Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250061-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 22. Juli 2025 in Sachen A., Gesuchstellerin und Berufungsklägerin gegen B., Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte betreffend vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 26. Juni 2025 (ET250003)
Rechtsbegehren: (act. 1) " 1. Es sei der Ausweisungstitel (Kopie in der Beilage) superproviso- risch sofort zu sistieren, welcher beim Stadtammannamt C._____ deponiert ist. 2.Das Stadtammannamt C._____ sei anzuweisen den Auswei- sungstitel vorerst auszusetzen / zu sistieren. (Sistierungsgesuch nicht gleich Einstellungsgesuch) 3.Es sei der Gegenpartei zu verbieten spätestens bis zur endgülti- gen gerichtlichen Verfügung weitere Schritte zur Ausweisung zu unternehmen. 4.Es seien sofort superprovisorisch-vorsorgliche Massnahme zu er- lassen ... & mir schriftlich die Bestätigung zukommen zu lassen." Urteil des Bezirksgerichtes: (act. 5 = act. 9 [Aktenexemplar]) 1.Das Gesuch wird abgewiesen. 2.Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt. 3.Die Entscheidgebühr wird der Gesuchstellerin auferlegt. 4.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.-6. [Mitteilung, Rechtsmittel, Fristenstillstand]. Berufungsanträge: (act. 2 S. 2) "1.Das Urteil des Bezirksgericht Uster vom 26. Juni 2025 sei aufzu- heben. 2.Es sei festzustellen, dass meine erneute Eingabe vom 24. Juni 2025 beim Bezirksgericht in Uster im Sinne eines dringlichen Rechtsschutzinteressens an der sofortigen Sistierung der Auswei- sungsvollstreckung zu verstehen wäre. Was laut Art. 265 ZPO nur einer vorübergehenden und nicht definitiven Einstellung der Voll- streckung entspreche. 3.Eventualiter sei die Sistierung durch das Obergericht anzuordnen.
4.Es sei dieser Berufung aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5.Es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten." Erwägungen: 1.1. Die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Gesuchstellerin) mietete von der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend Ge- suchsgegnerin) eine Wohnung an der D.-strasse ... in C.. Am 29. Mai 2024 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, wonach das Mietverhältnis ein- malig bis 31. Mai 2025 erstreckt wurde und sich die Gesuchstellerin verpflichtete, das Mietobjekt bis spätestens am 2. Juni 2025 zu verlassen (act. 6/2). Die Ge- suchstellerin, welche sich offenbar nach wie vor im Mietobjekt aufhält, wehrt sich gegen ihre Ausweisung. 1.2. Mit Eingabe vom 30. Mai 2025 gelangte die Gesuchstellerin an das Bezirks- gericht Uster. Diese Eingabe wurde als Gesuch um superprovisorische Einstel- lung der Vollstreckung nach Art. 337 Abs. 2 ZPO entgegengenommen und ent- sprechend vom Vollstreckungsgericht behandelt. Dieses trat mangels Rechts- schutzinteresses an der Einstellung der Vollstreckung und sachlicher Unzustän- digkeit für den Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Verfügung vom 2. Juni 2025 auf das Gesuch nicht ein (vgl. Verfahren Nr. EZ250002-I). 1.3. In der Folge ergänzte die Gesuchstellerin ihr Gesuch vom 30. Mai 2025 am 4. Juni 2025 handschriftlich und überbrachte es am 5. Juni 2025 erneut dem Be- zirksgericht Uster. Nachdem die entsprechende Eingabe dem Obergericht des Kanntons Zürich zur Prüfung der Erhebung einer Beschwerde weitergeleitet wor- den war, wurde sie von der I. Zivilkammer mit Beschluss vom 13. Juni 2025 zur Beurteilung zurücküberwiesen, da sie letztlich nicht als Beschwerde taxiert wurde (vgl. Verfahren Nr. RV250007-O). Daraufhin wurde ein neues Verfahren betref- fend superprovisorische Einstellung der Vollstreckung beim Vollstreckungsgericht des Bezirksgerichts Usters eröffnet. Das Gesuch wurde mit Urteil vom 18. Juni 2025 abgewiesen (vgl. Verfahren Nr. EZ250003-I). In der Zwischenzeit hatte die Gesuchstellerin offenbar doch noch Beschwerde gegen den Entscheid des Voll-
streckungsgerichts vom 30. Mai 2025 erhoben, auf welche die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich jedoch mit Beschluss vom 20. Juni 2025 nicht eintrat (vgl. Verfahren RV250008-O). 1.4. Am 25. Juni 2025 überbrachte die Gesuchstellerin dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster (nachfolgend Vorinstanz) nunmehr das Gesuch mit obigem Rechtsbegehren (act. 1). Die Vorinstanz nahm das Gesuch im Verfahren betreffend (vorprozessuale) vorsorgliche Massnahmen entgegen. Mit Urteil vom 26. Juni 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch ab (act. 5). 1.5. Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 8. Juli 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig (act. 6/4) Berufung bei der Kammer mit obenstehenden Anträgen (act. 2). 1.6. Die Gesuchstellerin stellt den prozessualen Antrag, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2). Da sogleich ein Endentscheid gefällt werden kann, erübrigt sich ein Entscheid über den Antrag auf Erteilung der auf- schiebenden Wirkung. Dieser Antrag ist abzuschreiben – das heisst, er ist durch den Entscheid in der Sache "überholt" und inhaltlich daher nicht zu behandeln. 1.7. Die vorinstanzlichen Akten sowie die Akten der Verfahren EZ250002 und EZ250003 wurden beigezogen (act. 6/1–4; act. 7/1–6). Das Verfahren ist spruch- reif. 2.1. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen in vermögens- rechtlichen Streitigkeiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz ging gestützt auf die monatliche Entschädigung für die Benützung des Mietobjekts von Fr. 2'030.– von einem Streitwert von Fr. 12'180.– aus (act. 5 Erwägung [nachfolgend E.] 13), was im Berufungsverfahren nicht beanstandet wird (act. 2). Der Streitwert für die Berufung ist somit gegeben.
2.2. Das Berufungsverfahren richtet sich nach den Art. 308 ff. ZPO. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Die Berufung erhebende Partei muss sich entsprechend mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, aus welchen Gründen er nach ihrer Auffassung falsch ist. Bloss allgemeine Kritik zu üben oder lediglich auf das bereits vor Vorinstanz Vorgebrachte zu verweisen resp. dieses zu wiederholen, reicht nicht aus. Bei Parteien ohne anwaltliche Ver- tretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei gänzlich fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne Weite- res auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (OGer ZH LF230059 vom 1. September 2023 E. 2.1 m.w.H.). 3.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchstellerin gehe es hauptsächlich darum, das Stadtammannamt C._____ anweisen zu lassen, die Ausweisung vorerst nicht zu vollziehen. Daher liege materiell immer noch am ehesten ein Gesuch um Ein- stellung der Vollstreckung nach Art. 337 Abs. 2 ZPO vor. Im Ergebnis stelle die Gesuchstellerin die gleichen Anträge wie bereits im Rahmen des Verfahrens EZ250003, denen der selbe Lebenssachverhalt zugrunde liege, nämlich, dass sie die Vollstreckung ihrer Ausweisung stoppen wolle. Darüber sei bereits im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens mit Urteil vom 18. Juni 2025 entschieden worden (act. 5 E. 8). Da die Rechtsmittelfrist noch laufe, wäre zufolge anderweitiger Rechtshängigkeit auf ein erneutes Gesuch um Einstellung der Vollstreckung nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. d i.V.m. Art. 60 ZPO). Weiter erwog die Vorinstanz, es sei davon auszugehen, dass die Gesuch- stellerin nun an das Massnahmegericht habe gelangen wollen. Das Begehren zie- le letztendlich darauf ab, länger als im gerichtlichen Vergleich vom 29. Mai 2024 abgemacht, also über den 2. Juni 2025 hinaus, im von ihr bewohnten Mietobjekt zu verbleiben. Da ein gerichtlicher Vergleich indes die Wirkung eines rechtskräfti- gen Entscheids habe (Art. 241 Abs. 2 ZPO), sei über ihre Verpflichtung zum Ver- lassen des Mietobjekts bereits rechtskräftig entschieden worden. Daher stelle sich
die Frage, ob auf das vorliegende Massnahmebegehren überhaupt eingetreten werden könne. Jedenfalls sei aber eine positive Hauptsachenprognose offensicht- lich zu verneinen. Vielmehr erscheine das Begehren der Gesuchstellerin in der Hauptsache aussichtslos, zumal sie nichts vorbringe, geschweige denn glaubhaft mache, was ihren Anspruch auf einen Verbleib im Mietobjekt begründen könne (act. 5 E. 12). 3.2. Die Gesuchstellerin erklärt in ihrer Berufungsschrift, sie versuche ihr berech- tigtes Schutzinteresse an einer superprovisorischen Sistierungsverfügung klar zu stellen. Ihr drohe durch die Ausweisung ein nicht wiedergutzumachender, gravier- ender Nachteil. Sie brauche mehr Zeit um den Umzug planen und durchführen zu können. Der Zweck der superprovisorischen Sistierung sei, einen nicht wiedergut- zumachenden Nachteil zu verhindern bis in einem neuen (Schlichtungs-)Verfah- ren eine beidseitig gangbare Lösung gefunden worden sei. Das superprovisori- sche Verfahren diene dazu, rasch und ohne Anhörung der Gegenpartei ein "Zu- warten mit der Verfahrensfortführung" (der drohenden Ausweisung) zu ermögli- chen. Der Kündigungsgrund des Eigenbedarfs sei definitiv nicht mehr gegeben. Die betroffene Tochter sei weggezogen (act. 2). 3.3.Die Gesuchstellerin setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander, sondern wiederholt losgelöst davon ihren bereits vor Vorinstanz vor- getragenen Standpunkt, wonach die Ausweisung einen für sie nicht wiedergutzu- machenden Nachteil darstelle, sie das Ausweisungsverfahren vorläufig sistieren wolle und die Tochter der Vermieterin weggezogen sei (vgl. act. 6/2). Die blosse Wiederholung ihrer Vorbringen genügt den Anforderungen an eine Berufungsbe- gründung nicht (vgl. hiervor E. 2.2). Abgesehen davon, dass die Gesuchstellerin geltend macht, der vorinstanzliche Entscheid sei für Laien nicht verständlich (act. 2), zeigt sie nicht auf, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid lei- den soll. Damit genügt die Berufungsbegründung den für juristische Laien herab- gesetzten Anforderungen nicht. Auf die Berufung ist folglich nicht einzutreten. 3.4.Zum bessern Verständnis ist Folgendes anzufügen, im Wissen darum, dass Gerichtsentscheide für Laien manchmal schwierig verständlich sind: Die Ge- suchstellerin wiederholt erneut, dass sie eine Anordnung nach Art. 256 ZPO ver-
lange. Die Vorinstanz wies die Gesuchstellerin zutreffend auf die Voraussetzun- gen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen hin (act. 5 E. 10). So muss die gesuchstellende Partei glaubhaft machen, dass ein ihr zustehender Anspruch ver- letzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a; sog. Verfügungsanspruch bzw. Hauptsachenprognose) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil droht (lit. b; sog. Verfügungsgrund bzw. Nachteilsprogno- se). Diese Voraussetzungen gelten auch dann, wenn die Anordnung einer super- provisorischen Massnahme verlangt wird. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass eine Ausweisung für die Gesuchstellerin und ihren Sohn schwerwiegende Folgen hat und eine persönliche Härte bedeutet. Dies ändert aber nichts daran, dass – nebst dem nicht leicht wiederzumachenden Nachteil – auch ein Anspruch auf ei- nen Verbleib im Mietobjekt glaubhaft zu machen wäre. Aus der eingereichten Ver- einbarung vom 29. Mai 2024 geht aber hervor, dass das Mietverhältnis aufgelöst wurde und sich die Gesuchstellerin bedingungslos zum Auszug aus dem Mietob- jekt verpflichtet hat (act. 6/2). Sie hat damit keinen Anspruch, länger im Mietobjekt zu bleiben. Auch ein Anspruch, dass in einem neuen (Schlichtungs-)Verfahren nach einer Lösung gesucht wird (act. 2 S. 2), besteht nicht. Ob auf Seiten der Ver- mieterin (noch) Eigenbedarf besteht (bzw. die Tochter bereits weggezogen ist), ist rechtlich gesehen unerheblich: Es wurde beim Abschluss der Vereinbarung vom 29. Mai 2024 (act. 6/2) nicht etwa vereinbart, die Gesuchstellerin müsse die Woh- nung nur verlassen, sofern am 31. Mai 2025 (noch) Eigenbedarf bestehe. Viel- mehr wurde das Mietverhältnis (bedingungslos) einmalig bis dann erstreckt und eine weitere Erstreckung ausgeschlossen. 4.1.Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin erwähnt in ihrer Eingabe, mittellos zu sein (act. 2). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt die Ge- suchstellerin aber nicht. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich ihre Berufung als aussichtslos, weshalb ein allfälliges sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren ohnehin abzuweisen wä- re. Einen Grund auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten, ist weder dargetan noch ersichtlich. Ausgangsgemäss hat die Gesuchstellerin die Prozess- kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
4.2. Grundlage der Gebührenfestsetzung für die zweitinstanzliche Entscheidge- bühr bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 12'180.– (vgl. hiervor E. 2.1) ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 sowie § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. 4.3. Parteientschädigungen sind für das Rechtsmittelverfahren keine zuzuspre- chen: Der Gesuchstellerin nicht, weil sie unterliegt, der Gesuchsgegnerin nicht, weil ihr im Berufungsverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2.Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 3.Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Berufungskläge- rin auferlegt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'180.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: