Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LI120001-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 26. November 2012
in Sachen
A._____, Aberkennungskläger
gegen
B._____ AG, Aberkennungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Aberkennungsklage
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 26. September 2012 erteilte die Vorinstanz der Aberken- nungsbeklagten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zah- lungsbefehl vom 18. Juli 2012) – gestützt auf ein vom Aberkennungskläger unter- zeichnetes Bestellformular zur Anfertigung von zwei Massanzügen für den aus- stehenden Teil der Preiszahlung – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 3'400.-- nebst 5 % Zins seit 3. Februar 2012; im Mehrumfang wurde das Rechtsöffnungs- begehren abgewiesen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Las- ten des Aberkennungsklägers geregelt (Urk. 10). 2. Am 6. November 2012 reichte der Aberkennungskläger beim hiesigen Gericht eine Aberkennungsklage ein (Urk. 9). Der Aberkennungskläger beruft sich in seiner Eingabe zwar auch auf Dispo- sitiv Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils, d.h. auf die Rechtsmittelbelehrung, aus dem Zusammenhang ("mache ich Gebrauch des Punkt 6 Seite 7 des Urteils vom 26.09.2012 in obg. Sache und um Aberkennung der Forderung. Somit wird die Rechtsöffnung nicht definitiv!" und "PS: Fristgerecht eingereicht innert 20 Tagen d.h. bis 07.11.12"; Urk. 9) wird jedoch klar, dass es sich bei seiner Eingabe um eine Aberkennungsklage handelt. 3. Das angerufene Obergericht ist Rechtsmittelinstanz (§ 48 GOG; ein Ausnahmefall gemäss § 43 GOG liegt nicht vor) und damit zur erstinstanzlichen Behandlung der Aberkennungsklage nicht zuständig. Auf diese kann daher nicht eingetreten werden. Der Aberkennungskläger ist immerhin auf den Inhalt von Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO hinzuweisen, wonach bei Einreichung der Aberkennungsklage innert 20 Tagen seit Zustellung des vorliegenden Nichteintretensentscheides (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil-
prozessordnung, N 11 zu Art. 63 ZPO) beim zuständigen Gericht für die Fristwah- rung das Datum der Einreichung (Postaufgabe) der vorliegenden Klage gilt. 4. Für das vorliegende Verfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'400.--. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Aberkennungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Aberkennungsbeklagten ist mangels relevanter Umtriebe keine Partei- entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Aberkennungskläger nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Aberkennungsklage wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.--. 3. Die Kosten werden dem Aberkennungskläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Aberkennungsbeklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 9, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Audi- enz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'400.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. November 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc