung solcher Rechte zuständig ist. Der Kläger wurde bereits in Erwägung 2.1 des Beschlusses vom 14. Mai 2019 im Revisions- verfahren LR190001-O darauf hingewiesen, dass im Kanton Zürich seit dem 1. Januar 2011 das Handelsgericht für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geis- tigem Eigentum, worunter auch Streitigkeiten bezüglich Urheberrecht fallen, zu- ständig sei (Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO in Verbindung mit § 44 lit. a GOG). Aufgrund fehlender sachlicher Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Zürich ist daher auf die Zivilklage des Klägers nicht einzutreten. 3. Im genannten Beschluss vom 14. Mai 2019 wurde der Kläger in Erwä- gung 3.4 zudem darauf aufmerksam gemacht, dass die Kammer weder für die
Entgegennahme von Strafanzeigen zuständig sei noch für sie Anlass bestehe, Strafanzeige einzureichen. Eine solche Anzeigepflicht setze einen Tatverdacht voraus, wobei für Anzeigen von Gerichten ein qualifizierter Tatverdacht verlangt werde (unter Hinweis auf Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Komm., 2. A., Zürich/ Basel/Genf 2017, § 167 N 4). In den rudimentären Ausführungen des Klägers ist kein qualifizierter Tatver- dacht zu erkennen (Urk. 1), weshalb auf den diesbezüglichen Antrag im vorlie- genden Verfahren nicht weiter einzugehen ist. 4. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Prozesskosten aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangen § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG zur Anwendung. In Urk. 2/4 ist von einer Regress- und Schadenersatzforderung in sechsstelliger Hö- he die Rede. Der Streitwert ist auf Fr. 100'000.– zu schätzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Kläger seinerseits hat als unterlie- gende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. 3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien der Urk. 1 und Urk. 2/1-4, je gegen Empfangsschein.
Zürich, 19. August 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: sf