Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LH150002-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 11. September 2015
i n Sachen
A._____,
Beklagte, Appellantin und Revisionsklägerin
gegen
B._____,
Kläger, Appellat und Revisionsbeklagter
betreffend Ehescheidung
Revision gegen ein Urteil der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 2. März 2005 (LC040015)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien waren mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. Dezember 2003 geschieden worden (Urk. 113). Im darauf folgenden Berufungs- verfahren LC040015 waren einzig die Nebenfolgen der Scheidung umstritten (Urk. 125 S. 2, Urk. 129 S. 2, Urk. 135 S. 5 f.); darüber schlossen die Parteien an- lässlich der obergerichtlichen Referentenaudienz vom 24. Februar 2005 eine Ver- einbarung (Prot. LC040015 S. 23-25), welche mit Urteil der Kammer vom 2. März 2005 genehmigt wurde (Urk. 135). Auf eine Beschwerde der Revisionsklägerin an das Kassationsgericht des Kantons Zürich wurde nicht eingetreten (Urk. 139), und ein (erstes) Revisionsbegehren der Revisionsklägerin wurde mit Beschluss der Kammer vom 22. Mai 2006 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Verfah- ren LH050005). b) Mit Eingabe vom 7. September 2015 (zur Post gegeben am 9. Sep- tember 2015) ersucht die Revisionsklägerin sinngemäss um Revision des Urteils vom 2. März 2005 (Urk. 146). Das gleiche Begehren hat sie an das Bezirksgericht Hinwil gesandt; dieses hat dasselbe an die beschliessende Kammer weitergeleitet (Urk. 148 und 149). Die Revisionsklägerin macht geltend, gegen i hren Wi llen sei der Bauernbetrieb bei der Scheidung nicht verkauft und der Erlös geteilt worden, sondern der Betrieb sei beim Revisionsbeklagten verblieben, damit er einmal den Kindern als Nachlass dienen könne. Nun wolle jedoch der Revisionsbeklagte den Betrieb verkaufen. Dieser Verkauf solle bis am 15. September 2015 gestoppt werden, damit der Hof für die Kinder erhalten bleiben könne (Urk. 146). c) Die Akten des Verfahrens LC040015 wurden beigezogen. Da sich das Revisionsgesuch sogleich als offensichtli ch unzulässi g erwei st, kann auf die Ein- holung einer Stellungnahme des Revisionsbeklagten verzichtet werden (Art. 330 ZPO). 2. a) Das zu revidierende Urteil wurde am 2. März 2005 erlassen. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getre- ten. Gemäss deren Übergangsbestimmungen kommt für das vorliegende Revisi- onsverfahren das neue Recht zur Anwendung (Art. 405 ZPO).
b) Nach dem Gesetz kann eine Revision dann nicht mehr verlangt wer- den, wenn seit Eintritt der Rechtskraft des zu revidierenden Entscheides 10 Jahre vergangen sind (Art. 329 Abs. 2 ZPO). Das zu revidierende Urteil der Kammer vom 2. März 2005 wurde beiden Parteien am 9. März 2005 zugestellt (Urk. 136/2- 3) und ist am 26. April 2005 in Rechtskraft erwachsen (Vermerk auf Umschlag der Akten LC040015). Das vorliegende Revisionsgesuch wurde am 9. September 2015 zur Post gegeben, mithin über 10 Jahre und 4 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des zu revidierenden Entscheids. Der Tatbestand von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO ist vorliegend nicht gegeben. Auf das Revisionsgesuch der Revisions- klägerin kann daher infolge Verspätung nicht eingetreten werden. 3. a) D i e Revi si onsklägeri n hat si ch i n i hrem Gesuch ni cht zum Streit- wert geäussert; sie hat keine konkreten Anträge gestellt, in welcher Weise das Ur- teil vom 2. März 2005 hätte abgeändert werden sollen (Urk. 146). Ausgehend von den ursprünglichen Berufungsanträgen (Urk. 125 S. 2) ist von einem Streitwert von zumindest über Fr. 30'000.-- auszugehen. b) Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Revisionsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Revisionsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Revisionsklägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Revisionsbe- klagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden der Revisionskläge- rin auferlegt. 4. Für das Revisionsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.
Züri ch, 11. September 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc