Art. 101 ZPO, Kostenvorschuss. Keine Wiedererwägung der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, aber Erleichterungen für die finanziell schwache Partei.
Der Kläger klagt direkt beim Obergericht gegen den Bund, einen Kanton (nicht Zürich) und eine Stadt im Kanton Zürich. Sein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege wurde abgewiesen, und es wurde ihm ein Vorschuss von Fr. 5'000 auferlegt. Innert Frist ersucht er um Verzicht auf den Vorschuss oder darum, wenigstens Raten zahlen zu können.
(Entscheid des Obergerichts:)
Der Kläger ersucht innert laufender Frist zur Zahlung des Kostenvorschus- ses um Wiedererwägung des Beschlusses vom 14. April 2014. Seine Überlegun- gen zur Sache geben nicht Anlass zu einer grundsätzlich anderen Beurteilung. Immerhin sind Erledigungen mangels Zahlung des Kostenvorschusses, auch wenn vom Gesetz so vorgesehen, eigentlich nicht erwünscht − die vornehmste Aufgabe der Justiz, die formellen und materiellen Voraussetzungen eines An- spruchs zu prüfen, wird damit im Grunde verfehlt. In drei Punkten kann dem An- liegen des Klägers entsprochen werden: Wie im erwähnten Beschluss angetönt, wird die Behandlung der Klage ver- mutlich nicht viel Aufwand beanspruchen. Der Vorschuss kann daher auf einst- weilen Fr. 3'000.-- reduziert werden. Der Kläger muss sich aber bewusst sein, dass bei unerwartetem grösserem Aufwand der Vorschuss nachträglich erhöht werden könnte, und dass der Endentscheid durch das Dreierkollegium gefällt werden wird: wenn diese Besetzung wenn auch nur mit Mehrheit eine höhere Ge- bühr beschliesst, ist mit einer Nachforderung zu rechnen. Sodann dürften die Klagen gegen den Kanton ... und die Stadt ... aus pro- zessualen Gründen ein anderes Schicksal haben als diejenige gegen die Eidge- nossenschaft. Dem Kläger ist daher Gelegenheit zu geben, primär diese oder aber jene zu bevorschussen. Endlich sind dem Kläger Ratenzahlungen zu ermöglichen.
Es wird verfügt:
Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung vom 7. Mai 2014 Geschäfts-Nr.: LI140001-O/Z02