Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LH190002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 17. Dezember 2019
in Sachen
A._____, Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin
vertreten durch lic. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
sowie
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Revision gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 31. Oktober 2019 (LY190037-O)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 30. Juli 2019 erliess das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen einen vorsorglichen Massnahmenentscheid im Ehescheidungsverfahren der Parteien (Urk. 3/2), wobei es den Parteien insbe- sondere für die weitere Dauer des Verfahrens das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend die beiden gemeinsamen Kinder, C., geb. tt.mm.2011, und D., geb. tt.mm.2013, entzog. Die von der Beklagten, Berufungs- und Revi- sionsklägerin (fortan Beklagte) dagegen erhobene Berufung wurde von der hiesi- gen Kammer mit Urteil vom 31. Oktober 2019 abgewiesen, soweit darauf einge- treten wurde (Urk. 2). Dagegen erhob die Beklage am 28. November 2019 Beru- fung am Bundesgericht (Urk. 3/81). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 wendet sich die Beklagte zudem erneut an die hiesige Kammer und verlangt ein Revisi- onsverfahren (Urk. 1). Da sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 330 ZPO). 2.1. Die Beklagte verlangt vorliegend die Revision des Urteils der angerufe- nen Kammer vom 31. Oktober 2019 (Urk. 2; Geschäft LY190037-O). Für eine Re- vision ist örtlich und sachlich dasjenige Gericht zuständig, welches zuletzt in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Rechtsmittelentscheide sind revi- sionsfähig, wenn die Rechtsmittelinstanz in der Sache selbst entscheidet und ein Rechtsmittel gutheisst oder abweist. Wird auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so ist die Revision gegen diesen Rechtsmittelentscheid nur insoweit zulässig, als sich der Revisionsgrund auf den Nichteintretensentscheid als solchen bezieht. Haftet der Revisionsgrund nicht dem Nichteintretensentscheid der Rechtsmittel- instanz, sondern dem materiellen Urteilsspruch der Vorinstanz an, so ist die Revi- sion gegen den erstinstanzlichen Entscheid zu richten (ZK ZPO - Freiburg- haus/Afheldt, Art. 328 N 7). Eine Partei kann die Revision eines rechtskräftigen Entscheides verlangen, wenn (a) sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Be- weismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, (b) ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum
Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde, oder (c) gel- tend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der ge- richtliche Vergleich unwirksam ist (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Als Mindestanforderun- gen hat das Gesuch die genaue Bezeichnung des angefochtenen Entscheides sowie der Parteien des Revisionsverfahrens zu enthalten. Das Revisionsgesuch ist sodann schriftlich und mit einer Begründung einzureichen, wobei die Beklagte darzulegen hat, auf welchen Revisionsgrund sie ihr Gesuch stützt und ob die Frist eingehalten ist. Ebenso hat sie – soweit sich das Gesuch auf neue Tatsachen oder Beweismittel stützt – darzulegen, dass diese in unverschuldeter Weise nicht früher eingebracht werden konnten (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 329 N 8). 2.2. Das von der Beklagten im Revisionsverfahren Vorgebrachte be- schränkt sich zusammengefasst und im Wesentlichen auf die Ausführungen, es finde sich in den gesamten Verfahrensakten kein einziger stichhaltiger Grund, die beiden Kinder C._____ und D._____ fremdzuplatzieren und das elterliche Aufent- haltsbestimmungsrecht aufzuheben. Unvoreingenommene Untersuchungen hät- ten gezeigt, dass die Beklagte absolut gesund sei (Urk. 1 S. 3). Ohne substanziel- le Begründung sei von der hiesigen Kammer ein qualifizierter psychiatrischer Be- richt von Dr. med. E._____ aus dem Recht gewiesen worden mit der Behauptung, diese sei die behandelnde Psychiaterin der Beklagten und deshalb nicht zu hören. Sodann sei das rechtliche Gehör der Beklagten bereits im erstinstanzlichen Ver- fahren und nun auch von der hiesigen Kammer verletzt worden. Alles, was die Beklagte unternehme, werde ihr zur Last gelegt (Urk. 1 S. 4). Alle Zeugen und Zeugnisse, die sie einbringe, würden mit der Bemerkung ignoriert, diese stamm- ten aus ihrem Umfeld von sogenannten "Gesinnungsgenossen". Die Kinder wür- den der Beklagten somit aus Gesinnungsgründen entzogen und ihr werde man- gelhafte Erziehungsfähigkeit attestiert, obwohl die Kinder psychisch und physisch vollkommen gesund und offensichtlich sehr gut erzogen seien. Wenn die Kinder sich in dieser traumatischen Situation gegenüber dem Gutachter verweigern wür- den, so sei dies ein Zeichen absoluter Stärke und Gesundheit. Und selbst wenn sie verhaltensauffällig wären, wie dies behauptet werde, so sei dies noch lange kein Grund, das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht aufzuheben, müssten
doch sonst alle verhaltensauffälligen und behinderten Kinder in Heime gebracht werden (Urk. 1 S. 5). Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei krass unverhältnismässig. Einer erfolgreichen Pädagogin und begabten, liebevollen Mutter ohne einen relevanten Grund die Kinder wegzunehmen, sei sowohl für die Kinder als auch für die Mutter ein brutaler und absolut unrechtmässiger Eingriff, der wohl in 20 bis 30 Jahren Entschädigungszahlungen zur Folge haben werde, wie aktuell bei den ehemaligen Verdingkindern (Urk. 1 S. 6). 2.3. Die Beklagte legt in ihrem Revisionsgesuch nicht dar, auf welchen der vorgenannten (vgl. E. 2.1.), gesetzlich abschliessend vorgesehenen Revisions- gründe sie sich berufen will. Weder macht sie geltend, es hätten sich im Nach- hinein Noven ergeben, die sie unverschuldet nicht früher beizubringen in der Lage war, noch es sei durch eine Straftat zum Nachteil einer Partei auf den Entscheid der Kammer vom 31. Oktober 2019 eingewirkt worden. Die Ausführungen der Be- klagten stellen vielmehr pauschale Kritik am Urteil der erkennenden Kammer vom 31. Oktober 2019 dar und müssten Gegenstand der am Bundesgericht hängigen Beschwerde in Zivilsachen bilden. Das Revisionsgesuch der Beklagten ist offen- sichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind in Anwendung von § 12 Abs. 4 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Kosten sind der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Kläger ist mangels erheblicher Umtriebe im Revisionsverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden der Beklagten aufer- legt.
Zürich, 17. Dezember 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber versandt am: mc