Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250114-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss vom 30. Januar 2026 in Sachen A., Berufungsklägerin betreffend Testamentseröffnung im Nachlass von B., geboren tt. Oktober 1937, von C., gestorben tt.mm.2025, wohnhaft gewesen in D. Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 18. November 2025 (EL250317)
Erwägungen: 1. 1.1. B._____ (nachfolgend: Erblasserin) verstarb am tt.mm.2025 (act. 6/17). Sie hatte ihren letzten Wohnsitz in D._____ (act. 6/16). 1.2. Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 wandte sich A._____ (nachfolgend: Beru- fungsklägerin) an das Bezirksgericht Uster und teilte zusammengefasst mit, die Erblasserin habe ein Testament verfasst, welches nicht mehr auffindbar sei. Im Testament habe die Erblasserin letztwillig verfügt, dass der grösste Teil ihres Nachlasses an ein Waisenheim in Brasilien und der Rest an die Familie E._____ gehen soll. Aufgrund des unerwarteten Todes sei die Erblasserin nicht mehr da- zugekommen, ein neues Testament zu verfassen. Die Berufungsklägerin gab ver- schiedene Personen an, die den letzten Willen der Erblasserin bestätigen könn- ten, und bat darum, dass wenigstens ein Teil dieses Willens erfüllt und das Wai- senheim finanziell unterstützt werde (act. 6/1). Ihrer Eingabe legte sie u.a. eine Erbscheinbestellung (act. 6/6) sowie handschriftliche Texte bei, die auf Portugie- sisch abgefasst sind (act. 6/2-4). 1.3. Das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend: Vorinstanz) liess die eingereichten Texte übersetzen (act. 6/11), holte beim Zivilstandsamt F._____ einen Ausweis über den registrierten Familien- stand der Erblasserin (act. 6/17) und beim Steueramt der Gemeinde D._____ ei- nen Steuerausweis der Erblasserin ein (act. 6/16). 1.4. Mit Urteil vom 18. November 2025 stellte die Vorinstanz fest, dass die von der Berufungsklägerin eingereichten Dokumente keine Verfügungen von Todes wegen der Erblasserin darstellten. Sie wies das Gesuch der Berufungsklägerin um Ausstellung eines Erbscheins mangels Erbeneigenschaft ab und schrieb das Geschäft als erledigt ab. Die Gerichtskosten von Fr. 221.20 nahm die Vorinstanz auf die Gerichtskasse (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/18). 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: