Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LH170002-O/U
Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. D. Scherrer und lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 30. August 2017
i n Sachen
A._____, Beklagter, Widerkläger, Berufungskläger und Revisionskläger
gegen
Verein zur B., B '., Kläger, Widerbeklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Revision gegen ein Urteil der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2015 (LA150006-O)
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2015: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 7'268.70 nebst Zi ns zu 5 % seit 3. November 2011 sowie Fr. 73.– Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. 2. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten Fr. 5'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Widerklage abgewiesen. 3. Für beide Verfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das erst- und zwei ti nstanzli- che Verfahren eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 3'000.– zu be- zahlen. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde an das Bundesgericht] Revisionsanträge (Urk. 10 S. 3 f.): "1. Es sei der Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2015 LA150006 der im Dispositiv 1 festgesetzten Ver- pflichtung des Revisionsklägers zur Zahlung von C HF. 7'268.70 nebst Zins zu 5% seit 3. November 2011, sowie CHF. 73.– Zah- lungsbefehlskosten an die Revisionsbeklagte, aus dem Recht nehmend aufzuheben. 2. Indessen sei die Revisionsbeklagte "Stiftung C." zu ver- pflichten, die dem Arbeitnehmer von ihr zuviel abgerechneten AHV-Sozialversicherungsarbeitnehmerlohnbeiträge des Jahres 2006, sowie die dem Arbeitnehmer zuviel abgerechneten AHV- Sozialversicherungsarbeitnehmerlohnbeiträge des Jahres 2007, im Mehrbetrag von CHF. 1'278.95 nebst Zins zu 5% seit dem 31. Dezember 2007, auszuzahlen. 3. Es sei das Dispositiv 2 im Entscheid des Obergerichtes zu präzi- sieren mit der Verpflichtung der Revisionsbeklagten, dem Revisi- onskläger CHF. 5'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 14. Mai 2009 zu bezahlen. 4. Es sei die amtlich festgestellte, durchgehend seit 2. März 1998 unter der Referenznummer 1 registergeführte und arbeitgeberkon- trollierte Parteistellung der C. C'._____ (...) als Sti ftung unter derselben Referenznummer 1 als einzig rechtlich zugelassene lohnabrechnende sozialversicherungs- und beitragsstatutberech- tigte Rechtsnatur berichtigend ins Recht zu nehmen. 5. Die aufgelaufenen Auslagen für Verfahrenskosten von mindes- tens CHF. 1'323.30 nebst 5% Zins – à Konto Zahlungsbefehls- kosten pro rata CHF. 103.30 seit 31. Mai 2012, wie CHF. 300.– seit 12. Dezember 2015 und CHF. 500.– seit 6. Mai 2017 an die
Bundesgerichtskasse, sowie CHF. 170.– seit 15. März 2017 und CHF. 250.– seit 15. April 2017 im Rechtsöffnungsverfahren – si nd durch die Revisionsbeklagte dem Revisionskläger zu ersetzen, in- dessen die aufgelaufenen Verfahrenskosten zu Gunsten der Ge- richtskasse des Kantons Zürich direkt bei der Revisionsbeklagten ei nzuzi ehen si nd. 6. Unter kumulierter Entschädigungsfolge (nebst 5 % Zi ns und zu- zügli ch MWST zu 8% zu Lasten der Revisionsbeklagten C'._____ (...)." Erwägungen: 1. a) Gemäss dem zu revidierenden Urteil vom 27. Oktober 2015 war der Revisionskläger seit dem Jahr 2003 beim Revisionsbeklagten als Dozent tä- tig . Auf Wunsch des Revisionsklägers wurde das bisherige Arbeitsverhältnis ab dem Jahr 2008 in ein Mandatsverhältnis umgewandelt und dieser fortan auf Ho- norarbasis entschädigt. Da der Revisionskläger von den zuständigen Ausgleichs- kassen in der Folge aber nicht als Selbstständigerwerbender anerkannt wurde, musste der Revisionsbeklagte die dem Revisionskläger ausbezahlten Honorare nachträglich als Löhne verbuchen und die Sozialversicherungsabgaben der Jahre 2007, 2008 und 2009 nachzahlen. Am 15. Oktober 2012 reichte der Revisionsbe- klagte beim Arbeitsgericht Winterthur eine arbeitsrechtliche Klage ein, mit welcher er die Rückerstattung der darin enthaltenen Arbeitnehmerbeiträge im Betrage von Fr. 7'268.70 forderte. Der Revisionskläger erhob Widerklage im Umfang von Fr. 14'000.– und machte eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung geltend. Mit Urteil vom 12. Dezember 2014 wurde der Revisionskläger ersti nstanzli ch dazu ver- pflichtet, dem Revisionsbeklagten Fr. 7'268.70 nebst Zins sowie die Zahlungsbe- fehlskosten zu bezahlen; die Widerklage wurde abgewiesen. Auf Berufung des Revisionsklägers wurde dieser im Entscheid der Kammer vom 27. Oktober 2015 zur Bezahlung von Fr. 7'268.70 verpflichtet und wurde seine Widerklage im Um- fang von Fr. 5'000.– gutgeheissen; ausserdem wurde er zur Zahlung einer Partei- entschädigung von Fr. 3'000.-- für beide Instanzen an den Revisionsbeklagten verpflichtet (Urk. 2 = Urk. 5/64, Verfahren LA150006-O; Entscheid eingangs wie-
dergegeben). Auf eine vom Revisionskläger dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Januar 2016 nicht ein (Urk. 5/66). b) Am 6. Januar 2017 ersuchte der Revisionskläger die Kammer um Re- vision des Urteils vom 27. Oktober 2015 (Urk. 6/1). Mit Urteil vom 6. März 2017 wies die Kammer das Revisionsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 6/14). Auf eine vom Revisionskläger dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesge- richt mit Urteil vom 23. Mai 2017 nicht ein (Urk. 6/16, Verfahren LH170001-O). c) Mit Eingabe vom 31. Mai 2017 verlangte der Revisionskläger bei der Kammer die "Rückweisung" aller am Obergericht auf den Revisionsbeklagten lau- tenden Erlasse seit dem 27. Oktober 2015 (Urk. 1). Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 wurde er darauf hingewiesen, dass es einen solchen Rechtsbehelf nicht ge- be und wurde ihm Frist bis 14. Juni 2017 angesetzt, um mitzuteilen, ob und wel- ches Rechtsmittel er gegen welchen Entscheid habe erheben wollen, ansonsten seine Eingabe ohne Weiterungen abgelegt würde (Urk. 9). Innert Frist erfolgte keine Reaktion des Revisionsklägers. d) Mit Eingabe vom 20. Juni 2017 (überbracht am 22. Juni 2017) stellte der Revisionskläger ein Gesuch um Revision des Urteils vom 27. Oktober 2015 mit den eingangs aufgeführten Revisionsanträgen (Urk. 10). e) Die Akten des obergerichtlichen Verfahrens LA150006-O (Urk. 5/45- 66) sowie die Akten des Revisionsverfahrens LH170001-O (Urk. 6/1-16) wurden beigezogen. Da sich das Revisionsgesuch, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, als offensichtlich unzulässi g bzw. unbegründet erweist, kann auf prozessua- le Weiterungen verzichtet werden (Art. 330 ZPO). 2. a) Parteien des Revisionsverfahrens sind die Parteien gemäss dem zu revidierenden Urteil. Revisionsbeklagter ist daher der "Verei n zur B., B'." [CHE-1], dagegen nicht die "Stiftung C._____, ... ..." [CHE-2]. Soweit der Revisionskläger geltend macht, nur letztere und nicht der Revisionsbeklagte sei sein ehemaliger Arbeitgeber gewesen und diese sei ins Recht zu fassen (vgl. Revisionsanträge 2 und 4, auch Urk. 10 S. 6 ff., besonders S. 40 ff.), kann er dies
ni cht im vorliegenden Revisionsverfahren erreichen. In diesem kann er – unter Vorbehalt des Nachweises von Revisionsgründen (dazu unten Erwägung 3) – einzig vorbringen, der revisionsbeklagte Verein sei im damaligen arbeitsgerichtli- chen Verfahren gar nicht aktivlegitimiert gewesen (d.h. die mit dem zu revidieren- den Urteil zugesprochene Rückerstattungsforderung habe effektiv diesem ni cht zugestanden; konsequenterweise wäre diesfalls dann auch die Passivlegitimation zu prüfen, d.h. ob effektiv der revisionsbeklagte Verein Schuldner der mit dem zu revidierenden Urteil zugesprochenen Entschädigung für die fristlose Entlassung sei). Hierzu kann im Übrigen auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil der Kammer vom 6. März 2017 verwiesen werden (Urk. 6/14 S. 6 ff. Erw. 2.3). Inso- weit der Revisionskläger im vorliegenden Revisionsverfahren eine andere Partei als den Revisionsbeklagten ins Recht fassen will, ist daher auf das Revisionsge- such ni cht ei nzutreten. b) Hinsichtlich des Revisionsantrags 3 – Zi nsenlauf für di e Entschädigung von Fr. 5'000.-- wegen fristloser Entlassung – macht der Revisionskläger keine nachträglich gefunden Tatsachen oder Beweismittel geltend. Auch insoweit ist daher auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. 3. a) Eine Partei kann die Revision verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen si nd Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Es muss si ch um sogenannte unechte Noven, d.h. um Tatsachen und Be- weismittel handeln, welche zur Zeit des angefochtenen Entscheids bereits vor- handen waren. Ausgeschlossen sind ausdrücklich echte Noven, d.h. Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind. So berechtigen nachträglich entstandene Urkunden nicht zur Revision, insbeson- dere auch nicht, wenn sie Beweis für eine früher bestandene Tatsache erbringen sollen. Hingegen kann ein nach Prozessabschluss abgelegtes Geständnis einer Partei oder eines Zeugen im Sinne einer Falschaussage einen Revisionsgrund darstellen (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 328 N 13). Es muss sich bei den unechten Noven um Tatsachen und Beweismittel handeln, die zur Zeit des dama-
ligen Prozesses bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht werden konnten, da unsorgfältige Prozessführung nicht mit Re- vision belohnt werden soll. Die Unmöglichkeit der Beibringung kann einerseits in einer damaligen Unkenntnis der Existenz der Tatsachen oder Beweismittel oder in einer entschuldbaren Unterlassung der gerichtlichen Beibringung dieser Tatsa- chen oder Beweismittel liegen. Ein Revisionsgrund ist gegeben, wenn dem Revi- sionskläger keine Vernachlässigung seiner Behauptungs- und Beweislast – wozu auch zumutbare Nachforschungen gehören – vorzuwerfen ist. Dass es einer Par- tei unmöglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren bei- zubri ngen, i st nur mi t Zurückhaltung anzunehmen, da die Revision nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 328 N 13, 17 ff.; Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 328 N 31). Das Revisionsgesuch ist gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Bei der relativen (wie auch der absoluten) Revisionsfrist gemäss Art. 329 ZPO handelt es sich um eine gesetzliche Verwirkungsfrist mit der Folge, dass Nichteinhaltung der Fri st zum Rechtsverlust führt. Ein Revisionsgrund gilt als entdeckt, sobald sichere Kenntnis über die tatbestandlichen Elemente, die den Revisionsgrund konstituie- ren, besteht. Werden mehrere Revisionsgründe geltend gemacht, so läuft für je- den einzelnen eine eigene Frist. Der Revisionskläger trägt für die Fristwahrung die Behauptungs- und Beweislast, insbesondere hat er den genauen Zeitpunkt des Entdeckens zu nennen und so weit als möglich zu belegen: Es gehört zu den formellen Anforderungen an die Begründung, dass im Revisionsgesuch die Ein- reichung innert der 90-tägigen Frist dargetan wird (OGer ZH LH160003 vom 18. Januar 2017, E. 7.1; BSK ZPO-Herzog, Art. 329 N 3, 5, 10 und 13; BK ZPO- Sterchi, Art. 329 N 4). Aus Art. 332 und 333 Abs. 1 ZPO ergibt sich sodann, dass das Revisions- verfahren mehrstufig ist. Zunächst ist über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Revision zu befinden. Bejahendenfalls ist danach in einer zweiten Stufe die
Sache selber – unter Berücksichtigung der Revisionsgründe – erneut materiell zu prüfen (BK ZPO-Sterchi, Art. 332 und Art. 333 N 1 ff.). b) Der Revisionskläger macht als Revisionsgründe ein Schreiben der Ausgleichskasse des Kantons Wallis vom 24. März 2017 (Urk. 12/2/i), eine Stel- lungnahme der "Stiftung C._____ (C'.)" vom 4. Mai 2017 in einem Verfah- ren beim Kantonsgericht Wallis (Urk. 12/2/v) sowie eine Stellungnahme derselben Stiftung vom 9. März 2017 in einem Rechtsöffnungsverfahren beim Bezirksgericht Winterthur (Urk. 12/2/viii) geltend (Urk. 10 S. 6-15). Damit gelte "der Revisions- grund gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO als entdeckt" (Urk. 10 S. 11) und sei die Revi- sionsfrist gewahrt. Soweit ersichtlich – die Darlegungen des Revisionsklägers sind über weite Strecken teilweise nur schwer bzw. aus sich selbst gar ni cht verständ- li ch – will der Revisionskläger damit dartun, dass nicht der revisionsbeklagte "Verei n zur B., B'." sein ehemaliger Arbeitgeber und damit aktivlegi- timiert gewesen sei, sondern einzig die "Stiftung C., ... ..." (vom Revisions- kläger teilweise als "Stiftung C." [z.B. Urk. 10 S. 6] oder kurz "C'." [z.B. Urk. 10 S. 10] bezeichnet) und dass er diese Tatsache (erst) mit den ge- nannten Dokumenten erfahren habe. c) Dass nicht der Revisionsbeklagte (Verein), sondern die Stiftung C._____, ... ... die (ehemalige) Arbeitgeberin des Revisionsklägers gewesen sei, kann für den Revisionskläger keine Tatsache sein, welche er erst mit diesen Do- kumenten erfahren hat. Der Revisionskläger wusste bzw. musste wissen, mit wem er den Arbeits- bzw. Mandatsvertrag abgeschlossen hatte, und hätte dies schon im früheren (mit dem zu revidierenden Urteil abgeschlossenen) Verfahren – in welchem er anwaltlich vertreten war – vortragen können. Das Revisionsgesuch ist daher schon aus diesem Grund abzuweisen. d) Das Schreiben der Ausgleichskasse des Kantons Wallis vom 24. März 2017 (Urk. 12/2/i) stellt sodann ei n echtes Novum dar, denn es ist nach dem Urteil vom 27. Oktober 2015 entstanden; damit bildet es keinen zulässigen Revisions- grund. Im Übrigen hat die Ausgleichskasse die mit ihrem Schreiben vom 24. März 2017 bestätigten Tatsachen (direkt: Bestätigung der Rechtskraft der Nachtrags- verfügungen der Jahre 2006 und 2007; indirekt: Arbeitgebereigenschaft der Stif-
tung; vgl. Urk. 12/2/i) dem Revisionskläger bereits mehrfach bestätigt, aktenkun- dig in den Schreiben vom 11. Januar 2016 und 2. September 2016 (Urk. 12/1/2), weshalb diesbezüglich keine neuen Beweismittel vorliegen und die Revisionsfrist von 90 Tagen ohnehi n bei weitem abgelaufen ist. Die Stellungnahmen der Stiftung C._____ (C'.) vom 9. März 2017 (Urk. 12/2/v) und vom 4. Mai 2017 (Urk. 12/2/viii) schliesslich si nd als Beweismit- tel für die Bestimmung der Person des (ehemaligen) Arbeitgebers des Revisions- klägers nicht geeignet, denn i n beiden Stellungnahmen wird zwar bestätigt, dass der Revisionskläger für die C. bzw. die C'._____ gearbeitet habe (Urk. 12/2/v, Urk. 12/2/viii, je Rz. III.1); mit wem genau die entsprechenden Arbeits- bzw. Mandatsverträge geschlossen wurden (ob mit dem Verein oder mit der Stif- tung oder mit wem sonst), kann damit jedoch nicht rechtsgenügend nachgewie- sen werden. Damit bilden auch diese Dokumente keinen Revisionsgrund. e) Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist (oben Erw. 2). 4. a) Dem vorliegenden Revisionsverfahren liegt eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 7'268.70 zugrunde (Art. 94 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist daher grundsätzlich kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Kammer über ein inhaltlich im Wesentli- chen gleiches Revisionsgesuch bereits mit Urteil vom 6. März 2017 abschlägig entschieden hat und der Revisionskläger sein Begehren um "Rückweisung" bzw. in der Folge das vorliegende erneute Revisionsgesuch eingereicht hat, kurz nach- dem das Bundesgericht auf seine Beschwerde gegen das Urteil vom 6. März 2017 nicht eingetreten ist. Dies ist als mutwillige Prozessführung zu werten, wes- halb in Anwendung von Art. 115 ZPO für das vorliegende Verfahren Geri chtskos- ten zu sprechen sind. Die Entscheidgebühr ist aufgrund des Streitwerts von Haupt- und Widerklage zusammen (Fr. 7'268.70 und Fr. 5'000.-- ; Art. 94 Abs. 2 ZPO) auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergeri chts).
b) Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Revisionskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Revisionsverfahren hat der Revisionskläger zufolge seines Un- terliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem Revisionsbeklagten er- wuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Revisionsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 1'0 00.-- festge- setzt. 3. Die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden dem Revisionskläger auferlegt. 4. Für das Revisionsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Revisionsbeklagten unter Bei- lage des Doppels von Urk. 10, je gegen Empfangsschein, sowie in das Ver- fahren LA150006-O. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 30. August 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc