Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250101-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio Beschluss vom 11. Februar 2026 in Sachen A., Berufungskläger betreffend Anordnung erbgangssichernder Massnahmen / Erbenaufruf im Nachlass von B., geboren tt. Juli 1952, von C., gestorben tt.mm.2024, wohnhaft gewesen D.-strasse ..., ... Zürich Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Oktober 2025 (EN241194)
Erwägungen: 1.Am tt.mm.2024 verstarb B._____ (fortan Erblasser), geboren am tt. Juli 1952, mit letztem Wohnsitz an der D.-strasse ... in ... Zürich (vgl. act. 5/2). Mit Eingabe vom 29. November 2024 teilte die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde der Stadt Zürich (fortan KESB) dem Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) mit, über den Erblasser eine Er- wachsenenschutzmassnahme geführt zu haben, welche mit dem Tod des Erblas- sers von Gesetzes wegen geendet habe. Gleichzeitig beantragte sie gestützt auf Art. 551 ff. ZGB in Verbindung mit §137 lit. b GOG, es seien die zur Sicherung des Erbganges nötigen Anordnungen zu treffen, da gemäss ihrer Feststellung die Erbfolge im Nachlass des Erblassers ungewiss sei und keine Erben bekannt seien (act. 5/1a). Die Vorinstanz zog Unterlagen für die Erbenermittlung bei (vgl. act. 5/4 und 5/5), welche sich als lückenhaft erwiesen. Mit Verfügung vom 3. Ok- tober 2025 gab die Vorinstanz die von ihr ermittelten gesetzlichen Erben bekannt und ordnete einen Erbenaufruf im Amtsblatt des Kantons Zürich sowie im Amts- blatt des Kantons Wallis an (act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar], Dispositiv Ziff. 1, fortan zitiert als act. 4). Zudem ordnete sie die Erbschaftsverwaltung im Sinne von Art. 554 ZGB an und beauftragte damit den Notar des Kreises E. (act. 4, Dispositiv-Ziffer 2). 2.Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 gelangte A._____ (fortan Berufungsklä- ger) in einer auf italienisch verfassten Eingabe an die Kammer und beantragte, er sei von der Liste der Erben zu streichen. Dies mit der Begründung, dass er den Erblasser nie persönlich gekannt habe (act. 2). 3.In der Folge wurde dem Berufungskläger mit Verfügung vom 22. Januar 2026 Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 7). Mit Schreiben vom 2. Februar 2026 teilte der Berufungskläger mit, dass er keine Berufung habe erheben, sondern lediglich Abstand vom Verfahren habe nehmen wollen. Er ziehe daher seine Berufung zurück, halte aber am Verzicht auf die Erbschaft fest (act. 9).
4.Mit dem Rückzug ist das Berufungsverfahren eo ipso beendet (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Es ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), wobei dem Abschreibungsbeschluss nur deklaratorische Wirkung zukommt (LEUMANN LIEBSTER in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 241 N 21). 5.Der Berufungskläger erklärt, auf die Erbschaft verzichten zu wollen. Es ist unklar, ob er damit eine Verzichts- oder eine Ausschlagungserklärung im Sinne von Art. 566 ff. ZGB abgeben möchte. Mit einer Verzichtserklärung würde der Be- rufungskläger auf allfällige Ansprüche an den vom Erblasser hinterlassenen Ver- mögenswerten verzichten. Eine Verzichtserklärung kann jederzeit gegenüber den Miterben erklärt werden. Das Gesetz sieht dafür kein Verfahren vor. Der Erwerb einer Erbschaft ist aber nicht mit dem Erwerb von Aktiven, sondern auch mit der Übernahme von Schulden und Verpflichtungen verbunden (vgl. Art. 560 Abs. 2 ZGB). Eine Ausschlagungserklärung führt zum Verlust der Erbenstellung. Der ausschlagende Erbe hat weder Anspruch auf Vermögenswerte noch haftet er für Verpflichtungen und Schulden des Erblassers. Eine Ausschlagungserklärung ist innert drei Monaten seit dem Tod des Erblassers bzw. seit der Kenntnisnahme vom Tod des Erblassers zu erklären (Art. 567 Abs. 1 und 2 ZGB). Für die Entge- gennahme einer Ausschlagungserklärung ist das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes am letzten Wohnort des Erblassers zuständig (Art. 570 ZGB i.V.m. § 24 lit. c GOG). Es hat über die Ausschlagungen ein Proto- koll zu führen (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Die Protokollierung einer Ausschlagungser- klärung durch das Einzelgericht ist mit Kosten verbunden, welche dem ausschla- genden Erben auferlegt werden. Vorliegend ist nicht ganz klar, ob der Berufungs- kläger mit seiner Erklärung lediglich auf Ansprüche am Nachlass verzichten oder ob er die Erbschaft ausschlagen möchte. Auf entsprechende Abklärungen kann hier jedoch verzichtet werden. Für die Protokollierung einer Ausschlagungserklä- rung ist wie erwähnt nicht das Obergericht, sondern die Vorinstanz zuständig. Entsprechend ist auf eine allfällige Ausschlagungserklärung des Berufungsklägers nicht einzutreten. Für den Fall, dass der Berufungskläger mit seinen Eingaben an die Kammer eine Ausschlagungserklärung mit den obgenannten Rechtsfolgen ab- geben wollte, sind die beiden Eingaben vom 27. Oktober 2025 (act. 2) und 2. Fe-
bruar 2026 (act. 9) zwecks Prüfung einer allfälligen Ausschlagungserklärung an die Vorinstanz weiterzuleiten (Art. 147 Abs. 1 bis ZPO). Die Vorinstanz ist einzula- den, beim Berufungskläger im Sinne der Erwägungen nachzufragen, ob er die Ausschlagung der Erbschaft erklären wollte. 6.Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist keine zuzusprechen, zumal der Rückzug durch den Berufungskläger einem Unterliegen im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO gleich kommt. Es wird beschlossen: 1.Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2.Auf das allfällige Gesuch um Protokollierung der Ausschlagungserklärung wird nicht eingetreten. 3.Der Vorinstanz werden die Eingaben des Berufungsklägers vom 27. Oktober 2025 und 2. Februar 2026 zwecks Prüfung einer allfälligen Ausschlagungs- erklärung überwiesen. 4.Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 5.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6.Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger und an die Vorinstanz unter Beilage von act. 2 und 9 sowie der erstinstanzlichen Akten, je gegen Emp- fangsschein. 7.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am: