Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250047-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 8. August 2025 in Sachen 1.A., 2.B., Gesuchsteller und Berufungskläger gegen 1.C., 2.D., Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte betreffend vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 16. Mai 2025 (ET250002)
Erwägungen: 1.1.Mit Eingaben vom 14. und 15. Mai 2025 gelangten die Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Gesuchsteller) an die Vorinstanz und verlangten im Zusammenhang mit einer betreibungsrechtlichen Grundstückverwertung vorsorg- lich und superprovisorisch eine Grundbuchsperre bis 31. Dezember 2025 (act. 6/1 und 6/5). Mit Urteil vom 16. Mai 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch vollumfäng- lich ab, soweit sie darauf eintrat (act. 6/7 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]). 1.2.Mit Eingabe vom 28. Mai 2025 (Datum Poststempel: 30. Mai 2025) erho- ben die Gesuchsteller rechtzeitig (sinngemäss) Berufung gegen das vorinstanzli- che Urteil vom 16. Mai 2025 (act. 2, zur Rechtzeitigkeit s. act. 6/6; die in der glei- chen Eingabe erhobene Beschwerde betreffend die vorinstanzliche Geschäfts- Nr. CB250012 wird im Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. PS250149 behan- delt). Mit Verfügung vom 19. Juni 2025 wurde den Gesuchstellern eine Nachfrist angesetzt, um ihre Berufung korrekt unterzeichnet einzureichen und einen Kos- tenvorschuss zu leisten (act. 7). Am 28. Juni 2025 (Poststempel) reichten sie ihre Berufung korrekt unterzeichnet ein (act. 9 i.V.m. act. 2). Den verlangten Kosten- vorschuss für das Berufungsverfahren leisteten sie ebenfalls fristgerecht (act. 10). 1.3.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-8). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Gesuchsteller ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Berufungsentscheid relevant sind. 2.Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begrün- det und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Berufung führenden Partei un- richtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Be-
rufung nicht einzutreten. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsver- fahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht wer- den und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO). 3.1.Die Vorinstanz erachtete das Gesuch der Gesuchsteller als offensichtlich unbegründet: Einerseits stelle die behauptete mündliche Vereinbarung zwischen den Gesuchstellern und den Gesuchsgegnern (die Ersteigerer des fraglichen Grundstücks), wonach den Gesuchstellern ein Nutzungs- und Rückkaufsrecht an der Liegenschaft eingeräumt werde, keinen Hinderungsgrund für eine Eigentums- übertragung des Grundstücks dar, andererseits sei eine solche mündliche Verein- barung ohnehin nicht glaubhaft gemacht (act. 5 S. 2). 3.2.Abgesehen von der Überschrift nehmen die Gesuchsteller in ihrer Ein- gabe vom 28. Mai 2025 keinen Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid. Sie unter- lassen es, sich mit den vorstehend dargelegten Erwägungen der Vorinstanz aus- einanderzusetzen und aufzuzeigen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Ent- scheid leiden soll. Vielmehr machen sie lediglich Ausführungen zur Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Hinwil, die allesamt unzulässige und damit nicht zu berücksichtigende Noven darstellen (vgl. Art. 317 ZPO). Dies genügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten – Anforderungen an die Begründung einer Berufung in keiner Weise. Auf die Berufung ist entspre- chend nicht einzutreten. Selbst wenn auf die Berufung einzutreten wäre, wäre ihr kein Erfolg be- schieden: Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, ist die Behauptung, die Gesuchs- gegner hätten den Gesuchstellern in irgendeiner Weise gestattet, bis Ende 2025 in der versteigerten Liegenschaft zu bleiben, nicht glaubhaft gemacht worden: Das dazu einzige offerierte Beweismittel stellt bloss eine Wiedergabe dessen dar, was der Gesuchsteller seinem Rechtsvertreter von der behaupteten Unterredung zwischen den Parteien berichtete (act. 6/2). Dass Gespräche zwischen den Par- teien stattgefunden hätten und damit eine Vereinbarung abgeschlossen worden sei, ist folglich eine blosse Parteibehauptung.
4.Ausgangsgemäss werden die Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 600.– festzusetzen und mit dem von den Gesuchstellern geleisteten Vorschuss zu ver- rechnen. Da die Gesuchsteller den Vorschuss von gesamthaft CHF 2'000.– je hälftig geleistet haben (vgl. act. 10), ist ihnen der Restbetrag im gleichen Verhält- nis zurückzuerstatten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Den Ge- suchstellern nicht, weil sie unterliegen, den Gesuchsgegnern nicht, weil ihnen im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren keine Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen: 1.Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 600.– festgesetzt und den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der von den Gesuch- stellern geleistete Vorschuss von gesamthaft CHF 2'000.– herangezogen; der Überschuss wird, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsan- spruchs, den Gesuchstellern je hälftig zurückerstattet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 12. August 2025