Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LH120003-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Büchi Urteil vom 15. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger
gegen
B._____, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
sowie
betreffend Abänderung des Scheidungsurteils
Revision gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkam- mer, vom 15. Dezember 2011 (LC110058)
Erwägungen: I. 1. Die Parteien haben drei gemeinsame Kinder (C., geb. tt.mm.1994; D., geb. tt.mm.1996; E., geb. tt.mm.1997) und wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 28. August 2007 geschieden. Die Kinder wurden unter die elterliche Sorge der Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten (fortan Beklagte) gestellt. Mit Urteil vom 15. Dezember 2011 erledigte das Ober- gericht (I. Zivilkammer) ein Abänderungsverfahren zweitinstanzlich, indem es die Berufung des Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers (fortan Kläger) abwies und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 4. August 2011 bestätigte (Urk. 2). 2. Das erst- und zweitinstanzliche Urteil im Abänderungsverfahren basieren auf einer Parteivereinbarung vom 8. April 2010 samt Nachtrag vom 17./18. Juli 2010. Gestützt auf diese Vereinbarungen - wurde die Klage betreffend Umteilung des Sorgerechts für die Kinder C., D._____ und E._____ und Errichtung einer Bei- standschaft für alle Kinder sowie die Widerklage betreffend Sistie- rung des Besuchsrechts als durch Rückzug erledigt abgeschrie- ben (Dispositiv Ziffer 1); - wurde das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Uster (Dispositiv Ziffer 4.4) mit einer Klausel ergänzt, worin die Parteien eine Sis- tierung des bisherigen Unterhaltsbeitrags für die Dauer des Aus- landaufenthaltes von C., die Übernahme der gesamten Kosten für das Time-Out durch den Kläger, die steuerliche Be- handlung dieser Kosten und die Tragung der Kosten für den Bei- stand vereinbarten (Dispositiv Ziffer 2); - wurde das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Uster (Dispositiv Ziffer 4.6) durch eine Klausel ersetzt, worin die Parteien die mo- natlichen Unterhaltsbeiträge für die Beklagte von Fr. 20'600.– ab 1. Januar 2011 durch eine Saldozahlung von Fr. 2'949'520.–, fäl- lig per 31. März 2011, ersetzten (Dispositiv Ziffer 3); - wurden die Beistandschaften nach Art. 308 Abs. 2 ZGB für D. und E._____ aufgehoben.
Noch vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils erklärte sich der Kläger mit Tei- len der Vereinbarung, insbesondere mit der vereinbarten Saldozahlung an die Beklagte, nicht mehr einverstanden, da sein Besuchsrecht von der Beklagten nicht respektiert werde. Seine Einwände des Irrtums und der Täuschung wurden erst- und zweitinstanzlich jedoch verworfen. 3. Mit Eingabe vom 12. September 2012 verlangt der Kläger die Revision des Urteils vom 15. Dezember 2011 (Urk. 1). Er hat am 1. Oktober 2012 rechtzei- tig den ihm auferlegten Kostenvorschuss geleistet (Urk. 7). Im Revisionsgesuch stellt er sinngemäss folgende Anträge (Urk. 1 S. 20 f.): 1. Die Klage betreffend Umteilung des Sorgerechts für die Kinder C., D., und E._____ und Errichtung einer Beistand- schaft für alle Kinder [sei] als durch Rückzug erledigt abzu- schreiben. 1.1. Die bestehende und rechtskräftige Scheidungskonvention vom 28. August 2007 soll ohne jegliche Änderung als weiterhin rechtsgültig bestätigt werden. Insbesondere: 1.1.1 soll Dispositiv 4.4 des Urteils des Bezirksgerichtes Uster vom 28. August 2007 betr. C._____ (so wie in Ziffer 2 des Entschei- des des Einzelrichterin formuliert) nicht ergänzt werden. 1.1.2 soll Dispositiv 4.6 des Urteils des Bezirksgerichtes Uster vom 28. August 2007 nicht aufgehoben werden und nicht durch die ausformulierte Fassung (Text des Nachtrags zur 'Einigung' in Sachen Kapitalabfindung) ersetzt werden. 2.1 Die Prozessentschädigung von Fr. 85'064.25, die an die Beklag- te bzw. ihre Anwältin Y._____ im Rahmen der Einigung vom 8. April 2010 ausbezahlt worden ist, sei mit einer Verzinsung von 5% ab Mai 2010 an den Kläger zurückzubezahlen. 2.2 Es seien an die Gegenpartei keine weiteren Entschädigungen zuzusprechen, auch nicht für diese Revision. 2.3 Die bis 8. April 2010 aufgelaufenen Prozesskosten seien dem Kläger, die ab 8. April 2010 aufgelaufenen Prozesskosten (Kos- ten der 1. Instanz, der 2. Instanz und der Revision) seien der Beklagten aufzuerlegen. 2.4 Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die erfolgte Kapital- zahlung von Fr. 2'695'993.60, die Zinsen von Fr. 176'631.95 so- wie andere durch das Obergericht bestätigte Dispositive und Kosten von Fr. 33'054.45, d.h. total Fr. 2'905'680.–, zuzüglich Zins zu 5% seit Juli 2012 zurückzuerstatten.
2.5 Das Betreibungsamt F._____ habe bekanntzugeben, an welche Bank (Name, Kontonummer) die Kapitalzahlung zuzüglich Zin- sen überwiesen worden ist. 2.6 Die Kosten für den Arrest und für die damit verbundenen Verfah- ren (Einsprache, Beschwerde) seien einschliesslich der Trans- aktionskosten für die Freisetzung der Mittel (Gebühren und Transaktionskosten für den Verkauf von Wertschriften, Kosten für die Rückzahlung von Lombardkrediten, Kosten für die früh- zeitige Rückzahlung von Termingeschäften) der Beklagten auf- zuerlegen. In der Sache sind keine Stellungnahmen eingeholt worden, da sich das Re- visionsgesuch als aussichtslos erweist (Art. 320 ZPO). II. 1. Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Ent- scheids verlangen, wenn: a. sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Be- weismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; b. [...] c. geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist. 2. Gegen das Urteil vom 15. Dezember 2011 ist eine Beschwerde am Bun- desgericht hängig, wobei Dispositiv Ziffer 1 des obergerichtlichen Urteils nicht an- gefochten wurde. Mit Verfügung vom 8. Februar 2012 wurde das Gesuch des Klägers um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Das nach wie vor pendente bundesgerichtliche Verfahren (5A_58/2012) steht einer Revision gestützt auf Art. 328 ZPO indes nicht entgegen (Art. 125 BGG, BSK ZPO-Herzog, N 10 f. zu Art. 328 ZPO; BSK BGG-Escher, N 3 zu Art. 125 BGG). Der Kläger hat denn auch
folgerichtig das Bundesgericht über die Einleitung des Revisionsverfahrens infor- miert (Urk. 8, Urk. 9). 3. a) Die Revisionsfrist beträgt 90 Tage (Art. 329 Abs. 1 ZPO). Hintergrund des Revisionsgesuchs ist gemäss Kläger der Umstand, dass die bei ihrer Paten- tante G._____ im US-Bundesstaat H._____ lebende E._____ am 19. Mai 2012 einen Suizidversuch unternommen hat und sich seit 23. Mai 2012 in einem Kin- derspital in I._____ befindet. Am 21. Juni 2012 verfügte die Vormundschaftsbe- hörde der Stadt ... einen vorsorglichen Obhutsentzug gegenüber der Beklagten (Urk. 4/7). In H._____ läuft am Trial Court, Probate and Family Court Department, ein Gerichtsverfahren betreffend "temporary guardianship", in dessen Rahmen G._____ mit Gerichtsbeschluss vom 25. Juni 2012 einstweilen bis 24. September 2012 zum "temporary guardian" von E._____ ernannt wurde (Urk. 4/8, Urk. 4/11). Am 27. August 2012 erstattete die Anwältin E.s, J., eine Stellung- nahme (Memorandum) zum Antrag der Beklagten auf Aufhebung der "guardi- anship" (Urk. 4/11). Der Kläger macht geltend, er sei erst mit einer E-Mail des Kinderspitals vom 15. Juni 2012 über den Selbstmordversuch und die Hospitalisa- tion seiner Tochter informiert worden (Urk. 1 S. 3, Urk. 4/1). Die von ihm in die- sem Zusammenhang zu Tage geförderten Erkenntnisse, die in E-Mails, schriftli- chen Aussagen, Berichten und Stellungnahmen belegt seien, würden seine Vor- bringen stützen, dass er bei Abschluss der Vereinbarung vom 8. April 2010 samt Nachtrag vom 17./18. Juli 2010 durch Grundlagenirrtum oder Täuschung beein- flusst worden sei (Urk. 1 S. 5, S. 19). b) Die vom Kläger zum Nachweis eines Revisionsgrundes eingereichten Ur- kunden (E-Mails, Briefe, Berichte und Stellennahmen) wurden nach dem 15. Juni 2012 produziert bzw. dem Kläger nach dem 15. Juni 2012 übermittelt. Unter Be- rücksichtigung der Gerichtsferien ist somit davon auszugehen, dass mit dem am 12. September 2012 zur Post gegebenen Revisionsgesuch die Revisionsfrist ein- gehalten wurde. Die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen (Legitimation, Be- schwer, Rechtsschutzinteresse, Begründungserfordernis) sind ebenfalls erfüllt. 4. a) Der Kläger trägt vor, "Drittzeugen" könnten nun bestätigen,
b) In seinem Urteil vom 15. Dezember 2012 liess die Kammer die Frage, ob die vom Kläger im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts an die Beklagten gemachten Vorwürfe zutreffen würden, offen. Sie erwog, die in der Vereinbarung vom 8. April 2010 enthaltene Erklärung, wonach – nach Rückzug von Haupt- und Widerklage – betreffend elterliche Sorge und Besuchsrecht die Regelung gemäss Scheidungsurteil unverändert gelten solle, habe rein deklarato- rischen Charakter. Weitere Vereinbarungen oder Bedingungen hätten die Partei- en nicht getroffen. Insbesondere habe der Kläger seine Zustimmung zu den Ver- einbarungen nicht von einem bestimmten Verhalten der Beklagten oder der Kin- der abhängig gemacht; vielmehr sei zum "status quo ante" zurückgekehrt worden. Bei objektiver Betrachtung könne nicht gesagt werden, die Parteien hätten in der Vereinbarung vom 8. April 2010 samt Nachtrag vom 17./18. Juli 2010 den rei- bungslosen Umgang des Klägers mit seinen Töchtern zur wesentlichen und er- kennbaren Vertragsgrundlage erhoben (Urk. 2 S. 22). Die Wesentlichkeit des gel- tend gemachten Irrtums erschliesse sich auch nicht aus ausserhalb der Vereinba- rung gelegenen Umständen. Gutachterlich seien sehr komplexe und oft chaoti- sche Familienverhältnisse festgestellt worden. Auch habe der Kläger trotz der be- reits im Mai 2010 festgestellten mangelnden Kooperation am 17. Juli 2010 den Nachtrag zur Vereinbarung vom 8. April 2010 unterzeichnet, ohne darin auf die für ihn angeblich zentralen und immer noch bestehenden Besuchsrechtsprobleme einzugehen. Wolle der Kläger bereits im Mai 2010 mangelnden Respekt vor der im April 2010 abgeschlossenen Vereinbarung festgestellt haben, könne er nicht geltend machen, er habe bei Unterzeichnung des Nachtrags im Juli 2010 für die Zukunft auf mehr Respekt im Sinne eines feststehenden künftigen Ereignisses vertrauen dürfen. Entscheidend sei, dass im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Nachtrags das vom Kläger vorausgesetzte Szenario, er werde seine Kinder wie- der in einem normalen Ferien- und Wochenendrhythmus und ohne Hindernisse sehen, mit einem erheblichen Risiko belastet gewesen sei, zumal sich C._____ im Jahre 2010 im Ausland befunden habe und D._____ und E._____ am 4. April 2010 gegenüber ihrer Vertreterin erklärt hätten, sie würden das Besuchsrecht mit ihrem Vater selbst regeln (Urk. 2 S. 22 bis S. 24).
c) Der Vorwurf, die Beklagte habe sich von Anfang an nicht an die getroffe- nen Abmachungen halten und den Kontakt mit den Kindern wieder erschweren wollen, wurde bereits im Berufungsverfahren erhoben (Urk. 2 S. 15). Insoweit handelt es sich nicht um eine neue Tatsache im Sinne von Art. 328 ZPO. Im Beru- fungsverfahren war der Vorwurf aber nicht relevant, weil die Wesentlichkeit eines allfälligen Irrtums des Klägers in diesem Punkt verneint wurde. Die Behauptung, der Kläger habe ein wieder funktionierendes Besuchsrecht als notwendige Grund- lage der Vereinbarungen betrachtet, wurde ebenfalls bereits im Berufungsverfah- ren aufgestellt (Urk. 2 S. 14). Insoweit kann es im Revisionsverfahren (zunächst) nur darum gehen, ob der Kläger zum Nachweis der Wesentlichkeit (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) neue taugliche Beweismittel zu nennen vermag. Über die Erziehungs- fähigkeit der Beklagten ist in diesem Verfahren hingegen nicht zu befinden. Um dem Revisionsgericht darzulegen, dass es sich um ein entscheidendes neues Beweismittel handelt, ist es notwendig, im Revisionsprozess einen Abriss des In- halts der Zeugenaussage einzureichen (BSK ZPO-Herzog, N 40 zu Art. 328 ZPO). d) Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf die Aussagen von G., J. und E._____ sowie auf zahlreiche E-Mails zwischen der Be- klagten und G._____ (Urk. 1 S. 19). Diese vom Kläger revisionsweise angerufe- nen Beweismittel sind aber entweder nicht nachträglich entdeckt oder nicht ge- eignet, einen für den Kläger günstigeren Entscheid zu bewirken (vgl. BSK ZPO- Herzog, N 38 ff. zu Art. 328 ZPO). Im Einzelnen: aa) Der Kläger hat zwei "Briefe" von G._____ vom 19. Juni und 27. Juni 2012 eingereicht (Urk. 4/5, Urk. 4/9). G._____ wohnt in ..., H.. Im Juni 2011 nahm sie E. bei sich auf. Im ersten Brief vom 19. Juni 2012 erklärt sie ihr Verhältnis zu E.. Der zweite Brief gibt einen Abriss über die Geschichte der "A .-B._____ - Family". - Im ersten Brief vom 19. Juni 2012 äussert sich G._____ nicht zu den Ver- einbarungen vom 8. April und vom 17./18. Juli 2010 (Urk. 4/5).
ten gesprochen (Urk. 4/11 S. 1). Demzufolge steht fest, dass die Schilderung von J._____ auf Informationen von E._____ beruht. Auch die Kinderanwältin kann nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigen, dass die Parteien das reibungslose Funktionieren der Besuche zur Vertragsgrundlage erhoben bzw. der Kläger die- sem Punkt aufgrund der Umstände eine überragende Bedeutung beimessen durf- te. cc) Gemäss J._____ war E., auf deren Aussagen das Memorandum hauptsächlich basiert, zusammen mit dem Kläger beim Treffen, anlässlich dessen die Kapitalzahlung von einem funktionierenden Besuchsrecht abhängig gemacht worden sein soll, anwesend. Dem Kläger konnte also bereits damals nicht ent- gangen sein, dass seine Tochter den von ihm behaupteten "klaren Konnex" der gegenseitigen Leistungen (Urk. 1 S. 15) bestätigen könnte. Der Kläger hatte so- wohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Verfahren Gelegenheit, sich auf seine Tochter als Zeugin zu berufen. Als nachträglich entdecktes Beweismittel fällt sie daher ausser Betracht. Darum vermag auch der Brief E.s vom 30. Juni 2012, worin ausgeführt wird, es habe ihren Vater sehr viel Geld gekostet, bei der ursprünglichen Vereinbarung von 2007 zu bleiben, und sie habe geglaubt, dass sie nun ihren Vater regelmässig besuchen könne (Urk. 4/10 S. 2; Urk. 1 S. 7, S. 15), am Ausgang des Revisionsverfahrens nichts zu ändern. Der Kläger macht weiter geltend, E. habe am 28. August 2012 eine Erklärung abgegeben, wonach sie von ihrer Mutter gezwungen worden sei, den Brief vom 28. Dezember 2010 – der Eingang in die Gerichtsakten gefunden habe – zu schreiben (Urk. 4/12). Im Brief vom 28. Dezember 2010 werde auf Gescheh- nisse vom 15. November 2010 Bezug genommen, die für den Kläger Anlass ge- wesen seien, die Vereinbarung definitiv für nichtig zu betrachten (Urk. 1 S. 10). Der Kläger hat bereits im Berufungsverfahren den Vorfall vom 15. November 2010 thematisiert und ausgeführt, E. sei an diesem Tag weinend bei ihm aufgetaucht und habe gesagt, sie werde immer unter Druck gesetzt, wenn sie über ihren Vater spreche; dies zeige, dass sich die Beklagte von Anfang an nicht an die getroffenen Abmachungen habe halten wollen (Urk. 4/14 S. 15, Urk. 2 S. 15). Aus den Ausführungen des Klägers im Revisionsverfahren wird nicht ersicht-
lich, inwiefern die Erklärung vom 28. August 2012 und/oder der Brief vom 28. De- zember 2010 eine Antwort auf die Frage ermöglichen, ob der Kläger im April bzw. Juli 2010 die reibungslose Abwicklung des persönlichen Verkehrs als annähernd sichere zukünftige Tatsache voraussetzen konnte. dd) Mit den eingereichten E-Mail (Urk. 4/13a-j) sollen gemäss Darstellung des Klägers ab 29. Januar 2011 geführte Gespräche zwischen der Beklagten und G._____ (die sich offenbar auch "G'." nennt; vgl. Urk. 4/5 S. 2, Urk. 4/6 und Urk. 4/10 S. 4) dokumentiert werden. Der Kläger führte dazu aus, er habe erst im Rahmen des tragischen Selbstmordversuchs von E. erfahren, dass C._____ im Anschluss an ihr Time-out in K._____ [Land in Afrika] gar nie in I._____ gewesen sei, wie die Beklagte immer behauptet habe. Aufgrund der E- Mail lasse sich belegen, dass die Beklagte nicht nur gelogen, sondern G._____ aktiv zu Falschaussagen bei den Behörden angestiftet habe. Die eingereichten E-Mails erwecken in der Tat den Eindruck, dass dem Klä- ger und der Vormundschaftsbehörde L._____ im Jahre 2011 wahrheitswidrig vor- gegaukelt wurde, C._____ befinde sich bei ihrer Patentante in I.. Dies wird auch im Brief von G. vom 27. Juni 2012 bestätigt (Urk. 4/9 S. 3: "I was as- ked to help convince A._____ that C._____ was in I.. I would forward emails to B., I would tell A._____ that C._____ did not want to be involved. That was the truth, but the deception was that she was in Switzerland, not in I."). Immerhin sprach der Kläger in der Berufungsschrift vom 8. September 2011 be- reits wieder davon, nach Behauptung der Beklagten befinde sich C. in I., was er indes nicht bestätigen könne (Urk. 4/14 S. 26). Wie immer dem auch sei: Durch den Scheinaufenthalt in I. wird die tragende Erwägung des angefochtenen Entscheids, das vom Kläger bei Unterzeichnung des Nachtrags vorausgesetzte Szenario, er werde seine Kinder in einem normalen Rhythmus und ohne Hindernisse sehen, sei mit einem erheblichen Risiko belastet gewesen, nicht tangiert. Nachzutragen ist an dieser Stelle einzig noch, dass im Zeitpunkt, in dem der Kläger das Scheitern seiner Kontaktbemühungen und seinen Irrtum fest- gestellt haben will (November 2010), die von den Parteien getroffene Vereinba- rung vom Gericht noch nicht genehmigt und das hängige Gerichtsverfahren noch
nicht erledigt worden war. Dies übersieht der Kläger, wenn er geltend macht, es habe sich um einen Tausch von Geld und Einstellung des Sorgerechtsverfahrens gegen Fortsetzung der Scheidungskonvention von 2007 mit dem darin festgeleg- ten "parenting plan" gehandelt (Urk. 1 S. 9). Der Kläger zielt mit seinen Vorbrin- gen wiederum auf die im früheren Entscheid gar nicht geprüfte Frage, ob die Be- klagte für das Scheitern der Kontakte zwischen April/Juli 2010 und November 2010 verantwortlich gemacht werden kann. e) Wie im Entscheid vom 15. Dezember 2011 ausgeführt wurde, befand sich die damals 16- jährige C._____ im Jahre 2010 im Time-out-Programm in Afrika (Urk. 2 S. 24). Dies ergibt sich sinngemäss auch aus dem Brief G.s vom 27. Juni 2012 (Urk. 4/9 S. 2 f.). Mit Bezug auf C. konnte im Jahre 2010 von ei- ner Wiederdurchführung der Besuche gemäss Scheidungskonvention bzw. "pa- renting plan" demnach ohnehin nicht die Rede sein. Darüber musste sich auch der Kläger im Klaren sein, als er die Vereinbarung bzw. den Nachtrag unterzeich- nete. Hätte sich C._____ im Jahre 2011 tatsächlich in I._____ aufgehalten, wäre eine Wiederaufnahme der Besuche gemäss Scheidungskonvention ebenfalls nicht in Frage gekommen. Schliesslich hatte ein Irrtum über den Aufenthaltsort von C._____ auch keine Auswirkungen auf die Finanzierung ihres Time-out- Programms in Afrika, welche die Parteien in der Vereinbarung vom 8. April 2010 geregelt haben. Der Kläger selbst hat die getroffene Regelung in der Berufungs- schrift als einen bereits "obsoleten Paragraphen" bezeichnet, dessen Aufnahme in die Scheidungskonvention sich nicht rechtfertige (Urk. 4/14 S. 26). Auch wenn dieser Auffassung nicht gefolgt werden konnte (Urk. 2 S. 17), zeigt es doch, dass der Kläger im Vertragsganzen diesem Punkt keine zentrale Bedeutung zumass. f) Der Kläger bringt schliesslich vor, gemäss Aussage von E._____ seien mehrere an den Vater oder das Gericht gerichtete Briefe der Kinder unter Nöti- gung und Diktat der Beklagten verfasst worden. Konkret nimmt der Kläger auf ei- ne von D._____ und E._____ gegenüber ihrer damaligen Vertreterin gemachte Äusserung Bezug, worin die beiden Kinder festhielten, sie würden das Besuchs- recht mit ihrem Vater selbst regeln. Er erwähnt ferner eine von D._____ und E._____ Ende 2009 abgegebene Erklärung, wonach die Kinder den Vater wäh-
rend der Dauer des Prozesses nicht zu sehen wünschten. Diese verfälschten Do- kumente – so der Kläger – hätten keine Grundlage für die Rechtsfindung in der ersten und zweiten Instanz spielen dürfen (Urk. 1 S. 14, S. 17). Es trifft zu, dass diese Dokumente im Urteil vom 15. Dezember 2011 Er- wähnung fanden (Urk. 2 S. 24 Erw. II/4e mit Verweis auf Urk. 118, 104/52 und 104/55). Der Kläger kann daraus aber nichts für einen Grundlagenirrtum ableiten. Sie wurden – wie sich aus den Erwägungen ergibt – lediglich im Sinne eines (zu- sätzlichen) Warnsignals angeführt, die dem Kläger hätten vor Augen führen müs- sen, dass seine Annahme, das Besuchsrecht würde wieder reibungslos funktio- nieren, mit erheblichen Unsicherheiten behaftet war. Aufgrund dieser Äusserun- gen durfte sich der Kläger gerade nicht (fälschlicherweise) in der Hoffnung be- stärkt sehen, "dass ab dann alles wieder gut gehen würde" (Urk. 4/14 S. 21). So- mit können ihn diese Äusserungen auch nicht zum Vertragsabschluss bewogen haben. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Kläger nicht gelingt, durch neue Beweismittel einen Grundlagenirrtum beim Abschluss der Vereinbarungen vom 8. April 2010 samt Nachtrag vom 17./18. Juli 2010 darzutun. Es bleibt auch unter Würdigung der neu eingereichten Beweismittel dabei, dass bei Abschluss der Vereinbarung eine (umgehende) reibungslose Umsetzung der Besuchsrechts- regelung gemäss Scheidungskonvention vom Kläger nicht als sicher feststehen- des Ereignis vorausgesetzt werden konnte. Wie im Urteil vom 15. Dezember 2012 ausgeführt, kann es sich bei der vom Kläger behaupteten Willensmotivation nur um einen (einfachen) Motivirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 2 OR handeln. Dieser Irrtum des Klägers über die zukünftige Entwicklung kann – auch im Lichte der Re- visionsgründe – nicht auf eine Täuschungshandlung der Beklagten (Art. 28 OR) zurückgeführt werden, indem ihm diese vor Unterzeichnung der Vereinbarung bzw. des Nachtrags eine konfliktfreie Abwicklung des persönlichen Verkehrs qua- si zugesichert hätte. Das Revisionsgesuch ist daher abweisen.
III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstan- den, so dass keine Parteientschädigungen festzusetzen sind. Es wird erkannt: 1. Das Revisionsbegehren wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Kläger und die Beklagte sowie an das Schwei- zerische Bundesgericht (Geschäftsnummer 5A_58/2012), je gegen Emp- fangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. Oktober 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. R. Klopfer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi
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