Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LH160002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter li c. i ur. M. Spahn und D r. M. Kri ech sowi e Gerichtsschreiberin lic. i ur. M. Reuss Valenti ni Beschluss und Urteil vom 18. Januar 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsteller, Berufungskläger und Revisionsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Vorsorgliche Massnahmen (Abänderung Unterhaltsbeiträge)
Revision gegen ein Urteil der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 24. November 2014 (LY140025-O)
Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 24. November 2014 (Urk. 2): "1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Gesuchstellers wird Dispositiv- Ziffer 1 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Horgen vom 28. Mai 2014 aufgehoben und der Gesuchsteller in Abänderung von Disposi- tivziffer 5 der eheschutzrichterlichen Verfügung vom 16. November 2006 verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'310.– ab 11. Oktober 2013 bis und mit Juni 2014 sowie einen solchen von Fr. 4'370.– ab Juli 2014 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Im Mehrumfang wird das Abänderungsbegehren des Gesuchstellers vom 8. Oktober 2013 abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 40 % der Gesuchstellerin und zu 60 % dem Gesuchsteller auferlegt. Der Anteil des Gesuchstellers wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungs- verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 864.– zu bezahlen.
(S chri ftli che Mi ttei lung)
(Rechtsmittel: Beschwerde)"
Revisionsanträge: der Gesuchstellerin, Berufungsbeklagten und Revi sionsklägerin (Urk. 1 S. 2 i.V.m. Urk. 16 S. 1): "1. Das Revisionsbegehren sei gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 1, 3 und 4 des Urteils der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24.11.2014 (Proz. Nr. LY140025) seien aufzuheben, Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Horgen vom 28.5.2014 (Proz. Nr. FE090077) sei zu bestätigen und das Abänderungsbegehren des Gesuchstellers vom 8.10.2013 sei abzuweisen, unter Neufestlegung der Kosten- und Entschädi gungsfolgen des obergerichtlichen Entschei des.
Die Kosten des Berufungsverfahrens (LY140025) und dieses Revisionsver- fahrens seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für beide Verfahren eine angemessene Prozessent- schädigung (zuzügli ch MWST) zu bezahlen.
Der Gesuchst eller sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskos- tenvorschuss (Prozessbeitrag) von CHF 8'000 bzw. CHF 15'000 zu bezah- len.
Eventualiter: Es sei der Gesuchstellerin im Sinne von Art. 117 ff. ZPO die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."
des Gesuchstellers, Berufungsklägers und Revi si onsbeklagten (Urk. 12 S. 2): "1. Auf das Revisionsbegehren sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzu- weisen.
Es sei der Antrag des Revisionsklägerin (fortan: Gesuchstellerin) auf Leis- tung eines Prozesskostenvorschusses-/beitrages abzuweisen.
Es sei dem Revisionsbeklagten (fortan: Gesuchsteller) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Ge- suchstelleri n."
Erwägungen: 1. Die Parteien heirateten am tt. August 1990. Aus der Ehe gingen zwei nunmehr mündi ge Ki nder hervor, C., geboren am tt.mm.1990, und D., geboren am tt.mm.1993. Am 1. April 2009 reichten die Parteien beim Bezirksgericht Horgen ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Das erstin- stanzliche Scheidungsverfahren ist immer noch pendent (Urk. 1 S. 3). Dem Scheidungsprozess ging ein Eheschutzverfahren vor dem Bezirksgericht Horgen voraus, welches mit Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren vom 16. November 2006 abgeschlossen wurde (Akten Bezirksgericht Horgen Prozess-Nr. EE060043). Dort wurde der Gesuchsteller, Berufungskläger und Re- visionsbeklagte (fortan Gesuchsteller) verpflichtet, je Fr. 1'500.– pro Monat zuzüg- lich allfällige Kinderzulagen an den Unterhalt der beiden Kinder sowie Fr. 6'560.– an denjenigen der Gesuchstellerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin
(nachfolgend Gesuchstellerin) persönlich zu bezahlen. Mit Beschluss vom 17. April 2007 trat die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Züri ch auf ei- nen vom Gesuchsteller (persönlich) dagegen eingereichten Rekurs nicht ein (Ak- ten Bezirksgericht Horgen Prozess-Nr. EE060043). Am 1. Oktober 2008 verlangte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Horgen erstmals die Reduktion der ehe- schutzri chterlich festgelegten Unterhaltsbeiträge. Gemäss Verfügung vom 29. April 2009 änderte der Einzelrichter im summarischen Verfahren den Ehe- schutzentscheid mit Wirkung ab 29. September 2008 dahingehend ab, als der Gesuchsteller nur noch für di e damals noch ni cht mündige Tochter D._____ ei nen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen hatte, nicht mehr aber an den mündigen Sohn C.. Im Übrigen wurde das Abänderungsbegehren des Gesuchstellers abgewiesen. Einen dage- gen erhobenen Rekurs des Gesuchstellers wies das Obergericht des Kantons Zü- rich (I. Zivilkammer) mit Beschluss vom 5. März 2010 ab. Mit Eingabe vom 17. März 2010 ersuchte der Gesuchsteller die Vorinstanz erneut um Neufestset- zung der Unterhaltspflichten gegenüber der Gesuchstellerin und dem noch nicht mündi gen Ki nd D.. Mit Urteil vom 18. Juli 2011 hiess die Vorinstanz das Abänderungsbegehren teilweise gut und reduzierte den persönlichen Unterhalts- beitrag für die Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. April 2009 auf monatlich Fr. 4'900.–. Der Unterhaltsbeitrag für die Tochter D._____ blieb demgegenüber unverändert. In Guthei ssung der Berufung der Gesuchstellerin wurde dieses Urteil mit Entscheid der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 12. Februar 2013 aufge- hoben und das Abänderungsbegehren abgewiesen. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2013 ersuchte der Gesuchsteller vor Vorinstanz aufs Neue um Abänderung bzw. Reduktion der Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich auf Fr. 1'300.– monatlich (Urk. 6/293). Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 wies der Vor- derrichter das Begehren des Gesuchstellers um Abänderung der mit eheschutz- richterlichen Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Horgen vom 16. November 2006 zugesprochenen Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich ab. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Zu- schrift vom 12. Juni 2014 rechtzeitig Berufung. Mit Entscheid vom 24. November 2014 hiess die Kammer die Berufung teilweise gut und verpflichtete den Gesuch-
steller i n Abänderung der Eheschutzverfügung vom 16. November 2006 zur Leis- tung von (reduzierten) persönlichen Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstelleri n von Fr. 4'310.– ab 11. Oktober 2013 bis und mit Juni 2014 sowie Fr. 4'370.– ab Juli 2014. Im Mehrumfang wurde das Abänderungsbegehren abgewiesen. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wurden zu 40 % der Gesuch- stellerin und zu 60 % dem Gesuchsteller auferlegt, der Anteil des Gesuchstellers wurde jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Ferner wurde der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 864.– zu bezahlen (Urk. 2 S. 3 ff. mit Hinweisen). Gegen den ober- gerichtlichen Entscheid vom 24. November 2014 wurde kein Rechtsmittel erho- ben. Er ist rechtskräftig. 2. Mit Eingabe vom 29. April 2016, hierorts eingegangen am 3. Mai 2016, ersuchte die Gesuchstellerin - unter Beilage diverser Unterlagen (Urk. 4/3-47) - um Revision des Entscheides vom 24. November 2014, wobei sie die eingangs erwähnten Anträge stellte (Urk. 1). Mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2016 wur- de dem Gesuchsteller Frist anberaumt, um zum Revisionsgesuch sowie zum An- trag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages im Revisionsverfahren Stellung zu beziehen (Urk. 10). Mit Zuschrift vom 4. Juli 2016 äusserte sich der Gesuch- steller rechtzeitig, wobei er die eingangs erwähnten Anträge stellte (Urk. 12). Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2016 wurde dem Gesuchsteller eine kurze Nach- frist bis zum 18. Juli 2016 angesetzt, um die Eingabe mit einer Originalunterschrift zu versehen und der Kammer erneut (im Doppel) einzureichen (Urk. 14). Diesem Ersuchen kam der Gesuchsteller fristwahrend nach (Urk. 15). Mit Eingabe vom 17./18. November 2016 liess die Rechtsvertretung der Gesuchstellerin der Kam- mer ihre Aufwandzustellung zukommen, wobei sie gestützt darauf ihren Antrag betreffend allfälligen Kostenvorschuss (recte: Prozesskostenbeitrag) auf Fr. 15'000.– erhöhte (Urk. 16 und 17). Gemäss Stempelverfügung vom 13. De- zember 2016 wurde Urk. 12 der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugesandt (Urk. 12 S. 1; Prot. II S. 4; Urk. 18 [Empfangsschein vom 14. Dezember 2016]). Mit Eingabe vom 24. Dezember 2016 machte sie alsdann - unter Beilage diverser Unterlagen (Urk. 21/1-6) - von ihrem Replikrecht Gebrauch (Urk. 19). Weil sowohl
das Revisionsbegehren als auch der Antrag der Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchstellers zur Lei stung eines (erhöhten) Prozesskostenbeitrages abzu- weisen sein werden (vgl. nachstehend), können Urk. 16, Urk. 17 sowie Urk. 19, Urk. 20 und Urk. 21/1-6 dem Gesuchsteller, welcher dadurch keinen Nachteil er- leidet, mit dem Endentscheid zugestellt werden. Das Verfahren i st nunmehr spruchrei f. 3. Mit Verfügung vom 9. Juni 2010 bestellte das Einzelgericht am Be- zirksgericht Horgen Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gestützt auf den - i nhaltli ch mi t Art. 69 ZPO weitgehend identischen - § 29 Abs. 2 ZPO/ZH zum Rechtsbeistand der Gesuchstellerin (Urk. 6/75). Die in einem Prozess angeordnete Vertretung nach Art. 69 ZPO wirkt auch für ein damit zusammenhängendes Rechtsmittelver- fahren, vorbehältlich eines anderen Entscheids der Rechtsmittel-i nstanz. Es ist daher auch im vorliegenden Revisionsverfahren davon auszugehen, dass die Ge- suchstellerin weiterhin im Sinne von Art. 69 ZPO von dem von ihr mandatierten Rechtsanwalt (vgl. Urk. 8) vertreten wird, zumal keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Gesuchstellerin nunmehr selber zur gehörigen Führung der Sache im- stande wäre (vgl. auch Urk. 6/228 S. 15 f. und Urk. 1 S. 49 f.). 4.1. Revisionsobjekt ist vorliegend das Urteil der Kammer vom 24. Novem- ber 2014 betreffend vorsorgliche Massnahmen (Abänderung Unterhaltsbeiträge) i m Scheidungsprozess (Urk. 2). 4.2. Die Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO ist ein "Notrechtsmittel", mit dem materiell rechtskräftige Entscheide, die nicht durch andere Rechtsbehelfe (wie Rechtsmittel, Abänderung oder Ergänzung des Entscheids, weitere Klage) korri- giert werden können, bei Vorliegen bestimmter Revisionsgründe einer erneuten Prüfung durch das Gericht zugeführt werden können (BGE 138 III 382 E. 3.2). Die Revision ist zu allen anderen Rechtsbehelfen subsidiär. Da vorsorgliche Mass- nahmen gemäss Art. 268 ZPO nachträglich abgeändert werden können und mit der Rechtskraft des Entscheides in der Sache in der Regel wegfallen, kommt ei- nem Massnahmenentscheid ni cht dieselbe Rechtskraftwi rkung zu wi e ei nem i m ordentlichen Verfahren ergangenen Urteil (BGE 1 4 1 III 376 E. 3.3.4 und 3.4.,
S. 381 f.); dementsprechend kann gegen sie grundsätzlich keine Revision ange- strengt werden (BGE 138 III 382 E. 3.2.1 S. 385). Soweit jedoch mit der Abände- rung oder Aufhebung der vorsorglichen Massnahme der ursprüngliche Zustand ni cht erreicht werden kann, muss die Revision möglich sein. Dies ist etwa der Fall bei vorsorglich festgesetzten Unterhaltsbeiträgen im Scheidungsprozess, deren Abänderung oder Aufhebung lediglich ab Einreichung des Abänderungsbegeh- rens für di e Zukunft verlangt werden kann. Die vor diesem Zeitpunkt bezahlten Unterhaltsbeiträge können nur auf dem Weg der Revision wieder zur Diskussion gestellt werden (Balz Rust, Die Revision im Zürcher Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 1981, S. 54 f.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 328 N 8; OGer ZH LH130001 vom 16. Dezember 2013, S. 7 f.; BGE 141 III 376 E. 3.3.4 S. 381). Somit rechtfertigt es sich vorliegend, die Revision gegen den Entscheid der Kammer vom 24. November 2014 betreffend Abänderung vorsorgliche Massnah- men hinsichtlich der Zeit ab 11. Oktober 2013 bis zum ersten möglichen Abände- rungszei tpunkt grundsätzli ch zuzulassen. 5. Aus Art. 332 und 333 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass das Revisionsver- fahren mehrstufig ist. Zunächst ist über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Revision zu befinden. Gegebenenfalls ist danach die Sache selber - unter Be- rücksichtigung der Revisionsgründe - erneut materiell zu prüfen (BK ZPO- Sterchi, B d . II, Bern 2012, Art. 332 und Art. 333 N 1 ff.). 6. Vorgeschichte/Parteistandpunkte 6.1. Mi t Eheschutzentschei d vom 16. November 2006 wurde der Gesuch- steller, wie erwähnt, unter anderem zur Leistung von persönlichen Unterhaltsbei- trägen an die Gesuchstellerin von Fr. 6'560.– pro Monat verpflichtet. Mehrere Herabsetzungsbegehren des Gesuchstellers wurden in der Folge (jedenfalls zweitinstanzlich) jeweils abgewiesen, weil der Gesuchsteller seine über die E._____ GmbH erzi elten Ei nkünfte ni cht hi nrei chend offenlegte, also eine wesent- liche und dauerhafte Verminderung seiner Leistungsfähigkeit von zuletzt
Fr. 14'800.– Ei nkommen zuzügli ch Fr. 1'000.– Liegenschaftserträge (vgl. Urk. 2 S. 7; Urk. 6/228 S. 13 f.) ni cht glaubhaft darzutun vermochte und daher auf diesen Ei nkünften behaftet wurde. Er unterliess es insbesondere, die vollständigen Bankunterlagen zum Geschäftskonto der E._____ GmbH ei nzurei chen, wodurch er die Überprüfung seiner zentralen Behauptung verunmöglichte, wonach die E._____ GmbH seit der Beendigung der Zusammenarbeit mit der F._____ S.r.l. geschäftlich nicht mehr aktiv sei und er deshalb wesentlich weniger verdiene bzw. gar nichts mehr mit der Tätigkeit für die Gesellschaft (vgl. Urk. 6/228 S. 12 f.). Im Rahmen sei nes neuerli chen Abänderungsgesuchs, welches der Gesuchsteller am 11. Oktober 2013 beim Bezirksgericht Horgen rechtshängig machte (Urk. 6/293), brachte er dann aber diverse Unterlagen zu seinen Einkommens- und Vermö- gensverhältnissen bei, unter anderem auch die Kontoblätter der E._____ GmbH betreffend die Jahre 2011, 2012 und 2013 sowie die Kontounterlagen der E._____ GmbH betreffend die drei CHF-, USD- und EUR-Konti bei der Migros Bank hi nsi chtli ch der Zeit von Februar 2012 bis Februar 2013 sowie diverse Steu- ererklärungen der E._____ GmbH und von si ch persönli ch (vgl. 6/329 S. 10 f.). Sowohl der Einzelrichter am Bezirksgericht Horgen als auch die Kammer gingen gestützt darauf in den Entscheiden vom 28. Mai 2014 bzw. 24. November 2014 davon aus, dass der Gesuchsteller seiner Offenlegungspflicht im Rahmen seines jüngsten Abänderungsbegehrens nunmehr genügend nachgekommen sei (Urk. 6/329 S. 12; Urk. 2 S. 11). Beide Instanzen gelangten zum Schluss, die Ein- künfte des Gesuchstellers hätten si ch wesentli ch und dauerhaft vermindert. Wäh- rend das Einzelgericht am Bezirksgericht Horgen - unter Aufrechnung di verser geschäftsfremder Aufwendungen - von einem tatsächlichen Einkommen des Ge- suchstellers aus der E._____ GmbH von Fr. 6'713.55 ausging, liess die Kammer die Höhe des tatsächlichen Einkommens offen. Dabei erwog sie insbesondere, die Gesuchstellerin habe ihre Behauptung, wonach der Gesuchsteller (immer noch) mehr verdiene, als er vorgebe, bzw. er seinen Verdienst nach wie vor nicht gänzlich dokumentiert habe, jedenfalls im vorliegenden summari schen Massnah- menverfahren nicht (mehr) näher zu substantiierten vermocht. Auch vor diesem Hintergrund könne und müsse die Höhe des aktuellen Einkommens des Gesuch- stellers offenbleiben (Urk. 2 S. 11). In der Folge wurde dem Gesuchsteller (rück-
wirkend) gestützt auf das Lohnbuch 2014 und das Salarium ein hypothetisches Ei nkommen von Fr. 8'000.– angerechnet. Dementsprechend wurden die der Ge- suchstellerin persönlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge (von bislang Fr. 6'560.–) ab 11. Oktober 2013 auf Fr. 4'310.– und ab Juli 2014 auf Fr. 4'370.– herabgesetzt (Urk. 2 S. 12 ff.). 6.2. Die Gesuchstellerin stützt sich in ihrem Revisionsgesuch vom 29. April 2016 auf nachträglich gefundene Beweismittel im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO in Gestalt diverser Straf- und Bankakten. Sie hält dafür, das gegen den Ge- suchsteller pendente Strafverfahren betreffend Vernachlässigung von Unterhalts- pflichten sei jahrelang sistiert worden. Nach einer Wiederaufnahme auf ihr Betrei- ben hi n habe sie am 15. Februar 2016 erstmals die Möglichkeit gehabt, in die Strafakten Einsicht zu nehmen. Darin hätten sich unter anderem erstmals Akten zu den vom Gesuchsteller früher geheim gehaltenen und später nur beschränkt offengelegten Konten bei der Migros Bank befunden sowie auch Akten und Aus- führungen des Gesuchstellers zur Fi rma GH._____ Co (fortan: G.), deren Maschinen er vertreibe. Die Strafakten hätten auch ein neues Licht auf die im Rahmen des Beweisverfahrens im Hauptverfahren vor Weihnachten 2015 von der Bank I. edierten Akten geworfen. Dort sei ein vom Gesuchsteller geheim gehaltenes Konto zutage getreten. Diese Bankdaten und die Strafverfahrensakten würden ein ganz anderes Bild über die geschäftlichen Beziehungen des Gesuch- stellers zur Firma G._____ und seine geschäftlichen Tätigkeiten ergeben. Daraus leitet die Gesuchstellerin ab, die Verhältnisse hätten sich gegenüber früher inso- fern nicht verändert, als der Gesuchsteller, wi e schon i n früheren Verfahren, seine fi nanzi ellen Verhältni sse eben nicht (vollständig) offengelegt habe. Sein aktuelles tatsächliches Einkommen müsse zwar nach wie vor offenbleiben, jedoch habe er - entgegen der Auffassung im Entscheid vom 24. November 2014 - eben gerade ni cht hi nrei chend glaubhaft machen können, dass si ch sein Einkommen gegen- über jenem zur Zeit des Urteils vom 12. Februar 2013 massgeblich vermindert habe. Mangels vollständiger Dokumentation seiner finanziellen Verhältnisse recht- fertige es sich nicht, dem Gesuchsteller die Wohltat der Anrechnung eines hypo- theti schen Ei nkommens angedeihen zu lassen. Mit den neuen Akten sei glaubhaft gemacht, dass er seine bisherige Handelstätigkeit mindestens ebenso erfolgreich
und ohne Unterbruch mit der Herstellerfirma G._____ fortgesetzt habe. Er sei da- her auf sei nem früheren tatsächli chen Ei nkommen von Fr. 14'800.– pro Monat zu behaften. Sein Abänderungsbegehren sei damit revisionsweise abzuweisen. Auf- grund der neuen Unterlagen sei aber auch klar, dass der Gesuchsteller geschäft- lich auf einer ganz anderen Flughöhe unterwegs sei, als die Kammer in ihrem Entscheid vom 24. November 2014 angenommen habe. Er sei im Grosshandel in ganz Europa tätig und habe bei der G._____, welche sei t i hrer Gründung i m Jahr 2007 von Jahr zu Jahr enorm gewachsen sei, eine führende Position. Das Abän- derungsbegehren sei daher vor diesem Hintergrund selbst beim Aus- oder Not- weg der Rechtsfigur des hypothetischen Einkommens revisionsweise abzuweisen (Urk. 1 S. 4, 23, 40, 43 ff.; Urk. 4/3-47). 6.3. Der Gesuchsteller hält im Wesentlichen dagegen, die Gesuchstellerin versuche mit ihrer Revision mit bereits bekannten Umständen, aber neuerlicher Begründung ei nen neuen Entschei d zu erwi rken. Ein neuer Blick auf die altbe- kannten Umstände oder solche, die bereits früher hätten beigezogen werden können, rechtfertige eine Revision jedoch gerade nicht. Die Gesuchstellerin hätte im Rahmen ihrer Revision konkret darzutun, dass das tatsächliche Einkommen des Gesuchstellers entweder wesentlich höher als das im Entscheid vom 24. No- vember 2014 angenommene hypothetische Einkommen sei oder dass die im Rahmen des Abänderungsverfahrens vom Gesuchsteller edierten Unterlagen nachweislich falsch seien, sodass weiterhin von substantiell nicht deklarierten Einkommen auszugehen wäre. Die Nichteinhaltung der Fristen bzw. ungenügen- de Substantiierung des Revisionsgesuchs führe zu einem Nichteintretensent- scheid (Urk. 12 S. 3 ff.). 7. Revisionsfrist 7.1. Das Revisionsgesuch ist gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Bei der relativen (sowie der absoluten) Revisionsfrist gemäss Art. 329 ZPO handelt es sich um eine gesetzliche Verwirkungsfrist mit der Folge, dass Nichtei nhaltung der Frist zum Rechtsverlust führt. Ein Revisionsgrund gilt als entdeckt, sobald sichere Kenntnis über die tatbestandlichen Elemente, die den Revisionsgrund konstituie-
ren, besteht. Werden mehrere Revisionsgründe geltend gemacht, so läuft für je- den einzelnen eine eigene Frist. Der Revisionskläger trägt für die Fristwahrung die Behauptungs- und Beweislast, insbesondere hat er den genauen Zeitpunkt des Entdeckens zu nennen und so weit als möglich zu belegen: Es gehört zu den formellen Anforderungen an die Begründung, dass im Revisionsgesuch die Ein- reichung innert der 90-tägigen Frist dargetan wird (vgl. BSK ZPO-Herzog, Basel 2013, Art. 329 N 3, 5-6, 10 und 13; BK ZPO-Sterchi, a.a.O., Art. 329 N 4). 7.2. D i e Gesuchstelleri n stützt ihr Revisionsbegehren auf Kontoauszüge der Migros Bank vom 20. März 2012 und 18. Mai 2015 betreffend die dortigen USD-, EUR- und C HF-Konten, lautend auf die E._____ GmbH, der Jahre 2011 bis Mai 2015 (vgl. Urk. 4/25, /28, /29, /30), die Kontounterlagen der Bank I._____ (Urk. 6/401 f.) sowie die Akten und Ausführungen des Gesuchstellers im Strafver- fahren dazu und zu seinen geschäftlichen Tätigkeiten für die Firma G.. Im Zusammenhang mit der Einhaltung der Revisionsfrist macht sie einzig geltend, sie habe erstmals am 15. Februar 2016 in die Strafakten Einsicht nehmen können (Urk. 1 S. 4, 23). 7.3. Weil die Gesuchstellerin mehrere Revisionsgründe vorbringen lässt, ist indes für jeden geltend gemachten Revisionsgrund gesondert zu prüfen, ob die Revisionsfrist eingehalten wurde. D i e Gesuchstelleri n kannte die Existenz der fraglichen drei Konti (CHF, EUR und USD) bei der Migros Bank, lautend auf die E. GmbH, bereits während des Abänderungsverfahrens (Begehren vom 9. Oktober 2013 [Urk. 6/293]), nach- dem der Gesuchsteller damals diverse Kontoauszüge der E._____ GmbH, enthal- tend die fraglichen Migroskonti, sowie detaillierte Kontoauszüge der Migrosbank eingereicht hatte (vgl. Urk. 6/294/7, /11, /13-15; Urk. 6/310/2; Urk. 4/25, /28, /29, /30; vgl. Urk. 12 S. 3). Die Gesuchstellerin räumte denn auch selbst ein, dass der Gesuchsteller diese Konten später jedenfalls beschränkt offengelegt habe (Urk. 1 S. 4). Von neu entdeckten Beweismitteln kann somi t nicht die Rede sein. Dem- entsprechend ist die Revisionsfrist bezüglich dieser Konti längst abgelaufen und diesbezüglich auf das Revisionsbegehren nicht einzutreten.
7.4. Wie die Gesuchstellerin selber ausführt, wusste sie schon im Jahr 2009 um die Existenz eines weiteren Kontos des Gesuchstellers bei der Bank I.. Im Rahmen des nach wie vor pendenten Scheidungsverfahrens beantragte die Gesuchstellerin zwecks Beweissicherung denn auch die Sperrung und Edition der fraglichen Bankakten. Am 22. Dezember 2015 gingen bei ihrem Anwalt die Akten betreffend Bank I. (U rk. 6/401 f.) ein (Urk. 1 S. 9; 17; Urk. 4/11; vgl. auch Urk. 12 S. 3). Sie hatte von diesen Bankakten mi thi n ni cht erst i m Rahmen i hrer Einsichtnahme in die Strafakten am 15. Februar 2016 Kenntnis erlangt. Selbst un- ter Berücksichtigung der Weihnachtsgerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) so- wie einer 10-tägigen Frist für die Durchsicht dieser Bankakten (Urk. 6/402/1-195) zwecks sicherer Kenntnis dieses Revisionsgrundes wäre die 90-tägige Revisions- frist spätestens am 12. April 2016 abgelaufen. Damit ist das Revisionsbegehren vom 29. April 2016, hierorts eingegangen am 3. Mai 2016 (Urk. 1 S. 1), diesbe- zügli ch jedoch verspätet. Dass die Gesuchstellerin im Hauptverfahren vor Vo- ri nstanz um Nachrei chung der i hrer Ansi cht nach nicht vollständigen Akten Bank I. _____ ersuchen li ess und die Vorinstanz dieses Gesuch guthiess (Urk. 1 S. 17; Urk. 6/411), ändert nichts, weil die Gesuchstellerin ihr Revisionsbegehren auf die i hr bereits edierten Akten stützt. Auch betreffend die Akten der Bank I._____ ist auf das Revisionsbegehren mangels Einhaltung der gesetzlichen Revisionsfrist somit ni cht ei nzutreten. 7.5. Von den Beziehungen des Gesuchstellers zur Firma G._____ war be- reits im Abänderungsverfahren die Rede (vgl. Prot. I S. 102 f., 110, 113 ff.). Of- fenbar gab er sich mi tunter als Manager Europe G._____ ... aus (Prot. I S. 110; Urk. 4/24 S. 10). Aus den seitens des Gesuchstellers damals beigebrachten Kon- toauszügen der E._____ GmbH der Jahre 2011, 2012 und 2013 erhellen denn auch diverse Zugänge bzw. Dienstleistungserträge der Firma G._____ (Urk. 6/294/7, /11 und Urk. 6/310/2 [Migros-USD-Konto und D i enstlei stungser- tragskonto]; vgl. auch Urk. 6/294/14 [Zahlungseingänge gemäss Kontoauszug Migros Bank USD-Konto]). Die Gesuchstellerin hat diese aktenkundigen Kontoun- terlagen nicht substantiiert beanstandet und gestützt darauf auch keine substanti- ierten Behauptungen betreffend die aktuellen Einkünfte des Gesuchstellers aus seiner Geschäftsbeziehung mit der G._____ aufgestellt (Prot. I S. 102 ff., 132,
134 ff.). Die Gesuchstelleri n hätte schon i m früheren Verfahren konkret dartun können und müssen, dass der Gesuchsteller aus seiner Geschäftstätigkeit mit der Firma G._____ (bzw. seiner dortigen angeblich führenden Position) wesentli ch mehr verdiene. Es ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die Gesuchstelle- rin diesen Revisionsgrund erst im Rahmen der Ei nsi chtnahme in die Strafakten am 15. Februar 2016 entdeckte. Auch bezüglich dieses Revisionsgrundes erfolgt das Begehren somit verspätet. 7.6. Zwar vermag die Gesuchstellerin keinen Beleg beizubringen, wonach ihr das Akteneinsichtsrecht im pendenten Strafverfahren gegen den Gesuchsteller wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten - und damit die Einsi cht i n di e neu beigebrachten Einvernahmen des Gesuchstellers (vgl. Urk. 4/15, /23, /24) und di e vollständigen Bankunterlagen - erstmals am 15. Februar 2016 gewährt wurde. Allerdings wurde solches seitens des Gesuchstellers nicht bestritten und erschei nt denn auch nachvollziehbar: Am 17. Juni 2015 fand eine Einvernahme des beschuldigten Gesuchstellers statt, wobei die Gesuchstellerin und ihr Anwalt gestützt auf Art. 146 Abs. 4 StPO von dieser Einvernahme ausgeschlossen waren (Urk. 4/3). Am 11. Februar 2016 fand sodann die Einvernahme der Gesuchstelle- ri n als "Auskunftsperson Privatklägerschaft" statt, mit anschliessender Stellung- nahme des Beschuldigten (Urk. 4/4). Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Art. 108 StPO bleibt vorbehalten. Vor die- sem Hintergrund vermag durchaus ei nzuleuchten, dass die Gesuchstellerin erst- mals am 15. Februar 2016 Einsicht in die fraglichen Strafakten nehmen konnte. Zuvor war das Strafverfahren offenbar jahrelang sistiert und es hatte noch keine einlässliche Einvernahme des beschuldigten Gesuchstellers stattgefunden, wes- wegen der Gesuchstellerin die Akteneinsicht über Jahre verwehrt blieb (Urk. 1 S. 23). Damit wurde die 90-tägige Revisionsfrist (ab 15. Februar 2016 bis 15. Mai 2016) mit Einreichung des Revisionsbegehrens am 29. April 2016 (Datum Post- stempel), hierorts eingegangen am 3. Mai 2016 (Urk. 1 S. 1), betreffend die bei- den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen des Gesuchstellers als beschuldigte Person vom 17. Juni 2015 und 11. Februar 2016 (Urk. 4/15, /23) sowie auch be-
treffend die delegierte Einvernahme des beschuldigten Gesuchstellers vom 23. Mai 2012 (Urk. 4/24) gewahrt. 7.7. Weil vorliegend nicht geltend gemacht wurde - und auch ni cht ersi cht- lich ist -, dass der Gesuchsteller durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den fraglichen Entscheid vom 24. November 2014 eingewirkt hat (vgl. Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO), zielt das Vorbringen der Gesuchstelleri n i n i hrer Stellungnahme zur Revisionsantwort vom 24. Dezember 2016, wonach bei Durchführung eines Straf- verfahrens die Revisionsfrist mit rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens zu laufen beginne (Urk. 19 S. 2), an der Sache vorbei. 8. Revi sionsgrund 8.1. Eine Partei kann die Revision verlangen, wenn sie nachträglich erheb- liche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im frühe- ren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Be- weismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Es muss sich um sogenannte unechte Noven (Tatsachen und Beweismit- tel) handeln, welche zur Zeit des angefochtenen Entscheids bereits vorhanden waren. Ausgeschlossen sind ausdrücklich echte Noven, d.h. Tatsachen oder Be- weismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind. So be- rechtigen nachträglich entstandene Urkunden nicht zur Revision, insbesondere auch ni cht, wenn sie Beweis für eine früher bestandene Tatsache erbringen sol- len. Hingegen kann ein nach Prozessabschluss abgelegtes Geständnis einer Par- tei oder eines Zeugen im Sinne einer Falschaussage einen Revisionsgrund dar- stellen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 328 N 13). Es muss si ch bei den unech- ten Noven um Tatsachen und Beweismittel handeln, die zur Zeit des damaligen Prozesses bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht vor- gebracht werden konnten, da unsorgfältige Prozessführung nicht mit Revision be- lohnt wird. Die Unmöglichkeit der Beibringung kann einerseits in einer damaligen Unkenntnis der Existenz der Tatsachen oder Beweismittel oder in einer ent- schuldbaren Unterlassung der gerichtlichen Beibringung dieser Tatsachen oder Beweismittel liegen. Ein Revisionsgrund ist gegeben, wenn dem Revisionskläger keine Vernachlässigung seiner Behauptungs- und Beweislast vorzuwerfen ist,
wozu auch zumutbare Nachforschungen gehören. Dass es einer Partei unmöglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mi t Zurückhaltung anzunehmen, da die Revision nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 328 N 13, 17 ff.; Ivo Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 328 N 31). Geht es beispielsweise darum, Urkunden im Besitz eines Dritten oder des Pro- zessgegners zu beschaffen, kommt eine Revision nur in Frage, wenn es dem Re- visionskläger im früheren Verfahren auch mittels Urkundenedition nicht gelungen ist, an die Beweisstücke zu kommen. Die fraglichen Urkunden durften mi thi n auch nicht über Edition zugänglich gewesen sein (Ivo Schwander, a.a.O., Art. 328 N 30 f.). 8.2. Relevant sind vorliegend die tatsächlichen Verhältnisse seit dem letz- ten Abänderungsentscheid der Kammer vom 12. Februar 2013, zumal die dorti- gen tatsächlichen Feststellungen Basis für die Beurteilung im zu revidierenden Entschei d vom 24. November 2014 bildeten, ob sich die massgeblichen Eckdaten der Parteien wesentlich und dauernd verändert hätten. Damals ging man von ei- nem tatsächlichen Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 15'800.– aus (vgl. Urk. 2 S. 7). Bei den vorliegend beigebrachten neuen Beweismitteln handelt es sich ent- weder um nicht zulässige echte Noven, welche nach dem Entscheid vom 24. No- vember 2014 erstellt wurden (vgl. insbes. Urk. 4/15 [Einvernahme des GS als be- schuldigte Person vom 11. Februar 2016] und Urk. 4/23 [Einvernahme des GS als beschuldigte Person vom 17. Juni 2015], zumal der Gesuchsteller hier nie im Sin- ne eines nachträglichen Geständnisses eingestand, im Abänderungsverfahren falsche Angaben betreffend sein Einkommen gemacht zu haben bzw. dass er damals viel mehr verdient habe [insbes. Urk. 4/23 S. 9 f., 11], und die eingestan- dene Verheimlichung des 2010 saldierten Kontos bei der Bank I._____ für den Entscheid vom 24. November 2014 ohnehin ohne Relevanz gewesen wäre; Urk. 4/25 [Kontoauszug E._____ GmbH Migros Bank, USD vom 18.05.2015]; Urk. 4/29 [Kontoauszug E._____ GmbH Migros Bank, EUR vom 18.05.2015]; Urk. 4/30 [Kontoauszug E._____ GmbH Migros Bank, CHF vom 18.05.2015];
Urk. 21/2 [Einvernahme J._____ vom 31.05.2016]) oder aber um zwar zulässige unechte Noven, welche vor dem Entscheid vom 24. November 2014 datieren, sich aber für das vorliegende Verfahren als nicht relevant erweisen, weil sie nicht die massgebliche Zeitspanne ab 12. Februar 2013 betreffen (vgl. insbes. Urk. 4/7 [E-Mail GS an GSin betr. Situation vom 30.03.2010; Urk. 4/12, /14, /16- /22 und Urk. 6/401 ff. [sämtliche Akten betreffend die Bank I., zumal das dortige Konto im August 2010 saldiert wurde [Urk. 1 S. 22; Urk. 6/402/11]; Urk. 4/24 [de- legierte Einvernahme des beschuldigten GS vom 23. Mai 2012]; Urk. 4/28 S. 1 [Kontoauszug E. GmbH Migros Bank, EUR vom 20.03.2012]; Urk. 21/1 [Kreditkartenabrechnung vom 25.11.2011]). Die durch die Gesuchstellerin neu beigebrachten Urkunden vermögen somit allesamt keinen Revisionsgrund zu be- gründen. Die Gesuchstellerin ist damit - und insbesondere mit ihren neuen Konto- auszügen - vielmehr auf den Weg eines möglichen Abänderungsverfahrens zu verweisen. Hinzu tritt, dass die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin, wie dargetan, um die Existenz der drei auf die E._____ GmbH lautenden CHF-, EUR- und USD- Konti bei der Migros Bank wusste. Die vom Gesuchsteller im Abänderungsverfah- ren beigebrachten Kontounterlagen beschlagen die Jahre 2011 bis und mit 2013 (Urk. 6/294/7, /11, /13-15; Urk. 6/310/2; vgl. auch Urk. 6/329 S. 10 f.). Im (laufen- den) Abänderungsverfahren deponierte die Gesuchstellerin jedoch keine weiteren konkreten Beweisanträge betreffend diese Konten, obschon i hr dies möglich und zuzumute n gewesen wäre, wenn sie die Meinung vertrat, der Gesuchsteller ver- diene wesentlich mehr. Insbesondere verlangte sie keine Herausgabe aktualisier- ter Kontoauszüge betreffend das Jahr 2014 (vgl. Urk. 6/329 S. 8 f.; Prot. I S. 101 ff.; Urk. 2 S. 10-12; Urk. 12 S. 3), auch nicht im Berufungsverfahren, wobei einzig der Gesuchsteller Berufung erhob (Urk. 2 S. 2 f.). Unsorgfältiges Prozessieren im Erstverfahren soll nicht auf dem Revisionsweg behoben werden können. Die Ge- suchstellerin sah im Übrigen auch davon ab, die vom Gesuchsteller edierten Kon- tounterlagen betreffend die Geschäftstätigkeit der E._____ GmbH in den Jahren 2011 bis 2013 substantiiert zu bestreiten. Sie verlangte damals lediglich die Editi- on der Verträge mit der G._____ und hielt pauschal dafür, der Gesuchsteller sei aufgrund der ausgewiesenen (als solche nicht bestrittenen) Zahlen lediglich in ei-
nem Teilzeitpensum von 10 bis 20 % erwerbstätig bzw. er habe Ansprüche auf Provi si onen, welche ni cht i n der Buchhaltung aufgeführt seien. Im Rahmen ihrer Massnahmenduplik fokussierte sich die Gesuchstellerin dann aber vornehmlich auf die gemäss der Buchhaltung ersichtlichen Privatbezüge und deren Aufrech- nung zum Gewi nn und postuli erte selbst di e Anrechnung ei nes hypotheti schen Ei nkommens (vgl. Prot. I S. 102 f., 109 f., 132, 134 ff.). Von einem im Abände- rungsverfahren nicht beizubringenden bzw. über Edition erhältlich zu machenden neuen Beweismittel (Kontoauszüge der Migros Bank betreffend das laufende Jahr 2014; Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO) kann demnach ni cht di e Rede sei n. Auch unter diesem Aspekt vermag die Gesuchstellerin mithin keinen Revisionsgrund darzu- tun. Im Übrigen war im summarischen Verfahren ohne weiteres auf die aktenkun- dige Buchhaltung der E._____ GmbH abzustellen, zumal kei ne Anhaltspunkte er- sichtlich waren, wonach an deren Richtigkeit zu zweifeln gewesen wäre. Die Edi- tion sämtlicher G.-Akten, wie dies die Gesuchstellerin unter anderem im Hauptverfahren postuliert (vgl. Urk. 1 S. 38, 40), würde zudem den Umfang eines summarischen Verfahrens ohnehin sprengen. Dafür, dass der Gesuchsteller nicht sämtliche Honorareingänge der G. deklariert, vermochte die Gesuchstelle- rin schliesslich auch im Revisionsverfahren keine neuen konkreten Tatsachenbe- hauptungen vorzubri ngen, geschweige denn diesbezügliche neue Beweismittel beizubringen. Die Gesuchstellerin versucht vielmehr, ihren Standpunkt aufgrund der ihr im Rahmen des Strafverfahrens nunmehr zur Verfügung gestellten umfas- senden Kontoauszüge betreffend die Zeit vom 1. Juli bzw. 8. August 2011 bis zum 15. Mai 2015 (Urk. 4/25, /28, /29, /30) im Abänderungsverfahren nachzusub- stantiieren. Derartiges ist jedoch nicht Sinn und Zweck eines Revisionsverfahrens. 8.3. Dass der Gesuchsteller Einkünfte aus seiner Geschäftstätigkeit mit der Firma G._____ in den Jahren 2009 und 2010 über das (verheimlichte) Konto bei der Bank I._____ verschwieg, welches er im August 2010 saldieren liess (Urk. 1 S. 22; Urk. 6/402/11), und dort auch Gelder abhob (vgl. Urk. 1 S. 17 ff.; Urk. 12 S. 5, 7), ist für das nunmehr wieder zur Diskussion stehende Abänderungsverfah- ren, das im Beschluss der Kammer vom 24. November 2014 mündete und bei dem die Verhältnisse ab 12. Februar 2013 massgeblich sind, nicht von entschei- dender Bedeutung. Aufgrund des Umstands, dass der Gesuchsteller bereits ab
dem Jahr 2007 mit der G._____ geschäftet haben soll (vgl. Urk. 1 S. 41, 46), kann insbesondere auch nicht einfach pauschal geschlossen werden, dass er 2013 viel mehr als angegeben verdient haben soll. Es ist denn auch notorisch, dass es gute und schlechte Geschäftsjahre gibt. Es handelt sich hierbei mithin ni cht um nach- träglich entdeckte erhebliche Tatsachen und Beweismittel i m Si nne des Gesetzes. Die Gesuchstellerin kann demnach aus diesen Umständen und insbesondere den Akten der Bank I., wie bereits erwähnt, ni chts zu i hren Gunsten ablei ten. Weil der von der Gesuchstellerin neu beigebrachte Kontoauszug der Migros Bank betreffend das auf die E. GmbH lautende USD Konto vom 18. Mai 2015 betreffend die Zeitspanne vom 8. August 2011 bis 15. Mai 2015 (Urk. 4/25) jedenfalls bezüglich der hier massgeblichen Zeitperiode ab Februar 2013 und vor allem für das laufende Jahr 2014 bereits im früheren Abänderungsverfahren bei zumutbarer Sorgfalt (insbesondere in Anbetracht der ganzen Vorgeschichte) hätte einverlangt werden können und müssen, kann die Gesuchstellerin gestützt darauf im Rahmen ihres Revisionsgesuchs nunmehr keine höheren Einkünfte des Ge- suchstellers geltend machen. Auch allfällig neu zu Tage tretende Unsti mmigkeiten können somit im Revisionsverfahren keine Beachtung finden (vgl. namentlich die vom Gesuchsteller veranlasste Valutakorrektur betreffend die Zahlung über USD 21'446.62 [Urk. 4/25 S. 11 f.; Urk. 6/310/2 S. 8: Zahlungseingang ursprüng- lich am 31.12.2013, neue Werterfassung dann aber am 3.01.2014 und entspre- chend keine Erfassung im Kontoauszug des Jahres 2013 vom 5.03.2014]). An- zumerken bleibt, dass die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin darauf i n i hrem Revisionsbegehren im Übrigen nicht einmal Bezug genommen hat. Vielmehr war lediglich pauschal von einer "angepassten Buchhaltung" die Rede (vgl. Urk. 1 S. 27). Die Gesuchstelleri n beschränkte sich denn auch darauf, pauschal ein Zu- satzeinkommen des Gesuchstellers von rund Fr. 100'000.– zu behaupten, dies gestützt auf die zwischen dem 11. Oktober 2013 und 24. November bzw. 3. De- zember 2014 geflossenen Gutschriften von insgesamt USD 175'493.– und die vom Gesuchsteller daraus getätigten Bezüge und Zahlungen an D ri tte (Urk. 1 S. 30). Aufgrund der Honorarzahlungen der G._____ an die E._____ GmbH im Jahr 2014 (Umsatz) sowie der Bezüge der E._____ GmbH (vgl. Urk. 4/25 S. 11- 16) könnte jedoch ohnehin nicht einfach auf ein entsprechendes Nettoeinkommen
des Gesuchstellers geschlossen werden. Dazu wären vielmehr die Kontoblätter 2014 der E._____ GmbH zu konsultieren. Auch deren Herausgabe wurde von der Gesuchstellerin im früheren Verfahren indes nicht verlangt. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass dem pau- schalen Verweis der Gesuchstellerin auf ihre Duplik im Hauptverfahren vom 17. September 2012 (vgl. Prot. I S. 101; Urk. 6/201) im Massnahmenabände- rungsverfahren keine entscheidende Bedeutung zukommen konnte, zumal einzig die Herabsetzung der Ehegattenunterhaltsbeiträge im Streit lag und damit die ab- geschwächte Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 272 ZPO) zum Tragen kam, welche zufolge anwaltlicher Verbeiständung beider Par- teien jedoch eine gewisse Zurückhaltung bei der Feststellung des Sachverhalts seitens des Gerichts bedingte. Ei ne allfällige Verletzung von Art. 272 ZPO wäre im Übrigen nicht mit der Revision zu rügen (vgl. Urk. 1 S. 48). Die Aufzählung der Revisionsgründe im Gesetz ist abschliessend. Allfällige Verfahrensfehler wären ausschliesslich innert der dafür vorgesehenen Frist mit den Hauptrechtsmitteln geltend zu machen gewesen (BK ZPO-Sterchi, a.a.O., Art. 328 N 2; Frei- burghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 328 N 12). Weil bei der Revision die Gesuchstellerin als Revisionsklägerin die nachträg- lich zu Tage getretenen Tatsachen substantiiert darzutun und neu entdeckte Be- weismittel selbst beizubringen hat, hilft es ihr selbstredend vorliegend nicht weiter, wenn sie darauf hinweist, es müsse davon ausgegangen werden und werde auch behauptet, dass der Gesuchsteller für den relevanten Zeitraum ab 11. Oktober 2013 Konten gehabt habe und unterhalte, die er nicht offenlege, und über Ein- kommen und Vermögen verfüge, welche er nicht offenlege (Urk. 1 S. 40). Auch habe er nicht klären lassen, wohin sein Vermögen von 1,8 Millionen Franken, über welches er 2006 verfügt habe, geflossen sei (Urk. 19 S. 2). Im (ausseror- dentli chen) Revisionsverfahren können keine Editionsbegehren (z.B. betreffend Herausgabe der Verträge der G._____ mit dem Gesuchsteller und der E._____ GmbH, vgl. Urk. 19 S. 8) gestellt werden. 8.4. Nachdem die Gesuchstellerin keinen rechtsgenügenden Revisions- grund darzutun vermag, ist mithin nach wie vor davon auszugehen, der Gesuch-
steller habe seine tatsächlichen Einkünfte im früheren Abänderungsverfahren ge- nügend offengelegt bzw. eine wesentliche Verminderung derselben hinreichend plausibilisieren können. Er kann also nicht über den Weg der Revision auf seinen früheren Einkünften aufgrund seiner Tätigkeit für die E._____ GmbH von i nsge- samt Fr. 14'800.– pro Monat behaftet werden (demgegenüber: Urk. 1 S. 40). Vielmehr bleibt es bei der Anrechnung eines (höheren, als des tatsächlich samt Aufrechnungen von Privatbezügen erstellten) hypothetischen Einkommens von Fr. 8'000.–. Im Übrigen ist auch die appellatorische Kritik der Gesuchstellerin an der Hö- he des dem Gesuchsteller angerechneten hypothetischen Einkommens (vgl. Urk. 1 S. 44 f.) im Revisionsverfahren nicht mehr zu hören. Es handelt sich hierbei um spekulative, durch nichts belegte Behauptungen, nicht zuletzt nachdem die neu beigebrachten Kontoauszüge als echte Noven keine Revisionsgründe darzu- stellen vermögen. D i e Gesuchstelleri n schei nt zudem zu verkennen, dass das rückwirkend angerechnete hypothetische Einkommen im Entscheid der Kammer vom 24. November 2014 gerade unabhängig von der Stellung des Gesuchstellers bei der G._____ festgesetzt wurde, sondern vielmehr mit Blick auf eine (andere) Anstellung. Zudem hätte sie ihre diesbezüglichen Ausführungen bereits im frühe- ren Verfahren vorbringen können und müssen (vgl. Urk. 2 S. 13 ff.; Urk. 1 S. 48 f.; Urk. 19 S. 5). Mit ihren neuen Unterlagen könnte die Gesuchstellerin im Übrigen in keiner Art und Weise belegen, dass der Gesuchsteller bei der G._____ eine führende Stellung i nnehat. Dies zu klären, bleibt dem Hauptverfahren anheim ge- stellt. Bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens handelt es sich schliesslich um einen Ermessensentscheid. Wenn es Ermessensentscheide zu revidieren gilt, ist Zurückhaltung angebracht; das Ermessen ist nicht ohne Not an- ders auszuüben bzw. es ist stets zunächst zu prüfen, ob das Ermessen auch un- ter Beachtung der neuen Beweismittel und Tatsachen nach wie vor pflichtgemäss und sachgerecht ist. Weil das Revisionsverfahren nicht der Wiedererwägung ei- nes Ermessensentscheides dient, kann rein appellatorische Kritik im Revisions- verfahren nicht vorgetragen werden. Schliesslich ist erneut zu betonen, dass die
Revision nicht dazu dient, unsorgfältige Prozessführung zu korrigieren (Sterchi , a.a.O., Art. 328 N 14). 9. Zusammengefasst ist das Revisionsbegehren der Gesuchstellerin nach dem Gesagten somit vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Nachdem das Scheidungsverfahren nach wie vor bei der Vorinstanz hängig ist, rechtfertigt es sich praxisgemäss, von einer Gültigkeit der vorsorgli- chen Massnahmen von vier Jahren auszugehen (11. Oktober 2013 bis 30. Sep- tember 2017). Der Streitwert beläuft sich daher auf Fr. 104'935.– (vgl. auch Urk. 2 S. 25). Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens sind dementsprechend i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 8 Abs. 1 GebVO auf Fr. 3'500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 3, § 9 und § 14 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 3'300.– zuzügli ch Fr. 264.– (8 % MwSt; vgl. Urk. 12 S. 2), mi thi n auf i nsgesamt Fr. 3'564.– festzusetzen. 11. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Revisionsbe- gehren von Anfang an als aussichtslos bezeichnet werden muss. Die Begehren der Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchstellers zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrages sowie eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung sind daher abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO; Meier, Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in familienrechtlichen Prozessen im Spannungsfeld mit der Vorschusspfli cht von Ehegatten und Eltern, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der eidge- nössischen ZPO, in FamPra.ch 2014 S. 635: S. 640 ff.). Dabei ist zu bemerken, dass sich die Begründung des Revisionsbegehrens über weite Strecken betref- fend das Massnahmenverfahren als nicht relevant erwies, sondern sich vielmehr auf die Noveneingabe im Hauptverfahren vom 6. Mai 2016 auszuri chten schi en (vgl. Urk. 1 S. 3, 36 f. etc.; Urk. 19; Urk. 6/423). Im Übrigen wäre mit Blick auf den Verwertungserlös betreffend die im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende
Liegenschaft in K._____ (vgl. Urk. 1 S. 52 f. [Verkehrswert Fr. 1'172'000.–, hypo- thekarische Belastung Fr. 610'000.–]; vgl. Urk. 6/228 S. 17 f. mit Hinweisen) die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin zumindest fraglich. Das Begehren des Gesuchstellers bezüglich Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich als gegenstandslos, nachdem ihm im Revisionsver- fahren keine Kosten aufzuerlegen sind. Hingegen ist über das Begehren des Ge- suchstellers bezüglich Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 12 S. 2) mit Blick auf die Bestimmung betreffend Uneinbringlichkeit der Parteient- schädigung und Entschädigung aus der Gerichtskasse (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO) zu befinden. Die Vori nstanz gewährte zwar betreffend das Hauptverfahren beiden Partei- en die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 2 S. 23 mit Hinweisen, wobei offenbar betreffend den Gesuchsteller ein Widerruf im Raum steht, vgl. Urk. 21/6), und dem Gesuchsteller wurde auch im Massnahmenverfahren das Prozessieren im Armenrecht bewilligt (Urk. 2 S. 23 ff.). Die gesuchstellende Partei hat ihre Einkommens- und Vermögensverhält- nisse darzulegen (Art. 119 Abs. 2 ZPO, sog. Mitwirkungsobliegenheit). Zur Be- gründung sei ner geltend gemachten Mittellosigkeit lässt der Gesuchsteller im vor- liegenden Verfahren jedoch einzig vortragen, er sei nach wie vor gepfändet und seine Unterhaltsschuld dürfte bisweilen auf eine halbe Million Franken angewach- sen sein (Urk. 12 S. 12). Mit Blick auf die ausstehenden Unterhaltsbeiträge und die Verwertung seines Miteigentumsanteils an der im hälftigen Miteigentum der Parteien stehenden (an Dritte vermietete) Liegenschaft i n K._____ kann der Ge- suchsteller wohl vermögensmässig nach wie vor als mittellos gelten (vgl. Urk. 2 S. 24). Hingegen haben sich die Honorareingänge seitens der G._____ im Jahr 2014 markant gesteigert (Urk. vgl. 4/25 [USD 148'528 bzw. zi rka C HF 147'570]; Urk. 6/294/7, /11 [2011: CHF 73'037; 2012: CHF 69'069]; Urk. 6/310/1, /2 [2013: CHF 96'913.61]). Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller bringt weder aktuelle Kontoauszüge noch die Geschäftsabschlüsse 2014/2015 bzw. einen allfälligen Zwischenabschluss 2016 seiner Firma bei. Damit kommt er seiner Mitwirkungsob- liegenheit nicht genügend nach. Deshalb sowie auch vor dem Hintergrund der
Höhe der zugesprochenen (allenfalls uneinbringlichen) Parteientschädigung von Fr. 3'564.– ist die Mittellosigkeit des Gesuchstellers im Revisionsverfahren somit zu vernei nen. Entsprechend i st sei n Gesuch um Bestellung ei nes unentgeltli chen Rechtsvertreters abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchstellers zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrages für das Revisionsverfahren wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Revisionsverfahren wird abgewiesen. 3. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege für das Revisionsverfahren wird abgewiesen, soweit es ni cht gegenstandslos geworden ist. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. Das Revisionsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 3'500.– festge- setzt. 3. Die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Revisions- verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'564.– zu bezahlen.
Züri ch, 18. Januar 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. M. Reuss Valenti ni
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