Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250094-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss vom 16. Oktober 2025 in Sachen A._____ AG, Antragsgegnerin und Berufungsklägerin betreffend Organisationsmangel Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. August 2025 (EO240407)
Erwägungen: 1. 1.1. Die A._____ AG (fortan: Berufungsklägerin) ist seit dem tt.mm.2013 als Akti- engesellschaft im Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt die Führung eines ... und einer ... sowie .... Einziges Mitglied des Verwaltungsrates der Berufungs- klägerin ist B._____ (www.zefix.ch, zuletzt besucht am: 13. Oktober 2025). 1.2. Am 2. April 2024 informierte das Betreibungsamt Zürich 8 das Handelsregis- teramt des Kantons Zürich (fortan: Handelsregisteramt) darüber, dass die Beru- fungsklägerin über kein Organ mit einem bekannten Aufenthaltsort in der Schweiz verfüge (act. 7/2/2-4). Die vom Handelsregisteramt getätigten Nachforschungen bei der Gemeinde C._____ ergaben, dass sich B._____ bei der Gemeinde per 31. März 2021 ohne Angabe eines Wegzugsortes abgemeldet hatte (act. 7/2/5). Mit Schreiben vom 10. April 2024 forderte das Handelsregisteramt die Berufungsklä- gerin auf, den Organisationsmangel der fehlenden vertretungsberechtigten Per- son mit Wohnsitz in der Schweiz zu beheben (act. 7/2/6). Die Berufungsklägerin behob den Mangel innert der angesetzten Frist nicht (vgl. act. 7/2/7-10), weshalb das Handelsregisteramt die Angelegenheit mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 in Anwendung von Art. 939 Abs. 2 ZPO und Art. 153 Abs. 3 HRegV dem Einzel- gericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vor- instanz) überwies (act. 7/1). 1.3. Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 setzte die Vorinstanz der Berufungsklä- gerin eine Frist von 30 Tagen an, um den Organisationsmangel zu beheben (act. 4). Die Verfügung konnte der Berufungsklägerin weder an der zwischenzeit- lich neu eingetragenen Domiziladresse noch am vermuteten Aufenthaltsort von B._____ in D._____ zugestellt werden. Die mit der Vornahme von je drei Zustell- versuchen beauftragten Stadtamman- und Betreibungsämter Zürich 3 und D._____ meldeten zurück, die Räumlichkeiten an der Domiziladresse seien leer bzw. B._____ sei nach C._____ weggezogen (act. 7/8+9+11+12). Die Vorinstanz erkundigte sich daraufhin nochmals telefonisch bei der Gemeinde C., wel- che mitteilte, B. habe sich ohne Angabe einer neuen Adresse abgemeldet
(act. 7/9). Am 25. Februar 2025 publizierte die Vorinstanz die Verfügung vom 7. Januar 2025 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) (act. 7/13). Am letzten Tag der Frist erschien B._____ bei der Vorinstanz und ersuchte um Fris- terstreckung. Er erklärte, sein Bruder habe ihn in C._____ abgemeldet. Das Rechtsdomizil der Berufungsklägerin sei noch gültig bzw. es bestehe ein Postum- leitungsauftrag nach D.. Eine andere Adresse gab er nicht an. Die Vorin- stanz händigte B. die Verfügung vom 7. Januar 2025 samt Überweisungs- schreiben des Handelsregisteramtes aus und erstreckte die Frist zur Behebung des Organisationsmangels bis 7. April 2025 (act. 7/14). In der Folge gewährte die Vorinstanz der Berufungsklägerin weitere Fristerstreckungen (act. 7/15-21). Bei der insgesamt fünften Fristerstreckung bis 31. Juli 2025 vermerkte sie, bei weite- ren Fristerstreckungsgesuchen seien Belege einzureichen (act. 7/22). Am 31. Juli 2025 reichte die Berufungsklägerin elektronisch ein Fristerstreckungsge- such ohne irgendwelche Belege ein (act. 7/32). Mit Schreiben vom 8. August 2025 forderte die Vorinstanz die Berufungsklägerin auf, innerhalb von fünf Tagen Belege einzureichen (act. 7/24). Das als Gerichtsurkunde an die Domiziladresse der Berufungsklägerin versandte Schreiben wurde der Vorinstanz von der Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" retourniert (act. 7/25). 1.4. Mit Urteil vom 20. August 2025 wies das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) das Gesuch der Berufungsklägerin vom 31. Juli 2025 um Erstreckung der Frist zur Behebung des Organisationsmangels ab. Gleichzeitig ordnete die Vorinstanz die Auflösung und Liquidation der Berufungsklägerin nach den Vorschriften über den Konkurs an und beauftragte das Konkursamt Wiedikon-Zürich mit dem Vollzug (act. 3). 1.5. Die Vorinstanz eröffnete das Urteil zunächst im Dispositiv (act. 7/27). Die Zustellung an die Berufungsklägerin erfolgte am 22. August 2025 durch Publika- tion im SHAB (act. 7/28). Mit elektronischer Eingabe vom 1. September 2025 ver- langte die Berufungsklägerin eine schriftliche Begründung und ersuchte um elek- tronische Akteneinsicht (act. 7/29). Am 4. September 2025 teilte die Vorinstanz der Berufungsklägerin mit, sie könne nach telefonischer Terminabsprache beim
Gericht den begründeten Entscheid abholen und Einsicht in die Akten nehmen (act. 7/31). Die Berufungsklägerin meldete sich in der Folge nicht. Erst auf eine weitere E-Mail der Vorinstanz reagierte die Berufungsklägerin und verlangte mit elektronischer Eingabe vom 16. September 2025 die elektronische Zustellung des begründeten Entscheids und der Verfahrensakten zur Einsichtnahme, eventualiter die Zustellung der physischen Akten an die Adresse "B._____ c/o X., ...[Adresse]" (act. 7/33; vgl. auch act. 7/32). Die Vorinstanz stellte der Berufungs- klägerin den begründeten Entscheid gleichentags vorab per IncaMail zu, verbun- den mit dem Hinweis, für den Beginn der Rechtsmittelfrist sei die morgige Publi- kation im SHAB massgebend. Betreffend Akteneinsicht teilte die Vorinstanz der Berufungsklägerin mit, eine elektronische Akteneinsicht sei nicht möglich. Ohne eine aktuelle Vollmacht könne sie die Akten zudem auch nicht für einige Tage zur Einsicht an die X. verschicken (act. 7/34). Am 17. September 2025 wurde das Dispositiv des begründeten Entscheides im SHAB publiziert (act. 7/35). Wei- tere Handlungen oder Eingaben der Berufungsklägerin betreffend Akteneinsicht sind nicht dokumentiert. 1.6. Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 20. August 2025 erhob die Berufungs- klägerin mit elektronischer Eingabe vom 7. Oktober 2025 beim Bezirksgericht Zü- rich Berufung (act. 2; vgl. act. 4). Das Bezirksgericht Zürich leitete die Berufung zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich weiter. In ihrer Beru- fung beantragt die Berufungsklägerin sinngemäss, es sei der angefochtene Ent- scheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung unter Wahrung ihres An- spruchs auf rechtliches Gehör an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass das Fristerstreckungsgesuch vom 31. Juli 2025 rechtzeitig und sachlich begründet sei. Weiter sei ihr nach Gewährung der elektronischen Akten- einsicht eine angemessene Frist zur nachträglichen Ergänzung der Berufungsbe- gründung einzuräumen. Die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 2 S. 1). 1.7. Die vorinstanzlichen Akten (act. 7/1-35) wurden von Amtes wegen beigezo- gen. Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif. Die Berufungsklä-
gerin ist darauf hinzuweisen, dass sie die Akten bis zum Ablauf der Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht auf telefonische Voranmeldung hin beim Obergericht einsehen kann. Das Gesuch um elektronische Einsichtnahme wird abgewiesen (vgl. dazu nachfolgende E. 3.4). 2.Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung zehn Tage (Art. 314 ZPO). Die begründete Ausfertigung des angefochtenen Entscheids wurde der Berufungsklägerin am 17. September 2025 durch Publikation im SHAB zugestellt (act. 7/35). Die Vor- aussetzungen für eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung sind mit Blick auf den vorstehend beschriebenen Sachverhalt ohne Weiteres gegeben (vgl. Art. 141 Abs. 1 ZPO). Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann somit am 18. September 2025 zu laufen und endete am 29. September 2025 (vgl. Art. 141 Abs. 2 i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Berufung der Berufungsklägerin vom 7. Oktober 2025 erfolgte folglich verspätet. Als gesetzliche Frist kann die Rechtsmittelfrist nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 ZPO). In Frage käme bloss eine Fristwiederherstellung. 3. 3.1. Gemäss Art. 148 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine Wiederherstellung fällt also ausser Betracht, wenn die betroffene Partei ein grobes Verschulden an der Säumnis trifft. Schwe- res oder grobes Verschulden liegt im Allgemeinen vor, wenn die säumige Partei ihre elementaren Sorgfaltspflichten, die für jeden vernünftigen Menschen zwin- gend sind, verletzt (FUCHS, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 148 N 8). 3.2. Die Berufungsklägerin macht geltend, die mit Gesuch vom 1. September 2025 beantragte Akteneinsicht sei ihr bis heute faktisch verweigert worden. "Sie" (die Berufungsklägerin) befinde sich derzeit im Ausland, weshalb ihr eine Akten- einsicht in Zürich nicht möglich sei. Das habe sie der Vorinstanz bereits mitgeteilt und um elektronische Akteneinsicht gebeten. Die Vorinstanz habe dem nicht ent- sprochen. Eine detaillierte Begründung der Berufung könne erst nach Gewährung
der Akteneinsicht erfolgen. Sofern ihr die elektronische Akteneinsicht auch vom Obergericht verweigert werde, ersuche sie um Fristerstreckung bis ihr eine physi- sche Akteneinsicht möglich sei. Mit diesen Ausführungen verlangt die Berufungs- klägerin zumindest sinngemäss eine Wiederherstellung der Berufungsfrist (act. 2). 3.3. Dazu ist festzuhalten, dass das Verpassen der Rechtsmittelfrist in erster Li- nie auf eine falsche Annahme der Berufungsklägerin mit Bezug auf das Ende der Rechtsmittelfrist zurückzuführen ist. Die Berufungsklägerin ging nämlich davon aus, dass ihre Berufung vom 7. Oktober 2025 fristwahrend sei (vgl. act. 2). Dabei unterlag sie einem Irrtum. Voraussetzung für eine Wiederherstellung wäre also, dass die Schuldnerin an diesem Irrtum kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Diesbezüglich ist in Betracht zu ziehen, dass die Vorinstanz B._____ am 16. September 2025 per IncaMail das begründete Urteil vom 20. August 2025 zu- stellte und mitteilte, die Rechtsmittelfrist laufe ab der morgigen Publikation im SHAB. Der Berufungsklägerin musste daher der Beginn der Rechtsmittelfrist be- kannt sein. Der Rechtsmittelbelehrung des begründeten Entscheides konnte die Berufungsklägerin sodann entnehmen, dass die Frist zur Berufungserhebung zehn Tage beträgt. Hätte die Berufungsklägerin die Publikation im SHAB konsul- tiert, von der sie aufgrund der E-Mail der Vorinstanz wusste, hätte sie dort sogar das genaue Datum des Fristablaufs ("29.09.2025") nachlesen können (act. 7/35). Unter diesen Umständen hätte die Berufungsklägerin den Irrtum bereits bei Auf- wendung minimalster Sorgfalt vermeiden können. Es trifft sie deshalb nicht nur ein leichtes, sondern ein grobes Verschulden an ihrer Säumnis. Das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist ist bereits aus diesem Grund ab- zuweisen. 3.4. Selbst wenn die Berufungserhebung aber rechtzeitig erfolgt wäre, wäre mit Bezug auf die Berufungsbegründung kein Wiederherstellungsgrund dargetan. Die Vorinstanz hat den Anspruch der Berufungsklägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt, indem sie ihr die elektronische Akteneinsicht verweigerte. Der Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 2 ZPO) umfasst nur das Recht, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen, sich Aufzeichnungen zu machen und allenfalls Kopien zu erstellen (BGE 116 Ia 325 E. 3d/aa; BGE 117 Ia 424 E. 28b).
Es besteht vor Zivilgerichten im Kanton Zürich derzeit (noch) kein Anspruch auf elektronische Akteneinsicht. Die Vorinstanz wies die Berufungsklägerin noch vor Beginn der Rechtsmittelfrist auf diesen Umstand hin. Ebenfalls gab sie der Beru- fungsklägerin vor Beginn der Rechtsmittelfrist zu verstehen, dass für eine Zustel- lung der Akten an eine Anwaltskanzlei zur Einsichtnahme eine aktuelle Vollmacht nötig wäre (act. 7/34). Die Berufungsklägerin hatte also genügend Zeit, um für die gewünschte Akteneinsicht eine Lösung zu finden. Dass es ihrem einzigen Verwal- tungsrat B._____ tatsächlich nicht möglich war, die Akten bei der Vorinstanz ein- zusehen, ist weder substantiiert behauptet noch belegt. Die Berufungsklägerin machte keine konkreten Angaben zu seinem Aufenthaltsort. Ebenso wenig ist ein Grund ersichtlich, der die Berufungsklägerin daran gehindert hätte, frühzeitig eine Drittperson mit der Akteneinsicht zu bevollmächtigen bzw. der Anwaltskanzlei X._____ eine Zustellvollmacht auszustellen. Dass die Berufungsklägerin bisher keine Einsicht in die erstinstanzlichen Akten hatte, ist daher ebenfalls auf grobes Selbstverschulden zurückzuführen. Bei Aufwendung der elementaren Sorgfalt, die für jeden vernünftigen Menschen zwingend ist, hätte die Berufung innerhalb der Rechtsmittelfrist vollständig begründet eingereicht werden können. 4.Zusammenfassend ist das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist abzuweisen und auf die Berufung zufolge Verspätung nicht einzu- treten. Es braucht deshalb nicht im Detail darauf eingegangen zu werden, dass es missbräuchlich erscheint, wenn die Berufungsklägerin das Verfahren unter Hin- weis auf die Auslandabwesenheit ihres einzigen Verwaltungsrates von unbe- stimmter Dauer in die Länge zu ziehen versucht, wenn doch gerade der Organisa- tionsmangel darin besteht, dass der Berufungsklägerin eine vertretungsbefugte Person mit Wohnsitz in der Schweiz fehlt (Art. 718 Abs. 4 OR). 5.Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Ver- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsklägerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 S. 1). Eine Person hat An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt und ihr Rechtsbegehren bzw. ihre Anträge nicht aussichtslos erschei- nen (vgl. Art. 117 ZPO). Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war
die Berufung von vornherein aussichtslos. Im Übrigen ist der Berufungsklägerin bereits aus einem früheren Verfahren bekannt, dass juristische Personen grund- sätzlich keine unentgeltliche Rechtspflege für sich beanspruchen können (OGer ZH PF230030 vom 14. Juni 2023 E. 4.4.1). Es kommt hinzu, dass das Gesuch keinerlei Begründung enthält. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. Die Entscheidgebühr ist unter Würdigung des Streitinteres- ses von Fr. 100'000.– (nominelles Aktienkapital; vgl. OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV.4), der geringen Schwierigkeit des Falls und des eher gerin- gen Zeitaufwandes des Gerichts aufgrund der Erledigung ohne Anspruchsprüfung auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird ab- gewiesen. 2.Das Gesuch der Berufungsklägerin um elektronische Akteneinsicht wird ab- gewiesen. Die Berufungsklägerin wird darauf hingewiesen, dass sie die Ak- ten bis zum Ablauf der Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht auf telefonische Voranmeldung hin beim Obergericht des Kantons Zürich einse- hen kann. 3.Das sinngemässe Gesuch der Berufungsklägerin um Wiederherstellung der Berufungsfrist wird abgewiesen. 4.Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 5.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 6.Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
7.Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin mittels elektronischer Zustel- lung, sowie an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, an das Konkur- samt Wiedikon-Zürich und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 8.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: