Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250077-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschrei- berin MLaw O. Guyer Beschluss vom 15. Oktober 2025 in Sachen A._____ GmbH, Gesellschaft und Berufungsklägerin betreffend Organisationsmangel Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 31. Juli 2025 (EO250048)
Erwägungen: 1. Die Gesellschaft und Berufungsklägerin (fortan Berufungsklägerin) ist eine Ge- sellschaft mit beschränkter Haftung, welche seit dem tt.mm.2011 im Handelsre- gister eingetragen ist. Sie bezweckt die Ausführung von ... [Zweck] (act. 5). 2. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich überwies mit Schreiben vom 20. Mai 2025 einen Sachverhalt betreffend Organisationsmangel an das Bezirks- gericht Bülach (act. 7/1). Mit Urteil vom 31. Juli 2025 entschied das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (fortan Vorinstanz), die Berufungsklägerin werde auf- gelöst und es ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Das Konkursamt Wallisellen wurde mit dem Vollzug beauftrag. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die Berufungsklägerin aufgrund mangel- hafter Erreichbarkeit an einem gültigen Domizil einen Organisationsmangel auf- weise und sie den Mangel nicht innert Frist behoben habe ( act. 7/10 = act. 3 = act. 6 Aktenexemplar). 3. Gegen dieses Urteil erhob die Berufungsklägerin, vertreten durch Herrn B._____ (Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift gemäss Ein- trag im Handelsregister, act. 5), mit Eingabe vom 21. August 2025 (Datum Post- stempel 22. August 2025) Berufung. Darin beantragt sie die Aufhebung des Ur- teils der Vorinstanz (act. 2). 4. 4.1. Mit Verfügung vom 27. August 2025 wurde der Berufungsklägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 9). Die Verfügung wurde so- wohl an die im Handelsregister gemeldete Domiziladresse der Berufungsklägerin, als auch an die auf der Berufungsschrift vermerkte Adresse des Geschäftsführers an der C.-strasse ... in D./E._____ versendet. Der Brief an die Domi- ziladresse wurde mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an die Kammer retourniert (act. 10/1). Die Sen- dung an den Geschäftsführer wurde am 28. August 2025 zur Abholung gemeldet,
jedoch am 5. September 2025 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" ebenfalls retour- niert (act. 10/2). 4.2. Mit Verfügung vom 22. September 2025 wurde der Berufungsklägerin in An- wendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um den Vorschuss zu leisten, mit dem Hinweis, dass das Obergericht bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eintrete (act. 11). Das Schreiben wurde erneut an beide in Ziffer 4.1. genannten Adressen versendet. Die beiden Gerichtsurkunden wurden ebenfalls wieder retourniert. Die Sendung an die Adresse des Geschäftsführers wurde am 2. Oktober 2025 zurückgesendet, nachdem sie am 24. September 2025 zur Abholung gemeldet, jedoch wiederum nicht abgeholt worden war (act. 12/1 und 12/2). 4.3. Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt eine Sendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, wenn eine eingeschriebene Post- sendung nicht abgeholt worden ist, sofern die Person mit einer Zustellung rech- nen musste (sog. Zustellfiktion). Die Berufungsklägerin und ihr Geschäftsführer hatten Kenntnis vom Urteil der Vorinstanz. Schliesslich hat B._____ die Berufung selber eingereicht. Er musste folglich damit rechnen, von der Kammer Post zu er- halten. Die Voraussetzungen der Zustellfiktion sind damit erfüllt. Die Verfügungen gelten allesamt als zugestellt. Die Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschus- ses begann am 2. Oktober 2025 zu laufen und endete am 6. Oktober 2025. 4.4. Da die Berufungsklägerin den Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren auch in der Nachfrist nicht bezahlte, ist auf die Berufung androhungsgemäss in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahren der Berufungsklä- gerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 200.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebV OG). Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, an das Konkursamt Wallisellen, an das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am: 20. Oktober 2025