Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250126-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 12. März 2026 in Sachen A., Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. gegen 1.B., 2.C., 3.D., Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1., 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw, LL.M. Y2._____ betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Nichtigkeit / Ungültigkeit des Erbvertrages vom 2. Oktober 2012 bzw. 14. Oktober 2012 bzw. 15. Oktober 2012 Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 10. Dezember 2025 (ER250022)
Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (act. 7/1 S. 2): " 1. a) Es sei die Nichtigkeit des Erbvertrags vom 2. Oktober 2012 bzw. 14. Oktober 2012 bzw. 15. Oktober 2012 zwischen der Erb- lasserin E., geboren tt. Januar 1929, gestorben tt.mm.2024, letzter Wohnsitz in F., und ihren Nachkommen festzustel- len. b) Eventualiter sei die Nichtigkeit von Ziffer 4–9 des Erbvertrags vom 2. Oktober 2012 bzw. 14. Oktober 2012 bzw. 15. Oktober 2012 zwischen der Erblasserin E., geboren tt. Januar 1929, gestorben tt.mm.2024, letzter Wohnsitz in F., und ihren Nachkommen festzustellen. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1: 2. a) Es sei der Erbvertrag vom 2. Oktober 2012 bzw. 14. Oktober 2012 bzw. 15. Oktober 2012 zwischen der Erblasserin E., geboren tt. Januar 1929, gestorben tt.mm.2024, letzter Wohnsitz in F., und ihren Nachkommen für ungültig zu erklären. b) Eventualiter seien Ziffer 4–9 des Erbvertrags vom 2. Oktober 2012 bzw. 14. Oktober 2012 bzw. 15. Oktober 2012 zwischen der Erblasserin E., geboren tt. Januar 1929, gestorben tt.mm.2024, letzter Wohnsitz in F., und ihren Nachkommen für ungültig zu erklären. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu- lasten der Gesuchsgegner." der Gesuchsgegner (act. 7/17 S. 2): " 1. Es sei auf das Gesuch um Rechtschutz in klaren Fällen nicht ein- zutreten. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Gesuchstellerin." Verfügung des Einzelgerichtes: 1.Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2.Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'965.– 3.Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
4.Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, den Gesuchsgegnern eine Parteient- schädigung von CHF 5'950.– (MwSt. darin enthalten) zu bezahlen. 5.[Mitteilungssatz] 6.[Rechtsmittel] Berufungsanträge: (act. 2) " 1. Die Verfügung vom 10. Dezember 2025 des Bezirksgerichts Mei- len (Geschäfts-Nr. ER250022) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen vom 14. Juli 2025 mit den folgenden Anträgen: i.a) Es sei die Nichtigkeit des Erbvertrags vom 2. Oktober 2012 bzw. 14. Oktober 2012 bzw. 15. Oktober 2012 zwischen der Erblasserin E., geboren tt. Januar 1929, gestorben tt.mm.2024, letzter Wohnsitz in F., und ihren Nachkom- men festzustellen. b) Eventualiter sei die Nichtigkeit von Ziffer 4–9 des Erbver- trags vom 2. Oktober 2012 bzw. 14. Oktober 2012 bzw. 15. Oktober 2012 zwischen der Erblasserin E., geboren tt. Januar 1929, gestorben tt.mm.2024, letzter Wohnsitz in F., und ihren Nachkommen festzustellen. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1: ii. a) Es sei der Erbvertrag vom 2. Oktober 2012 bzw. 14. Okto- ber 2012 bzw. 15. Oktober 2012 zwischen der Erblasserin E., geboren tt. Januar 1929, gestorben tt.mm.2024, letzter Wohnsitz in F., und ihren Nachkommen für un- gültig zu erklären. b) Eventualiter seien Ziffer 4–9 des Erbvertrags vom 2. Okto- ber 2012 bzw. 14. Oktober 2012 bzw. 15. Oktober 2012 zwi- schen der Erblasserin E., geboren tt. Januar 1929, ge- storben tt.mm.2024, letzter Wohnsitz in F., und ihren Nachkommen für ungültig zu erklären. iii. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gesuchsgegner. sei gutzuheissen. 3. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 und 2 sei die Verfügung vom 10. Dezember 2025 des Bezirksgerichts Meilen (Geschäfts-
Nr. ER250022) zwecks Sachverhaltsermittlung und NeubeurteiI- ung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu- lasten der Beklagten." Erwägungen: 1.1.Die Parteien sind die Kinder und Erben von E., verstorben am tt.mm.2024 (fortan: Erblasserin; vgl. act. 7/3/4). Zusammen mit der Erblasserin bil- deten die Parteien die Erbengemeinschaft des am tt.mm.1966 verstorbenen G., in deren Eigentum die Nachlassimmobilie an der H.-strasse 1, ... F., stand (act. 7/3/6). Betreffend diese Nachlassimmobilie, die von der Erb- lasserin bewohnt wurde, schlossen die Parteien und die Erblasserin eine Verein- barung, die maschinengeschrieben abgefasst und am 2., 14. und 15. Oktober 2012 von den Vertragsparteien unterzeichnet wurde (act. 7/3/2). Die Gesuchstel- lerin und Berufungsklägerin (fortan: Gesuchstellerin) erblickt in dieser Vereinba- rung einen Erbvertrag, während die Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten (fortan: Gesuchsgegner) den Standpunkt vertreten, bei der fraglichen Vereinba- rung handle es sich um einen Erbteilungsvertrag bzw. um einen Vertrag zur Handhabung der fortgesetzten Erbengemeinschaft unter den Kindern des Verstor- benen (vgl. act. 6 E. 2.). 1.2.Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 gelangte die Gesuchstellerin an die Vorin- stanz und stellte ein Gesuch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO mit den vorerwähnten Rechtsbegehren (act. 7/1). Nach Erstattung der Stellungnahme der Gesuchsgegner vom 17. Oktober 2025 (act. 7/17) sowie der Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 10. November 2025 (act. 7/23), trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 auf das Gesuch nicht ein (act. 7/25 = act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar]). 1.3.Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig Berufung (act. 2, zur Rechtzeitigkeit s. act. 7/26/2). Mit Verfügung vom 12. Januar 2026 wurde ihr Frist zur Leistung ei- nes Vorschusses für die Gerichtskosten angesetzt sowie die Prozessleitung dele- giert (act. 8). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 9 f.).
1.4.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1-26). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Vorinstanz und der Gesuchstellerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Berufungsent- scheid relevant sind. 2.Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). In der schriftli- chen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, in- wiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger (bzw. hier die Gesuchstellerin) die vorinstanzlichen Er- wägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinander- setzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungs- grund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Män- geln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Ent- scheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und E. 5). Neue Tatsachen und Be- weismittel sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO).
3.1.Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzung des Rechtsschutzes in klaren Fällen ausführlich und korrekt wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 6 E. 3.1.). Hervorzuheben ist, dass das Gericht Rechts- schutz in klaren Fällen nur gewährt, wenn sowohl der Sachverhalt als auch die Rechtslage liquid resp. klar ist (Art. 257 Abs. 1 ZPO). Der Nachweis dieser Vor- aussetzungen obliegt der gesuchstellenden Partei. Fehlt es an klarem Recht oder sofort beweisbaren tatsächlichen Verhältnissen, so ist das Gesuch illiquid und das Gericht tritt darauf nicht ein (Art. 257 Abs. 3 ZPO). 3.2.Streitgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren bildete die Frage, wie die maschinengeschriebene Vereinbarung, die am 2., 14. und 15. Oktober 2012 von den Vertragsparteien unterzeichnet wurde, auszulegen ist. Im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen wirft eine Vertragsauslegung komplexe Fragen im Bereich der Abgrenzung zwischen klarem Sachverhalt und klarem Recht auf (vgl. dazu LÖTSCHER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO Komm., 4. Auflage 2025, Art. 257 N 10a). Dies ist auch vorliegend der Fall, zumal die Ge- suchstellerin ihren rechtlichen Anspruch (Nichtig- resp. Ungültigerklärung der frag- lichen Vereinbarung) nicht von der Vereinbarung selber ableitet – dies wäre wi- dersprüchlich, da sie gerade deren Nichtigkeit beantragt. Ob der (behauptete) Ab- schluss des Erbvertrages damit die Frage des klaren Sachverhaltes oder des kla- ren Rechts beschlägt, kann allerdings offen bleiben; wie einleitend dargelegt setzt der Rechtsschutz in klaren Fällen eine doppelte, d.h. tatsächliche und rechtliche Liquidität voraus (vgl. BSK ZPO-HOFMANN, 4. Auflage 2024, Art. 257 N 8a). Mit anderen Worten ist deren Unterscheidung zumindest im vorliegenden Fall uner- heblich. 4.1.Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchstellerin habe weder substantiiert behauptet noch belegt, dass ein tatsächlicher Konsens der Vertrags- parteien vorliege, einen Erbvertrag abzuschliessen bzw. in der Vereinbarung auch erbvertragliche Regelung zu treffen (act. 6 E. 4.3.). 4.2.Nach Auslegung der fraglichen Vereinbarung kam die Vorinstanz zum Schluss, es liege (auch) kein klares Recht vor: die Vereinbarung enthalte keinerlei Formulierungen, die eindeutig auf den Willen der Erblasserin oder der Parteien
schliessen lassen würden, letztwillig zu verfügen. Der Verweis der Gesuchstellerin auf Ziffer II.6 der Vereinbarung lasse ebenso – wenn nicht gar primär – auf eine Kombination eines Erbteilungsvertrags im Nachlass des Vaters und eines Ver- trags vor dem Erbgang nach Art. 636 ZGB im Nachlass der Erblasserin schlies- sen. Gegen einen Erbvertrag sowie auch gegen ein Testament spreche sodann auch der Hinweis in Ziffer I.4c der Vereinbarung auf den "voraussichtlichen Erban- teil" nach dem Tod der Erblasserin. Auch der Wortlaut von Ziffer 9 der Vereinba- rung, wo auf den gesetzlichen Erbanspruch der Nichten/Neffen hingewiesen werde, lasse nicht klar auf eine Erbeinsetzung der Nachkommen durch die Par- teien schliessen (act. 6 E. 4.4.). 5.1.Gegen die vorinstanzliche Feststellung im Zusammenhang mit dem tat- sächlichen Konsens bringt die Gesuchstellerin lediglich vor, die Vereinbarung ent- halte zahlreiche Regelungen, die offenkundig als erbvertragliche Bestimmungen, zumindest aber als Verfügungen von Todes wegen zu qualifizieren seien. Ansch- liessend macht sie Ausführungen zu vier Bestimmungen dieser Vereinbarung und erklärt, bereits im Gesuch vom 14. Juli 2025 und der Stellungnahme vom 10. No- vember 2025 substantiiert geltend gemacht zu haben, dass die Vereinbarung erb- vertragliche Regelungen beinhalte (act. 2 Rz. 28 f.). Dabei scheint die Gesuch- stellerin zu verkennen, dass die Vorinstanz nicht etwa schlussfolgerte, in der Ver- einbarung würden sich klar keine erbvertraglichen oder testamentarischen Klau- seln vorfinden; vielmehr kam die Vorinstanz zum Schluss, aus dem Wortlaut der Vereinbarung ergebe sich der von der Gesuchstellerin behauptete Abschluss erb- vertraglicher resp. testamentarischer Klauseln nicht eindeutig und klar. Einen sol- chen Abschluss hätte – wie dargelegt (E. 3.1. i.f. vorstehend) – die Gesuchstel- lerin sofort beweisen müssen. Mit ihren Vorbringen zielt die Gesuchstellerin damit an der Sache vorbei. Dass zwischen den Vertragsparteien entgegen der vorin- stanzlichen Schlussfolgerung ein tatsächlicher Konsens – d.h. ein übereinstim- mender, wirklicher Wille – vorgelegen hatte, mit der streitgegenständlichen Ver- einbarung einen Erbvertrag abzuschliessen, konnte die Gesuchstellerin auch im Berufungsverfahren nicht darlegen. Daran ändert auch nichts, wenn sie (lediglich) den Wortlaut der Vereinbarung in ihrer Stellungnahme vom 10. November 2025 "genauer ausgeführt" haben soll (act. 2 Rz. 30 i.f.).
5.2.Mit den vorinstanzlichen Ausführungen zum normativen Konsens (s. E. 4.2. vorstehend mit Verweis auf vorinstanzliche E. 4.4.) setzt sich die Ge- suchstellerin in ihrer Berufung nicht auseinander. Zwar befasst sie sich darin in anderem Zusammenhang mit den von der Vorinstanz aufgegriffenen Ziffern der Vereinbarung (act. 2 Rz. 28 f.); die Gesuchstellerin gibt allerdings lediglich wieder, wie die fragliche Vereinbarung ihrer Ansicht nach zu qualifizieren ist. Dabei han- delt es sich grösstenteils um Wiederholungen (vgl. act. 2 Rz. 28 f. mit act. 7/1 Rz. 7, 10 und 16 sowie act. 7/23 Rz. 6 f.). Inwiefern die vorinstanzlichen Erwägun- gen in diesem Zusammenhang falsch sein sollen, zeigt die Gesuchstellerin da- durch nicht auf. Damit hat es sein Bewenden. 5.3.Schliesslich stellt sich die Gesuchstellerin auf den Standpunkt, die Vorin- stanz übersehe, dass das zuständige Nachlassgericht die streitgegenständliche Vereinbarung als Erbvertrag eröffnet habe. Einerseits habe dies klarerweise Indiz- wirkung, andererseits habe die Testamentseröffnung dahingehend Wirkung, dass selbst eine offensichtlich ungültige eröffnete letztwillige Verfügung ihre Wirksam- keit behalte, wenn nicht rechtzeitig dagegen Klage erhoben werde (act. 2 Rz. 20 ff.). Auch mit diesem Einwand vermag die Gesuchstellerin die vorinstanzli- che Schlussfolgerung nicht zu erschüttern. Die Sach- und Rechtslage müssen in Verfahren um Gewährung des Rechtsschutzes in klaren Fällen klar resp. liquid sein (vgl. E. 3.1. vorstehend). Entscheide, worin bloss unpräjudiziell für ein or- dentliches Gerichtsverfahren und vorläufig Testamente zum Zwecke der Erbener- mittlung ausgelegt werden, vermögen die geforderte doppelte Liquidität nicht ohne Weiteres herbeizuführen. Aufgrund der beschränkten Wirkung des Eröff- nungsentscheids auf das materielle Recht kann dieser einer (offensichtlich) ungül- tigen letztwilligen Verfügung auch keine andere Geltung zusprechen. 5.4.Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen verneint und ist auf das Gesuch entsprechend nicht eingetreten. Die Berufung ist abzuweisen. 6.Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tat- sächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des
Falls (§ 2 Abs. 1 GebV). Ausgehend von einem Streitwert des Berufungsverfah- rens von CHF 63'351.55 (vgl. act. 2 Rz. 5) ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 GebV OG in Verbindung mit § 4 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 4'000.– festzusetzen, der Gesuchstellerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Parteientschädigungen sind keine zuzu- sprechen; der Gesuchstellerin nicht, weil sie mit ihrer Berufung unterliegt, den Ge- suchsgegnern nicht, weil ihnen im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren keine Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 10. De- zember 2025 wird bestätigt. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 4'000.– festgesetzt, der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss von CHF 4'000.– verrechnet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 63'351.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: